Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung von Knappschaftsrente. Nachprüfbarkeit von Besatzungsrecht. Gültigkeit von Urteilen

 

Orientierungssatz

1. Bei Herabsetzung von Knappschaftsrenten aufgrund alliierten Rechts ist ein deutsches Gericht nicht befugt, die Gültigkeit dieses Rechts zu überprüfen.

2. Urteile deutscher Gerichte, die auf der Verletzung von Besatzungsrecht beruhen, sind nichtig, können aber dennoch mit den zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden.

 

Normenkette

SVD 13; SVD 23; AHKG 13 Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 24.09.1954)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 24. September 1954 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Münster zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

Die Beklagte hat dem Kläger durch Bescheid vom 20. März 1946 die Gesamtleistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung (Knappschaftsvollrente) und der Invalidenversicherung seit dem 1. September 1944 gewährt. Für Mai 1945 wurde nach dem Bescheid nichts, für Juni und Juli 1945 nur 50 v.H., für die Zeit vom August 1945 an nur 70 v.H. der knappschaftlichen Rentenanteile ausgezahlt.

Vom Dezember 1946 bis zum Februar 1947 wurden die knappschaftlichen Rentenanteile in Höhe von 80 v.H. vom März 1947 an unverkürzt ausgezahlt.

Am 2. September 1952 beantragte der Kläger die Nachzahlung der für die Zeit von Mai 1945 bis Februar 1947 nicht gezahlten Beträge, für den Fall der Ablehnung die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Die Beklagte erteilte ihm darauf einen ablehnenden Bescheid; zur Begründung berief sie sich darauf, daß die Britische Militärregierung die Herabsetzung in ihrer Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr. 13 für jene Zeit, und zwar auch rückwirkend, mit gesetzlicher Wirkung vorgeschrieben habe.

Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg; in dem ablehnenden Bescheid wurde die Herabsetzung für die Zeit vor dem Inkrafttreten der SVD 13 auch noch auf mündlich erteilte Anordnungen der Besatzungsmacht gestützt. Die gegen diesen Bescheid vom Kläger beim Knappschaftsoberversicherungsamt Dortmund eingelegte Berufung ging am 1. Januar 1954 als Klage auf das Sozialgericht Münster über.

Das Sozialgericht Münster hat durch Urteil vom 24. September 1954 der Klage für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum 28. Februar 1946 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Es hat die Berufung zugelassen.

Das Sozialgericht Münster begründet seine Entscheidung für die Zeit von Mai 1945 bis Februar 1946 damit, daß mündliche Anweisungen der Besatzungsmacht, deren Bestehen als möglich unterstellt wird, als nur vorübergehende tatsächliche Zahlungshindernisse, nicht aber als wirksame Änderungen der gesetzlichen Vorschriften anzusehen seien, und daß die Ziffern 1 und 2 der SVD 13 keine rückwirkende Kraft hätten; für die Zeit vom 1.März 1946 an sieht das Sozialgericht die durch die Sozialversicherungsdirektiven getroffene Regelung als geltendes, die bestehenden Vorschriften abänderndes Recht an.

Das Urteil ist den Parteien am 11. Oktober 1954 zugestellt worden. Beide Parteien haben am 9.November 1954 gegen das Urteil Sprungrevision eingelegt und jeweils die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Rechtsmittelgegners beigefügt.

Der Kläger beantragt, den klageabweisenden Teil des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. März 1946 an die gekürzten Rentenbeträge unter Berücksichtigung der Währungsumstellung zu zahlen und die Revision der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er trägt vor, die Sozialversicherungsdirektiven seien zwar wirksam, sie hätten jedoch nur den Zweck gehabt, augenblickliche Notstände durch zeitweise Zahlungsverbote zu beheben. Die SVD 13 spräche ausdrücklich von den Renten, auf die der Rentner Anspruch habe; durch sie solle dieser Rechtsanspruch daher nicht gemindert werden; die Sozialversicherungsdirektiven enthielten auch nicht, wie z.B. die Sozialversicherungsanordnung Nr. 5, ein Nachzahlungsverbot für die fraglichen Zeiträume.

Die Beklagte beantragt, den der Klage stattgebenden Teil des angefochtenen Urteils aufzuheben, die Klage auch insoweit abzuweisen und die Revision des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie trägt vor, daß die Rentenkürzungen in der Zeit vor dem 1. März 1946 durch die Bestimmungen der SVD Nr. 1 Ziff. 3 g und der SVD Nr. 13 Ziff. 1 - rückwirkend - rechtlich gedeckt seien. Hilfsweise macht sie noch geltend, daß die ihrem Knappschaftsdirektor ... auf die stets wiederholten Vorstellungen bei den englischen Dienststellen erteilten mündlichen Anweisungen der Militärregierung auch ohne die nachträgliche Deckung durch die Vorschriften der Sozialversicherungsdirektiven voll wirksam gewesen seien.

Im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Parteischriftsätze und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Sprungrevisionen beider Parteien sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie sind nach § 161 SGG auch statthaft.

Das angefochtene Urteil war in vollem Umfange aufzuheben.

I. Beide Revisionen rügen in erster Linie die unrichtige Anwendung der Vorschriften der Sozialversicherungsdirektiven Nr. 13 und 23. Diese Direktiven sind Anordnungen der Control Commission for Germany (British Element) - Manpower Division - an die regionalen Hauptquartiere der Britischen Militärregierung. Diese regionalen Stellen haben die Direktiven den jeweils beteiligten Behörden und Sozialversicherungsträgern übersandt und sie zu ihrer Durchführung veranlaßt (vgl. einleitende Anmerkung von Dobbernack im Arbeitsblatt für die britische Zone, 1947, S.10), ohne daß die Direktiven von der Militärregierung amtlich veröffentlicht wurden.

Bei derartigen unveröffentlichten Anordnungen der Besatzungsmächte kommt es für die Beurteilung ihrer rechtlichen Bedeutung nicht auf ihre Bezeichnung, sondern auf ihren Inhalt an. Rechtslehre und Verwaltungspraxis haben da, wo es sich um die "artikulierte Regelung eines bestimmten Gebietes handelt", das Vorliegen echter Rechtsvorschriften auch dann angenommen, wenn sie ausnahmsweise nicht in der normalen Form des Gesetzes oder der Rechtsverordnung erlassen sind. Diese Auffassung gilt nach Ansicht des erkennenden Senats jedenfalls auch für diejenigen Teile der Sozialversicherungsdirektiven 13 und 23, die sich auf die Rentenkürzungen der knappschaftlichen Rentenversicherung beziehen. Insoweit handelt es sich demnach um zwingende Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörde. Da dieses Besatzungsrecht für die gesamte britische Zone erlassen ist, demnach über den Bezirk des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen (als des in Frage kommenden Berufungsgerichts) hinaus gilt, kann auf seine Verletzung die Revision gestützt werden.

II. Entscheidungen deutscher Gerichte, in denen über die Anwendung von Bestimmungen der Besatzungsmächte zu erkennen ist, sind jedoch durch das zur Durchführung des Besatzungsstatuts ergangene Gesetz Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission (AHK) über die Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten vom 25.11.1949 (AHK ABl. S. 54) beschränkt.

Der hier in Frage kommende Artikel 3 unterscheidet zwischen (Abs. 1) Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen oder Anordnungen, die durch die Besatzungsbehörden oder eine von ihnen abgelöste Behörde veröffentlicht sind und (Abs. 2) Anordnungen der Besatzungsbehörden oder der Besatzungsstreitkräfte oder einer von ihnen abgelösten Behörde.

Im Falle des Absatzes 1 wird den deutschen Gerichten die Verneinung der Gültigkeit oder Rechtmäßigkeit der in Frage kommenden Bestimmung untersagt, im übrigen aber ist die Rechtsnorm - insbesondere, soweit ihre Auslegung in Frage kommt - der Würdigung des deutschen Gerichts frei zugänglich.

Im Falle des Absatzes 2 dagegen ist jeder deutschen Behörde und somit jedem deutschen Gericht (vgl. engl. Wortlaut "Authorities") eine Entscheidung "über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck" der Anordnung verboten; dies gilt nach dem AHKG Nr. 71 vom 10. Januar 1952 (AHK ABl. S. 1399) für jede Anordnung, ohne Rücksicht darauf, ob der Gegenstand derselben zu den der Gerichtsbarkeit der AHK vorbehaltenen Gebieten gehört.

Artikel 4 des AHKG Nr. 13 bestimmt schließlich, daß entgegen den Vorschriften des Artikels 3 getroffene Vorschriften nichtig sind.

III. Das Sozialgericht Münster hat bei seiner Entscheidung die Gültigkeit oder Rechtmäßigkeit der Sozialversicherungsdirektiven nicht in Frage gestellt, es hat jedoch ihren Zweck und Inhalt ausgelegt. Dabei hat es insbesondere die Frage entschieden, ob die SVD Nr. 13 eine echte Minderung der Renten herbeiführen oder der Beklagten nur einen vorübergehenden Zahlungsaufschub gewähren wollte und ob die SVD 13 für die Zeit von Mai 1945 bis Februar 1946 rückwirkende Kraft habe.

Die Frage, ob das Sozialgericht zu einer solchen Entscheidung berechtigt war, hängt davon ab, ob die Sozialversicherungsdirektiven unter den Absatz 1 oder den Absatz 2 des Artikels 3 des AHKG Nr. 13 fallen.

IV. Ob eine Rechtsvorschrift des Besatzungsrechts unter Absatz 1 oder Absatz 2 a.a.O. einzuordnen ist, ist nicht in allen Fällen unbestritten, da der maßgebliche Wortlaut der Bestimmung in vieler Hinsicht mit den Begriffen der Systematik des deutschen Rechts nicht übereinstimmt.

Es könnte zunächst scheinen, als ob Absatz 1 alle generellen, an die Allgemeinheit gerichteten Bestimmungen, Absatz 2 dagegen alle an einzelnen Personen oder Stellen gerichteten Bestimmungen zur Regelung bestimmter Fälle beträfe. So vertritt auch das "Handbuch des Besatzungsrechts" (von Schmoller, Maier, Tobler, Tübingen, 1951 - § 38 B VI 4 a S. 34 -) grundsätzlich folgende Auffassung, der insoweit unbedenklich gefolgt werden kann: "... Die Unterscheidung zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ist dahin zu treffen, daß es sich bei Absatz 1 um veröffentlichte, an die Allgemeinheit gerichtete Rechtsvorschriften, bei Absatz 2 um nichtveröffentlichte Anordnungen für den einzelnen Fall handelt ..." Mit dieser Entscheidung ist jedoch für Grenzfälle noch kein sicheres Kriterium gewonnen; als solche Fälle kommen vor: an die Allgemeinheit gerichtete, aber unveröffentlichte, und einen Einzelfall betreffende, aber trotzdem veröffentlichte Anordnungen. Im HdB a.a.O. wird die Auffassung vertreten, daß man beide Fälle nach dem Absatz 2 zu behandeln habe, "denn in beiden Fällen erscheint es angemessener, den Besatzungsmächten die Nachprüfung zu ermöglichen, als die deutschen Behörden zur widerspruchslosen Anwendung zu verpflichten ..." Diese Ansicht reicht als Begründung jedoch nicht aus. Man wird zwar davon ausgehen können, daß nach der Auffassung der AHK als des Gesetzgebers Absatz 1 als die strengere Vorschrift anzusehen ist, da sie keine Möglichkeit offen läßt, etwa auftretende Zweifel an der Wirksamkeit oder Gültigkeit von Vorschriften durch Gegenvorstellungen (Vorlage) zu beheben, sondern ihre widerspruchslose Anwendung vorschreibt, während Absatz 2 die Möglichkeit bietet, die Besatzungsmacht zu einer erneuten Überprüfung zu veranlassen. Diese Auffassung allein ermöglicht es jedoch nicht, die Grenzfälle deswegen demjenigen Absatz zuzurechnen, dessen Regelung "angemessener" erscheint. Nach dem gesetzlichen Wortlaut kommt es vielmehr entscheidend allein auf die Tatsache der Veröffentlichung durch die Besatzungsbehörden an, das einzige Unterscheidungsmerkmal, das Absatz 1 a.a.O. zusätzlich verlangt. Die AHK hat also bewußt - allerdings ausgehend wohl von der Regel, daß veröffentlicht im allgemeinen nur die Allgemeinheit betreffende Vorschriften werden- den entscheidenden Wert dem Merkmal beigemessen, ob eine amtliche Veröffentlichung der Besatzungsbehörden vorliegt. Dieser besonders eindringlichen Formulierung der Bekundung des Willens der Besatzungsmacht sollte in jedem Falle ein besonders starker Schutz zuteil werden. Diese Auffassung wird bestätigt durch Ziffer 2 e des Besatzungsstatuts, auf dem das Gesetz Nr. 13 beruht, wonach vorbehalten blieb die Zuständigkeit, das Prestige der Besatzungsmacht zu wahren. Nicht also aus dem Inhalt der Normen, sondern nur aus der Form ihrer Veröffentlichung läßt sich ein sicherer Schluß auf ihre Zugehörigkeit zu Absatz 1 oder Absatz 2 ziehen. Dafür spricht auch folgende Erwägung: In beiden Absätzen ist als Norm niedrigsten Ranges die "Anordnung" genannt, Dieses Wort "Anordnung" wird in der Praxis der Besatzungsbehörden sowohl für generelle als auch spezielle Anweisungen benutzt (HdB § 38 VI 4 a Abs. 2). Veröffentlichungen im Sinne des Absatzes I a.a.O. müssen von den Besatzungsbehörden in den Amtsblättern der Militärregierung vorgenommen worden sein. Bestimmungen der Besatzungsmacht, die nur durch Erlasse an die in Frage kommenden Behörden und Anstalten oder durch Veröffentlichungen seitens deutscher Behörden in deutschen Amtsblättern bekannt gemacht worden sind, können nicht als "durch die Besatzungsbehörden oder eine von ihnen abgelöste Behörde" veröffentlicht angesehen werden. (Vergl. HdB a.a.O., Baumbach-Lauterbach, 22. Aufl. S. 1751, Baur, DRZ 50 S. 150).

Wenn in dem französischen Gesetzestext statt des für amtliche Veröffentlichung von Gesetzen gebräuchlichen Zeitworts "promulguer" das Wort "publier" verwendet wird, so können hieraus keine maßgebenden Schlüsse gezogen werden. Einmal spricht auch das AHKG Nr. 1, das die Einrichtung der Amtsblätter behandelt, von "publié" und "publication", obwohl hier nur die Veröffentlichung im juristisch-technischen Sinne gemeint sein kann, und zum anderen gibt das im englischen Wortlaut gebrauchte Wort "publish" zu derartigen Zweifeln keinen Anlaß, wobei besonders ins Gewicht fällt, daß es sich um eine Bestimmung der Britischen Militärregierung handelt, für deren Auslegung der englische Wortlaut maßgebend ist.

Die Sozialversicherungsdirektiven sind nicht durch die Besatzungsbehörden in ihren Amtsblättern veröffentlicht; sie fallen daher unter Absatz 2 des Artikels 3 AHKG Nr. 13.

V. Das Sozialgericht hat mithin in seiner angefochtenen Entscheidung über Fragen entschieden, die seiner Prüfungszuständigkeit entzogen waren. Es hätte daher zunächst von einer eigenen Entscheidung absehen und die Zweifelsfragen über Inhalt und Zweck der hier streitigen Bestimmungen der Sozialversicherungsdirektiven den Besatzungsbehörden zur Entscheidung vorlegen müssen. Eine solche Vorlage wäre einzig dann nicht erforderlich gewesen, wie der erkennende Senat mit dem Bundesverfassungsgericht (Entscheidung vom 18.3.1954 - BVerfG. Entscheidungen B. 2 S. 203 -) annimmt, wenn das Sozialgericht über Bestehen, Inhalt, Rechtsgültigkeit und Zweck der zu Grunde liegenden Vorschriften keine Zweifel gehabt hätte; in dem zur Entscheidung stehenden Falle sind die entscheidenden Fragen (s. oben unter II) jedoch echte Zweifels- und Streitfragen gewesen.

Ein gleiches gilt für die von der Beklagten behauptete mündliche Anordnung der Militärregierung, soweit die vom Sozialgericht noch zu treffenden Feststellungen ergeben, daß dabei überhaupt Anordnungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 AHKG 13 vorgelegen haben.

Die Entscheidungen des Sozialgerichts ist daher nach Artikel 4 Absatz 1 des AHKG Nr. 13 als im vollen Umfang nichtig anzusehen.

VI. Der erkennende Senat ist ebenso wie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 31.1.1952 (BGHZ Bd. 4 S. 389) der Auffassung, daß Urteile, die unter Verletzung der Vorschriften des Artikels 3 Abs. 2 des AHKG 13 ergangen sind, trotz der in Artikel 4 angeordneten Nichtigkeit mit den zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden können, da im Gegensatz zu den Fällen des Artikels 2 in den Fällen des Artikels 3 die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für das Verfahren gegeben und nur bei der Entscheidung bestimmter Fragen beschränkt ist (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 22. Aufl. S. 1753).

Der Senat war daher in der Lage, über die Revision zu entscheiden; er mußte das angefochtene, als unwirksam anzusehende Urteil aufheben.

VII. Da die aufgehobene Entscheidung unwirksam war, hat es der erkennende Senat nicht für angängig gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2380599

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