Beteiligte
Klägerin und Revisionsklägerin |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Im Streit ist, ob die Beklagte der Klägerin zu Recht die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen mangelnder Verfügbarkeit versagt hat.
Die Klägerin, die verheiratet ist, hatte nach langjähriger ganztägiger Tätigkeit im Schreibdienst bei einer Versicherungsgesellschaft ihr Beschäftigungsverhältnis zum 31. Oktober 1977 gekündigt, um ihr Anfang 1977 geborenes Enkelkind vormittags zu betreuen. Dessen Mutter - die Tochter der Klägerin - hatte nach etwa eineinhalbjähriger Arbeitslosigkeit am 1, November 1977 mit dem Vorbereitungsdienst für die Ausübung des Lehramtes begonnen. Ab Nachmittag wurde das Kind von seinen Eltern versorgt; der Schwiegersohn der Klägerin studierte noch.
Am 1, November 1977 meldete sich die Klägerin arbeitslos, beantragte Alg und erklärte, sie stehe für eine Tätigkeit nur montags bis freitags von 14.00 bis 18.00 Uhr zur Verfügung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. Dezember 1977 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 22. August 1978 mit der Begründung ab, das Enkelkind der Klägerin sei zwar aufsichtsbedürftig; die hierdurch entstehenden Bindungen seien jedoch nicht als häusliche Bindung i.S. von § 103 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Arbeitsförderungsgesetz -AFG- (i.d.F. des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes - Haushaltsstrukturgesetz - AFG - vom 18. Dezember 1975 - BGBl I 3113 - HstruktG - AFG zu werten.
Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts -SG- Hildesheim vom 28. November 1978 und Urteil des Landessozialgerichts -LSG- Niedersachsen vom 6. November 1979).
Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, die Klägerin sei in der Zeit ab 1, November 1977 nicht mehr bereit gewesen, gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFG jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die sie ausüben konnte. Sie sei nur bereit gewesen, vier Stunden täglich Büroarbeiten auszuführen, obwohl sie nach ihrem körperlichen Leistungsvermögen derartige Tätigkeiten ganztägig ausüben könne. Eine Arbeitszeit von 14.00 bis 18.00 Uhr sei war nicht unüblich für Büroangestellte, da beispielsweise in Anwaltsbüros und auch in den Büros vieler Geschäfte in diesen Zeiten gearbeitet werde. Der vom Bundessozialgericht (BSG) zu § 103 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AFG entwickelte Grundsatz, ein Arbeitsloser, der nur bereit sei, eine Teilzeitarbeit aufzunehmen, obwohl er nach seinem objektiven Leistungsvermögen auch zur Vollzeitarbeit imstande sei, stehe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, müsse jedoch auch bei der Auslegung des § 103 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AFG angewandt werden. Die Klägerin, die die Arbeitszeit nicht nur hinsichtlich ihrer Dauer, sondern auch nach Lage und Verteilung bestimmt und insoweit nicht nur einen Vermittlungswunsch geäußert habe, habe weder allgemeine häusliche Bindungen, die eine Einschränkung der Arbeitszeit gerechtfertigt erscheinen ließen, noch häusliche Bindungen, die in der Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Personen i.S. von § 103 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AFG bestünden. Es seien keine Veränderungen in ihrem häuslichen Bereich ersichtlich, die zu einer Beendigung ihrer Vollzeitbeschäftigung geführt haben könnten. Vielmehr wolle die Klägerin ihr Enkelkind in den Vormittagsstunden im Haushalt ihrer Tochter beaufsichtigen. Hierdurch sei aber keine häusliche Bindung i.S. von § 103 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AFG entstanden. Die Betreuung Von Kindern werde im allgemeinen nur dann anzuerkennen sein, wenn es sich im Verhältnis zum Arbeitslosen um solche gemäß § 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) handele. Kinder i.S. dieser Vorschrift könnten zwar auch Enkel sein; sie müßten aber nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 BKGG im Haushalt der Großeltern aufgenommen worden sein oder von ihnen überwiegend unterhalten werden; beides sei hier nicht der Fall.
Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 103 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AFG und der §§ 62, 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); sie führt hierzu insbesondere aus: Das LSG sei bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Klägerin ihr Enkelkind in der Wohnung Ihrer Tochter betreut habe. Ermittlungen hierzu habe das Berufungsgericht nicht angestellt. Es sei nicht erkennbar, worauf es diese Feststellung stütze. Den Beteiligten sei keine Gelegenheit gegeben worden, hierzu Stellung zu nehmen. In Wirklichkeit habe die Klägerin ihr Enkelkind vormittags in ihrer Wohnung betreut. Damit habe sie ihr Enkelkind auch in ihren Haushalt aufgenommen und sei berechtigt gewesen, ihre Arbeitsbereitschaft zeitlich einzuschränken. Das LSG habe bei seiner Auslegung des § 103 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AFG den Gleichheitsgrundsatz nicht beachtet. Es habe die Klägerin mit einer Arbeitslosen gleichgesetzt, die eine Arbeitsaufnahme ganz verweigere, weil sie pflegebedürftige Kinder ganztägig betreue. Darüber hinaus habe es verkannt, daß die Klägerin ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrer Tochter erfüllt habe, wenn sie das Enkelkind in den Vormittagsstunden betreute. Die Klägerin sei damit ihrer Verpflichtung nachgekommen, ihrer Tochter die Möglichkeit zu verschaffen, ihre Ausbildung zur Lehrerin abzuschließen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Niedersachsen vom 6. November 1979 und das Urteil des SG Hildesheim vom 28. November 1978 sowie den Bescheid des Arbeitsamtes Göttingen vom 9. Dezember 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 1978 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin seit dem 1. November 1977 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt weiter aus: Der Auffassung des LSG sei zu folgen, wonach die Klägerin keine häuslichen Bindungen gehabt habe, die eine Einschränkung der Arbeitszeitdauer rechtfertigten. Wem man jedoch davon ausgehe, daß es sich um eine Bindung gehandelt habe, deren Beseitigung der Klägerin nicht zumutbar gewesen sei, dann lägen die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AFG vor. Die Auffassung des LSG, wonach Enkelkinder nur dann Kinder i.S. von § 103 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AFG seien, wenn sie entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BKGG der Arbeitslose in seinen Haushalt aufgenommen habe oder überwiegend unterhalte, sei zutreffend und werde auch vom Bayerischen LSG in seinem Urteil vom 7. Februar 1980 (L 9/A 1 165/78) bestätigt. Die Anwendung des § 103 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AFG scheitere nicht daran, daß Lage und Verteilung der von der Klägerin gewünschten Arbeitszeit den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes entsprächen. Dem stünden der Wortlaut dieser Vorschrift und die Tatsache entgegen, daß die Klägerin nicht lediglich einen Vermittlungswunsch geäußert habe.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat hat in der Sache entschieden, obwohl die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Dem fernmündlich gestellten Antrag ihres Prozeßbevollmächtigten vom 12. November 1980 auf Aufhebung des Termines bzw. Vertagung der Verhandlung konnte nicht entsprochen werden. Erhebliche Gründe hierfür sind nicht gegeben (§ 202 SGG, § 227 der Zivilprozeßordnung -ZPO-). Wenn der prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt L … wegen der Wahrnehmung eines Termines in einer Strafsache verhindert war, die Klägerin im Termin vor dem BSG zu vertreten, so rechtfertigt dies noch keine Vertagung. Die Klägerin hat außer Rechtsanwalt L … auch noch Rechtsanwalt T … zum Prozeßbevollmächtigten bestellt. Daß dieser verhindert war, den Termin wahrzunehmen, ist bis zur Entscheidung des Senats nicht vorgetragen worden. Der Schriftsatz der Klägerin vom 12. November 1980 ist erst nach Verkündung des Urteils beim BSG eingegangen.
Die Revision der Klägerin ist i.S. der Zurückverweisung begründet.
Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG läßt sich nicht entscheiden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Alg hat, Voraussetzung hierfür ist gemäß § 100 AFG, daß sie arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alg beantragt hat. Die Klägerin hat sich, wie das LSG festgestellt hat, arbeitslos gemeldet und Alg beantragt. Sie ist hiernach auch arbeitslos gemäß § 101 AFG und hat die Anwartschaftszeit gemäß § 104 AFG erfüllt. Sie hat in den letzten drei Jahren vor ihrer Arbeitslosigkeit mindestens sechs Monate in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden. Zweifelhaft ist jedoch, ob die Klägerin der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand, wofür die Regelungen des § 103 AFG i.d.F. des HStruktG-AFG maßgeblich sind.
Gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 AFG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer 1. eine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kam und darf (objektive Verfügbarkeit) sowie 2. bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kam (subjektive Verfügbarkeit).
Gegen das Vorliegen der objektiven Verfügbarkeit bestehen keine Bedenken. Für die Frage, was als zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes anzusehen ist, die der Arbeitslose ausüben kann und darf, kommt es grundsätzlich nicht auf die Arbeitszeit an. Der § 103 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AFG bestimmt ausdrücklich, daß Nr. 1 nicht hinsichtlich der Arbeitszeit gilt. Allerdings müssen Lage und Verteilung der Arbeitszeit marktüblichen Bedingungen entsprechen, was aus § 103 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 AFG folgt. Das war hier nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG der Fall, wonach die von der Klägerin angegebene Arbeitszeit von montags bis freitags jeweils von 14.00 bis 18.00 Uhr nicht unüblich in diesem Sinne ist. Fehlende Verfügbarkeit der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 103 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AFG. Danach steht der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, wer unter bestimmten Voraussetzungen nur kurzzeitige Beschäftigungen ausüben kann und darf. Die Klägerin kann jedoch nicht nur kurzzeitige Beschäftigungen ausüben. Sie ist in der Lage, wenigstens zwanzig Stunden in der Woche zu arbeiten (§ 102 AFG).
Nicht entscheiden läßt sich. ob die nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFG erforderliche Arbeitsbereitschaft vorliegt. Die Klägerin war nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die der Senat gemäß § 163 SGG gebunden ist, nur bereit, montags bis freitags vier Stunden täglich - von 14.00 bis 18.00 Uhr - Bürotätigkeiten auszuüben. Hiernach hat es sich nicht nur um einen Vermittlungswunsch, sondern um eine Einschränkung der Arbeitszeit, d.h. der subjektiven Verfügbarkeit, gehandelt (BSGE 2, 67; BSG SozR 4100 § 103 Nr. 18). Für diese gilt die Ausnahme des § 103 Abs. 1 Satz 2 AFG nicht. Das folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift und dem mit der Verfügbarkeit verfolgten Gesetzeszweck. Dem liegt, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. August 1978 (SozR 4100 § 103 Nr. 18) ausgeführt hat, die Erwägung zugrunde, daß Leistungen der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich nur derjenige Arbeitslose erhalten soll, der allein deshalb nicht in Arbeit vermittelt werden kann, weil Arbeitsplätze, für die er in Betracht kommt, nicht frei sind. Hierzu stünde es im Widerspruch, wenn der einzelne Arbeitslose die Möglichkeit für eine sachgerechte Vermittlung in ihm zumutbare Beschäftigungen willkürlich einschränken dürfte, selbst wenn dem subjektiv verständliche Gründe zugrunde liegen, es sei denn, diese sind auf objektiv zwingende Umstände zurückzuführen. Deshalb schließen Einschränkungen der Arbeitsbereitschaft hinsichtlich der Arbeitszeitdauer die Verfügbarkeit nur dann nicht aus, wenn Gründe vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Arbeitslose keine Arbeitsleistungen für eine längere Dauer anbieten kam oder ihm außerhalb des gewünschten Rahmens eine Arbeit nicht zumutbar ist.
Solche Gründe lassen sich entgegen der Auffassung der Klägerin im vorliegenden Falle nicht aus der Regelung des § 103 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AFG herleiten. Danach steht der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, wer wegen häuslicher Bindungen, die nicht in der Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Personen bestehen, Beschäftigungen nur zu bestimmten Arbeitszeiten ausüben kam. Dieser Vorschrift läßt sich entnehmen, daß Arbeitslose, die nur Teilzeitarbeit wegen häuslicher Bindungen aus der Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Personen ausüben können, grundsätzlich befugt sind, Lage und Verteilung der Arbeitszeit selbst zu bestimmen, sofern diese den objektiven Gegebenheiten entspricht und arbeitsmarktüblich ist (BSG SozR 4100 § 103 Nr. 17). Sie brauchen sich also nicht für alle in Betracht kommenden Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen (Hennig/Kühl/Heuer, Kommentar zum AFG Anm. 5c zu § 103 - 19. Ergänzungslieferung). Auf die Klägerin trifft dies indessen nicht zu. In der von ihr vorgenommenen Betreuung ihres Enkelkindes liegt keine häusliche Bindung i.S. von § 103 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AFG, die es ihr erlaubte, eine Einschränkung hinsichtlich der Arbeitsbereitschaft vorzunehmen.
Das Gesetz selbst sagt nichts darüber, was unter "häuslichen Bindungen" in diesem Sinne zu verstehen ist. Sicher ist, daß solche zu berücksichtigen sind, die aus der Betreuung von Kindern entstehen, welche im Verhältnis zum Arbeitslosen Kinder i.S. von § 2 BKGG sind. Die Betreuung eines Enkelkindes wäre hiernach auf jeden Fall beachtlich, wenn dieses von dem Arbeitslosen in seinen Haushalt aufgenommen worden wäre (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 AFG). Das ist nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG hier nicht geschehen. Danach hat die Klägerin ihr Enkelkind in der Wohnung ihrer Tochter betreut. Ein Aufenthalt im Haushalt der Klägerin lag also überhaupt nicht vor. Allerdings rügt die Klägerin insoweit mit Recht als wesentlichen Verfahrensmangel (§ 103, 128 SGG), daß das LSG diese tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, ohne anzugeben, worauf sie sich stützen. Dies rechtfertigt jedoch eine Abänderung der Entscheidung des LSG nicht. Selbst wenn man davon ausgeht, die Klägerin habe ihr Enkelkind in ihrer Wohnung betreut, ändert sich für die Wendung des § 103 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AFG im Ergebnis nichts. Das Kind würde sich dann wechselweise in der Wohnung seiner Eltern und Großeltern aufhalten, wobei der Aufenthalt in der Wohnung der Eltern bei weitem überwiegt und dort der natürliche Lebensmittelpunkt des Kindes geblieben ist. Der Aufenthalt in der Wohnung der Klägerin hat hiernach nur den Charakter einer Verwahrung, und deshalb kam ihr Enkelkind insoweit auch nicht in ihren Haushalt aufgenommen sein (BSG SozR Nr. 30 zu § 1262 der Reichsversicherungsordnung -RVO-).
Allerdings ist der Senat entgegen dem Berufungsgericht und dem Bayerischen Landessozialgericht, auf das sich die Beklagte beruft, der Auffassung, daß auch dann, wenn die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 BKGG nicht vorliegen, häusliche Bindungen durch aufsichtsbedürftige Kinder i.S. von § 103 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AFG begründet werden können. Hierfür spricht, daß in der zuletzt genannten Vorschrift kein Hinweis auf die Bestimmungen des BKGG enthalten ist, was nahegelegen hätte, wenn der Gesetzgeber allein hierauf, hätte abstellen wollen. Auch den Gesetzesmaterialien ist insoweit nichts zu entnehmen. Vielmehr spricht der Umstand, daß die Betreuung pflegebedürftiger Personen mit der aufsichtsbedürftiger Kinder gleichgesetzt wird, gegen eine solche Annahme. Der Gesetzgeber wollte damit offensichtlich auch Pflegepersonen gemäß § 69 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erfassen, und zwar zumindest solche, die dem Pflegebedürftigen nahestehen. Dort kann aber die Pflege auch im Haushalt des Pflegebedürftigen durchgeführt werden und dadurch dennoch zur Begründung häuslicher Bindungen führen. Ob dies auch bei Kindern der Fall sein kam, wenn sie im Haushalt ihrer Eltern - oder eines Elternteils - durch den Arbeitslosen betreut werden, kann hier dahingestellt bleiben. Eine Mindestgrenze wird auf jeden Fall dadurch gesetzt, daß der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Vorschrift in erster Linie an die berufstätigen Mütter gedacht hat. Betreut daher eine andere Person als die Mutter ein aufsichtsbedürftiges Kind, so erfordert es der Gleichbehandlungsgrundsatz, daß sie sich in zeitlicher Hinsicht zumindest in annähernd gleichem Umfange wie die Mutter dem Kind widmet. Nur dann können annähernd gleiche Verhältnisse entstehen, wie wenn das Kind von der Mutter betreut wird. Durch diese Eingrenzung wird auch dem Interesse der Versichertengemeinschaft an einer möglichst weitreichenden Verfügbarkeit des Arbeitslosen hinreichend Rechnung getragen. Im vorliegenden Falle kam dahingestellt bleiben, ob es bereits genügt, wenn sich Mutter und Betreuerin zeitlich in etwa gleichem Maße um das Kind kümmern, und somit beide deswegen bei der Verfügbarkeit hinsichtlich Lage und Verteilung der Arbeitszeit besondere Bestimmungen treffen dürfen, Hier wird das Enkelkind der Klägerin ganz überwiegend von seinen Eltern betreut. Somit war die Klägerin jedenfalls nicht gemäß § 103 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AFG befugt, ihre Arbeitsbereitschaft, wie geschehen, einzuschränken.
Damit ist trotz des Wortlauts von § 103 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AFG die Verfügbarkeit der Klägerin nicht schon endgültig beseitigt. Der Zweck dieser Vorschrift liegt zunächst darin, Ehegatten, die ihre Arbeitsbereitschaft nicht nur hinsichtlich der Dauer, sondern auch hinsichtlich der Lage und Verteilung der Arbeitszeit einschränken, vom Leistungsbezug auszuschließen, wenn der Ehegatte lediglich einen Haushalt ohne aufsichtsbedürftige Kinder oder pflegebedürftige Personen zu betreuen hat. In diesem Falle wird von dem Arbeitslosen erwartet, daß er die Betreuung des Haushalts auf die auf dem Arbeitsmarkt übliche Arbeitszeit abstimmt (BT-Drucks. 7/4243 S. 9). Im Ergebnis ist die Regelung eine Ausnahmeregelung zugunsten von Arbeitslosen, die sich auf die dort aufgeführten Betreuungsverhältnisse für eine zeitlich festgelegte Arbeitsbereitschaft berufen dürfen. Damit soll jedoch der allgemeine Grundsatz des § 103 Abs. 1 Satz 1 AFG nicht beseitigt werden. Auch bei Anwendung des § 103 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AFG sollen die persönlichen Verhältnisse des Arbeitslosen bei der Arbeitsvermittlung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Hennig/Kühl/Heuer a.a.O.). Das bedeutet aber, daß dann, wenn die vom Arbeitslosen vorgenommene Einschränkung der Verfügbarkeit aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist, ihm fehlende Verfügbarkeit nicht bereits deshalb entgegengehalten werden kann, weil die gemäß § 103 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AFG privilegierten häuslichen Bindungen nicht vorliegen. Vielmehr haben insoweit die allgemeinen Grundsätze des § 103 Abs. 1 Satz 1 AFG zu gelten. Demnach darf sich die Bereitschaft des Arbeitslosen zur Arbeitsaufnahme gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFG zwar nicht auf Beschäftigungen beschränken, die er ausüben möchte. Es genügt aber, wenn er bereit ist, jede Beschäftigung anzunehmen, die ihm nach seinem Leistungsvermögen zumutbar ist, und zwar nach Inhalt und Umfang (BSG SozR 4100 § 103 Nr. 18). Insoweit ist die Rechtslage die gleiche wie bei Arbeitslosen, die wegen tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen i.S. von § 103 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b AFG nicht mehr vollschichtig, aber noch mehr als kurzzeitig arbeiten können.
Diese Bereitschaft scheidet im vorliegenden Falle entgegen der Auffassung des LSG nicht schon deshalb aus, weil für die Klägerin keine gesetzliche Verpflichtung bestand, die Beaufsichtigung ihres Enkelkindes zum Teil zu übernehmen. Im Rahmen der Beurteilung des Umfangs der Leistung, die der Arbeitslose anbieten kam, sind nicht nur Einschränkungen zu beachten, die absolut zwingenden Charakter haben, sondern auch solche, die für den Arbeitslosen von so wesentlicher Bedeutung sind, daß ihm nicht zugemutet werden kann, diese Einschränkungen zu beseitigen, ihrem Eintritt entgegenzuwirken oder davon abzusehen, sie herbeizuführen (BSG SozR 4100 § 103 Nr. 6). Dies ist der Fall, wenn eine nahe Verwandte, wie die Großmutter, sich bereit erklärt, ihr Enkelkind zeitweilig zu betreuen, damit die Tochter ihre berufliche Ausbildung zum Abschluß bringen kam. Aufgrund der engen familiären Bindungen ist es der Großmutter nicht zuzumuten, diese Betreuung abzulehnen, zumal da für die Entwicklung des Enkelkindes nach den neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen eine ständig bereitstehende Bezugsperson von Bedeutung ist (Schellhorn/Jirasek/Sepp, Kommentar zum BSHG, 9. Aufl. § 18 Anm. 18; Knopp/Fichtner, BSHG Kommentar, 3. Aufl. § 18 Anm. 11). Abgesehen davon kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Bereitschaft der Klägerin, ihr Enkelkind zu betreuen, dazu beigetragen hat, die Arbeitslosigkeit ihrer Tochter zu beenden.
Hiernach war die Klägerin grundsätzlich berechtigt, ihre Arbeitszeit einzuschränken. Ob es ihr jedoch nur in dem von ihr gezogenen Rahmen zuzumuten war, zu arbeiten, kann nicht entschieden werden, weil das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - keine Feststellungen hierzu getroffen hat. Es wird dies nachzuholen haben. Hierbei ist zu klären, ob es der Klägerin trotz ihrer Bindungen durch die Betreuung ihres Enkelkindes zugemutet werden konnte, ihre Arbeitsbereitschaft sowohl hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit als auch hinsichtlich der von ihr gewählten Lage und Verteilung der Arbeitszeit anders zu gestalten, als das von ihr geschehen war.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG), das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Fundstellen