Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten (nur noch) wegen der Anerkennung des Unfalls des Klägers vom 30. Mai 1998 als Arbeitsunfall.
Der im März 1982 geborene Kläger ist seit 1990 Mitglied der Katholischen Jungen Gemeinde (KJG) C.… in L.… und seit etwa 1995/96 Mitglied des Leitungsteams. In der Zeit vom 29. Mai bis zum 1. Juni 1998 nahm er als Betreuer an einer “Pfingstfreizeit” der KJG in K.… teil. Bei einer im Rahmen dieser Veranstaltung durchgeführten Nachtwanderung wollte er vor den Teilnehmern eine Einlage als “Feuerspucker” geben. Dabei atmete er versehentlich Lampenöl ein, sodass ein Teil davon in seine Lunge gelangte. Bei der stationären Krankenhausbehandlung wurde eine Pneumonie nach Petroleumaspiration diagnostiziert.
Die Beklagte lehnte es ab, den Unfall zu entschädigen. Unfallversicherungsschutz habe nicht gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestanden, weil der Kläger nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur KJG gestanden habe. Da er auch nicht für die römisch-katholische Kirche, sondern für die KJG tätig geworden sei, habe er auch nicht als ehrenamtlich für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Tätiger zum Kreis der unfallversicherten Personen gehört. Er sei auch nicht gemäß § 2 Abs 2 SGB VII wie ein Beschäftigter, sondern im Rahmen seiner mitgliedschaftlichen Vereinspflichten für die KJG tätig gewesen (Bescheid vom 11. Januar 1999 idF des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 1999).
Das Sozialgericht Speyer (SG) hat den Gemeindereferenten und geistlichen Leiter der Pfarrleitung der KJG S.… als Zeugen vernommen und den Leiter des Bischöflichen Jugendamtes Pfarrer M.… angehört. Sodann hat es die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, eine chronische Bronchitis mit postinfektiöser bronchialer Hyperreagibilität als gesundheitliche Folge des Unfalls vom 30. Mai 1998 anzuerkennen; die darüber hinaus auf die Gewährung von Entschädigungsleistungen gerichtete Klage hat es als zu unbestimmt abgewiesen (Urteil vom 19. September 2000). Für den Kläger habe Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs 1 Nr 10 SGB VII bestanden. Diese Vorschrift sei angesichts dessen, dass nach dem SGB VII Unfallversicherungsschutz “wie ein ehrenamtlich Tätiger” anders als nach den Vorgängervorschriften (§ 539 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫ iV mit § 539 Abs 1 Nr 13 RVO) nicht mehr vorgesehen sei, andererseits aber nicht davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber diesen Unfallversicherungsschutz habe einschränken wollen, und der Wichtigkeit des ehrenamtlichen Engagements in der heutigen Gesellschaft weit auszulegen. Es genüge, dass die ehrenamtliche Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft allgemein zuzurechnen sei. Dies sei hier bei der Tätigkeit des Klägers als Betreuer der Fall gewesen, weil die “Pfingstfreizeit” als Teil des öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichs der römisch-katholischen Kirche angesehen werden müsse.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen (Urteil vom 15. Oktober 2001). Die zum Unfall führende Vorführung als “Feuerspucker” habe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betreuungstätigkeit des Klägers während der “Pfingstfreizeit” gestanden, die nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung falle. Die Betreuung sei nicht als ehrenamtliche Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft anzusehen, sodass Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 10 SGB VII nicht gegeben sei. Wie sich aus dem Vortrag der Beteiligten und den vorliegenden Auskünften und Zeugenaussagen ergebe, sei die “Pfingstfreizeit” allein von der KJG veranstaltet worden. Der Kläger sei also bei seinem Einsatz weder unmittelbar noch mittelbar für die Pfarrgemeinde C.… als öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft tätig geworden. Die KJG sei als eigenständige Organisation anzusehen. Zwar bestehe eine enge ideelle, organisatorische und finanzielle Verknüpfung mit der römisch-katholischen Kirche. Dies führe aber nicht dazu, dass die KJG als unmittelbarer Teil der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft anzusehen sei; sie sei vielmehr auf den verschiedenen organisatorischen Ebenen als eigenständiger Verband organisiert. Eine direkte Steuerung durch die verfasste Kirche könne nicht festgestellt werden. Insgesamt liege der Fall hier nicht anders als in dem vom Bundessozialgericht (BSG) zum Unfallversicherungsschutz während eines Pfadfinderzeltlagers entschiedenen Fall (Hinweis auf BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 41). Eine ehrenamtliche Tätigkeit für Verbände und Arbeitsgemeinschaften öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften, zu denen die KJG gehöre, unterfalle nach § 2 Abs 1 Nr 10 SGB VII nicht dem Unfallversicherungsschutz.
Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII bestehe ebenfalls nicht. Zwar handele es sich bei der Betreuung von Jugendlichen während einer Freizeitveranstaltung um eine Tätigkeit, die auch von einem Beschäftigten ausgeführt werden könne. Dennoch sei hier ein Versicherungsschutz zu verneinen, weil der Kläger nicht wie ein in einem Arbeitsverhältnis Stehender, sondern auf Grund von Mitgliedspflichten gegenüber der KJG tätig geworden sei. Zwar ergebe sich aus deren Satzung nicht, dass Mitglieder des Leitungsteams grundsätzlich verpflichtet seien, an Veranstaltungen wie der “Pfingstfreizeit” als Betreuer teilzunehmen. Die entsprechende Verpflichtung des Klägers sei aber auf Grund allgemeiner Vereinsübung anzunehmen. Es könne offen bleiben, ob hier die für solche Arbeiten im Allgemeinen geltende Geringfügigkeitsgrenze überschritten sei, da für Mitglieder des Leitungsteams, die innerhalb der KJG eine herausgehobene Funktion erfüllten, andere Maßstäbe gälten. Aus den sich aus dem Vortrag der Beteiligten, den Auskünften und Zeugenaussagen ergebenden Tatsachen sei abzuleiten, dass die Mitarbeit bei der “Pfingstfreizeit” als Betreuer zu den Aufgaben gehöre, deren Erfüllung die KJG grundsätzlich von Mitgliedern des Leitungsteams erwarte. Die Einzelaktion als “Feuerspucker” sei Teil des den Kindern und Jugendlichen während der Freizeit gebotenen Programms und von der Betreuertätigkeit nicht zu trennen. Die KJG habe den Kläger nicht speziell für diese Vorführung engagiert.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er habe bei der zum Unfall führenden Handlung unter Unfallversicherungsschutz gestanden, da auch die Tätigkeit für einen Verband oder eine Arbeitsgemeinschaft einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft wie die KJG vom Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 10 SGB VII umfasst werde. In jedem Falle sei aber die ehrenamtliche Tätigkeit des in der KJG Tätigen der römisch-katholischen Kirche im weiteren Sinne zuzurechnen. Zumindest sei hier eine mittelbare ehrenamtliche Tätigkeit in der katholischen Pfarrgemeinde, die das BSG für ausreichend halte, gegeben. Weiter sei ihm Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII zu gewähren. Dieser sei hier nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Betreuungstätigkeit als Ausfluss der Mitgliedschaft in dem Verein KJG, bei dem es sich tatsächlich um einen Verband handele, dargestellt habe. Die Zahlung eines Entgelts für die Teilnahme durch den Kläger verdeutliche, dass seine Tätigkeit sich nicht im Rahmen des für Vereinsmitglieder Üblichen gehalten habe, da finanzielle Aufwendungen grundsätzlich nicht zu einer auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedspflicht zählen könnten. Zwar habe die KJG ihn als Mitglied des Leitungsteams aus dem Kreis der Mitglieder dadurch herausgehoben, dass sie ihm eine Leitungsfunktion übertragen habe, zu der auch die Durchführung der “Pfingstfreizeit” als unmittelbarer Ausfluss der Mitgliedschaft hätte gehören können. Da er aber zum Zeitpunkt des Unfalls noch minderjährig gewesen sei, habe er sich rechtlich nicht wirksam verpflichten können. Es sei völlig ungeklärt, ob und inwieweit seine Erziehungsberechtigten in den Vorgang einbezogen worden seien. Im Ergebnis habe sich seine Tätigkeit auf eine rechtlich unverbindliche Betreuung der ihm anvertrauten Gruppe beschränkt. Unabhängig davon sei eine Vereinsüblichkeit zu verneinen, weil die Übernahme eines solchen Amtes rein freiwillig sei, die Entscheidung des Mitglieds unstreitig in jeder Hinsicht vom Verein respektiert werde und die Übernahme der Pflichten schon im Hinblick auf die Dauer der Freizeit von zwei Wochen sowie die finanziellen Aufwendungen für die Teilnahme keineswegs geringfügig gewesen sei. Unwidersprochen sei auch vorgetragen worden, dass es Fälle gegeben habe, in denen auf Mitglieder der ehrenamtlichen Gruppenleiter nicht bzw nicht in ausreichender Zahl habe zurückgegriffen werden können und dass dann hauptamtliche Kräfte aus der kirchlichen Jugendarbeit mit der Betreuung hätten betraut werden müssen. Für die Frage der Vereinsüblichkeit komme es auch auf die subjektiven Gründe des einzelnen an; das Motiv “Freude an der Jugendarbeit” habe mit der Erfüllung einer Pflicht wegen Vereinsüblichkeit nichts zu tun.
Entgegen der Ansicht des LSG müsse die Einlage als “Feuerspucker” isoliert von der allgemeinen Tätigkeit als Betreuer gesehen werden. Kein anderer Gruppenleiter habe eine in dieser Hinsicht hervorgehobene Tätigkeit übernommen, wie sie von Mitgliedern des Leitungsteams in der Regel auch nicht erwartet werde; eine Vereinsüblichkeit könne daher insoweit nicht in Betracht kommen. Da diese “Show-Einlage” gruppenübergreifend erfolgt sei, habe sie weder mit einer Vereinsübung noch mit der Betreuertätigkeit für eine Gruppe zu tun gehabt, sondern der Tätigkeit eines gegen Entgelt engagierten Zauberers bzw Jongleurs oä entsprochen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Oktober 2001 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 19. September 2000 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie ist der Auffassung, der Kläger sei nicht ehrenamtlich für die römisch-katholische Kirche tätig geworden; insoweit verkenne dieser die rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers. Die Betreuung als solche habe zwar auch den mitgliedschaftlichen Pflichten des Klägers entsprochen, nicht jedoch die davon zu trennende Einlage als “Feuerspucker”, für die daher Unfallversicherungsschutz bestanden habe.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 30. Mai 1998 als Arbeitsunfall, wie das LSG zutreffend entschieden hat.
Gemäß § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Der Kläger stand bei der Tätigkeit, die zum Unfall führte, weder nach § 2 Abs 1 Nr 10 SGB VII noch nach § 2 Abs 1 Nr 1 oder nach § 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB VII, die bei der vorliegenden Sachlage allein in Betracht kommen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nach § 2 Abs 1 Nr 10 SGB VII sind kraft Gesetzes versichert ua Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind. Diese Regelung hat den Versicherungsschutz der ehrenamtlich für öffentlich-rechtliche Einrichtungen Tätigen aus der Vorgängervorschrift des § 539 Abs 1 Nr 13 RVO übernommen und auf “deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften”, die privatrechtlichen Zusammenschlüsse dieser öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, erweitert; gleichzeitig werden nunmehr ausdrücklich öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften den genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts im engeren Sinne gleichgestellt (vgl amtliche Begründung in BT-Drucks 13/2204 S 74; Burchardt ZTR 1998, 109). Da sich der Versicherungsschutz für die ehrenamtliche Tätigkeit in Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften ausdrücklich auf diejenigen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts bezieht (“oder deren Verbände ..”) und bei den daneben genannten öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften keine entsprechende Erweiterung aufgeführt wird, fällt die ehrenamtliche Tätigkeit in deren privatrechtlichen Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften nicht unter die Nr 10 aaO (vgl Kater/Leube, SGB VII, § 2 RdNr 249).
Zwar sind die Kirchen und ihre Kirchengemeinden, die nach Art 140 des Grundgesetzes (GG) iVm Art 137 der Weimarer Reichsverfassung Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch als Körperschaften iS des § 539 Abs 1 Nr 13 RVO anzusehen (vgl BSGE 34, 163, 164 = SozR Nr 28 zu § 539 RVO; BSGE 40, 139, 140 = SozR 2200 § 539 Nr 10; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 31). Durch die ausdrückliche Benennung der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften in § 2 Abs 1 Nr 10 SGB VII ist jedoch klargestellt, dass mit den dort genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts – anders als in § 539 Abs 1 Nr 13 RVO – allein die Körperschaften des öffentlichen Rechts im engeren Sinne gemeint sind, zu denen die Kirchen nicht gehören (vgl amtliche Begründung in BT-Drucks 13/2204 S 75; Brackmann/Wiester, SGB VII, § 2 RdNr 555). Für das vom Kläger angenommene “redaktionelle Versehen des Gesetzgebers”, der übersehen habe, dass auch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften Verbände oder Arbeitsgemeinschaften gebildet hätten, findet sich kein Anhalt. Aus der amtlichen Begründung (aaO) ist vielmehr zu entnehmen, dass die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften den Körperschaften des öffentlichen Rechts im engeren Sinne ausdrücklich gleichgestellt werden sollten, ohne dass an eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf privatrechtliche Zusammenschlüsse gedacht war.
Der Kläger gehörte nicht zu dem nach § 2 Abs 1 Nr 10 SGB VII versicherten Personenkreis, denn er ist weder unmittelbar noch mittelbar für die römisch-katholische Kirche als öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft ehrenamtlich tätig geworden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen und daher für den Senat bindend (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) sind, war Veranstalter der “Pfingstfreizeit”, an welcher der Kläger als Betreuer teilnahm, ausschließlich die KJG C.… und nicht – auch nicht neben dieser Organisation – die Kirchengemeinde C.…, die Teil der römisch-katholischen Kirche als öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft ist. Der KJG, deren Leitungsteam der Kläger angehörte und für die er als Betreuer tätig wurde, oblag die organisatorische Durchführung, und sie trat als verantwortliche Veranstalterin auf. Dass die Veranstaltung von der Kirchengemeinde begrüßt und auch bezuschusst wurde, reicht für eine entsprechende Zuordnung nicht aus.
Die KJG ist nicht Teil der römisch-katholischen Kirche als öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft iS des § 2 Abs 1 Nr 10 SGB VII, sondern eine eigenständige Organisation auf vereinsrechtlicher Grundlage; ehrenamtliche Tätigkeit für eine solche Vereinigung steht nicht unter Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 10 SGB VII (vgl zu § 539 Abs 1 Nr 13 RVO BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 41 mwN). Zu diesem Ergebnis ist das LSG auf der Grundlage seiner bindenden tatsächlichen Feststellungen rechtlich zutreffend gekommen. Danach besteht zwar eine enge ideelle, organisatorische und finanzielle Verknüpfung mit der römisch-katholischen Kirche. Die ideelle Verbindung ist daraus ersichtlich, dass sich in der KJG junge Christinnen und Christen zusammenschließen, denen sie einen Zugang zum christlichen Glauben ermöglicht und die sie zu einem selbstverantworteten religiösen Leben ermutigt (Satzung der KJG Diözesanverband S.… ≪im Folgenden “KJG-Satzung”≫, “Grundlagen und Ziele”). Darüber hinaus fördert sie auf vielfältige Weise, soziale, pädagogische und politische Verantwortung zu übernehmen und unterstützt die Entwicklung persönlicher Interessen und Fähigkeiten (vgl KJG-Satzung aaO). Finanziell liegen insoweit Verbindungen vor, als die Veranstaltungen der KJG zum Teil durch das Bistum über die Gewährung von Zuschüssen finanziert werden. Die organisatorische Verknüpfung besteht darin, dass sich die Strukturen der KJG eng an die der verfassten römisch-katholischen Kirche anlehnen. Eine organisatorische Eingliederung in diese bestehenden Strukturen besteht indes nicht. Die KJG ist vielmehr auf allen Ebenen als rechtlich eigenständiger, unabhängiger Verband organisiert. Basis der Organisation sind die “Pfarrgemeinschaften”, die von den Mitgliedern der KJG in der jeweiligen Pfarrei gebildet werden (KJG-Satzung, 1. RdNr 6) und die Mitglied im betreffenden Diözesanverband der KJG sind (RdNr 7 aaO), der sich wiederum in den Dekanaten entsprechende Bezirke gliedert. Die “Pfarrgemeinschaft” kann sich eine Pfarrsatzung geben (RdNr 13 aaO) und Träger von Vermögens- bzw Eigentumsrechten sein (RdNr 39 aaO); sie handelt durch eigene, selbst bestimmte Organe (Mitgliederversammlung, Leitungsteam und Pfarrleitung), deren Aufgaben und Kompetenzen in der KJG-Satzung geregelt sind (1.3 aaO). Eine Weisungsbefugnis der verfassten Kirche oder eine tatsächliche Steuerung durch diese ist nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen nicht gegeben. Die einzige in der Satzung vorgesehene organisatorische Verknüpfung mit der verfassten Kirche – die Notwendigkeit der Besetzung einer Position der vierköpfigen Pfarrleitung mit einem in der Gemeinde dienenden Priester als “Geistlicher Leiter” (RdNr 36 aaO) – dient nach den Feststellungen des LSG nicht der Steuerung der KJG durch die Kirche, sondern soll lediglich das religiöse Element der KJG durch entsprechend ausgebildete Fachkräfte Gewähr leisten. Zutreffend hat sich das LSG in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des BSG vom 24. März 1998 (SozR 3-2200 § 539 Nr 41) gestützt, in der ein ähnlich vereinsrechtlich strukturierter katholischer Jugendverband (Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg) nicht als Teil der römisch-katholischen Kirche angesehen und damit Unfallversicherungsschutz bei ehrenamtlicher Tätigkeit für diesen Verband abgelehnt wurde. Der Umstand, dass dort als Ausdruck der rechtlichen Unabhängigkeit dieses Jugendverbandes die Möglichkeit des Bestehens eines Pfadfinderstammes für mehrere Kirchengemeinden genannt wurde, führt hier entgegen der Ansicht des Klägers zu keiner anderen Beurteilung. In der genannten Entscheidung wird dieser Gesichtspunkt als ein Ausdruck (unter anderen) der Unabhängigkeit, nicht als zwingende Voraussetzung für deren Vorliegen angeführt. Im Falle der KJG wären als weitere Anzeichen der rechtlichen Unabhängigkeit von der verfassten Kirche etwa zu nennen, dass Mitglied der KJG “jeder junge Mensch” – unabhängig von der Konfession – werden kann, “der die Grundlagen und Ziele des Verbandes bejaht” (1. RdNr 1 aaO) und dass eine Kirchengemeinde eine KJG-Pfarrgemeinschaft nicht zwingend aufweisen muss (arg aus 1. RdNr 2 aaO).
Da nach den obigen Feststellungen nicht die Kirchengemeinde, sondern die von dieser unabhängige KJG Christ König Veranstalterin der “Pfingstfreizeit” war, kommt auch eine mittelbare ehrenamtliche Tätigkeit des Klägers für sie in der Weise, dass dieser als Funktionsträger der KJG für die Gemeinde bei deren Veranstaltung tätig geworden wäre, (ähnlich wie in BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 41) nicht in Betracht. Bei der sog “Brauchtumsentscheidung” des BSG (SozR 2200 § 539 Nr 95), auf die sich der Kläger beruft, war hingegen die (kommunale) Gemeinde selbst Veranstalterin einer einem alten Brauch entsprechenden Feier, bei der ein Bürger ehrenamtlich mitwirkte, damit unmittelbar für diese öffentlich-rechtliche Körperschaft tätig wurde und dementsprechend bei einem dabei erlittenen Unfall gemäß § 539 Abs 1 Nr 13 RVO versichert war.
Entgegen der sich auf das erstinstanzliche Urteil stützenden Ansicht des Klägers ist § 2 Abs 1 Nr 10 SGB VII auch nicht erweiternd dahin auszulegen, dass Unfallversicherungsschutz bereits dann gegeben ist, wenn eine ehrenamtliche Tätigkeit der betreffenden öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft lediglich allgemein zuzurechnen ist. Aus dem Wortlaut dieser Rechtsnorm ist eine solche Erweiterung des Tatbestandes der Vorgängervorschrift des § 539 Abs 1 Nr 13 RVO nicht zu entnehmen; es wird insoweit ausdrücklich – entsprechend der Formulierung der Vorgängervorschrift (“die für … ehrenamtlich Tätigen”) – auf die ehrenamtliche Tätigkeit “für Körperschaften…” abgestellt, ohne dass ein Hinweis auf geringere Anforderungen hinsichtlich der Zuordnung der Tätigkeit zu den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften gegeben wird. Eine solche Erweiterung sollte – mit Ausnahme der ausdrücklichen Einbeziehung der ehrenamtlichen Tätigkeit für die privatrechtlichen Zusammenschlüsse der öffentlich-rechtlichen Körperschaften usw im engeren Sinne – durch § 2 Abs 1 Nr 10 SGB VII auch gerade nicht erfolgen (vgl amtliche Begründung in BT-Drucks 13/2204 S 75). Dass § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII den Unfallversicherungsschutz nur noch auf Personen ausdehnt, die wie nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII Versicherte tätig werden, während die Vorgängervorschrift des § 539 Abs 2 RVO dies noch für alle Tätigkeiten des dem § 2 Abs 1 SGB VII im Wesentlichen entsprechenden § 539 Abs 1 RVO und damit auch für die Nr 13 aaO vorsah, führt entgegen der Ansicht des SG zu keiner anderen Beurteilung. Die Beschränkung der Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes auf die wie nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII Versicherten ist vom Gesetzgeber im Hinblick darauf, dass die Bestimmung hinsichtlich der übrigen Tatbestände keine praktische Bedeutung erlangt (s etwa KassKomm/Ricke, § 539 RVO RdNr 107) und zu Zweifelsfragen geführt hatte, beabsichtigt (vgl amtliche Begründung in BT-Drucks 13/2204 S 75). Für die vom SG für eine weite Auslegung des § 2 Abs 1 Nr 10 SGB VII weiter angeführte Überlegung, diese sei wegen der Wichtigkeit des ehrenamtlichen Engagements angezeigt, finden sich weder im Gesetzestext noch in den Motiven des erst am 1. Januar 1997 und damit zu einem Zeitpunkt in Kraft getretenen SGB VII, zu welchem dem Gesetzgeber entsprechende Entwicklungen bekannt gewesen sein müssen, irgendwelche Hinweise. Unter diesen Umständen könnte eine solche Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes nicht von der Rechtsprechung im Wege erweiternder Auslegung bzw richterlicher Rechtsfortbildung vorgenommen werden, sondern nur durch eine entsprechende Maßnahme des Gesetzgebers.
Der Kläger war im Unfallzeitpunkt auch weder nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII noch nach § 2 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 SGB VII gegen Arbeitsunfall versichert. Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII scheidet hier bereits deshalb aus, weil auf der Grundlage der bindenden berufungsgerichtlichen Feststellungen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit und damit eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Kläger und der KJG C.… als Arbeitgeberin nicht ersichtlich sind (vgl BSG SozR 2200 § 539 Nr 114, 123).
Aber auch die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII sind nicht gegeben. Danach sind Personen unfallversichert, die wie nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Dies erfordert – wie bei der Vorgängervorschrift des § 539 Abs 2 RVO – eine ernsthafte, dem Unternehmen zu dienen bestimmte und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprechende Tätigkeit, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, und die unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Eines persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses bedarf es bei einem Tätigwerden nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII nicht (s zu § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO: BSGE 5, 168; 17, 211; BSG SozR 2200 § 539 Nr 123; BSG Urteil vom 24. Februar 2000 – B 2 U 4/99 R = HVBG-Info 2000, 1253; Brackmann/Wiester, SGB VII, § 2 RdNr 841 f mwN).
Die Betreuung der Kinder und Jugendlichen im Rahmen einer Freizeit stellt zwar eine ernsthafte, dem Willen der KJG C.… entsprechende Arbeitsleistung dar. Sie stand jedoch nicht unter Unfallversicherungsschutz, denn sie ist als Ausfluss der Mitgliedschaft des Klägers in dem nicht rechtsfähigen Verein KJG C.… zu werten, wie es das LSG zutreffend getan hat. Nach dessen bindenden Feststellungen war der Kläger seit 1990 Mitglied der KJG und seit ungefähr 1995/96 Mitglied des Leitungsteams. Dies umfasst die Feststellung, dass die Mitgliedschaft in der KJG und im Leitungsteam wirksam war. Wenn der Kläger nunmehr sinngemäß vorträgt, die Übernahme der Funktion im Leitungsteam sei damals (möglicherweise) ohne die erforderliche Einwilligung bzw Genehmigung seiner Eltern als den damaligen gesetzlichen Vertretern geschehen und wegen seiner damaligen beschränkten Geschäftsfähigkeit als Minderjähriger unwirksam, weil nicht nur mit rechtlichen Vorteilen verbunden, kann er mit dem neuen tatsächlichen Vorbringen im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden. Selbst wenn man in diesem Vorbringen des Klägers insoweit eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) durch Unterlassung von Ermittlungen hinsichtlich der Einwilligung bzw Genehmigung der Übernahme der Funktion im Leitungsteam durch die Eltern sähe, wäre diese unzulässig. Denn es mangelt an der Darlegung, aus welchem Grunde sich das LSG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung angesichts der damaligen Sachlage zu entsprechenden – vom Kläger nicht näher bezeichneten – Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Dazu hätte indes Anlass bestanden, da der Kläger nach seinen eigenen Angaben vor dem LSG zum Zeitpunkt des Unfalls diese Funktion bereits seit etwa zwei Jahren ausgeübt hatte und sich weder aus seinem Vortrag noch aus anderen Gegebenheiten irgendein Hinweis dafür ergab, der zu Zweifeln am Vorliegen der Einwilligung oder zumindest konkludenten Genehmigung durch Duldung der gesetzlichen Vertreter – spätestens auf Grund der Art der Vertretung im Verwaltungsverfahren – hätte führen müssen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG schließt die Mitgliedschaft in einem – rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen – Verein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO nicht von vornherein aus und damit auch nicht schlechthin eine versicherte Tätigkeit wie ein Beschäftigter iS von § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO aus (BSGE 14, 1; 17, 211; 52, 11; BSG SozR 2200 § 539 Nr 101, 114, 123; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 18; BSG Urteil vom 26. Januar 1982 – 2 RU 43/80 – USK 8252; Urteil vom 19. Mai 1983 – 2 RU 55/82 – USK 8366; Urteil vom 24. Januar 1992 – 2 RU 23/91 – USK 9204 und Urteil vom 2. Februar 1999 – B 2 U 7/98 R = HVBG-Info 1999, 1057, jeweils mwN). Die Anwendung dieser Vorschriften setzt aber – wie auch sonst – voraus, dass das Vereinsmitglied als ein bzw wie ein in einem Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis Stehender tätig wird. Ist für ein Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis kein Raum, weil die Tätigkeit nicht auf Grund eines solchen Verhältnisses, sondern auf Grund von Mitgliedspflichten ausgeübt worden ist, so entfällt die Anwendung des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO und damit auch des § 539 Abs 2 RVO (vgl BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 18 mwN). Diese Rechtsprechung ist auch auf die Rechtslage nach dem SGB VII anzuwenden, da dessen einschlägige Vorschriften (§ 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB VII) insoweit keine inhaltliche Änderung gegenüber denen der RVO aufweisen, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen würde.
Mitgliedspflichten können sich aus der Satzung des Vereins, den Beschlüssen der zuständigen Vereinsorgane oder auch auf Grund allgemeiner Vereinsübung ergeben (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 41). Es kann dahingestellt bleiben, ob die in der KJG-Satzung (1. RdNr 30) dem Leitungsteam vorbehaltene Aufgabe der “Planung, Beschlussfassung und Sorge für die Durchführung der Veranstaltung und Aktionen der Pfarrgemeinschaft” auch die Verpflichtung der einzelnen Mitglieder des Leitungsteams zur Teilnahme an einer Veranstaltung wie der “Pfingstfreizeit” als Betreuer enthält. Denn der Kläger hat die Betreuungstätigkeit, zu der auch die zum Unfall führende Aktion des “Feuerspuckens” gehörte, jedenfalls aus auf allgemeiner Vereinsübung bestehender Mitgliedschaftsverpflichtung verrichtet.
Zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedspflichten zählen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG im Allgemeinen Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden (BSGE 14, 1; 17, 211; BSG Urteil vom 22. September 1988 – 2/9b RU 78/87 = HV-Info 1988, 2178; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 18 und 41; Brackmann/Wiester, SGB VII, § 2 RdNr 862; Schlegel in Schulin, HS-UV, § 14 RdNr 56). Gekennzeichnet sind diese geringfügigen Tätigkeiten regelmäßig dadurch, dass sie nach Art und Umfang nur wenig zeitlichen oder sachlichen Arbeitsaufwand erfordern (s zB BSG SozR 2200 § 539 Nr 123; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 41; BSG Urteil vom 19. Mai 1983 – 2 RU 55/82 – USK 8366), wobei die Geringfügigkeitsmarke je nach Verein verschieden sein kann. Wenn die Bereitschaft der Vereinsmitglieder, Arbeiten für den Verein zu verrichten, größer ist, wird auch die Grenze, von der an der Verein diese Arbeiten allgemein auf Grund einer sich so entwickelnden Vereinsübung von seinen Mitgliedern erwarten kann und die von den Mitgliedern entsprechend dieser Erwartung verrichtet werden, höher liegen. Die Grenze der Geringfügigkeit ist dort überschritten, wo sich eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert deutlich erkennbar von dem Maß an vergleichbarer Aktivität abhebt, das die Vereinsmitglieder üblicherweise aufwenden.
Der Maßstab für die allgemeine Vereinsübung ist nicht notwendig für alle Mitglieder gleich (vgl BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 41; Schlegel in Schulin, HS-UV, § 14 RdNr 55). Hebt der Verein bestimmte Personen dadurch aus dem Kreis seiner Mitglieder heraus, dass er ihnen ehrenamtliche Vereinsfunktionen überträgt, treffen diese Funktionäre auch qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als “einfache Vereinsmitglieder” (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 18, 41). Dementsprechend war hier die Frage nach Mitgliedschaftspflichten auf Grund allgemeiner Vereinsübung auf das Leitungsteam zu beschränken. Nach den bindenden Feststellungen des LSG, die es ausgehend von diesen Grundsätzen auf Grund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung getroffen hat, erfüllte der Kläger als Mitglied des Leitungsteams eine herausgehobene Funktion in der KJG C.…, und gehörte die Mitarbeit bei der “Pfingstfreizeit” als Betreuer zu den Aufgaben, deren Erfüllung die KJG grundsätzlich von Mitgliedern des Leitungsteams erwartete. Dabei hat es das LSG zu Recht für die Frage der Vereinsüblichkeit als unbeachtlich angesehen, dass auch die Betreuer einen Unkostenbeitrag zu entrichten hatten. Entscheidend ist, dass die KJG erwarten konnte, dass diese Aufgaben unter den gebotenen Bedingungen, zu denen auch die Leistung eines Unkostenbeitrages gehören kann (so auch in BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 41), regelmäßig von geeigneten Mitgliedern des Leitungsteams in genügender Anzahl wahrgenommen wurden. Dass dies hier der Fall war, hat das LSG indes rechtsfehlerfrei festgestellt; es entsprach danach auch der Vereinswirklichkeit, dass sich immer eine ausreichende Zahl von Vereinsmitgliedern aus dem Leitungsteam gefunden hat, um die Durchführung dieser einen wesentlichen Bestandteil der Arbeit der KJG darstellenden Veranstaltung zu ermöglichen. Das Vorbringen des Klägers, es sei unwidersprochen vorgetragen worden, dass es Fälle gegeben habe, bei denen mangels einer genügenden Anzahl von zur Betreuertätigkeit bereiten Mitgliedern hauptamtliche Kräfte aus der kirchlichen Jugendarbeit mit der Betreuung hätten betraut werden müssen, ist als neues Tatsachenvorbringen oder als eigene Beweiswürdigung im Revisionsverfahren unerheblich. Selbst wenn der Kläger damit vortragen wollte, dass dieser “unwidersprochene Vortrag” den Tatsachen entspräche, wäre dies gemäß § 163 SGG unbeachtlich, da es den Feststellungen des LSG widerspräche, ohne dass diese durch zulässige und begründete Verfahrensrügen erfolgreich angegriffen worden wären. Bei dem Vorbringen des Klägers handelt es sich nicht um eine zulässige Verfahrensrüge, sondern um eine in dieser Form mangels Darlegung einer Überschreitung der Grenzen der freien Beweiswürdigung durch Verstoß gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze oder Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (s dazu BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 19 mwN) im Revisionsverfahren unzulässige Rüge der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Soweit der Kläger weiter vorträgt, die Übernahme der Betreuerpflichten sei im Hinblick auf die Dauer der Freizeit von zwei Wochen nicht geringfügig iS der Rechtsprechung des BSG, geht er ersichtlich von unzutreffenden Tatsachen aus. Zwar wird im Tatbestand des angefochtenen Berufungsurteils ausgeführt, die “Pfingstfreizeit” habe vom 19. Mai bis zum 1. Juni 1998 stattgefunden, jedoch handelt es sich dabei um einen offensichtlichen Schreibfehler. Aus den Prozess- und Verwaltungsakten – insbesondere auch aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils –, auf die sich das LSG zur Ergänzung des Tatbestands bezogen hat, geht nämlich eindeutig hervor, dass es sich tatsächlich um die Zeit vom 29. Mai bis zum 1. Juni 1998, also einen Zeitraum von lediglich vier Tagen, handelte. Unabhängig davon, ob dieser Gesichtspunkt hier entscheidungserheblich wäre, kann ein Zeitraum von vier Tagen nicht von vornherein als nicht mehr geringfügig angesehen werden (vgl etwa BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 41 mwN).
Auch der Vortrag des Klägers, sein Motiv für die Übernahme der Betreuertätigkeit, die “Freude an der Jugendarbeit”, habe mit der Erfüllung einer Pflicht wegen Vereinsüblichkeit nichts zu tun, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Der Beweggrund des einzelnen Vereinsmitglieds für die Übernahme einer vereinsüblichen Tätigkeit ist für die Frage, ob diese auf mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtung beruhte, ohne Bedeutung. Die Vereinsüblichkeit selbst ist unabhängig von den subjektiven Motiven der davon betroffenen Mitglieder allein aus der Sicht des Vereins zu beurteilen. Im Übrigen dürfte die Freude an der Jugendarbeit ein Motiv für die Tätigkeit als Gruppenleiter bzw Betreuer überhaupt sein, das – ausgesprochen oder unausgesprochen – den Mitgliedern des Leitungsteams im Allgemeinen zueigen ist, von dem auch der Verband ausgeht und ohne das ein wesentlicher Teil von dessen Jugendarbeit gar nicht denkbar wäre.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Aktion des “Feuerspuckens” nicht isoliert als Einzelhandlung zu betrachten und rechtlich besonders zu beurteilen, sondern kann von der Betreuungstätigkeit nicht getrennt werden. Zu diesem Ergebnis ist das LSG auf Grund einer Betrachtung der gesamten Umstände auf der Grundlage seiner bindenden tatsächlichen Feststellungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gelangt. Insbesondere hat die KJG danach den Kläger nicht einzeln für diese Vorführung “engagiert”, sondern sie war Teil des den Teilnehmern im Rahmen der “Pfingstfreizeit” gebotenen Programms, an dem alle in ihren Funktionen teilnahmen. Dabei entspricht es einer natürlichen Betrachtungsweise, die Handlungen der einzelnen Betreuer, die diese im Rahmen der gesamten Veranstaltung zur Erfüllung des Programms vornehmen, als einheitliche Betreuungstätigkeit nach Maßgabe der individuellen Fähigkeiten und Interessen, die der Einzelne einbringt, zu sehen. Ob dabei eine solche Einzelhandlung auch von anderen Mitgliedern des Leitungsteams erbracht oder erwartet wurde, ist unbeachtlich; entscheidend ist die Gesamtheit der Handlungen und die sich daraus ergebende einheitliche Tätigkeit.
Da somit ein Tätigwerden des Klägers bei der zum Unfall führenden Handlung auf Grund mitgliedschaftlicher Verpflichtung vorgelegen hat, hat das LSG zu Recht auch den Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB VII verneint. Die Revision des Klägers war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 798394 |
NWB 2002, 2777 |
SozVers 2003, 115 |
RdW 2002, 748 |