Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Vollendung des 58. Lebensjahres. erleichterte Voraussetzung. wesentliche Änderung. Verfügbarkeit. Erreichbarkeit. Umzug. Anschrift, Änderung der. Leistungsbewilligung, rückwirkende Aufhebung der. Anspruchsvoraussetzungen, Überprüfbarkeit der. Verhältnismäßigkeit. Übermaßverbot. Mitteilungspflicht, Verletzung der. Nichtanzeige, pflichtwidrige. grobe Fahrlässigkeit. subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab. atypischer Fall, Erstattung
Leitsatz (amtlich)
Auch ein Arbeitsloser, der Arbeitslosengeld unter der erleichterten Voraussetzung des § 105c AFG bezieht, steht der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, wenn er unter der von ihm dem Arbeitsamt benannten Anschrift nicht erreichbar ist.
Normenkette
SGB X § 48 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 2, § 50 Abs. 1; AFG §§ 5, 100 Abs. 1, § 103 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2-3, Abs. 5, § 105c; AufenthAnO §§ 1-2, 7; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GG Art. 20 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. März 1995 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 27. November 1992 bis 26. Januar 1993 und die damit verbundene Erstattungsforderung in Höhe von 3.250,-- DM.
Der 1933 geborene Kläger war bis 22. Februar 1991 als Kranführer beschäftigt und bezog vom 18. April 1990 bis 13. Mai 1991 Krankengeld. Im April 1991 hatte er sich mit Wirkung zum 14. Mai 1991 arbeitslos gemeldet und Alg beantragt. Dabei gab er als Anschrift “Gartenstraße 22” in “… K.…” an. Darüber hinaus bestätigte er mit seiner Unterschrift, das “Merkblatt für Arbeitslose” erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Nachdem das Arbeitsamt (ArbA) Alg ab Antragstellung für 572 Tage in Höhe von täglich 60,30 DM bewilligt hatte (Bescheid vom 27. Mai 1991), gab der Kläger unter dem 23. Juli 1991 die “Erklärung über die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld bzw Arbeitslosenhilfe unter der erleichterten Voraussetzung des § 105c Arbeitsförderungsgesetz (AFG)” ab. Ab 1. Mai 1992 wurde ihm aufgrund Dynamisierung Alg in Höhe von täglich 62,50 DM gewährt (Bescheid vom 6. Mai 1992).
Am 2. Februar 1993 gelangte eine an den Kläger gerichtete Briefsendung an das ArbA zurück. Der Kläger teilte dem ArbA auf entsprechende Anfrage durch Schreiben vom 11. Februar 1993 mit, er sei seit 1. November 1992 in “… W.…, Gumpenstraße 18” wohnhaft. Das ArbA hob die Alg-Bewilligung für die Zeit vom 1. November 1992 bis 26. Januar 1993 auf und forderte die Erstattung des bereits geleisteten Alg in Höhe von 4.625,-- DM, da der Kläger den Umzug nicht mitgeteilt habe und für die Arbeitsverwaltung nicht verfügbar gewesen sei (Bescheid vom 1. März 1993). Auf den Widerspruch, den der Kläger damit begründete, er sei erst am 26. November 1992 umgezogen und habe das ArbA Mitte November 1992 vom Wohnsitzwechsel telefonisch in Kenntnis gesetzt, hob das ArbA unter Abänderung des Bescheides vom 1. März 1993 die Alg-Bewilligung mit Wirkung vom 27. November 1992 auf und verlangte die Erstattung der für die Zeit vom 27. November 1992 bis 26. Januar 1993 erbrachten Leistungen in Höhe von 3.250,-- DM (Widerspruchsbescheid vom 16. März 1993).
Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 27. Juli 1993; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 15. März 1995). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die unterbliebene Anhörung sei wirksam nachgeholt worden. Die Alg-Bewilligung sei auf der Grundlage des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) zu Recht aufgehoben worden. Mit dem Umzug nach W.… sei der Kläger für das ArbA nicht mehr erreichbar gewesen. Der dadurch weggefallene Anspruch auf Alg begründe eine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Unabhängig davon, ob sich die vollständige Aufgabe der Vermittlungsbereitschaft mit einem Anspruch auf Alg vereinbaren lasse, könne auf die objektive Verfügbarkeit iS des § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG auch in Fällen des erleichterten Bezugs von Alg oder Arbeitslosenhilfe (Alhi) nach § 105c AFG nicht verzichtet werden. Dies folge sowohl aus dem Wortlaut des § 105c AFG, der nur die Anforderungen an die Vermittlungsbereitschaft einschränke, als auch aus dessen Entstehungsgeschichte. Dafür, daß vom Erfordernis der Erreichbarkeit nicht abgesehen werden könne, spreche zudem die Gesetzessystematik, da die Bundesanstalt für Arbeit (BA) nach § 103 Abs 5 Satz 3 AFG zur Regelung von Besonderheiten des § 105c AFG befugt sei. Ein Verzicht auf die Erreichbarkeit stehe im übrigen nicht mit Sinn und Zweck der Gesamtregelung, dem ArbA die Unterbreitung von Vermittlungsangeboten und eine Überprüfung der objektiven Verfügbarkeit zu ermöglichen, in Einklang. Von einem Arbeitslosen zu verlangen, überhaupt erreichbar zu sein, sei nicht unverhältnismäßig. Angesichts der im “Merkblatt für Arbeitslose” und in der Erklärung nach § 105c AFG enthaltenen Hinweise sei der Kläger seiner Pflicht zur Mitteilung des Wohnortwechsels zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Umstände, die darauf schließen ließen, daß er diese Hinweise nicht verstanden habe, seien nicht ersichtlich. Ein atypischer Fall sei nicht gegeben, so daß die Beklagte Ermessen nicht habe auszuüben brauchen. Die neue Anschrift sei ihr nicht vor dem 26. Januar 1993 bekannt geworden. Die auf einer Zwischenbescheinigung vom 13. Januar 1993 befindliche Anschrift in W.… sei erst später handschriftlich vermerkt worden. Schließlich könne sich der Kläger nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Abgesehen davon, daß sich fehlende Verfügbarkeit nicht ersetzen lasse, fehle es an einer Verletzung der Beratungspflicht. Der Erstattungsanspruch beruhe auf § 50 Abs 1 SGB X.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 105c iVm § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG. Er ist der Auffassung, die vom ArbA vorformulierte Erklärung über die Inanspruchnahme von Alg oder Alhi unter der erleichterten Voraussetzung des § 105c AFG verfolge im Hinblick auf die seit Jahren bestehende Arbeitsmarktsituation den Zweck, die Arbeitsverwaltung von aussichtslosen Vermittlungsbemühungen zu entlasten Arbeitslosen, die das 58. Lebensjahr vollendet hätten, würden in der Regel keine Arbeitsangebote unterbreitet. Da dieser Personenkreis mit einer Vermittlung nicht rechnen müsse, sei das Verlangen nach Erreichbarkeit iS von § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG iVm § 1 Aufenthalts-Anordnung (Aufenthalts-AnO) nicht nachvollziehbar und mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie dem Übermaßverbot nicht zu vereinbaren. Eine Überprüfung der objektiven Voraussetzungen für den Bezug von Alg sei dem ArbA auch ohne ständige Anwesenheit des Arbeitslosen am Wohnort möglich. Daß in Fällen des § 105c AFG von einem anders auszulegenden Begriff der Erreichbarkeit auszugehen sei, folge aus § 7 Aufenthalts-AnO. Aufgrund des großzügigen Regelungsinhalts dieser Vorschrift müsse ein Leistungsbezieher nach § 105c AFG für einen Zeitraum von 17 Wochen rückwirkend die Möglichkeit haben, eine unterbliebene Meldung nachzuholen.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. März 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1993 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und erwidert, die Residenzpflicht gelte für sämtliche Bezieher von Alg. Damit Leistungsmißbrauch vermieden und Arbeitslosigkeit sowie objektive Verfügbarkeit umgehend nachgeprüft werden könnten, bedürfe es der Kenntnis der Adresse des Arbeitslosen. Die Auffassung des Klägers führe zu einer Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte.
Vor dem Bundessozialgericht (BSG) hat die Beklagte das Bestehen eines Alg-Anspruchs für die Zeit vom 27. Januar bis 10. Februar 1993 anerkannt. Der Kläger hat dieses Anerkenntnis angenommen. Die Beteiligten haben Einvernehmen darüber erzielt, daß der Rechtsstreit damit für die genannte Zeit (einschließlich des Antrags des Klägers auf Neufeststellung nach § 44 SGB X vom 8. Mai 1995 und des entsprechenden Bescheides vom 29. Mai 1995) in der Hauptsache seine Erledigung gefunden hat.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 1. März 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1993 lediglich noch insoweit, als die Beklagte die Bewilligung des Alg für die Zeit vom 27. November 1992 bis 26. Januar 1993 aufgehoben und die Erstattung des für diesen Zeitraum erbrachten Alg in Höhe von 3.250,-- DM verlangt hat. Im übrigen hat sich der Rechtsstreit aufgrund des vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnisses der Beklagten in der Hauptsache erledigt (§ 101 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
In der Sache konnte die Revision keinen Erfolg haben. Der angefochtene Bescheid ist, soweit noch im Streit, weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig.
In formeller Hinsicht gilt allerdings: Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 24 Abs 1 SGB X). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte vor Erlaß des Bescheides vom 1. März 1993 nicht nachgekommen. Indes resultiert daraus keine rechtlich relevante Verletzung der Anhörungspflicht. Dabei kann offenbleiben, ob die Beklagte aufgrund der in § 24 Abs 2 SGB X abschließend aufgezählten Ausnahmen (vgl insoweit BSGE 44, 207, 209 = SozR 1200 § 34 Nr 2; BSG SozR 1200 § 34 Nr 9; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 11) von einer Anhörung hatte absehen dürfen. Denn ein etwaiger Verfahrensmangel ist jedenfalls durch Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt worden und deshalb unbeachtlich, ohne daß es einer eigenständigen Nachholungshandlung bedurfte (§ 41 Abs 1 Nr 3, Abs 2 SGB X). Mit dem Bescheid vom 1. März 1993 waren dem Kläger, wie für eine Heilung erforderlich, diejenigen Tatsachen bekanntgegeben worden, auf die es für die Aufhebung der Alg-Bewilligung ankam. Insbesondere hatte der Hinweis auf die unterlassene Umzugsmeldung und die Mitteilungsverpflichtung den Kläger in die Lage versetzt, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und auf die Willensbildung der Widerspruchsbehörde Einfluß zu nehmen (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 11 mwN).
Die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides mißt sich an § 48 Abs 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ua aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr 2).
Der Bescheid vom 27. Mai 1991, durch den dem Kläger Alg ab 14. Mai 1991 bewilligt wurde, ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl hierzu etwa BSG SozR 4100 § 138 Nr 25; BSGE 66, 134, 136 – SozR 3-4100 § 138 Nr 1). Die erforderliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, ist darin zu sehen, daß der Kläger infolge des Umzugs in der Zeit vom 27. November 1992 bis (mindestens) 26. Januar 1993 der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stand. Anspruch auf Alg hat ua nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§ 100 Abs 1 AFG). Nach § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG, eingefügt durch Art 1 Nr 31 des Fünften Gesetzes zur Änderung des AFG vom 23. Juli 1979 (BGBl I 1189), ist Voraussetzung für die Verfügbarkeit ua, daß der Arbeitslose das ArbA täglich aufsuchen kann und für das ArbA erreichbar ist. Hierzu bestimmt § 1 Satz 1 der insoweit auf § 103 Abs 5 Satz 1 AFG gestützten Aufenthalts-AnO vom 3. Oktober 1979 (ANBA S 1388) idF der 2. Änderungsanordnung (2. ÄndAnO) vom 9. März 1990 (ANBA S 600), daß das ArbA den Arbeitslosen während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm benannten, für die Zuständigkeit des ArbA maßgeblichen Anschrift erreichen können muß.
Dahinstehen kann, ob an dem in § 1 Satz 1 der Aufenthalts-AnO genannten Merkmal der Erreichbarkeit des Arbeitslosen “während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost” angesichts der vielerorts festzustellenden unregelmäßigen Postzustellung uneingeschränkt festzuhalten ist. Denn auf jeden Fall mangelte es vorliegend in der Zeit vom 27. November 1992 bis 26. Januar 1993 an der vom Kläger “benannten, für die Zuständigkeit des ArbA maßgeblichen Anschrift”. Dieses Merkmal konkretisiert die in § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG vorausgesetzte Erreichbarkeit in örtlicher Hinsicht auf den Ort, den der Arbeitslose im Leistungsantrag dem ArbA gegenüber als seine Wohnung bezeichnet hat, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil sich die Arbeitsämter im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit in erster Linie um eine Vermittlung des Arbeitslosen an dessen Wohnort oder in dessen erreichbarer Umgebung bemühen (vgl BSG, Urteile vom 29. April 1992 – 7 RAr 4/91 – und 14. September 1995 – 7 RAr 14/95 –, beide unveröffentlicht). Da der mit dieser Residenzpflicht verfolgte Zweck in erster Linie auf sofortige Vermittlung in Arbeit (§ 5 AFG) gerichtet ist, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitslose überhaupt irgendwie erreichbar ist oder dafür Sorge getragen hat, daß ihn die an die frühere Anschrift gerichtete Post erreicht. Vielmehr muß der Arbeitslose unter der von ihm mitgeteilten Wohnanschrift auch tatsächlich angetroffen werden können (BSGE 66, 103, 105 = SozR 4100 § 103 Nr 47; BSG, Urteile vom 25. April 1990 – 7 RAr 20/89 – und 29. April 1992 – 7 RAr 4/91 –, beide unveröffentlicht). Dies war beim Kläger nicht der Fall. Nach den vom LSG getroffenen Tatsachenfeststellungen, die für den Senat bindend sind, da zulässige und begründete Revisionsrügen hiergegen nicht vorgebracht worden sind (§ 163 SGG), war der Kläger vom 27. November 1992 bis (mindestens) 26. Januar 1993 für das zuständige ArbA unter der von ihm angegebenen Wohnanschrift nicht erreichbar; er hielt sich, nachdem er am 27. November 1992 nach W.… umgezogen war, nicht mehr an dem Ort auf, den er im Leistungsantrag als seinen Wohnort bezeichnet hatte. Das hat zu einer wesentlichen Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X geführt.
Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf § 2 Satz 1 Aufenthalts-AnO berufen, wonach sich der Arbeitslose auch an jedem anderen Ort im Nahbereich des ArbA aufhalten kann, wenn er dem ArbA rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer seiner Abwesenheit mitgeteilt hat und wie bei Ortsabwesenheit (§ 1 Satz 1 Aufenthalts-AnO) erreichbar ist. Ungeachtet dessen, daß nach dieser Bestimmung nicht eine zeitlich unbegrenzte Abwesenheit gemeint sein kann, fehlt es hier bereits an rechtzeitiger Mitteilung der neuen Anschrift.
Auf Erreichbarkeit iS des § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG kann auch nicht für den Fall verzichtet werden, daß ein Arbeitsloser – wie hier der Kläger – Alg unter der erleichterten Voraussetzung des § 105c AFG bezieht. Gemäß Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift hat Anspruch auf Alg nach § 100 Abs 1 AFG auch, wer das 58. Lebensjahr vollendet hat und die in den §§ 101 bis 103 AFG genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg allein deshalb nicht erfüllt, weil er nicht bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen (§ 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG). Dieser Vorschrift, eingefügt durch Art 1 Nr 20 des Siebten Gesetzes zur Änderung des AFG vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2484), liegt die Zielsetzung zugrunde, Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres den Bezug von Alg unter erleichterten Voraussetzungen zu ermöglichen, weil ihnen im allgemeinen kein Arbeitsplatz mehr vermittelt werden kann, der ihrer bisherigen – in der Regel durch langjährige Betriebszugehörigkeit geprägten – Tätigkeit annähernd gleichwertig ist, und ein erneuter. Aufstieg im Betrieb kaum noch möglich erscheint (BT-Drucks 10/3923, S 21). Schon der in § 105c Abs 1 Satz 1 AFG enthaltenen Formulierung “allein deshalb” sowie dem angefügten Klammerzusatz (§ 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2) ist zu entnehmen, daß lediglich die sog subjektive Verfügbarkeit in Form der Vermittlungsbereitschaft als (teilweise) entbehrlich angesehen, an den Merkmalen der objektiven Verfügbarkeit jedoch festgehalten werden sollte (BSG, Urteil vom 14. September 1995 – 7 RAr 14/95 –, unveröffentlicht). Die Gesetzesgeschichte bestätigt dies. Der Gesetzentwurf zu § 105c AFG hatte vorgesehen, auch demjenigen einen Alg-Anspruch zuzugestehen, der die Anspruchsvoraussetzungen allein deshalb nicht erfüllt, weil er “1. nicht bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen (§ 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2), oder 2. das Arbeitsamt nicht täglich aufsuchen kann (§ 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3)” ≪BT-Drucks 10/3923, S 7≫. Schon der Umstand, daß lediglich der erste Teilaspekt des § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG, nämlich die Möglichkeit, das ArbA täglich aufzusuchen, dem Alg-Anspruch nicht entgegenstehen sollte, macht deutlich, daß auf den zweiten Teilaspekt des § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG, nämlich die (postalische) Erreichbarkeit für das ArbA, nicht verzichtet werden sollte. Darüber hinaus wird der gesetzgeberische Wille, den Bezug von Alg gemäß § 105c Abs 1 Satz 1 AFG ausschließlich mittels einer Fiktion der (uneingeschränkten) subjektiven Verfügbarkeit zu erleichtern, dadurch erhärtet, daß sich im Gesetzgebungsverfahren die Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, von einem Verzicht auf die objektive Verfügbarkeit abzusehen und an der grundsätzlichen Residenzpflicht festzuhalten, um dem ArbA eine Überprüfung der für den Bezug von Alg notwendigen objektiven Voraussetzungen zu erleichtern (BT-Drucks 10/4483, S 10), durchgesetzt hat.
Daß Erreichbarkeit iS von § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG vom Gesetzgeber auch in anderem Zusammenhang als unverzichtbar vorausgesetzt wird, ergibt sich ua aus § 249e Abs 2 Nr 2 AFG, wonach Anspruch auf Altersübergangsgeld hat, wer ua die in den §§ 101 bis 103 AFG genannten Voraussetzungen allein deshalb nicht erfüllt, weil er nicht bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf, sowie an zumutbaren Bildungsmaßnahmen teilzunehmen (§ 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2). Ob Gleiches im Rahmen des § 2 Abs 4 Halbsatz 1 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz) gilt, was vom 11. Senat des BSG in Zweifel gezogen worden ist (BSG SozR 3-4100 § 134 Nr 8), kann dahinstehen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Erreichbarkeit des Arbeitslosen unter der von ihm benannten Anschrift (§ 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG, § 1 Aufenthalts-AnO) nicht deshalb entbehrlich, weil für den Personenkreis des § 105c AFG eine Arbeitsvermittlung praktisch nicht mehr in Betracht kommt. Insbesondere verstößt das Erfordernis der Erreichbarkeit nicht gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes, die sich als übergreifende Leitregeln allen staatlichen Handelns aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 Grundgesetz) ableiten und Verfassungsrang haben (vgl hierzu etwa BVerfGE 6, 398, 439; 16, 194, 201 f; 17, 108, 117 f; 17, 306, 313 f; 19, 342, 348 f; 20, 45, 49 f; 23, 127, 133; 35, 382, 400; 38, 348, 368; 43, 101, 106; 76, 1, 51).
Allerdings hat der Gesetzgeber die BA nicht nur ermächtigt, durch Anordnung Näheres über die Pflichten nach § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG zu bestimmen (§ 103 Abs 5 Satz 1 AFG). Er hat ihr ferner die Befugnis eingeräumt, Regelungen zu treffen, die die Besonderheiten (des Personenkreises) des § 105c AFG berücksichtigen (§ 103 Abs 5 Satz 3 AFG). Der Verwaltungsrat der BA hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und § 7 der Aufenthalts-AnO (idF des Art 1 der 1. ÄndAnO vom 25. Juni 1986 – ANBA S 1095) erlassen, wonach im Falle des § 105c AFG der Leistungsgewährung nicht entgegensteht, wenn der Arbeitslose den Nahbereich des ArbA bis zu 17 Wochen im Jahr vorübergehend verläßt und dies im voraus anzeigt (Satz 1). Diese Sonderregelung kommt vorliegend schon deshalb nicht zum Tragen, weil der Kläger seinen Wohnortwechsel der Beklagten nicht im voraus angezeigt hat.
Über die Vergünstigung des § 7 Aufenthalts-AnO hinaus brauchte der Anordnungsgeber für den Personenkreis des § 105c AFG nicht schlechthin auf das Erfordernis der Erreichbarkeit unter der vom Arbeitslosen benannten Anschrift zu verzichten. Durch dieses Erfordernis soll, wie angesprochen, vor allem die Vermittlung in Arbeit sichergestellt werden (§ 5 AFG). Darüber hinaus dient es aber zugleich der Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, so zB ob der Arbeitslose noch arbeitslos ist (§ 101 AFG), ob er weiterhin objektiv verfügbar iS des § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG ist und ob er sich ggf Arbeitsentgelt anzurechnen lassen hat (§ 115 AFG). Die auch dem Personenkreis des § 105c AFG insoweit abverlangte Angabe der aktuellen Wohnanschrift ist zur Erreichung dieses gesetzlichen Zieles geeignet und erforderlich. Sie läßt sich nicht auf andere, den einzelnen weniger belastende Weise verwirklichen und kann nicht als unverhältnismäßig bezeichnet werden. Hingegen würde ein Verzicht auf die vom Arbeitslosen zu benennende Wohnanschrift eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Alg-Leistungen erheblich erschweren.
Ist sonach in den tatsächlichen Verhältnissen wegen Wegfalls der Verfügbarkeit eine wesentliche Änderung eingetreten, kommt es für eine nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X vorgenommene rückwirkende Aufhebung darauf an, ob der Kläger einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Dies ist vom LSG zutreffend angenommen worden.
Der Kläger war zur Mitteilung seiner neuen Anschrift verpflichtet. Das folgt aus § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I), wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Der Kläger hat diese Mitteilungspflicht verletzt. Sein Hinweis, er habe nicht gegen eine Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn “nachteiliger Änderungen” der Verhältnisse verstoßen (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X), geht ins Leere. Denn nur durch rechtzeitige Anzeige der neuen Anschrift hätte er seine Erreichbarkeit und damit seinen Alg-Anspruch aufrechterhalten können, weshalb es nicht zusätzlich der Überlegung bedarf, ob eine Verletzung der Pflicht zur “Mitteilung einer Nichtmitteilung” zwangsläufig einen Verstoß gegen die Pflicht zur “Mitteilung wesentlicher nachteiliger Änderungen” beinhaltet. Anders gewendet: Die für den Kläger nachteilige Änderung ist in der Nichterreichbarkeit unter der dem ArbA angegebenen Wohnadresse infolge Umzugs und nicht etwa (erst) in der Nichtmitteilung des Umzugs zu sehen.
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf sein erstinstanzliches Vorbringen berufen, er habe dem ArbA seine neue Anschrift Anfang November 1992 telefonisch mitgeteilt. Dieser Vortrag hat sich nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG als nicht zutreffend erwiesen. Er wurde deshalb schon im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten.
Die Auffassung des LSG, die Mitteilung des Umzugs sei zumindest grob fahrlässig unterblieben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Betroffene die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 Halbsatz 2 SGB X). Die insoweit vorgenommene Wertung des Tatsachengerichts ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl BSG SozR 2200 § 1301 Nr 11). Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG hat der Kläger das “Merkblatt für Arbeitslose” nicht nur erhalten, sondern auch verstanden, soweit darin auf die Pflicht zur Mitteilung der Anschriftenänderung hingewiesen wird. Des weiteren hat er die formularmäßige Erklärung nach § 105c AFG unterschrieben, in der ausgeführt ist, daß Veränderungen (bezüglich der Erreichbarkeit) unverzüglich anzuzeigen sind. Sein neues Vorbringen, in diesem Merkblatt werde allein von “Umzug ins Ausland” gesprochen, geht fehl; denn dieser Hinweis befindet sich in einem Klammerzusatz und wird – neben Krankheit und Erwerbsunfähigkeit – lediglich als Beispiel für eine unverzüglich anzuzeigende Veränderung genannt. Insgesamt hält die aus den vorerwähnten Umständen gezogene Schlußfolgerung des LSG einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Insbesondere läßt die getroffene Feststellung, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Kläger die Hinweise wegen in seiner Person liegender Umstände nicht verstanden habe, erkennen, daß das LSG im Rahmen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X einen subjektiven Sorgfaltsmaßstab (vgl dazu etwa BSG, Urteil vom 25. April 1990 – 7 RAr 20/89 –, unveröffentlicht) angelegt hat.
Dem LSG ist ferner darin zuzustimmen, daß die Beklagte bei der Aufhebung der Alg-Bewilligung Ermessen nicht auszuüben brauchte. Nach der Rechtsprechung (zB BSG SozR 1300 § 48 Nr 44 mwN) bedeutet die Formulierung “soll” in § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X, daß der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufhebt, hiervon jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen abweichen kann. Ob ein atypischer Fall vorliegt, ist nicht im Wege der Ermessensausübung zu klären, vielmehr als Rechtsvoraussetzung von den Gerichten zu prüfen und zu entscheiden (BSG SozR 3-1300 § 48 Nr 33 und SozR 3-4100 § 115 Nr 1 mwN). Atypik ist anzunehmen, wenn der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände vom Regelfall des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X, der die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigt, signifikant abweicht. Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Die rückwirkende Aufhebung hat ausschließlich der Kläger aufgrund pflichtwidriger Nichtanzeige des Umzugs zu verantworten. Hingegen ist der Beklagten ein Fehlverhalten nicht vorzuwerfen. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß sie den Kläger im Hinblick auf die Beseitigung des Leistungshindernisses unsachgemäß beraten hätte.
Schließlich hat die Beklagte die Einjahresfrist (§ 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X) gewahrt, so daß die Aufhebung der Alg-Bewilligung für den umstrittenen Zeitraum gerechtfertigt ist.
Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind erbrachte Leistungen nach § 50 Abs 1 SGB X zu erstatten. Da der Kläger nach den Feststellungen des LSG Alg in Höhe von 62,50 DM täglich bezogen hat, ist der Erstattungsbetrag von der Beklagten zu Recht auf 3.250,-- DM (62,50 DM × 52 Wochentage) festgesetzt worden.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die bis zum 18. Juni 1994 geltende Härteklausel des § 42 Abs 3 Nr 3 SGB I (vgl hierzu Art 1 Nr 3 und Art 23 Abs 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 13. Juni 1994 – BGBl I 1229), wonach (in Zusammenhang mit einer Vorschußgewährung) der Erstattungsanspruch zu erlassen war, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Leistungsempfänger eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Härteklausel ist von der Rechtsprechung im Rahmen der Erstattung sog Urteilsleistungen nach § 50 Abs 2 SGB X angewandt worden (BSGE 57, 138 = SozR 1300 § 50 Nr 6; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 10 mwN). Vorliegend geht es um Erstattung nach § 50 Abs 1 SGB X. Insoweit ist der Vertrauensschutz des Bürgers in § 48 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 SGB X abschließend geregelt.
Ein dem Kläger günstigeres Ergebnis läßt sich nicht auf den sog sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Dieser Anspruch knüpft an die Verletzung einer aus dem Sozialrechtsverhältnis resultierenden Pflicht an und setzt voraus, daß der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln bewirkte Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann (vgl BSG, Urteil vom 30. März 1995 – 7 RAr 22/94 –, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG, Urteil vom 27. April 1995 – 11 RAr 69/94 –, unveröffentlicht; vgl auch BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 RA 64/93 –, NZS 1995, 183 f). Dahinstehen kann, ob sich die fehlende Verfügbarkeit überhaupt im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzen läßt (verneinend: BSGE 58, 104, 109 = SozR 4100 § 103 Nr 36; BSG, Urteil vom 23. Juli 1992 – 7 RAr 38/91 –, unveröffentlicht). Die Beklagte hat bereits keine dem Kläger gegenüber bestehende Pflicht verletzt. Die vom Kläger vor dem LSG aufgestellte Behauptung, ihm sei vom ArbA erklärt worden, er müsse nicht mehr erreichbar sein, hat sich nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bestätigen lassen. In Konsequenz dessen hat der Kläger diesen Vortrag vor dem LSG später fallengelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt das Teilanerkenntnis der Beklagten.
Fundstellen