Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluß der Berufung. Sammlung für den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge. Dienstbefreiung. Versorgungsschutz auf einem Dienstgang. Versorgungsschutz trotz Dienstbefreiung
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme von Soldaten an zivilen Veranstaltungen Wehrdienst iS des Versorgungsrechts sein kann.
Orientierungssatz
1. Hat das SG sowohl über die Frage einer Wehrdienstbeschädigung iS des § 85 Abs 1 SVG als auch über den ursächlichen Zusammenhang von Gesundheitsstörungen mit einem Tatbestand des § 81 SVG entschieden, so wird nach § 88 Abs 7 Nr 3 SVG die Rechtskraft dieser Entscheidung auch für den zeitlich nicht begrenzten Anspruch des Klägers auf Versorgung nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gemäß § 80 SVG verbindlich. Wegen dieser in die Zukunft hineinreichenden Urteilsauswirkung sind Berufungen solcher Art nicht nach § 148 Nr 2 SGG ausgeschlossen (vgl BSG vom 8.8.1984 9a RVg 5/83 und vom 28.3.1984 9a RV 42/82 = SozR 3200 § 88 Nr 4).
2. Soldaten, die an einer Sammlung für den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge teilnehmen, üben während der Sammlung Dienst iS des Versorgungsrechts aus, wenn sich die militärischen Vorgesetzten nicht darauf beschränken den Soldaten, die freiwillig für den Volksbund sammeln wollen, für diesen Zweck Dienstbefreiung zu gewähren, sondern den gesamten vom Volksbund erbetene Einsatz von Soldaten als freiwillige Sammler derart ins einzelne gehend planen, die Ausführung der Sammlung mittels Befehlen organisieren und durch Unterführer überwachen, daß sie die Qualität einer Dienstverrichtung erlangt. Ebenso steht die Fahrt von der Kaserne zum und vom Sammlungsort unter Versorgungsschutz, wenn sie wesentlich durch Befehl und dienstliche Anordnung geregelt ist.
Normenkette
SVG § § 80, 81 Abs 1, § 81 Abs 3 Nr 2, § 85 Abs 1, § 88 Abs 7 Nr 3; SGG § 148 Nr 2
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 13.01.1983; Aktenzeichen L 7 V 331/80) |
SG Nürnberg (Entscheidung vom 14.10.1980; Aktenzeichen S 7 V 405/78) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
Der im Jahre 1956 geborene Kläger leistete vom 3. Oktober 1976 bis zum 31. März 1978 Wehrdienst in der Bundeswehr.
Am 27. Oktober 1977 beteiligte er sich an einer Haussammlung für den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge eV (Volksbund), zu der seine Kompanie durch einen Organisationsbefehl des Bataillonskommandeurs eingeteilt und die in den Tagesdienstplan der Kompanie aufgenommen war. Zusammen mit zwei weiteren Kompanieangehörigen als Sammler und unter der Leitung eines Hauptgefreiten als weisungsberechtigtem "Obersammler" führten sie in ihrem vorgeschriebenen Sammelbezirk, einem nahegelegenen Dorf, bis gegen 16.oo Uhr die Sammlung durch. Auf der Rückfahrt zur Kaserne im privateigenen Auto eines der vier Soldaten erlitt der Kläger als Beifahrer bei einem Verkehrsunfall eine schwere Hirnkontusion. Infolgedessen leidet er an einem psychoorganischen Syndrom mit Hirnleistungsschwäche und organischer Wesensänderung, einer Halbseitenlähmung links sowie einer Herabsetzung des Sehvermögens links und des Riechvermögens.
Die Beklagte lehnte es ab, dem Kläger einen Ausgleich während seiner Dienstzeit nach § 85 SVG zu gewähren, weil er zum Unfallzeitpunkt keinen Wehrdienst geleistet habe. Statt dessen sei er während der Sammlung und auf den Fahrten zum und vom Sammelort vom Dienst befreit gewesen, wie es der Erlaß des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) über die "Unterstützung der Arbeit des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge eV, Kassel, durch die Bundeswehr" vom 2. August 1971 (VMBl 1971, 271) vorschreibe (Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamts vom 3. Februar 1978 und Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 16. Juni 1978).
Auch das Versorgungsamt lehnte es aus den von der Beklagten genannten Gründen ab, dem Kläger Versorgung wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gem § 80 SVG zu gewähren (Bescheid vom 26. Juni 1978).
Das Sozialgericht (SG) hat der allein gegen die Beklagte gerichteten Anfechtungs- und Leistungsklage stattgegeben (Urteil vom 14. Oktober 1980). Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen. Es hat außerdem die oben angegebenen Gesundheitsstörungen des Klägers als Folgen der Wehrdienstbeschädigung festgestellt und die Verurteilung der Beklagten dahin festgelegt, daß sie dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1977 bis zum 31. März 1978 Ausgleich in Höhe der Grundrente des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vH und einer Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe V zu gewähren hat.
In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Die Berufung der Beklagten sei entgegen dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Januar 1980 - 9 RV 34/78 - in SozR 1500 § 148 Nr 4, zulässig, weil die Verurteilung der Beklagten gem § 88 Abs 5 Nr 3 SVG aF = § 88 Abs 7 Nr 3 SVG nF über den Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstes hinausgreife und auch die Versorgungsverwaltung des beigeladenen Landes binde. Materiell-rechtlich habe der Kläger eine Wehrdienstbeschädigung in dem entschiedenen Umfang erlitten, weil sich der Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes ereignet habe. Die von den Dienstvorgesetzten des Klägers befohlene Durchführung der Sammlung habe die konkrete Aktion zu Wehrdienst und die An- und Abfahrten zum und vom Sammelort zu Dienstfahrten gemacht.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 81 SVG. Der Kläger habe den Unfall erlitten, während er vom Dienst befreit gewesen und von einer freiwilligen Sammlung gekommen sei. Das folge aus dem Erlaß des BMVg vom 2. August 1971 (aaO) ebenso wie aus dem Organisationsbefehl des Bataillons. Die vom LSG im einzelnen genannten Gründe ließen freiwilliges Sammeln nicht zur Ausübung von Wehrdienst werden. Das seien lediglich organisatorische Notwendigkeiten gewesen, denen sich auch zivile Sammlergruppen unterwerfen müßten, wenn eine solche Sammlung hätte erfolgreich sein sollen. Dementsprechend sei auch die Rückfahrt zur Kaserne nicht versorgungsrechtlich geschützt gewesen, zumal zum Besorgen einer Brotzeit, also aus eigenwirtschaftlichen Gründen, ein erheblicher Umweg von mehr als dem Doppelten des Hinweges eingeschlagen worden sei, auf dem sich der Unfall ereignet habe.
Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen, die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat das LSG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Dabei ist es nicht von dem Urteil des Senats vom 30. Januar 1980 (aaO) abgewichen, indem es die Zulässigkeit der Berufung bejaht hat. Dieses Urteil erging über eine Berufung, die ausschließlich Ausgleich für einen bereits abgelaufenen Zeitraum betraf (§ 148 Nr 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-), weil das SG bereits eine Wehrdienstbeschädigung verneint und die Klage schon deshalb abgewiesen hatte. Im vorliegenden Fall hatte das SG aber sowohl über die Frage einer Wehrdienstbeschädigung als auch über den ursächlichen Zusammenhang von Gesundheitsstörungen mit einem Tatbestand des § 81 SVG entschieden, so daß nach § 88 Abs 7 Nr 3 SVG die Rechtskraft dieser Entscheidung auch für den zeitlich nicht begrenzten Anspruch des Klägers auf Versorgung nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gem § 80 SVG verbindlich wird. Wegen dieser in die Zukunft hineinreichenden Urteilsauswirkung sind Berufungen solcher Art nicht nach § 148 Nr 2 SGG ausgeschlossen (vgl die Urteile des Senats vom 8. August 1984 - 9a RVg 5/83 - und vom 28. März 1984 - 9a RV 42/82 -, noch nicht veröffentlicht).
Dem Kläger steht auch der geltendgemachte Anspruch zu.
Gemäß § 85 Abs 1 SVG idF der Bekanntmachung vom 18. Februar 1977 (BGBl I 337 - SVG aF - insoweit wortgleich mit der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 - BGBl I 457 - SVG nF -) erhalten Soldaten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs 1 und § 31 des BVG. Wehrdienstbeschädigung ist nach § 81 Abs 1 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Gemäß § 81 Abs 3 Nr 2 SVG gehören zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort.
Zutreffend hat das LSG entschieden, daß sich der Kläger auf einem solchen mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstgang von einem Ort dienstlicher Tätigkeit zum anderen befand, als sich der Unfall ereignete. Denn alles, was er zuvor als von seiner Kompanie eingesetzter Sammler ausgeführt hatte, war keine eigenverantwortlich bestimmte Freizeitbeschäftigung, sondern eine Beschäftigung, die von seinen militärischen Vorgesetzten geregelt und überwacht wurde und deshalb Dienst war.
Militärischer Dienst iS des BVG oder Wehrdienst iS des SVG liegt immer dann vor, wenn der Soldat militärische Obliegenheiten erfüllt, die ihm durch soldatische Pflichten oder militärische Grundsätze, durch allgemeine Dienstvorschriften oder im Einzelfall durch besondere Befehle auferlegt werden (vgl BSGE 54, 76, 77 = SozR 3200 § 81 Nr 17 S 66 mwN). Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG hat sich das Jägerbataillon 102 am Unfalltag nicht darauf beschränkt, den Soldaten, die freiwillig für den Volksbund sammeln wollten, für diesen Zweck Dienstbefreiung zu gewähren (vgl den Erlaß des BMVg vom 2. August 1971, aaO). Vielmehr haben die militärischen Vorgesetzten des Klägers den gesamten vom Volksbund erbetenen Einsatz von Soldaten als freiwillige Sammler derart ins einzelne gehend geplant, die Ausführung der Sammlung mittels Befehlen organisiert und durch Unterführer überwacht, daß sie die Qualität einer Dienstverrichtung erlangte; tatsächlich wurden die Soldaten nur vom üblichen Truppendienst freigestellt. Ebenso wie in der Sozialversicherung hat indessen die tatsächliche Gestaltung auch im Versorgungsrecht für den Versorgungsschutz ausschlaggebende Bedeutung. Der Einsatz war durch den Organisationsbefehl des Bataillonskommandeurs von Grund auf geregelt und in den Tagesdienstplan der Kompanie vom 27. Oktober 1977 aufgenommen. Die Vorgesetzten erwarteten, daß alle Soldaten, die nicht unbedingt in der Kaserne gebraucht wurden, an der Sammlung teilnähmen. Der Kompaniefeldwebel teilte die Soldaten in Gruppen für bestimmte Sammelbezirke ein. Jede Sammelgruppe stand unter der Dienstaufsicht eines weisungsberechtigten Unterführers (Gefreiter oder Unteroffizier) als "Obersammler", der zB in der Gruppe des Klägers selber nicht bei der Bevölkerung sammelte, sondern sich darauf beschränken durfte, das Geld der Sammler in Empfang zu nehmen. Den Sammlern war vorgeschrieben, Uniform zu tragen. Sie hatten striktes Alkoholverbot und wurden in ihrem Verhalten in der Öffentlichkeit durch speziell eingesetzte Unteroffiziere und Feldwebel kontrolliert. Auch das Ende der Sammlung sowie die Hin- und Rückfahrt zu dem Sammelort waren geregelt.
Diese besonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen die Wertung, daß alle Soldaten, die an der betreffenden Sammelaktion teilnahmen, Dienst im Sinne des Versorgungsrechts ausübten. Grundsätzlich bedeutet zwar eine Dienstbefreiung oder Beurlaubung die vorübergehende Entbindung vom Dienst, so daß in der Regel während der dienstfreien Zeit gerade kein Wehrdienst geleistet wird, weil die Ausgestaltung der eingeräumten Freizeit dem Soldaten überlassen bleibt (vgl BSGE 7, 19, 23 = SozR Nr 22 zu § 1 BVG und BSGE 12, 78, 79 = SozR Nr 44 zu § 1 BVG, SozR Nr 1 zu § 81 SVG vom 20. Februar 1967 und 3200 § 81 Nr 6 S 26). Indessen übt der Soldat auf der anderen Seite immer dann Dienst aus, wenn er sein Verhalten nicht mehr selbst bestimmen darf, sondern sich nach Befehlen seiner militärischen Dienstvorgesetzten richten muß (vgl BSGE 12, 78, 79 und SozR Nr 50 zu § 1 BVG). In diesem Sinne war die Tätigkeit des Klägers und seiner Kameraden wesentlich von der durch Dienstbefehle geregelten und damit der freien Entschließung entzogenen Ausführung der Sammlung bestimmt.
Auch die anschließende Rückfahrt vom Sammelort zur Kaserne war wesentlich durch Befehl und dienstliche Anordnung geregelt.
Nach den Feststellungen des LSG erfaßte der Organisationsbefehl des Bataillonskommandeurs sowohl den Zeitpunkt, an dem die Sammlung am jeweiligen Sammelort zu beenden war, als auch die Rückfahrt zur Kaserne als abschließenden Teil der von den Soldaten auszuführenden Sammelaktion. Die Sammelgruppe des Klägers verblieb in ihrer angeordneten Zusammensetzung unter der Aufsicht des als "Obersammler" weisungsbefugten Hauptgefreiten und trat die Rückfahrt zur Kaserne ebenso wie die Hinfahrt zum Sammelort mit einem der drei Verkehrsmittel an, die im Organisationsbefehl zur Auswahl gestellt worden waren (vgl BSG SozR Nr 8 zu § 4 BVG).
Unter diesen befehlsgemäßen Voraussetzungen eines mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstganges folgt der Versorgungsschutz auf einem solchen Dienstgang unmittelbar aus dem Gesetz (§ 81 Abs 3 Nr 2 SVG), ohne daß es zusätzlich einer gesonderten Versorgungsschutzgewährung durch Dienstvorgesetzte bedarf. Dem entspricht andererseits, daß unter den gegebenen Voraussetzungen der Versorgungsschutz auch nicht dadurch entfallen kann, daß im Organisationsbefehl zwar die Fahrt mit privaten Kraftfahrzeugen ausdrücklich gestattet, sie aber für versorgungsrechtlich ungeschützt erklärt war. Auch diesem Ergebnis steht der Erlaß des BMVg über die Unterstützung des Volksbundes (aaO) nicht entgegen. Wenn Soldaten Dienstbefreiung gewährt wird, die abgesehen von der Bindung an den Zweck der Dienstbefreiung eine vorübergehende Freiheit vom militärischen Dienst einräumt und während der Freizeit regelmäßig eine befehlsungebundene Tätigkeit erlaubt, dann entfällt dementsprechend auch der Versorgungsschutz während der Freizeit. Er greift erst dort wieder kraft Gesetzes ein, wo in Wirklichkeit unter Berücksichtigung aller maßgebenden tatsächlichen Umstände Wehrdienst ausgeübt wird, wie im vorliegenden Falle.
Den gesetzlichen Versorgungsschutz auf seinem Dienstgang hat der Kläger schließlich auch nicht dadurch verloren, daß seine Sammelgruppe den Rückweg zur Kaserne auf dem Umweg über einen Nachbarort antrat, um günstigere Verkehrsverhältnisse auszunutzen und Backwaren zum sofortigen Verzehr einzukaufen. Daran ändert auch nichts, daß der Umweg mehr als doppelt so lang war wie der Hinweg von der Kaserne zum Sammelort.
Der vom Gesetz geforderte Zusammenhang des Dienstganges mit dem Wehrdienst ist dadurch nicht gelöst worden. Das im Mitfahren ausgedrückte schlüssige Verhalten des vorgesetzten Hauptgefreiten band und rechtfertigte die Gruppe der Soldaten einschließlich des Klägers, den längeren Rückweg zur Kaserne als Dienstgang zu unternehmen. Weder die Länge des Umweges noch der Einkauf von Lebensmitteln sind im Hinblick auf den Zweck des Dienstganges, zur Kaserne zurückzukehren, so grundlos oder sachfremd gewesen, daß sie den Zusammenhang mit dem Wehrdienst hätten lösen können. Nach den Feststellungen des LSG hatte der eingeschlagene Umweg seinen Grund in den besseren Verkehrsverhältnissen zur Rückfahrzeit, und die Nahrungsmittel waren angemessen, den durch den langen Dienst hervorgerufenen Hunger der Soldaten zu stillen (vgl zum Unfallversicherungsschutz bei Wegen zur und von der Nahrungsaufnahme auf Dienstreisen BSGE 50, 100, 101 = SozR § 548 Nr 50).
Somit hat der Kläger den Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes erlitten.
Der vom LSG festgestellte weitere ursächliche Zusammenhang der genannten Gesundheitsstörungen des Klägers mit dem Unfall ist zwischen den Beteiligten nicht mehr umstritten, ebensowenig wie die Höhe des danach begründeten Ausgleichsanspruchs.
Somit war die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Über die Verurteilung des beigeladenen Landes hatte der Senat nicht mehr zu entscheiden, da sich der Kläger unter Verzicht auf die betreffenden Rechte aus dem angefochtenen Urteil des LSG darüber mit dem Beigeladenen verglichen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen