Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung der Rehabilitanden. Beitragshöhe. notwendige Beiladung
Orientierungssatz
Ein Streit um die Höhe der für einen Rehabilitanden zu entrichtenden Rentenversicherungsbeiträge greift unmittelbar in die Rechtssphäre des nach § 1227 Abs 1 S 1 Nr 8a Buchst a RVO Versicherten ein, so daß der Versicherte nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG notwendig beizuladen ist (vgl BSG 1978-02-02 12 RK 59/76 = SozR 1500 § 75 Nr 15).
Normenkette
SGG § 75 Abs 2 Alt 1 Fassung: 1953-09-03; RVO § 1227 Abs 1 S 1 Nr 8a Buchst a Fassung: 1974-08-07, § 1385 Abs 4 Buchst g Fassung: 1974-08-07
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.06.1980; Aktenzeichen S 9 Kr 41/79) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter, die die Beklagte als Träger der Rehabilitation gem § 1385 Abs 4 Buchst g der Reichsversicherungsordnung (RVO) für die Rehabilitandin I F (F.) für die Zeit vom 1. April 1976 bis 30. September 1977 an die Klägerin zu entrichten hatte.
Für diesen nach Beendigung des Krankengeldbezugs liegenden Zeitraum hatte die Beklagte die Beiträge zunächst unter Berücksichtigung eines weiterhin dynamisierten fiktiven Krankengeldes als Bemessungsgrundlage entrichtet. Gestützt auf eine Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit am 8./9. Juni 1978 machte sie am 23. November 1978 gegenüber der Klägerin einen nach ihrer Auffassung zuviel gezahlten Betrag mit der Begründung geltend, daß bei den nach § 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 8a Buchst a RVO versicherten Personen nach Ablauf des Krankengeldanspruchs eine Dynamisierung des Bemessungsentgelts nicht mehr in Betracht komme. Den Betrag von 1.163,71 DM verrechnete sie bei der folgenden Beitragsabrechnung.
Das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.163,71 DM zu zahlen (Urteil vom 13. Juni 1980). Das SG hat aus dem Gesetzeswortlaut des § 1385 Abs 3 Buchst f Nr 1 RVO ("oder bei Gewährung von Krankengeld zugrunde zu legen wäre") geschlossen, daß auch bei Beendigung des Bezuges von Krankengeld die Beträge, die für die Bemessung eines im jeweiligen Zeitraum zu zahlenden Krankengeldes zugrundezulegen wäre, für die Beiträge zur Rentenversicherung maßgebend seien. Der Gesetzgeber habe eine Gleichstellung der Bezieher und der Nichtbezieher von Krankengeld erreichen wollen.
Mit der - vom SG im Urteil zugelassenen - Sprungrevision vertritt die Beklagte weiterhin die Auffassung, daß nach Ablauf des Krankengeldanspruchs eine Dynamisierung des Bemessungsentgelts nicht mehr in Betracht komme.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG.
Der Senat kann in der Sache selbst nicht entscheiden, weil das Verfahren vor dem SG an einem im Revisionsverfahren fortwirkenden prozessualen Mangel leidet, der in der Revisionsinstanz nicht beseitigt werden kann. Das SG hat nicht beachtet, daß der Streit um die Höhe der für die Rehabilitandin F. zu entrichtenden Rentenversicherungsbeiträge unmittelbar in die Rechtssphäre der nach § 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 8a Buchst a RVO Versicherten eingreift; von der Höhe der Beiträge ist die spätere Rente abhängig. Wird der Versicherte in seinem Versicherungsverhältnis vom Rechtsstreit derart betroffen, so ist er nach § 75 Abs 2, 1. Fall SGG notwendig beizuladen, weil die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (BSG SozR 1500 § 75 Nrn 15 und 21).
Die Unterlassung einer notwendigen Beiladung ist ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtender und zur Zurückverweisung zwingender Verfahrensfehler (BSG SozR 1500 § 75 Nr 1; Meyer-Ladewig SGG § 163 Anm 5, § 170 Anm 7).
Das auf dem Verfahrensfehler beruhende Urteil des SG muß demnach aufgehoben werden, ohne daß - mangels Beteiligung aller vom Verfahren Betroffenen - der Senat Ausführungen zur materiell-rechtlichen Seite des Rechtsstreits machen kann. Die Zurückverweisung der Sache an das SG zu neuer Verhandlung und Entscheidung unter Einbeziehung der versicherten Rehabilitandin F. ist deshalb geboten.
Die Kostenentscheidung bleibt dem das Verfahren abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen