Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 12. März 1980 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, wie die Akkordentgelte, die die Klägerin ihren Arbeitnehmern zahlt, bei der Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie der Umlage nach dem Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle (LFZG) zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin beschäftigt sich mit Rohrleitungsbau und der Installation von Heizungs- und Ölfeuerungsanlagen. Sie entlohnte ihre Arbeitnehmer nach dem Akkordtarifvertrag für das Rohrinstallateur- und Klempnergewerbe Berlin vom 29. Mai 1954 und dem mit Wirkung vom 1. Juni 1973 für allgemeinverbindlich erklärten Akkordtarifvertrag Heizung für den Wirtschaftsbereich Heizungs-, Lüftungs- und Gesundheitstechnik Berlin.
Beide Tarifverträge sehen Abschlagszahlungen vor und eine Endabrechnung einige Zeit nach unbeanstandeter Übergabe der Anlage. Nach dem älteren Vertrag erhielten auch die inzwischen ausgeschiedenen Arbeitnehmer einen Anteil von der Endabrechnung; nach dem neueren Tarifvertrag waren sie nicht mehr an der Endabrechnung beteiligt.
Die Klägerin rechnete die Akkordspitzen, die mit der Endabrechnung ausgezahlt wurden, dem jeweiligen Auszahlungsmonat zu und errechnete danach die Beiträge und die Umlage nach dem LFZG. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, daß die Akkordspitzen auf die einzelnen Monate verteilt werden müßten, in denen sie erarbeitet worden seien. Sie beanstandete das Verfahren der Klägerin anläßlich einer Betriebsprüfung und forderte die Klägerin auf, die ab Dezember 1971 nachgezahlten Akkordspitzen auf die Zeiträume zu verteilen, in denen die entsprechenden Arbeiten ausgeführt worden sind, und die Differenzbeiträge bis zum 28. Juni 1974 zu entrichten (Bescheid vom 26. April 1974).
Nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Akkordstunden in den Lohnunterlagen nicht gesondert ausgewiesen waren und deswegen eine rückwirkende Verteilung nicht exakt möglich war, errechnete die Beklagte die Beiträge und die Umlage nach dem LFZG, indem sie die jeweils in einem Jahr zugeflossenen Akkordspitzenbeträge auf das gesamte Jahr – mit Ausnahme der für sie klar erkennbar akkordfreien Zeiten – umlegte. Den daraus errechneten Betrag für die Jahre 1972 bis 1974 forderte sie mit gesondertem Bescheid vom 23. April 1975.
Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheide vom 28. Mai 1975; Urteil des Sozialgerichts –SG– Berlin vom 23. August 1977; Urteil des Landessozialgerichts –LSG– Berlin vom 12. März 1980).
Das LSG hat die Auffassung vertreten, daß die Akkordlöhne für die Berechnung der Beiträge und der Umlage auf die Akkordzeiträume zu verteilen seien, in denen sie erarbeitet wurden. Es handele sich bei den Akkordspitzen nicht um einmalige Zuwendungen iS des § 160 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Mit der Revision macht die Klägerin geltend, beim Zeitakkord, um den es sieh hier handele, entständen die Akkordspitzen überhaupt erst mit der Abrechnung. Der Akkordzeitraum beinhalte die betriebsfertige Herstellung einer ganzen Anlage mit der Folge, daß erst bei Fertigstellung der Anlage überhaupt feststellbar sei, ob eine Akkordspitze entstanden sei oder nicht. Sie folgert daraus, daß die Akkordspitze deshalb beitragsrechtlich und umlagerechtlich auch erst im Abrechnungszeitpunkt berücksichtigt werden könne.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide der Beklagten vom 26. April 1974 und 23. April 1975, in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Mai 1975 aufzuheben.
Die übrigen Beteiligten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Alle Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG–) entschieden wird.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG.
Der erkennende Senat kann in der Sache noch nicht entscheiden, weil von diesem Verfahren die in Betracht kommenden Arbeitnehmer in der Weise betroffen sind, daß auch ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann und deshalb eine Beiladung dieser Arbeitnehmer nach § 75 Abs. 2 SGG erforderlich ist.
Die Entscheidung über die Höhe der abzuführenden Beiträge berührt nicht nur die rechtlichen Belange der Klägerin und der Beklagten, sondern auch die Rechtsstellung der damaligen Arbeitnehmer der Klägerin, die im Akkord gearbeitet haben, weil von der Höhe der für sie abgeführten Beiträge auch die Höhe der Leistungen abhängen kann, die sie aus ihren Versicherungsverhältnissen zu erwarten haben oder hatten. Deshalb muß eine gerichtliche Entscheidung über die Frage der Beitragspflicht und der beitragsrechtlichen Einordnung bestimmter Einkommensteile gegenüber Arbeitgeber und Arbeitnehmer einheitlich ergehen, so daß die Beiladung auch der Arbeitnehmer notwendig ist.
Die Unterlassung einer notwendigen Beiladung ist ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtender und zur Zurückverweisung zwingender Verfahrensmangel (BSG SozR 1500 § 75 Nr. 29 mwN); dabei sind dem Senat Ausführungen zur materiell-rechtlichen Seite des Rechtsstreits verwehrt.
Für die hier ebenfalls streitige Höhe der Umlage nach dem LFZG gilt dies allerdings nicht. Diese hat auf die Rechte der Arbeitnehmer keinen Einfluß. Der Senat hält jedoch eine Abtrennung dieses Teils des Verfahrens nicht für zweckmäßig (§§ 165, 153 Abs. 1, 113 Abs. 2 SGG) und auch die Entscheidung durch Teilurteil nicht für angemessen (§ 202 SGG iVm § 501 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung –ZPO–). Da das Gesetz bestimmt, daß die Höhe der Umlage nach dem Entgelt zu bemessen ist, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden (§ 14 Abs. 2 LPZG), würde eine Vorabentscheidung über die Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge – auch wenn dies nur im Rahmen einer Vorfrage erfolgt – die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in dem Verfahren über die Höhe ihrer Versicherungsbeiträge unangemessen beschränken. Eine getrennte Verhandlung und Entscheidung könnte überdies zu divergierenden Entscheidungen führen und damit den vom Gesetz angestrebten Vereinheitlichungszweck vereiteln. Ist aber weder eine Trennung zweckmäßig noch ein Teilurteil angemessen, so muß der Rechtsstreit insgesamt an das LSG zurückverwiesen werden.
Die Kostenentscheidung bleibt dem das Verfahren abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen