Leitsatz (amtlich)

1. Zur Rechtsnatur der Beitragsentrichtung bei Verwendung von Marken der Höherversicherung und zur Rückforderung von Beiträgen der Höherversicherung, die der Arbeitgeber ohne Vollmacht des Versicherten entrichtet hat.

2. Die Entscheidung über die Leistung von Höherversicherungsbeiträgen ist ein höchstpersönliches Recht des Versicherten, das nur ihm zusteht; er kann allerdings Dritte (zB seinen Arbeitgeber) mit der Durchführung der Höherversicherung beauftragen.

Ist ein Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrages verpflichtet, für die in Betracht kommenden Arbeitnehmer die Höherversicherungsbeiträge zu entrichten und auch einen Teil dieser Beiträge zu tragen, so wird er dadurch nicht zum Beitragsschuldner iS des RVO § 1396 (AVG § 118).

Höherversicherungsbeiträge, die ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer ohne dessen Vollmacht zahlt, sind zu Unrecht entrichtet iS des RVO § 1424 (AVG § 146).

Sind Beiträge zur Höherversicherung wirksam entrichtet worden, so kann die Beitragsentrichtung nicht nachträglich widerrufen werden.

3. Höherversicherungsbeiträge, die vom Arbeitgeber für den Beschäftigten noch für Zeiten nach dem Übertritt zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entrichtet wurden, können zurückgezahlt werden, wenn den Arbeitgeber die Vollmacht zur Entrichtung der Beiträge entzogen war.

 

Normenkette

AVG § 131 Fassung: 1969-07-28, § 146 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1409 Fassung: 1969-07-28, § 1424 Fassung: 1957-02-23; AVG § 118 Fassung: 1969-07-28; RVO § 1396 Fassung: 1969-07-28

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 1972 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Das klagende Land führte für viele bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Höherversicherung (HV) in der gesetzlichen Rentenversicherung (RentV) durch. Aufgrund des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4.11.1966 (MinBl NW 1967, 194) waren diese Arbeitnehmer auf ihren schriftlichen Antrag vom 1. Januar 1967 an bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu versichern; der Antrag konnte beim Arbeitgeber bis zum 31. Januar 1967 gestellt werden (§ 21 Abs. 1 Versorgungs-TV). Obschon entsprechende Anträge gestellt wurden, hat der Kläger für den verstorbenen Ehemann der Beigeladenen zu g) und die übrigen Beigeladenen noch Beiträge der HV zur Angestelltenversicherung (AnV) für die Monate Januar und Februar 1967 durch Einkleben entsprechender HV-Beitragsmarken in die Versicherungskarten und Entwertung zum 31. Januar 1967 und 28. Februar 1967 entrichtet. Der Kläger verlangte daraufhin im April 1967 von der Beklagten die Zurückzahlung dieser Beiträge, weil sie zu Unrecht entrichtet worden seien. Er berief sich darauf, die HV in der AnV habe für die Beigeladenen mit Ablauf des 31. Dezember 1966 geendet. Die Umstellung der bisherigen HV auf eine Mitgliedschaft bei der VBL habe nur aus rein technischen Gründen infolge Zentralisierung und Mechanisierung der Lohn- und Vergütungsberechnung erst ab März 1967 erfolgen können. Die Angestellten hätten Anspruch auf Zahlung ihrer Vergütungen spätestens am 15. des Monats gehabt. Die mechanisierte Aufbereitung ihrer Bezüge durch Programmierung unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsmaschinen sei für Januar 1967 bereits Ende 1966 und für den Monat Februar 1967 am 24. Januar 1967 abgeschlossen gewesen, während die Anträge auf Umstellung der HV auf die Versicherung bei der VBL bis Ende Januar 1967 eingegangen seien. Infolgedessen seien für Januar und Februar 1967 noch ungewollt Beiträge der HV entrichtet worden, obwohl für diese Zeit bereits die Versicherung bei der VBL durchzuführen gewesen sei. Für die Monate Januar und Februar 1967 sei somit eine Doppelversicherung eingetreten. Bei den noch bezahlten Beiträgen der HV handele es sich um unter den Gesichtspunkten des Irrtums und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu Unrecht entrichtete Beiträge, welche im Einverständnis mit den Versicherten von der Beklagten zurückgefordert würden.

Die Beklagte lehnte jede Rückzahlung mit der Begründung ab, durch die Gestaltung und Ausführung tarifrechtlicher Vereinbarungen seitens des Arbeitgebers könne der Versicherungsträger nicht veranlaßt werden, gültige Beiträge entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zurückzuzahlen.

Daraufhin erhob der Kläger unter Berufung auf § 146 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) Klage auf Rückzahlung der von ihm getragenen Arbeitgeberanteile (zwei Drittel der für die Versicherten für die Monate Januar und Februar 1967 entrichteten HV-Beiträge) in Höhe von 858,68 DM.

Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat diese Klage durch Urteil vom 17. April 1969 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 18. Mai 1972 unter Zulassung der Revision die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die HV-Beiträge seien entsprechend der Vorschrift des § 130 AVG entrichtet worden. Der Kläger habe nichts dafür vorgetragen, daß die Beiträge unter Verletzung von versicherungsrechtlichen Vorschriften über die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Entrichtung von Beiträgen der HV entrichtet worden seien. Er stütze seinen Rückzahlungsanspruch allein darauf, daß er nach den tarifvertraglichen Vereinbarungen die Versicherung mit Wirkung vom 1. Januar 1967 bei der VBL hätte durchführen müssen und nicht verpflichtet gewesen sei, auch noch Beiträge zur HV zu leisten; die Beitragsentrichtung zur HV seiner Angestellten hätte er bei der modernen hochtechnisierten Arbeitsweise seines Landesamts für Besoldung und Versorgung praktisch erst für die Zeit ab März 1967 einstellen können. Hierbei handele es sich aber allein um Auswirkungen einer tarifvertraglichen Vereinbarung, die lediglich das Verhältnis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern beträfen, die jedoch nicht von Bedeutung dafür sein könnten, ob unter Verletzung versicherungsrechtlicher Vorschriften Beiträge der HV i. S. des § 146 AVG zu Unrecht entrichtet worden seien. Daß eine Doppelversicherung nicht beabsichtigt gewesen sei, könne zu einer anderen Beurteilung nicht führen; das klagende Land habe von vornherein damit rechnen müssen, daß in mehreren Fällen die Versicherung bei der VBL anstelle der HV in der AnV vom 1. Januar 1967 an durchgeführt werden mußte, weil der Tarifvertrag eine Antragsfrist bis zum 31. Januar 1967 eingeräumt habe. Selbst wenn auf die Entrichtung von Beiträgen der HV die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über die Berücksichtigung von Willensmängeln entsprechend anzuwenden wären, könne sich der Kläger auch nicht darauf berufen, die Entrichtung der HV-Beiträge sei in Unkenntnis der inzwischen gestellten Anträge der Angestellten irrtümlich erfolgt. Im Verhältnis zu der Beklagten als Versicherungsträger stelle sich ein solcher Irrtum als ein nach § 119 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unbeachtlicher Motiv-Irrtum dar. Auch könne dem Versicherungsträger gegenüber nicht von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gesprochen werden, nachdem aufgrund des Tarifvertrages für die Beigeladenen die Pflicht zur Zahlung von HV-Beiträgen ab 1. Januar 1967 entfallen sei.

Gegen das Urteil hat das klagende Land Revision eingelegt. Der Kläger rügt, das LSG habe die Vorschrift des § 146 Abs. 1 AVG nicht richtig angewendet. Er beruft sich vor allem erneut darauf, nachdem sich die Angestellten während des Monats Januar vor Ablauf der Frist rückwirkend für die zusätzliche Altersversorgung bei der VBL entschieden hätten, sei die Geschäftsgrundlage für die Zahlung der Beitragsanteile zur HV in der AnV für die Monate Januar und Februar fortgefallen. Es sei von der Rechtsprechung und Lehre anerkannt, daß der dem bürgerlichen Recht entstammende Grundsatz über den Fortfall der Geschäftsgrundlage auch im öffentlichen Recht anzuwenden sei. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts müsse dieser Rechtsgedanke auf das Recht der Sozialversicherung und den vorliegenden Fall ebenfalls angewendet werden. Nachdem viele Angestellte eine Versorgung bei der VBL rückwirkend ab 1. Januar 1967 gewählt hätten, sei einer Beitragsleistung zur HV in der AnV die Grundlage entzogen worden. Dies habe eine Vermögensverschiebung zu Gunsten des Versicherungsträgers bewirkt, die der sachlichen Rechtsgrundlage entbehre und deshalb durch Rückzahlung ausgeglichen werden müsse. Zum mindesten habe eine Beitragsentrichtung zur HV für Januar und Februar 1967 nicht mehr dem übereinstimmenden Willen der Versicherten und des Arbeitgebers entsprochen. Die in der Zahlung der Beiträge der HV für Februar 1967 enthaltene Willenserklärung sei daher nur wegen eines Irrtums in der Erklärungshandlung abgegeben worden und nach § 119 BGB anfechtbar, weil bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände offensichtlich sei, daß eine Erklärung solchen Inhalts überhaupt nicht habe abgegeben werden sollen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 1972 und das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17. April 1969 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. September 1967 idF des Widerspruchsbescheides vom 9. April 1968 aufzuheben und diese zu verurteilen, an ihn 858,68 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladenen sind im Revisionsverfahren nicht vertreten.

II

Die Revision des Klägers mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zwecks erneuter Verhandlung und Entscheidung führen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Nach § 11 AVG (= § 1234 RVO) kann der Versicherte neben Beiträgen, die aufgrund der Versicherungspflicht entrichtet sind, zusätzlich Beiträge zum Zwecke der HV entrichten. Hierbei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht des Versicherten, das nur ihm zusteht. Hieran ändert sich nichts dadurch, daß vielfach der Arbeitgeber des Versicherten, wenn dieser ein Arbeitnehmer ist, tarifvertraglich und aufgrund des Einzelarbeitsvertrags zur Durchführung der HV verpflichtet ist und auch einen Teil des zu entrichtenden Beitrags aufzubringen hat. Der Arbeitgeber wird dadurch nicht um Beitragsschuldner i. S. des § 118 AVG (= § 1396 RVO). Er haftet nicht einmal ähnlich wie im Lohnsteuerrecht (vgl. dazu BAG vom 19.2.1963, NJW 1964, 837) neben dem Versicherten, da diesem dem Versicherungsträger gegenüber keine Beitragspflicht obliegt. Der Arbeitnehmer kann vielmehr versicherungsrechtlich jederzeit frei darüber entscheiden, ob er überhaupt eine HV will und bejahendenfalls in welcher Höhe.

Die Beitragsentrichtung in der HV erfolgt nach den §§ 130, 131 AVG (= §§ 1408, 1409 RVO) durch Verwendung entsprechender Beitragsmarken, die in die Versicherungskarte des Berechtigter einzukleben und zu entwerten sind. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um eine nichtamtliche Willenserklärung des öffentlichen Rechts (vgl. dazu im einzelnen Krause, Die Willenserklärungen des Bürgers im Bereich des öffentlichen Rechts, Verwaltungsarchiv 1970, 297 ff mit weiteren Nachweisen sowie Hablitzel, öffentlich-rechtliche Willenserklärung und Minderjährigenrecht, Bayer. Verwaltungsblatt 1973, 197 ff), nämlich um eine auf Herbeiführung eines Rechtserfolges auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts der Sozialversicherung gerichtete rechtserhebliche Erklärung des Versicherten. Dies gilt entsprechend selbst dann, wenn im Einzelfalle für ihn eine öffentliche Verwaltung tätig wird - wie hier der Kläger für die Beigeladenen. Die Behörde handelt dabei lediglich in fremden Namen, denn auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ist eine Vertretung zulässig, soweit nicht ausnahmsweise Willenserklärungen persönlich abgegeben werden müssen (Krause aaO S. 314); letzteres trifft für die Entrichtung von Beiträgen zur Weiterversicherung und HV jedoch nicht zu.

Für die Bevollmächtigung und die Vertretung im öffentlichen Recht einschließlich des Rechts der Sozialversicherung, soweit sie zulässig ist, gelten die allgemeinen Grundsätze, die in den §§ 164 ff BGB ihre Ausprägung gefunden haben.

Danach können insbesondere Auftrag und Vollmacht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Dagegen ist ein Widerruf mit rückwirkender Kraft entsprechend den allgemeinen Grundsätzen im Zivilrecht nicht möglich. Auch besteht im allgemeinen im öffentlichen Recht kein Anlaß, der Behörde einen besonderen Vertrauensschutz beim Fehlen einer Vollmacht zuzubilligen, da sie das Vorliegen einer Vollmacht in der Regel von Amts wegen zu prüfen hat (Krause aaO S. 314 und 315). Alle diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Beiträge der HV entrichtet.

Als der Kläger im Februar 1967 die HV für die Beigeladenen durchführte, besaß er dazu keine Vollmacht mehr. Bis zum 31. Januar 1967 waren bei ihm die Anzeigen eingegangen, daß die Beigeladenen statt der HV in der AnV die Zusatzversicherung bei der VBL wünschten. Darin lag der nach den vorangegangenen Ausführungen zulässige und rechtzeitige Widerruf des Auftrages und der Bevollmächtigung zur Durchführung der HV.

Die gleichwohl vom Kläger für die Beigeladenen entrichteten Beiträge für Februar 1967 waren somit schon wegen fehlender Vollmacht zu Unrecht entrichtete Beiträge i. S. des § 146 AVG (= § 1424 RVO). Der Auffassung der Beklagten, daß unter die genannten Vorschriften nur diejenigen Beiträge fielen, die aus speziellen sozialversicherungsrechtlichen Gründen nicht entrichtet werden durften, also z. B. insbesondere HV-Beiträge, denen kein Grundbetrag zugrunde lag (§ 130 Abs. 2 AVG, § 1408 Abs. 2 RVO), kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, daß ein Dritter nicht ohne jedes Wissen des Versicherten für ihn freiwillige Beiträge wirksam entrichten kann, (vgl. auch Koch/Hartmann - von Altrock/Fürst, Das Angestelltenversicherungsgesetz zu § 10 AVG S. V 127). Das gilt besonders jetzt, weil nach der neuen Rentenformel eine unzweckmäßig gewählte freiwillige Weiterversicherung die spätere Rente erheblich verschlechtern kann. Ist der Betroffene nicht ordnungsmäßig vertreten gewesen, bedarf er eines erhöhten Rechtsschutzes gegen die Folgen einer ohne sein Wissen vorgenommenen Handlung.

Hinsichtlich der Beitragsentrichtung für Januar 1967 hat dass LSG nicht festgestellt, wann der Kläger die HV-Marken verwendet hat, und wann die Erklärungen der Beigeladenen über den gewünschten Wechsel in der zusätzlichen Versicherung bei ihm eingegangen waren. Lagen die Anzeigen im Zeitpunkt der Markenverwendung bereits vor, gilt das gleiche wie für die im Februar 1967 entrichteten HV-Beiträge. Waren die Anzeigen noch nicht eingegangen, wird zu prüfen sein, ob aus anderen Gründen gefolgert werden kann, daß der Auftrag und die Bevollmächtigung zur HV in der AnV von den Beigeladenen bereits widerrufen oder doch wenigstens suspendiert war.

Lag ein Widerruf der Vollmacht noch nicht vor, können weder die Beigeladenen noch der Kläger die Beitragsentrichtung deshalb widerrufen, weil später die Anzeigen über den gewünschten Wechsel in der Versicherung erfolgten. Der Widerruf einer wirksamen Beitragsentrichtung wäre schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht zulässig (vgl. Krause aaO S. 321 und 322 zu Anm. 213) und ist zudem im Gesetz mit Recht nicht vorgesehen (vgl. dazu auch BSG 35, 178). Denn beim Bestehen einer solchen Möglichkeit könnte der Versicherte in vielen Fällen das Versicherungsrisiko je nach seinen Interessen einseitig zu Lasten des Versicherungsträgers verschieben.

Ob eine Beitragsentrichtung wegen eines Willensmangels angefochten werden kann, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Selbst wenn man die den §§ 119 ff BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken als Ausdruck allgemeiner Rechtssätze unmittelbar auf die nichtamtliche öffentlich-rechtliche Willenserklärung übertragen oder die genannten Vorschriften doch wenigstens entsprechend anwenden würde (vgl. dazu im einzelnen Röss, Der Rentenantrag in der gesetzlichen Rentenversicherung als Willenserklärung, Die Sozialversicherung 1966, 6 ff, insbesondere S. 8 und Krause aaO S. 326 ff), könnte allenfalls ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung, insbesondere z. B. hinsichtlich des Entwertungsdatums rechtserheblich sein (so auch die Arbeitsanweisung der Beklagten über die Behandlung von Fehlern bei der Markenverwendung). Hier dagegen lag nur ein auf jeden Fall unbeachtlicher Motiv-Irrtum vor, Wille und Erklärung des bei nicht rechtzeitigem Widerruf noch befugten Bevollmächtigten stimmten bei der Entrichtung der HV-Beiträge überein, erst später ergab sich, daß sich der Kläger als Bevollmächtigter der Beigeladenen hinsichtlich der Auswirkungen seiner Erklärung geirrt hatte, weil sich die Versicherten nachträglich anders entschlossen hatten, nämlich zu einer zusätzlichen Versicherung bei der VBL statt in der AnV. Eine Berücksichtigung solcher Willensmängel würde die Funktionsfähigkeit der Verwaltung beeinträchtigen und das allgemeine Interesse an Rechtssicherheit berühren (Krause aaO S. 328).

Der spätere Eingang der Anzeigen über den gewünschten Wechsel in der Versicherung kann schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zur Unwirksamkeit der im Auftrag und in Vollmacht der Beigeladenen vorgenommenen Beitragsentrichtung führen. Dabei kann hier wiederum dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die hierfür im Zivilrecht entwickelten Rechtsgrundsätze überhaupt auf das öffentliche Recht übertragen werden können. Es war hier jedenfalls Sache aller Beteiligten darauf zu achten, daß eine Doppelversicherung vermieden wird. Schon bei Abschluß des Versorgungstarifvertrags war hierauf Rücksicht zu nehmen. Die Beigeladenen konnten ferner rechtzeitig dem Kläger anzeigen, daß sie zur VBL übertreten wollten. Der Kläger konnte außerdem mit der Beitragsentrichtung bis zum Ablauf des Monats Januar 1967 warten, nach § 140 Abs. 1 AVG (= § 1418 Abs. 1 RVO) hatte er hierfür sogar mehr als zwei Jahre Zeit. Darauf, daß die Gehaltsabrechnungen für die Beigeladenen durch die Datenverarbeitungsanlage nicht mehr angehalten werden konnten, kam es nicht an. Die Beiträge zur HV waren nicht schon mit der Einbehaltung der Arbeitnehmeranteile und der in den Gehaltsstreifen nachgewiesenen "Abführung" der Arbeitgeberanteile entrichtet, sondern erst mit der Markenverwendung, die ohne weiteres einstweilen hätte angehalten werden können, bis endgültig geklärt war, bei welchem Versicherungsträger die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung durchzuführen war.

Das LSG wird unter diesen Gesichtspunkten den Sachverhalt weiter aufzuklären und dann neu zu entscheiden haben.

In seiner abschließenden Entscheidung wird es auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

 

Fundstellen

BSGE, 42

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge