Leitsatz (redaktionell)
Der aus einem nach der Währungsreform nicht auf DM umgestellten Unterhaltstitel vollstreckbare Betrag von 1,50 DM monatlich kann nicht als Unterhalt iS des AVG § 42 angesehen werden.
Normenkette
AVG § 42 S. 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1265 S. 1 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 1960 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Klägerin begehrt eine Hinterbliebenenrente aus der Angestelltenversicherung (AV) des im Oktober 1952 verstorbenen Wilhelm D Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) wurde ihre Ehe mit dem Versicherten im Jahre 1938 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Auf Grund einer während des Scheidungsprozesses ergangenen einstweiligen Verfügung zahlte der Versicherte für die Dauer des Scheidungsprozesses der Klägerin monatlich insgesamt 90,- RM (50,- RM für sie und je 20,- RM für jedes der beiden Kinder). Nach Angabe der Klägerin kam er dieser Verpflichtung auch noch nach der Scheidung, allerdings nur bis zum Jahre 1945, nach. Vertraglich wurde der Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung nicht geregelt. Die Klägerin erwirkte aber am 4. Juni 1941 ein Urteil des Amtsgerichts Düren, durch das der Versicherte verpflichtet wurde, ihr vom 1. April 1941 an als Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt monatlich 15,- RM zu zahlen. Der Versicherte war seit August 1951 bis zu seinem Tode (Oktober 1952) krank und arbeitsunfähig. Vom 23. August 1951 an erhielt er ein Krankengeld von täglich höchstens 5,- DM und nach dessen Wegfall ein Ruhegeld, das erst nach seinem Tode in Höhe von 136,80 DM monatlich festgestellt wurde; bis zum 7. November 1951 zahlte ihm der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter.
Die Beklagte lehnte den im Februar 1957 gestellten Rentenantrag der Klägerin ab, weil keine der Voraussetzungen des § 42 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) nF erfüllt sei. Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg. Das LSG ließ in seinem Urteil vom 22. Juli 1960 die Revision zu.
Die Klägerin legte Revision ein mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der vorausgegangenen Entscheidung des Sozialgerichts (SG) die Beklagte zur Gewährung der Witwenrente vom 1. Januar 1957 an zu verurteilen, hilfsweise, den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Sie begründete die Revision mit der Rüge, § 42 AVG nF sei fehlerhaft angewandt worden. Das Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß ein Unterhaltsbeitrag nach § 60 Ehegesetz (EheG) vom 20. Februar 1946 nicht als Unterhaltsleistung im Sinne des § 42 AVG nF angesehen werden könne.
Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Revision.
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Rentenanspruch der Klägerin nach § 42 AVG nF zu beurteilen ist (Art. 2 § 18 AnVNG). Hiernach wird der geschiedenen Frau eines verstorbenen Versicherten Rente gewährt, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des EheG oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte, oder wenn er im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt tatsächlich geleistet hat. Die letzte Alternative in dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten von ihm keinerlei Unterhalt empfangen hat. Der Versicherte hatte zur Zeit seines Todes der Klägerin aber auch nicht nach den Vorschriften des EheG Unterhalt zu leisten. Nach den Feststellungen des LSG hatte er in den letzten 11 Monaten seines Lebens ein so geringes Einkommen, daß er - vollends unter Berücksichtigung seiner schweren Krankheit - zur Zeit seines Todes nicht in der Lage war, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts eine Unterhaltsleistung an die Klägerin zu leisten (§ 60 EheG). Auf etwaige weitere Ermittlungen darüber, ob zu jener Zeit die Klägerin nach ihren Vermögens- und Erwerbsverhältnissen überhaupt auf einen Unterhaltsbeitrag des Versicherten angewiesen war, kommt es nicht an, weil schon die Leistungsunfähigkeit des Versicherten offensichtlich ist.
Es entfällt aber auch eine Unterhaltsverpflichtung "aus sonstigem Grunde". Das LSG meint, an dieser Voraussetzung fehle es schon deshalb, weil ein Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG wegen seiner besonderen Rechtsnatur nicht als echte Unterhaltsleistung anzusehen sei und die Verurteilung zur Zahlung nur eines Unterhaltsbeitrags nicht die Gewährung einer Rente nach § 42 AVG nF rechtfertige. Der Senat kann diese Frage offenlassen; denn auch dann, wenn - wie es im Urteil des 10. Senats (BSG 13, 166) heißt - ein Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG dem Unterhalt nach den Vorschriften des EheG gleichzustellen wäre, könnte § 42 AVG zugunsten der Klägerin nicht angewandt werden. Der auf Zahlung von 15,- RM monatlich lautende Titel ist nämlich, wie sich aus den Feststellungen des LSG ergibt, nach der Währungsreform nicht auf DM umgestellt worden. Ohne solche Umstellung werden aber Vollstreckungstitel über RM-Forderungen nur in Höhe von 10% ihres RM-Betrages in DM vollstreckt (§ 1 der 16. DVO zum Umstellungsgesetz). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß der Versicherte auf Grund des Titels monatlich nur 1,50 DM zu leisten gehabt hätte. Derart geringe Zahlungen können aber nicht mehr als "Unterhalt" im Sinne von § 42 AVG angesehen werden, weil sie für die Lebensführung des Berechtigten ohne jede wirtschaftliche Bedeutung sind (vgl. Urteile des Senats vom 3. November 1961 - 1 RA 103/59 - und vom 25. Oktober 1963 - 1 RA 181/62 -); dies gilt auch für das Jahr 1952, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.
Weil somit keine der Voraussetzungen zur Anwendung des § 42 AVG erfüllt ist, kann es dahinstehen, ob der im Jahre 1941 erwirkte Unterhaltstitel auch deshalb nicht als "sonstiger Grund" im Sinne von § 42 AVG anzusehen ist, weil der Versicherte "zur Zeit seines Todes" die Wirkungen dieses Titels nach den Grundsätzen der §§ 323, 767 Zivilprozeßordnung hätte beseitigen können (vgl. Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 27. Juni 1963 - GS 5/61 -).
Die Revision gegen das im Ergebnis zutreffende Urteil des LSG muß daher zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen