Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Urteil vom 10.04.1986) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 10. April 1986 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist vorgezogenes Altersruhegeld (ARG) wegen Arbeitslosigkeit nach § 25 Abs 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG).
Der am 12. November 1919 geborene Kläger wurde wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze ab 1. Januar 1963 versicherungsfrei und ließ sich, nachdem er im Juli 1965 wegen Erhöhung der Jahresarbeitsverdienstgrenze wieder versicherungspflichtig wurde, nach Art 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) wegen eines bereits im März 1963 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrags von der Versicherungspflicht befreien. Bis zum 31. Dezember 1961 hatte er insgesamt für 205 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet. Von der Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu entrichten oder nachzuentrichten bzw zu erklären, daß die Befreiung von der Versicherungspflicht enden solle (Art 2 § 1 Abs 4, § 5a AnVNG), machte er keinen Gebrauch. Sein Beschäftigungsverhältnis als Bankkaufmann endete am 31. August 1982. Ab 1. September 1982 war er beim Arbeitsamt Neunkirchen arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosengeld (Alg).
Den Antrag vom 19. September 1983 auf ARG nach § 25 Abs 2 AVG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 1983 (Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 1984) ab, da im maßgebenden Zehnjahreszeitraum nicht wenigstens 96 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt seien.
Das Sozialgericht (SG) für das Saarland hat mit Urteil vom 28. Juni 1984 die Klage abgewiesen. Auch die Berufung zum Landessozialgericht (LSG) für das Saarland ist ohne Erfolg geblieben. Im Urteil vom 10. April 1986 hat das LSG ausgeführt: Auch wenn der Kläger bis 31. August 1982 eine dem Grunde nach angestelltenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe, erfülle er nicht die ab 1. Januar 1982 durch Art 6 § 1 Nr 9 des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes (AFKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S 1497) verschärften Anspruchsvoraussetzungen für das ARG. Im maßgeblichen Zehnjahreszeitraum habe der Kläger keine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt. Es hätten Pflichtbeiträge entrichtet werden müssen. Da nach der Rechtsprechung selbst freiwillige Beiträge nicht ausreichten, könnten erst recht Prämienzahlungen an eine private Lebensversicherung nicht gleichgestellt werden. Der Kläger komme auch nicht in den Genuß der Übergangsregelung des § 7a Abs 2 AnVNG (idF durch Art 5 Nr 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 ≪BGBl I S 1534≫). Die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für das ARG nach § 25 Abs 2 AVG bedeute keinen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Grundgesetz (GG), denn der Gesetzgeber könne Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen und habe auch bei Eingriffen in Rentenanwartschaften eine Gestaltungsfreiheit, um die Funktions-und Leistungsfähigkeit des Rentenversicherungssystems zu gewährleisten. Der Gesetzgeber habe auch nicht den Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) oder das Sozialstaatsprinzip verletzt.
Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision trägt der Kläger vor, die Neuregelung der Anspruchsvoraussetzungen für das vorzogene ARG wegen Arbeitslosigkeit sei mit Art 14 GG unvereinbar. Er habe vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung ein Anwartschaftsrecht auf das vorgezogene ARG wegen Arbeitslosigkeit erworben und sei, wenngleich ohne Beitragszahlung, bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit abhängig beschäftigt gewesen. Jedenfalls bei diesem Personenkreis würden die erworbenen Anwartschaften dem Schutz der Eigentumsgarantie des GG unterliegen (Hinweis auf den Beschluß nach Art 100 Abs 1 GG des 1. Senats des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ vom 27. Februar 1986 – 1 RA 47/84 – und das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫ 1 BvL 22/86. Der Vorlagebeschluß wurde mittlerweile durch Beschluß des 1. Senats vom 8. August 1990 – 1 RA 45/90 – aufgehoben, weil der dortige Kläger klaglos gestellt wurde). Die Anwartschaft auf vorgezogenes ARG wegen Arbeitslosigkeit sei ersatzlos beseitigt worden, er sei deshalb entschädigungslos enteignet worden. Die gesetzliche Regelung sei unverhältnismäßig und nicht mehr von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gedeckt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts für das Saarland vom 10. April 1986 und des Sozialgerichts für das Saarland vom 28. Juni 1984 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1984 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vorgezogenes Altersruhegeld für die Zeit vom 1. September 1983 bis 30. November 1984 zu gewähren,
hilfsweise,
gemäß Art 100 GG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob § 25 Abs 2 Satz 2 AVG idF des Art 6 § 1 Nr 9 des AFKG iVm Art 2 § 7a AnVNG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben erklärt, daß sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. LSG und SG haben zu Recht festgestellt, daß der Kläger keinen Anspruch auf vorgezogenes ARG wegen Arbeitslosigkeit für die Zeit vom 1. September 1983 bis 30. November 1984 hat.
Als Rechtsgrundlage kommt § 25 Abs 2 AVG (idF durch Art 6 § 1 Nr 9 AFKG mit Wirkung ab 1. Januar 1982) iVm § 7a Abs 2 AnVNG (idF durch Art 5 Nr 4 Haushaltsbegleitgesetz 1984) in Betracht. § 38 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist gemäß § 300 Abs 2 SGB VI nicht anzuwenden.
Der Kläger erfüllt nicht die dort genannten Voraussetzungen für den Anspruch. Er hat zwar das 60. Lebensjahr vollendet, einen Antrag gestellt, eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt und war mindestens 52 Wochen innerhalb der letzten eineinhalb Jahre vor der Antragstellung arbeitslos (§ 25 Abs 2 Satz 1 aaO). Die ab 1. Januar 1982 nach Satz 2 aaO erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen, nämlich die Ausübung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit von mindestens acht Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre, liegen jedoch nicht vor, weil er seit 1963 keinerlei Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hatte.
Eine „an sich” versicherungspflichtige Beschäftigung, für die aber wegen Befreiung von der Versicherungspflicht keine Beiträge mehr entrichtet wurden, ist keinesfalls ausreichend. Das Gesetz fordert eine „rentenversicherungspflichtige” Beschäftigung, die der Kläger nach der Befreiung 1965 nicht mehr ausgeübt hat. Die abhängige Beschäftigung ist im Rentenversicherungsrecht nur Anknüpfungspunkt für die Versicherungspflicht. Die eigentliche Prägung erfährt das Versicherungsverhältnis durch die Beitragsleistung einerseits und die Gewährung von Versicherungsschutz andererseits.
Auch die Übergangsvorschrift des § 7a Abs 2 AnVNG kommt dem Kläger nicht zugute, da er weder spätestens am 1. Januar 1982 arbeitslos geworden noch sein Arbeitsverhältnis aufgrund einer spätestens am 2. September 1981 erfolgten Kündigung oder Vereinbarung beendet worden ist, er daran anschließend arbeitslos geworden ist und durch diese Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen des § 25 Abs 2 AVG in der am 31. Dezember geltenden Fassung erfüllt werden. Die Arbeitslosigkeit des Klägers begann erst am 1. September 1982, Monate nach den genannten Stichtagen.
§ 25 Abs 2 Satz 2 AVG mit der Modifikation durch die Übergangsregelung des § 7a Abs 2 AnVNG verstößt zur Überzeugung des Senats nicht gegen Art 14 Abs 1, Art 3 Abs 1 oder gegen andere Vorschriften des GG. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG ist deshalb nicht geboten.
Keiner Darlegung bedarf, daß
- Ansprüche (Vollrechte) auf ARG nach § 25 Abs 1 bis 3 und Abs 5 AVG, die dem Kläger im Jahr 1983 freilich noch nicht zustanden, als auf eigener Beitragsleistung beruhende, privatnützige und der Existenzsicherung der Versicherten dienende vermögenswerte Rechtspositionen „Eigentum” iS von Art 14 Abs 1 Satz 1 GG sind,
- die Einfügung von ua Satz 2 in § 25 Abs 2 AVG mit Wirkung vom 1. Januar 1982 eine Inhalts- und Schrankenbestimmung iS von Art 14 Abs 1 Satz 2 GG, jedoch keine Enteignung iS von Art 14 Abs 3 Satz 1 GG enthielt (zur Abgrenzung: BVerfGE 70, 191, 199 f mwN), da sie auf eine generelle Änderung des objektiven Rechts, nicht auf die Beseitigung bestehender Rechte abzielte,
- diese neue Inhaltsbestimmung im Blick auf (aus damaliger Sicht) zukünftige Versicherungsverhältnisse keinen eigentumsrechtlichen Bedenken unterliegt,
- das in § 25 AVG ausgestaltete Recht auf ARG – für damals bereits Versicherte – zwar in einem Teilbezirk eingeengt (Begrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs des § 25 Abs 2 AVG auf bestimmte Pflichtversicherte), aber nicht grundlegend eingeschränkt oder gar total entzogen worden ist,
- die Übergangsregelung in § 7a Abs 2 AnVNG auch alle Versicherten vor Rechtsverlust schützt, die beim Inkrafttreten der neuen Inhaltsbestimmung bereits arbeitslos oder (stichtagsabhängig) rechtsverbindlich von Arbeitslosigkeit bedroht waren, so daß die Entstehung des Vollrechts auf ARG nach § 25 Abs 2 AVG aF damals in Gang gesetzt war.
Bei dieser Sachlage stünde Art 14 Abs 1 Satz 1 GG im Blick auf Fälle der vorliegenden Art (befreite Versicherte mit erfüllter Wartezeit vor Erreichen der Altersgrenze in Beschäftigung/Erwerbstätigkeit) der neuen Inhaltsbestimmung nebst Übergangsregelung nur entgegen, wenn sie ein dem Kläger (schon 1981) individual-grundrechtlich als Eigentum zugeordnetes „Anwartschaftsrecht” auf Arbeitslosenruhegeld ohne hinreichende Gründe des öffentlichen Interesses, unverhältnismäßig oder unzumutbar eingeschränkt oder entzogen hätte (zum Vorstehenden sowie zum Meinungsstand: BVerfGE 53, 257, 289 ff; 58, 81, 109 ff; 64, 87, 97 ff; 69, 272, 298 ff; 71, 1, 11 ff; 72, 9, 18 ff; 72, 141, 152 ff; 75, 78, 96 ff; 76, 220, 235 ff; BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr 34; SozR 5755 Art 2 § 7a Nr 2; vgl dazu und zum folgenden stellvertretend: Söllner, Zum Eigentumsschutz sozialrechtlicher Positionen, in: Verantwortlichkeit und Freiheit, Festschrift für Willi Geiger zum 80. Geburtstag, 1989, S 262 ff; Stober, Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz sozialer Rechtspositionen, Schriftenreihe des deutschen Sozialrechtsverbandes Band XXIII, 1982, S 12 ff; Rüfner, Die Differenziertheit sozialrechtlicher Positionen und der Anspruch der Eigentumsgarantie, Schriftenreihe des deutschen Sozialrechtsverbandes Band XXIII, S 169 ff; Papier, Korreferat zu Rüfner, ebendort, S 193; Grimm, Eigentumsschutz sozialpolitischer Positionen und rechtlich-politisches System, ebendort, S 226 ff; Unger ZfS 1985, 225 ff; Michaelis DAngVers 1988, 218 ff; Wallerath, Rentenversicherung und Verfassungsrecht, in: VdR/Ruland, Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, 1990, S 281 ff; jeweils mwN). Dies ist jedoch nicht der Fall:
Nach der bis Ende 1981 gültigen Gesetzeslage unterliegt schon erheblichen Zweifeln, ob der Kläger damals eine ihm ausschließlich zustehende Rechtsposition im Sinne einer „Anwartschaft” auf vorgezogenes ARG wegen Arbeitslosigkeit erworben hatte, die (erst) dann vorliegt, wenn die subjetive Berechtigung allein durch Erfüllung weiterer Voraussetzungen, etwa Ablaufs einer Wartezeit und des Eintritts des Versicherungsfalles, zum Vollrecht erstarken kann (vgl zur Abgrenzung einer „Anwartschaft” von einer Erwerbsaussicht stellvertretend: BVerfGE 69, 272, 300 f, 307 f; E 72, 141, 153 f mwN). Bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung war nämlich die Entstehung eines Anspruchs auf vorgezogenes ARG wegen Arbeitslosigkeit für den Kläger schon deswegen ungewiß, weil in keiner Weise abzusehen war, ob und ggf wann er arbeitslos werden und für welchen Zeitraum er es bleiben würde. Schließlich gibt es nach dem Regelungskonzept von § 25 AVG (dazu: BSG SozR 2200 § 1248 Nr 48 mwN) nur einen (einzigen) Versicherungsfall, der dann eingetreten ist, wenn dem Versicherten eine seinen Lebensunterhalt sicherstellende Erwerbstätigkeit aus Altersgründen nicht mehr zugemutet wird; dabei gestaltet § 25 Abs 1 bis 3 und Abs 5 und 6 AVG die Frage dieser Zumutbarkeit differenzierend aus (vgl BSG aaO). Auch dies spricht eher dafür, daß dem Kläger damals gesetzlich kein subjektives Recht darauf zugeordnet war, vorgezogenes ARG wegen Arbeitslosigkeit nach der 1981 gültigen Gesetzeslage zu erhalten, falls er später innerhalb der Rahmenfrist für 52 Wochen arbeitslos werden würde. Vielmehr bestand damals seine gesetzlich ausgestaltete und nur insoweit vertrauensschutzwürdige Rechtsstellung allein darin, nach Maßgabe der bei Eintritt des Versicherungsfalls gültigen gesetzlichen Bestimmungen einen (iS der Globaläquivalenz und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes) angemessenen Versicherungsschutz zu erhalten.
Aber auch dann, wenn die vorgenannte, vom Kläger bereits 1981 erworbene Rechtsstellung als eine dem individual-grundrechtlichen Eigentumsschutz unterliegende „Anwartschaft” auf – sogar speziell – vorgezogenes ARG wegen Arbeitslosigkeit zu qualifizieren und die neue Inhaltsbestimmung auch unter diesem Blickwinkel an Art 14 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 GG, der den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes als speziellere Norm verdrängt, zu messen wäre, hat der Senat hiergegen keine ihn von der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung überzeugenden Bedenken:
Zweck der Begrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs von § 25 Abs 2 AVG auf bestimmte Pflichtversicherte war und ist es, in einer erheblich angespannten finanziellen Lage sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der Arbeitslosenversicherung die sozialrechtlichen Instrumente effektiver auszugestalten, sie an die aktuelle Finanzsituation anzupassen und als „Leistungsmißbrauch” (vgl dazu stellvertretend Eichenhofer SGb 1982, 182, 137, 139 mwN) beurteilte Inanspruchnahmen von ua Versicherungsschutz einzudämmen. Gegen diese Zielsetzungen sprechen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. § 25 Abs 2 (jetzt: § 25 Abs 2 Satz 1) AVG in der 1981 gültigen Fassung bezweckte nämlich immer schon den Schutz derjenigen älteren Versicherten, die am Ende ihres Versicherungslebens „schicksalhaft” arbeitslos geworden waren und – trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit -wegen der Eigenarten des Arbeitsmarktes im Blick auf ihr Alter nur noch schwer vermittelbar waren (vgl Ludwig DVZ 1967, 188 ff, 189); jedoch ermöglichte die Ausgestaltung der gesetzlichen Voraussetzungen eine mit dem Zweck der Vorschrift (und dem Gedanken des Versicherungs-”Risikos”) kaum vereinbare individuell geplante „gewillkürte” Inanspruchnahme des vorgezogenen ARG wegen Arbeitslosigkeit. Schon deshalb lag eine Korrektur nahe. Nicht darzulegen ist, daß § 25 Abs 2 Satz 2 AVG geeignet ist, der individuell-geplanten Arbeitslosigkeit (mit Bezug von Alg) zwecks möglichst frühzeitiger Inanspruchnahme des Arbeitslosenruhegeldes entgegenzuwirken und diese Leistung stärker auf die schicksalhaft arbeitslosen und – auch unter Beachtung von § 7a Abs 4 Satz 1 AnVNG – arbeitswilligen Versicherten zu konzentrieren, die bis in die Nähe der Altersgrenze durch stetige und für die Versichertengemeinschaft verläßliche Pflichtbeiträge zu den Lasten auch der Alterssicherung zeitnah beigetragen haben. Eine gleich zweckmäßige, jedoch die Betroffenen weniger belastende Begrenzung dieser Teilübernahme von Arbeitsmarktrisiken in die rentenversicherungsrechtliche Alterssicherung ist nicht ersichtlich.
Die bis 1981 bestehende Aussicht des Klägers, unter der weiteren und ungewissen Voraussetzung der Arbeitslosigkeit ARG zu erhalten, ist nach Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung der für die Lebensplanung des Klägers und seine Dispositionen für die Alterssicherung erforderlichen Verläßlichkeit und Berechenbarkeit des Rentenversicherungsrechts nicht derart gewichtig, daß das öffentliche Interesse an einer zweckmäßigen und finanziell tragbaren Konkretisierung des Alterssicherungsschutzes demgegenüber zurücktreten müßte. Seit Januar 1982 konnte der Kläger berücksichtigen, daß die gesetzliche Alterssicherung ihm für den Fall nicht geplanter Arbeitslosigkeit keinen Schutz mehr gewähren würde. Es lag in seiner Hand, sich um anderweitigen Schutz für dieses „Risiko” zu bemühen.
Hingegen verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine über § 7a Abs 2 AnVNG hinausgehende, Fälle der vorliegenden Art erfassende Übergangsregelung. Diese Vorschrift vermeidet von vornherein den Entzug eines Vollrechts oder Anwartschaftsrechts auf ARG bei im og Sinn bereits arbeitslosen Versicherten, die das 60. Lebensjahr vollendet hatten, und schützt sogar die Erwerbsaussicht derjenigen, die trotz Arbeitswilligkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres keinen Arbeitsplatz mehr finden konnten (bzw können). Der Kläger hat sich 1963 endgültig gegen die Teilhabe an den mit einer Pflichtversicherung verbundenen Lasten und für die Vorteile einer privaten Lebensversicherung entschieden. Vor diesem Hintergrund verlangt Art 14 Abs 1 Satz 2 GG nicht, daß dann, wenn die Rentenversicherung die subjektiv-rechtliche Stellung von Pflichtversicherten weniger stark beschränkt als die der von der Versicherungspflicht Befreiten, in der Übergangsregelung auch die letztgenannte Personengruppe begünstigt wird.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) oder andere Bestimmungen des GG könnten verletzt sein.
Die Revision des Klägers war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen