Leitsatz (amtlich)
1. Kriegs- oder wehrdienstbedingte Gründe iS des BVG § 42 Abs 1 S 2 sind auch Schädigungsfolgen.
2. Auch in Fällen des BVG § 42 Abs 1 S 2 ist die Unterhaltsbedürftigkeit zu prüfen.
Leitsatz (redaktionell)
1. Maßgeblich für das "unberücksichtigt bleiben" sind grundsätzlich die Lebensverhältnisse der früheren Ehegatten zur Zeit der Scheidung.
2. Daß nach BVG § 42 Abs 1 S 2 eine Unterhaltsverpflichtung "unberücksichtigt" bleiben soll, bedeutet nicht, daß eine frühere Ehefrau einer Witwe immer schon dann gleichstehen soll, wenn der frühere Ehemann zur Zeit seines Todes aus kriegs- oder wehrdienstbedingter Gründer keinen Unterhalt hat leisten können. Vielmehr müssen die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 weiterhin vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört die Unterhaltsbedürftigkeit der früheren Ehefrau.
Normenkette
BVG § 42 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1966-12-28
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. September 1971 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des am 16. Juli 1965 an einer anerkannten Schädigungsfolge (Nierenfunktionsstörung) verstorbenen R K (K.) Dieser hatte den Beruf eines Bauschlossers ausgeübt. Er bezog ab 1. April 1959 Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v.H., ab 1. September 1960 um 50 v.H. und seit 1. Juni 1965 die Vollrente. Ab Juni 1960 erhielt er Rente aus der Arbeiterrentenversicherung wegen Berufsunfähigkeit. Die 1940 geschlossene Ehe, aus der zwei 1943 und 1945 geborene Kinder hervorgingen, wurde am 8. Juni 1961 aus überwiegendem Verschulden des K. geschieden, nachdem die Eheleute seit April 1960 getrennt gelebt hatten.
Das Versorgungsamt (VersorgA) lehnte den Witwenrentenantrag der Klägerin vom Juli 1965 mit der Begründung ab (Bescheid vom 8. September 1967), eine Unterhaltsverpflichtung des K. habe bei einem Gesamteinkommen im letzten Jahr vor seinem Tode in Höhe von DM 3.444,- nicht bestanden, weil die Klägerin 4.546,- DM verdient habe. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 18. Januar 1968). Auch die Landesversicherungsanstalt (LVA) lehnte einen Antrag der Klägerin auf Witwenrente nach § 1265 der Reichsversicherungsordnung (RVO) mit der gleichen Begründung ab.
Auf die Klage verurteilte das Sozialgericht (SG) das beklagte Land zur Witwenrentenzahlung ab Januar 1967 (Urteil vom 8. Januar 1970). Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung des Beklagten zurück (Urteil vom 21. September 1971) und ließ die Revision zu. Es führte aus: K. habe der Klägerin im letzten Jahr vor seinem Tode unstreitig keinen Unterhalt geleistet. In Anbetracht der Einkünfte der Geschiedenen habe auch keine Unterhaltsverpflichtung des K. nach eherechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen Gründen bestanden. Anhaltspunkte dafür, daß die Ehe im Zusammenhang mit dem Schädigungsleiden des K. geschieden worden sei, (§ 42 Abs. 1 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG -) bestünden nicht. § 42 Abs. 1 Satz 2 BVG lasse aber einen Anspruch auf Witwenrente auch dann zu, wenn eine Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Mannes aus kriegs- oder wehrdienstbedingten Gründen nicht bestanden habe. Dies sei hier auch nach der Meinung des Beklagten der Fall gewesen. Zwar könne eine Unterhaltspflicht des Mannes nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BVG wegen des eigenen Einkommens der Frau entfallen. Der Klägerin sei auch die berufliche Tätigkeit zumindest in gewissem Umfange zuzumuten gewesen. Dies ändere aber nichts daran, daß K. bis zum Beginn der Berufsunfähigkeit in der Lage gewesen sei, zum Unterhalt der Klägerin und ihrer Kinder beizutragen. Nicht ohne Grund habe das Scheidungsurteil ein überwiegendes Verschulden des K. in einer Verletzung der Unterhaltspflicht erblickt. Denn K. habe als Schlosser bis zum Beginn der Berufsunfähigkeit gut verdient. Der Umstand, daß er seinen Arbeitslohn nicht in genügendem Maße zum Lebensunterhalt der Familie zur Verfügung gestellt habe, spiele für die Frage seiner Unterhaltsfähigkeit keine Rolle. Selbst wenn das Einkommen des K. zur Sicherung des Lebensunterhalts seiner Familie nicht ausgereicht hätte, müsse berücksichtigt werden, daß ein Anspruch auf Unterhalt nicht als geringfügig anzusehen sei, wenn er etwa 25 % des zeitlich und örtlich notwendigen Mindestbedarfs eines Unterhaltsberechtigten ausmache (SozR Nr. 26 zu § 1265 RVO); jedenfalls in dieser Höhe hätte K. nach seinem Einkommen in den Jahren 1954 bis 1958 einen Beitrag zum Unterhalt der Klägerin bis zur Scheidung bzw. dem Beginn der Berufsunfähigkeit leisten müssen. Wäre aber K. nicht wegen der Schädigungsfolgen im Juni 1960 berufsunfähig und damit unterhaltsunfähig geworden, dann hätte die Klägerin bis zu seinem Tode ihm gegenüber einen Unterhaltsanspruch gehabt. Die Unterhaltspflicht im Zeitpunkt des Todes habe somit aus kriegs- und wehrdienstbedingten Gründen nicht bestanden. Der Klägerin stehe daher Witwenrente nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BVG zu.
Mit der Revision rügt der Beklagte die Verletzung des § 42 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BVG. Das LSG habe zu Unrecht auf den vor der Scheidung liegenden Zeitraum abgehoben. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 16. Juni 1961 (BSG 14, 251) entschieden, daß nur auf einen nach der Scheidung liegenden Zeitraum abgestellt werden dürfe, weil die Unterhaltspflicht während des Bestandes der Ehe anders als vor der Ehescheidung geregelt sei (§§ 1360, 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Klägerin habe nach der Scheidung ihren angemessenen Lebensunterhalt selbst verdient. Hierzu sei sie nach den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 Satz 1 des Ehegesetzes (EheG) auch verpflichtet gewesen, obwohl K. für überwiegend schuldig an der Scheidung erklärt worden sei. Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin und eine Unterhaltspflicht des K. zur Zeit der Scheidung habe somit nicht bestanden. Die fehlende Unterhaltspflicht des K. zur Zeit seines Todes habe nicht auf kriegs- oder wehrdienstbedingten Gründen beruht, weil davon nur die Fälle erfaßt werden sollten, bei denen die geschiedene Ehefrau im Zeitpunkt des Kriegstodes ihren Unterhalt auf Grund einer Dienstverpflichtung verdient oder der frühere Ehemann infolge der Ausübung des Wehrdienstes nicht mehr über genügend Einkünfte verfügt habe, um noch Unterhalt leisten zu können. Da zur Zeit des Todes des K. keine Unterhaltspflicht bestanden habe, könne an deren Stelle keine Hinterbliebenenrente treten.
Der Beklagte beantragt,
die angefochtenen Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II
Die Revision des Beklagten ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie ist auch in dem Sinne begründet, daß das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Streitig ist nur noch, ob der Klägerin ab 1. Januar 1967 eine Witwenrente (Geschiedenenrente) nach § 42 Abs. 1 BVG idF des 3. Neuordnungsgesetzes (NOG) vom 28. Dezember 1966 (BGBl I 750) zusteht. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BVG steht im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe die frühere Ehefrau des Verstorbenen einer Witwe gleich, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt nach eherechtlichen Vorschriften (1. Alternative) oder aus sonstigen Gründen (2. Alternative) zu leisten hatte oder im letzten Jahr vor seinem Tode geleistet hat (3. Alternative). Hat eine Unterhaltsverpflichtung aus kriegs- oder wehrdienstbedingten Gründen nicht bestanden, so bleibt dies unberücksichtigt (Abs. 1 Satz 2). Ist die Ehe im Zusammenhang mit einer Gesundheitsstörung des Verstorbenen, die Folge einer Schädigung i.S. des § 1 BVG war, geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden, so steht die frühere Ehefrau auch ohne die Voraussetzungen des Satzes 1 einer Witwe gleich (Abs. 1 Satz 3).
Nach den mit der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG kommt von den in § 42 Abs. 1 Satz 1 BVG genannten Alternativen hier nur die erste - Unterhaltspflicht des verstorbenen Ehemannes nach eherechtlichen Vorschriften - in Betracht; die Voraussetzungen für die Ausnahmevorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 3 BVG sind unstreitig nicht gegeben. Im vorliegenden Falle kommt es nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BVG insbesondere darauf an, ob eine Unterhaltspflicht des früheren Ehemannes zur Zeit seines Todes aus kriegs- oder wehrdienstbedingten Gründen nicht bestanden hat. "Kriegs- oder wehrdienstbedingt" sind dabei nicht etwa nur solche Gründe, die sich während des Krieges oder Wehrdienstes auf die Einkommensverhältnisse der früheren Ehegatten ausgewirkt haben. Zwar sind im Gesetzgebungsverfahren bei der Einfügung des Satzes 2 ausdrücklich die Fälle erwähnt worden, in denen der frühere Ehemann wegen Ausübung des Wehrdienstes nicht mehr über ausreichende Einkünfte verfügt habe, um der Ehefrau gegenüber Unterhalt erbringen zu können, weiter auch die Fälle, in denen die Unterhaltsberechtigung der früheren Ehefrau durch kriegsbedingte Umstände, z.B. durch Einkommen auf Grund einer Dienstverpflichtung beeinflußt worden sei (BT-Drucks. zu V/1216 S. 8). Aber sowohl nach dem Wortlaut wie nach dem Sinn der Vorschrift kann die Unterhaltspflicht des früheren Ehemannes durch kriegs- oder wehrdienstbedingte Umstände auch dann beeinflußt sein, wenn der Kriegs- oder Wehrdienst zu einer Einbuße an Gesundheit (Schädigungsfolgen) geführt hat und diese Schädigungsfolgen die Unterhaltsfähigkeit des Ehemannes zur Zeit des Todes beseitigt haben. Die Schädigungsfolgen sind ein besonderer Fall der Auswirkungen kriegs- oder wehrdienstbedingter Umstände. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn in den Verwaltungsvorschriften Nr.8a zu § 42 Abs. 1 Satz 2 BVG auch der Fall aufgeführt ist, daß der Beschädigte wegen einer militärischen oder militärähnlichen Dienstverrichtung oder wegen der Folgen einer Schädigung i.S. des § 1 BVG nicht unterhaltsfähig war. Das Urteil des 10. Senats vom 30. November 1971 - 10 RV 663/70 - hat einen Fall betroffen, in dem der frühere Ehemann während des Krieges verschollen und später für tot erklärt worden ist; auf die Frage, ob auch erst nach dem Kriegs- oder Wehrdienst sich auswirkende Schädigungsfolgen zu den "kriegs- oder wehrdienstbedingten Gründen" gehören, ist es in diesem Urteil nicht angekommen. Eine aus kriegs- oder wehrdienstbedingten Gründen nicht bestehende Unterhaltsfähigkeit des verstorbenen Ehemannes soll nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BVG "unberücksichtigt" bleiben, d.h. die Gleichstellung der früheren Ehefrau mit einer Witwe und den ihr deshalb zustehenden Anspruch auf Witwenrente nicht ausschließen. Das bedeutet jedoch nicht, daß eine frühere Ehefrau einer Witwe immer schon dann gleichstehen soll, wenn der frühere Ehemann zur Zeit seines Todes aus kriegs- oder wehrdienstbedingten Gründen keinen Unterhalt hat leisten können. Dies hat das LSG verkannt. Während es in § 42 Abs. 1 Satz 3 BVG heißt, daß unter den dort genannten Voraussetzungen die frühere Ehefrau "auch ohne die Voraussetzungen des Satzes 1" einer Witwe gleichsteht, ist in Abs. 1 Satz 2 nur gesagt, daß eine Unterhaltsverpflichtung, die aus kriegs- oder wehrdienstbedingten Gründen nicht besteht, unberücksichtigt bleiben soll; die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 müssen deshalb weiterhin vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört die Unterhaltsbedürftigkeit der früheren Ehefrau. Diese Unterhaltsbedürftigkeit ist in der Regel dann zu verneinen, wenn die frühere Ehefrau zur Zeit des Todes des früheren Ehemannes ihren Unterhalt aus eigenem Arbeitseinkommen bestreitet und wenn ihr die Arbeitsleistung zuzumuten ist. Das Ausmaß des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wird durch die Lebensverhältnisse der Ehegatten zur Zeit der Scheidung bestimmt; diese Verhältnisse sind unter Berücksichtigung der voraussehbaren Entwicklung auf die Verhältnisse zur Zeit des Todes zu übertragen (vgl. ua BSG 28, 267 und SozR Nr. 52 zu der mit § 42 Abs. 1 Satz 1 BVG gleichlautenden Vorschrift des § 1265 RVO und die in diesen Urteilen gegebenen Hinweise). Es genügt, wenn der frühere Ehemann nach eherechtlichen Vorschriften Unterhalt in einem Umfange zu leisten hatte, der mehr als nur einen geringfügigen Teil des Unterhaltsbedarfs der Ehefrau - nach ständiger Rechtsprechung des BSG wenigstens 25 v.H. ihres zeitlich und örtlich zu bestimmenden "Mindestbedarfs" (vgl. z.B. BSG 22, 44; SozR Nr. 49 zu § 1265 RVO) - ausmacht. Die Unterhaltsbedürftigkeit der früheren Ehefrau entfällt jedoch dann nicht, wenn der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Mann sie billigerweise auf Erträgnisse ihrer Arbeit nicht verweisen darf; dies ist dann der Fall, wenn sie zu einer Arbeit, die ihr nicht zuzumuten ist, gezwungen ist, weil der frühere Ehemann böswillig seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt (vgl. SozR Nr. 52 zu § 1265 RVO mit weiteren Hinweisen).
Nach § 58 Abs. 1 EheG 1946, das zur Zeit der Scheidung der Ehe der Klägerin gegolten hat und noch gilt, hat der - wie hier - überwiegend für schuldig erklärte Mann der geschiedenen Frau den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. Dabei kommt es - obwohl diese Einschränkung anders als in § 66 Abs. 1 EheG 1938 in § 58 Abs. 1 EheG 1946 nicht mehr enthalten ist - nach herrschender Meinung auch weiterhin darauf an, ob eine Erwerbstätigkeit von der Frau den Umständen nach erwartet werden kann (vgl. Hoffmann/Stephan, Komm. zum EheG, 2. Aufl. 1968, Anmerkungen 45 bis 60 zu § 58; Rechtsprechung des BSG zu § 1265 RVO: u.a. BSG 26, 293; SozR Nrn. 42, 52 zu § 1265 RVO). Die Unterhaltsregelung des § 58 wird unter den Voraussetzungen des § 59 EheG durch eine Billigkeitsregelung und eine Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung nach Billigkeitsgrundsätzen ersetzt; eine Unterhaltsverpflichtung kann nach § 59 EheG zeitweilig auch ganz wegfallen.
Über die Lebensverhältnisse der Ehegatten zur Zeit der Scheidung, die grundsätzlich auch das Ausmaß des Unterhaltsanspruchs zur Zeit des Todes - d.h. nach dem letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode (BSG 14, 255) - bestimmen, enthält das Urteil des LSG teils Feststellungen, auf die es nicht ankommt, teils sind seine Feststellungen widersprüchlich und unvollständig. Die Unterhaltsfähigkeit des früheren Ehemannes, die das LSG für die Jahre 1954 bis 1958 bejaht hat, ist nicht mehr erheblich gewesen, wenn die damaligen Verhältnisse zur Zeit der Scheidung im Jahre 1961 wegen der kriegsbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ehemannes nicht mehr bestanden haben. Während es in dem Urteil des LSG einerseits heißt, der frühere Ehemann der Klägerin sei "bis zur Scheidung der Ehe" (die im Juli 1961 ausgesprochen worden ist) und "bis zu seiner Berufsunfähigkeit" (die bereits seit 1. Juni 1960 anerkannt gewesen ist) durchaus in der Lage gewesen, zum Unterhalt der Familie, also auch der Klägerin, beizutragen, er habe "bis zur Scheidung" gut verdient, heißt es an anderer Stelle, seit Beginn der Berufsunfähigkeit (Juni 1960) habe der frühere Ehemann außer der Grundrente nach dem BVG lediglich Versichertenrente bezogen. Es fehlt auch an eindeutigen Feststellungen über Umfang und Ertrag der eigenen Erwerbstätigkeit der Klägerin zur Zeit der Scheidung; aus dem Urteil des LSG läßt sich nur entnehmen, daß die Klägerin offenbar schon während der Dauer der Ehe gearbeitet hat und das LSG die Zumutbarkeit der Arbeitsleistung "nicht abstreiten" wolle, obwohl es andererseits - im Widerspruch hierzu - angenommen hat, die Klägerin sei einer Arbeit "nicht aus freien Stücken", sondern deshalb nachgegangen, weil der Ehemann böswillig keinen Unterhalt geleistet habe. Da das LSG nur summarisch auf das Scheidungsurteil Bezug genommen hat, in dem das überwiegende Verschulden des Ehemannes wegen der Verletzung seiner Unterhaltspflicht ausgesprochen worden ist, ist ebenfalls nicht eindeutig, ob der frühere Ehemann auch noch zur Zeit der Scheidung 1961 böswillig keinen Unterhalt geleistet hat. Ein überwiegendes Verschulden des Ehemannes an der Scheidung durch Verletzung der Unterhaltspflicht hätte möglicherweise auch aus dem vor dem Beginn der Berufsunfähigkeit (1960) liegenden Verhalten des früheren Ehemannes entnommen werden können; nähere Feststellungen über den Inhalt des Scheidungsurteils sind dem Urteil des LSG nicht zu entnehmen. Nicht ersichtlich ist ferner, ob der frühere Ehemann zur Zeit der Scheidung bei Berücksichtigung etwaiger "sonstiger Verpflichtungen" den eigenen angemessenen Unterhalt gefährdet hätte und ob der Klägerin zur Zeit der Scheidung eine Erwerbstätigkeit nicht etwa deshalb zumutbar gewesen ist, weil die beiden - damals 18 und 16 Jahre alten - Kinder noch in der Schul- oder Berufsausbildung gestanden haben und beide Ehegatten zu ihrem Unterhalt verpflichtet gewesen sind. Eine damals zumutbare Erwerbstätigkeit, aus der die Klägerin ihren Unterhalt bestritten hat, hätte ihre Unterhaltsbedürftigkeit zur Zeit der Scheidung, damit aber auch zur Zeit des Todes, ausgeschlossen. Für die Frage der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit der Klägerin zur Zeit des Todes des früheren Ehemannes könnte ferner erheblich sein, daß die Kinder damals 22 und 20 Jahre alt und möglicherweise nicht mehr zu unterhalten gewesen sind. An einer fehlenden Unterhaltsbedürftigkeit könnte der Anspruch der Klägerin auf Geschiedenenrente auch dann scheitern, wenn der Ehemann - wie festgestellt ist - im Zeitpunkt seines Todes (16. Juli 1965) aus kriegsbedingten Gründen nicht mehr unterhaltsfähig gewesen ist; ob er dies auch schon während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor seinem Tode nicht mehr gewesen ist, kann dem Urteil des LSG ebenfalls nicht entnommen werden.
Da das LSG ersichtlich die rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs der Klägerin teilweise verkannt und auch in tatsächlicher Hinsicht den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hat, kann der Senat nicht nachprüfen, ob das Urteil des LSG richtig ist. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob die tatsächlichen Feststellungen des LSG mit der Revision angegriffen sind (SozR Nrn. 6, 9 zu § 163 SGG). Das Urteil des LSG ist daher aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Fundstellen