Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückausgleich. Rentenkürzung. Änderung, wesentliche. Leistungen. Erhalten. Gewähren. Anrecht, erworbenes. Rentenanwartschaften, übertragene. Versorgungsausgleich. Härtefall. Grenzwert. Rehabilitation. Rente. Beitragszuschuß
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Rückausgleichsberechtigung des Ausgleichsverpflichteten können alle Sozialleistungen erheblich werden, die der Rentenversicherungsträger dem Ausgleichsberechtigten zur Erfüllung seiner rentenversicherungsrechtlichen Ansprüche tatsächlich erbracht oder individualisiert bewilligt hatte (Fortsetzung der st Rspr, ua BSGE 66, 198 = SozR 3-5795 § 4 Nr. 2).
2. Das Anrecht auf die erbrachten Leistungen hat der Ausgleichsberechtigte nur dann „im Versorgungsausgleich erworben”, wenn die im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften nicht hinweggedacht werden können, ohne daß der individualisierte Anspruch nach Art, Grund, Höhe oder Dauer nicht oder nicht in dem gegebenen Umfang entstanden wäre (Aufgabe von BSG SozR 3-5795 § 4 Nr. 5; Fortsetzung st Rspr ua BSGE 66, 198 = SozR 3-5795 § 4 Nr. 2).
3. Die VersorgAusglErstV ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Ausgleichsverpflichteten und dem Rentenversicherungsträger kein anwendbares Recht (Aufgabe von BSG SozR 3-5795 § 4 Nr.5; Fortsetzung ua von BSG SozR 3-5795 § 4 Nr. 4).
Normenkette
SGB X § 48 Abs. 1, § 44 Abs. 4; SGB I § 23; AVG §§ 83a, 83b; RVO §§ 1304a, 1304b; VersorgAusglHärteG § 4 Abs. 1-2; VersorgAusglErstV §§ 1-2; SGG § 170 Abs. 5
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 22. November 1994 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Höhe einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) ab Januar 1988 im Blick auf einen sog Rückausgleich von Rentenanwartschaften, die als Versorgungsausgleich übertragen worden waren.
Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gewährt dem Kläger seit August 1978 Rente wegen EU (Zeitrentenbescheide vom 19. September 1979 und vom 11. Juni 1982; Dauerrentenbescheid vom 14. Mai 1985; Rentenhöhe ab 1. Juli 1985: 1.486,70 DM zzgl Kinderzuschuß und Beitragszuschuß zur Krankenversicherung der Rentner ≪KVdR≫). Ab dem 1. Januar 1988 kürzte sie den monatlichen Rentenanspruch auf 1.208,50 DM nebst Beitragszuschuß zur KVdR (bindender Bescheid vom 9. Februar 1988). Grund hierfür war, daß das Familiengericht durch rechtskräftiges Urteil vom 25. Oktober 1983 unter anderem Rentenanwartschaften des Klägers in Höhe von 186,97 DM (bezogen auf eine Ehezeit vom 1. Februar 1965 bis zum 31. Dezember 1982) auf das Versicherungskonto der früheren Ehefrau des Klägers (im folgenden; E. L.) bei der Beklagten übertragen und die BfA der Ausgleichsberechtigten Leistungen gewährt hatte.
E. L., die von April 1951 bis Dezember 1985 nahezu durchgängig rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen war, wurde am 17. November 1985 wegen eines Krebsleidens arbeitsunfähig und (zunächst unerkannt) erwerbsunfähig. Die BfA gewährte ihr antragsgemäß eine stationäre Maßnahme der medizinischen Rehabilitation (Reha) vom 9. April 1986 bis zum 7. Mai 1986. Die Gesamtaufwendungen hierfür beliefen sich auf 5.202,22 DM, hiervon 1.396,06 DM für die Gewährung eines nach Tagessätzen berechneten Übergangsgeldes (Übg). Die BfA bewilligte E. L. gemäß ihrem im Februar 1987 gestellten Antrag Rente wegen EU ab 1. Februar 1987 (Bescheid vom 28. Oktober 1987) in Höhe von monatlich zunächst 1.097,40 DM zzgl des Beitragszuschusses zur KVdR. Hierin war die Erhöhung der Jahresrente nach § 83a Abs. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), also die Rentenerhöhung um die übertragenen Rentenanwartschaften, mit jährlich 2.596,11 DM berücksichtigt. E. L. starb am 4. August 1988.
Die BfA lehnte den Antrag des Klägers, seine Rente wegen EU durch Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs zu erhöhen, mit dem streitigen Bescheid vom 21. März 1989, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 13. November 1989, ab, weil die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I S 105) nicht vorlägen. Der danach maßgebliche Grenzbetrag belaufe sich auf 5.551,40 DM. An E. L. seien Renten und Beitragszuschüsse zur KVdR von insgesamt 22.749,62 DM geleistet worden. Der hiervon auf die übertragene Rentenanwartschaft entfallende Anteil sei in entsprechender Anwendung der Verordnung über das Berechnen und Durchführen der Erstattung nach § 1304b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und nach § 83b Abs. 2 Satz 2 des AVG (Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung; im folgenden: EVO) vom 11. März 1980 (BGBl I S 280, mit späteren Änderungen) auf 4.486,13 DM zu veranschlagen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 EVO seien die Gesamt-Rentenleistungen mit den übertragenen 620,67 Werteinheiten zu multiplizieren und das Produkt durch die Summe aus den übertragenen und aus den von E. L. selbst erworbenen Werteinheiten zu teilen. Entsprechend sei hinsichtlich der Aufwendungen für die Rena-Maßnahme zu verfahren. Hierbei seien den übertragenen Werteinheiten (620,67) die Werteinheiten aus den von E. L. selbst zurückgelegten Zeiten einer fiktiven Rente zum Zeitpunkt des Beginns der Reha-Maßnahme am 9. April 1986 gegenüberzustellen (2.236,63). Die Reha-Aufwendungen von 5.202,22 DM seien mit den übertragenen 620,67 Werteinheiten zu multiplizieren und durch die Summe aus den übertragenen und aus den fiktiven Werteinheiten (2.857,30) zu teilen. Daher beruhten hiervon 1.130,05 DM auf den übertragenen Anwartschaften. Insgesamt seien also aus dem übertragenen Recht 5.616,18 DM geleistet worden, so daß der Grenzbetrag von 5.551,40 DM überschritten sei.
Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat die Beklagte durch Urteil vom 31. Januar 1991 unter Abänderung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verurteilt, dem Kläger „die wegen EU gewährte Rente ohne Kürzung um die auf seine frühere Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften, jedoch unter Anrechnung der an diese erbrachten Rentenleistungen auf die sich ergebende Erhöhung seiner EU-Rente zu gewähren”. Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat die Entscheidung des SG durch Urteil vom 8. Oktober 1991 auf die Berufungen der Beteiligten abgeändert und die Beklagte „unter Aufhebung des Bescheides vom 21. März 1989 idF des Widerspruchsbescheides vom 13. November 1989 verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 1988 die EU-Rente ohne Kürzung um die auf seine frühere Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften, jedoch unter Anrechnung von 4.486,13 DM zu gewähren”. Das Bundessozialgericht (BSG; 4. Senat) hat die Entscheidung des LSG auf die Revision der Beklagten durch Urteil vom 20. April 1993 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen: „Bei der Ermittlung der Werteinheiten einer Rentenanwartschaft, also einer fiktiven Rente zum Zeitpunkt des Beginns der Reha-Maßnahme, sind nämlich Zurechnungszeiten in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im EU-Rentenbescheid der Ausgleichsberechtigten. Auch wenn bis zu Beginn der Reha-Maßnahme fiktiv fünf Monate Ausfallzeiten und danach nur 55 Monate Zurechnungszeiten angerechnet werden, dürfte sich die Gesamtsumme der Werteinheiten einer Rente aus selbst zurückgelegten Zeiten in der gleichen Größenordnung bewegen wie die Gesamtsumme der Werteinheiten im Rentenbescheid (würde mit diesem Wert gerechnet, wären die Reha-Leistungen nur mit DM 1.025,86 anteilig zu berücksichtigen und die Gesamtaufwendungen lägen unter dem Grenzbetrag).” Der Senat hat „deshalb” zurückverwiesen (BSG SozR 3-5795 § 4 Nr. 5).
Vor dem LSG hat der Kläger sein Begehren insoweit beschränkt, als ihm die ungekürzte Rente wegen EU ab dem 1. Januar 1988 unter Anrechnung eines Betrages von 5.493,27 DM gewährt werden sollte. Das Berufungsgericht hat verschiedene Probeberechnungen von der BfA eingeholt und durch Urteil vom 22. November 1994 seine Entscheidung vom 8. Oktober 1991 mit der Abänderung wiederholt, daß ein Betrag von 5.493,27 DM auf die ab Januar 1988 im übrigen ungekürzt zu zahlende Rente wegen EU anzurechnen ist.
Zur Begründung der – vom LSG zugelassenen – Revision trägt die Beklagte vor, das Berufungsgericht habe § 4 Abs. 2 VAHRG, insbesondere aber die entsprechend anzuwendende Berechnungsvorschrift in § 2 Abs. 1 Satz 2 EVO verletzt. Im Zeitpunkt des Beginns der Reha-Leistung, also dem Zeitpunkt, zu dem erstmalig Kosten entstanden sind, sei ein eigenständiger fiktiver Rentenfall für die Anteilsberechnung bezüglich der Reha-Kosten anzusetzen. Dies ergebe sich aus dem BSG-Urteil vom 14. Mai 1975 (1 RA 61/74 in BSGE 40, 16), das zu § 72 Abs. 11 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) ergangen sei und wonach der Erstattungsanspruch nach § 72 Abs. 11 G 131 in Reha-Fällen nicht vom Eintritt des streitigen Verwaltungsentscheidungen aufheben und die Beklagte verpflichten den bindenden (Rentenkürzungs-)Bescheid vom 9. Februar 1988 insoweit aufzuheben, als seine Rente wegen EU für Bezugszeiten seit Januar 1988 um den Wert der auf E. L. übertragenen Rentenanwartschaften gemindert wurde, sowie die Beklagte (dem Grunde nach) verurteilen, ihm die „ungekürzte” Rente wegen EU für Bezugszeiten ab 1. Januar 1988 unter Anrechnung von 5.493,27 DM zu zahlen (§§ 54 Abs. 1 Regelungen 1 und 3 iVm Abs. 4 Satz 1, 130 Satz 1 Regelung 1 SGG). Die Beklagte hat dieses Begehren mit dem streitigen Bescheid zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger hat Anspruch auf Abänderung der seit dem 9. Februar 1988 für Bezugszeiten ab 1. Januar 1988 von der BfA erlassenen Entscheidungen über die Höhe seines Anspruchs auf Rente wegen EU, weil diesem (hier nicht streitigen) Anspruch seit dem 4. August 1988 die Übertragung von Rentenanwartschaften auf E. L. nicht mehr betragsmindernd entgegengehalten werden kann.
1. Anspruchsgrundlage ist § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (Satz 1 a.a.O.). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Satz 2 Nr. 1 a.a.O.). Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, daß § 44 SGB X in den Fällen des sog Rückausgleichs nach § 4 Abs. 1 oder 2 VAHRG nicht anwendbar ist (BSG SozR 5795 § 4 Nr. 5 S 20). Da § 4 VAHRG eine materiell-rechtliche Regelung des sog Rückausgleichs enthält, die auch an Träger von Versorgungslasten gerichtet ist, die bei ihrer Verwaltungstätigkeit den Regelungen des SGB X nicht unterworfen sind, handelt es sich nicht um eine Sondervorschrift zu § 48 SGB X.
Die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB X liegen vor. Der bindend gewordene Rentenkürzungsbescheid vom 9. Februar 1988 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, Gegenüber den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die im Zeitpunkt seines Erlasses vorgelegen haben, ist durch den Tod der Ausgleichsberechtigten am 4. August 1988 nachträglich eine Änderung eingetreten. Diese war auch „wesentlich”, weil die Beklagte seither (4. August 1988) gemäß § 4 Abs. 2 VAHRG materiell-rechtlich verpflichtet war, die Rente Rentenversicherungsfalles abhängig sei; entsprechend der hierzu für Rentenleistungen in Nr. 14 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift unmittelbar getroffenen Regelung bei der Berechnung des Erstattungsanteils für eine Heilbehandlung sei ebenfalls das Verhältnis der auf die Nachversicherungszeit entfallenden Werteinheiten zu den Werteinheiten der Gesamtversicherungszeit zu ermitteln, dabei bezüglich letzterer auch der Zeitpunkt des konkreten Leistungsfalles zugrunde zu legen, wobei der Beginn der Reha-Leistung gemeint sei. Die EVO orientiere sich an diesen Grundsätzen des § 72 Abs. 11 G 131 (Hinweis auf BR-Drucks 620/79, Begründung im Allgemeinen, S 5). Hierbei komme es – entgegen der Ansicht in dem zurückverweisenden BSG-Urteil vom 20. April 1993 (4 RA 4/92) – nicht auf eine fiktive Rente wegen EU, sondern auf die Altersrente an. Bei dieser aber seien Zurechnungszeiten nicht hinzuzurechnen. Bei der Berechnung der anteiligen Reha-Kosten seien also 2.260,97 eigene Werteinheiten der E. L. bei einem fiktiven Versicherungsfall des Alters am 9. April 1986 zu berücksichtigen. Damit ergebe sich ein Anteil an den Gesamtaufwendungen für die Reha-Leistung in Höhe von 1.120,77 DM. In jedem Falle sei der Grenzbetrag überschritten. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 2. Mai 1995 Bezug genommen (Bl 44 bis 50 der BSG-Akte).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 22. November 1994 und das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Januar 1991 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 21. März 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 1989 in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger ist durch keinen beim BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat der Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zu Recht stattgegeben. Denn die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage des Klägers ist zulässig und begründet. Mit ihr verfolgt er sein Begehren (§ 123 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫), das Gericht möge die seinen Rentenerhöhungsantrag ablehnenden wegen EU des Klägers für Bezugszeiten ab 1. Januar 1988 um den Wert der auf E. L. übertragenen Rentenanwartschaften zu erhöhen; sie durfte lediglich noch einen Gesamtbetrag von (höchstens) 5.493,27 DM (anrechnend bzw aufrechnend) einbehalten.
2. Die Rechtsgrundlage dafür, daß mit dem Tod der Ausgleichsberechtigten im August 1988 eine „wesentliche” Änderung iS von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten ist, ergibt sich aus § 4 Abs. 2 iVm Abs. 1 VAHRG.
Nach Abs. 1 a.a.O. wird die Versorgung des Ausgleichsverpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn ein Versorgungsausgleich gemäß § 1587b Abs. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durchgeführt worden ist und der Berechtigte vor seinem Tod keine Leisiungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hat. Gemäß Abs. 2 a.a.O. gilt Abs. 1 entsprechend, wenn der Berechtigte gestorben ist und aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt wurden oder werden, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten Regelaltersrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten aus dem erworbenen Anrecht nicht übersteigen; jedoch sind die gewährten Leistungen auf die sich aus Abs. 1 ergebende Erhöhung anzurechnen. Abs. 2 a.a.O. greift hier ein.
Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß, dh gültig (Senatsurteil vom 21. Juli 1987, dazu Urteil des Bundesverfassungsgerichts ≪BVerfG≫ vom 5. Juli 1989 – BVerfGE 80, 297 = SozR 5795 § 4 Nr. 8; ferner: Senatsurteile vom 11. Februar 1988 und vom 1. September 1988 in SozR 5795 § 4 Nrn 4 und 5, Senatsurteil vom 31. März 1992 in SozR 3-5795 § 4 Nr. 4; weiterhin Urteile des 1. Senats vom 13. November 1995 in BSGE 59, 132 = SozR 5795 § 4 Nr. 1, vom 8. November 1989 in BSGE 66, 44 = SozR 5795 § 7 Nr. 1, vom 14. Februar 1990 in BSGE 66, 192 = SozR 3-5795 § 4 Nr. 1, ebenfalls vom 14. Februar 1990 in BSGE 66, 198 = SozR 3-5795 § 4 Nr. 2; ferner Urteile des 5. Senats vom 8. April 1987 in SozR 1300 § 48 Nr. 36, vom 29. September 1987 – 5b RJ 70/86 in AmtlMittLVA Rheinpr 1988, 136, und Urteil vom 17. November 1987 in SozR 5795 § 4 Nr. 3; vgl auch Urteil des 8. Senats vom 26. Juni 1991 in BSGE 69, 85 = SozR 3-5795 § 4 Nr. 3). Der Senat hält an seiner vorgenannten Rechtsprechung fest, die in allen für die Auslegung von § 4 Abs. 2 VAHRG wesentlichen Fragen mit derjenigen der anderen Senate des BSG übereinstimmt. Soweit aus seiner Entscheidung vom 20. April 1993 (SozR 3-5795 § 4 Nr. 5) etwas anderes herzuleiten sein könnte, gibt er dieses auf. Das bedeutet im einzelnen:
3. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS von § 48 Abs. 1 SGB X ist durch den Tod eines Ausgleichsberechtigten eingetreten, weil § 4 Abs. 2 VAHRG anwendbar ist und seine Voraussetzungen erfüllt sind.
Abs. 1 a.a.O. ist anzuwenden, wenn der Berechtigte „vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten” hat; Abs. 2 a.a.O. ist maßgeblich, wenn ihm (oder Hinterbliebenen) aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt wurden oder werden. Die BfA hat E. L. solche Leistungen erbracht:
Der Ausdruck „Leistungen” umfaßt in dieser Vorschrift alle (Haupt-)Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB I≫ aufgezählt sind (vgl § 12 AVG, § 1235 RVO), also alle Sozialleistungen (§ 11 Satz 1 SGB I), die ein Rentenversicherungsträger dem Ausgleichsberechtigten aus dessen Rentenversicherungsverhältnis erbringt (dazu BSG SozR 3-5795 § 4 Nr. 5 S 30; BSGE 66, 198 = SozR 3-5795 § 4 Nr. 2; „individualisierte Ansprüche nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB I”). Hierunter fallen unter anderem Renten und auch bewilligte Leistungen zur Reha, wie sie E. L. erbracht wurden.
Der Ausgleichsberechtigte hat Leistungen „erhalten” (so § 4 Abs. 1 VAHRG), bzw sie wurden oder werden ihm (oder seinen Hinterbliebenen) „gewährt” (so Abs. 2 a.a.O.), wenn sie ihm „tatsächlich erbracht sind” (so BSGE 66, 192 = SozR 3-5795 § 4 Nr. 1). Das bloße Bestehen eines gesetzlichen Leistungsanspruchs genügt nicht; vielmehr muß die geschuldete Leistung erbracht oder (zumindest) durch Verwaltungsakt individualisiert bewilligt worden sein. Daher kommt es bei Anwendung von § 4 VAHRG nicht darauf an, was der Ausgleichsberechtigte (oder seine Hinterbliebenen) bis zum Leistungsende nach dem Gesetz hätte beanspruchen können; maßgeblich ist allein, was bis dahin geleistet oder wirksam bewilligt worden ist. Deswegen ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß bei Anwendung des § 4 VAHRG höchstens die der Ausgleichsberechtigten gezahlten Renten nebst KVdR-Beitragszuschüssen in Höhe von 22.749,62 DM und die Gesamtaufwendungen für die Reha-Maßnahme in Höhe von 5.202,22 DM zu berücksichtigen sind. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob E. L. Rente wegen EU – etwa aufgrund ihres Rena-Antrages, der in einen Rentenantrag umzudeuten gewesen wäre – schon wesentlich früher und auch Übg in Höhe einer Rente wegen EU zu beanspruchen gehabt hätte.
Die für die Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 VAHRG (und für den Rechtsstreit) entscheidende Frage ist hingegen, ob die von der Beklagten der Ausgleichsberechtigten erbrachten Leistungen dieser (ganz oder zum Teil) „aus ihrem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht” geschuldet waren. Dies ist der Fall (dazu im folgenden unter 4. bis 6.).
4. E. L. hat von der BfA Rente wegen EU und KVdR-Zuschüsse hierzu (anteilig) aus den im Vorsorgungsausgleich zugesplitteten Anwartschaften erhalten, so daß § 4 Abs. 1 VAHRG nicht anwendbar ist.
a) Für die Entstehung des Rechtes des Ausgleichsverpflichteten gegen den Rentenversicherungsträger (bzw den Träger der Versorgungslast) auf den sog Rückausgleich kommt es nur darauf an, ob die aus seinem Rechtsbestand entnommenen und auf den Ausgleichsberechtigten übertragenen Rentenanwartschaften bei dem Begünstigten nicht nur geringfügige Früchte (§ 99 Abs. 2 BGB) getragen haben. Hingegen ist es für die Härtefallregelung unerheblich, ob der Rentenversicherungsträger dem Ausgleichsberechtigten Leistungen aus anderen Gründen als aufgrund der übertragenen Anwartschaften geschuldet oder auch nur tatsächlich erbracht hat. Für die Frage, ob ein Recht auf Rückausgleich entstanden ist, muß § 4 VAHRG (möglichst) so ausgelegt und angewandt werden, daß ausschließlich die übertragenen Rentenanwartschaften maßgeblich sind, Dafür spricht insbesondere auch, daß der Rückausgleich eine Durchbrechung der Gleichbehandlung aller Rentenversicherten (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ≪GG≫) enthält (Ruland, Die Sozialversicherung 1989, 181 ff). Da die Übertragung von Rentenanwartschaften zur „Aufwertung” (so bildhaft BSG SozR 3-5795 § 4 Nr. 5 S 31) des Versicherungsverhältnisses des Begünstigten beiträgt oder ein „normales” Versicherungsverhältnis begründet, stellt es eine Ungleichbehandlung der Versicherungsverhältnisse dar, daß nur einige von ihnen rückabgewickelt werden dürfen, wenn das versicherte Risiko sich nicht verwirklicht oder zu nur geringfügigen Aufwendungen des Versicherungsträgers geführt hat. Deswegen müssen die vom Ausgleichsberechtigten selbst erworbenen Rentenanwartschaften für die Entscheidung, ob ein Rückausgleich zu erfolgen hat, (möglichst) außer Betracht bleiben.
b) Der 1. Senat des BSG (BSGE 66, 198 = SozR 3-5795 § 4 Nr. 2) hat bereits geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Leistung „aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht” gewährt wird. Hierfür sei entscheidend, ob „eine individualisierte Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung bei Hinwegdenken der im Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften dem Leistungsempfänger nicht oder nicht in ihrer tatsächlichen Höhe gewährt worden wäre” (SozR 3-a.a.O. S 13). Dem hat sich der 8. Senat des BSG (BSGE 69, 85 = SozR 3-5795 § 4 Nr. 3 S 17) und auch der erkennende Senat (SozR 3-5795 § 4 Nr. 4 S 24) angeschlossen. Für die Prüfung der rechtlichen Erheblichkeit erbrachter Leistungen kommt es also nicht darauf an, ob sie – abstrakt, dh ihrer Art nach – ohne Übertragung von Rentenanwartschaften nicht oder nicht in dieser Höhe zu gewähren waren; erforderlich ist nur, daß die im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften ein „Anrecht” (so § 4 VAHRG) haben entstehen lassen, das sich auf die Entstehung, den Bestand oder auf die Höhe gerade desjenigen individualisierten rentenversicherungsrechtlichen Anspruchs ausgewirkt hat, zu dessen Erfüllung die Leistung erbracht wurde. Dies ist dann nicht der Fall, wenn entweder – trotz der übertragenen Anwartschaften – überhaupt kein konkreter Leistungsanspruch entstanden ist oder aber der entstandene Anspruch nach Art, Grund, Höhe und Dauer ausschließlich schon aus nicht übertragenen Rentenanwartschaften folgt.
c) Das subjektive Recht (sog Stammrecht) der E. L. auf eine monatliche Rente wegen EU ist daher schon deswegen eine Frucht aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht, weil die individualisierten monatlichen Rentenansprüche jedenfalls der Höhe nach auch auf den zugesplitteten Anwartschaften beruhen. Denn diese wirkten sich durch einen jährlichen Erhöhungsbetrag von 2.596,11 DM (Bescheid vom 28. Oktober 1987) aus. Deswegen liegt gleichfalls auf der Hand, daß auch der von der Rentenhöhe (proportional) abhängige Beitragszuschuß zur KVdR anteilig auf dem übertragenen Anrecht beruht. Daraus folgt zugleich, daß ein sog Rückausgleich nach § 4 Abs. 1 VAHRG ausgeschlossen ist, weil die Ausgleichsberechtigte „schädliche” Leistungen erhalten hat. Auf die umstrittenen Reha-Kosten kommt es insoweit nicht an.
5. Eine Rückausgleichsberechtigung des Klägers ist aber nach Abs. 2 a.a.O. – unter Anrechnung des Zugeflossenen – entstanden, weil die Summe der Geldwerte der aus dem erworbenen Anrecht gewährten Leistungen den maßgeblichen Grenzbetrag nicht übersteigt. Das ist hier der Fall; denn die Früchte, die E. L, aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Recht gezogen hat, waren iS von Abs. 2 a.a.O. geringfügig, da ihr Wert in Geld nicht höher ist als zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten Regelaltersrente aus dem erworbenen Anrecht.
a) Diesen „Grenzwert” hat die Beklagte – wie die Vorinstanzen zu Recht bestätigt haben – richtig berechnet; Das Ende des Leistungsbezuges war der Todestag der Ausgleichsberechtigten (4. August 1988). Die Beklagte hat den Jahresbetrag einer Regelaltersrente ausschließlich aus den übertragenen Anwartschaften (monatlich 186,97 DM) in Anwendung von § 83a AVG zutreffend errechnet. Aus den sich daraus unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1982 (24.099,00 DM) und dem gesetzlichen Vervielfältigungsfaktor (0,0000125) ergebenden 620,67 Werteinheiten folgt bei Anwendung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das zweite Halbjahr 1988 (29.814,00 DM) und dem nach § 83a Abs. 4 AVG maßgeblichen Wert (0,00015) ein jährliches Altersruhegeld von 2.775,70 DM. Daher beläuft sich der Grenzbetrag iS von § 4 Abs. 2 VAHRG auf 5.551,40 DM.
b) Diesem Grenzwert ist die Summe der Werte (in Geld) aller im og Sinne „aus dem erworbenen Anrecht gewährten” individualisierten Leistungen gegenüberzustellen, dh die Summe der einzelnen geldwerten unmittelbaren Rechtsfrüchte (§ 99 Abs. 2 BGB) aus den abgesplitteten Anwartschaften. Daher ist für jeden individualisierten Leistungsanspruch gesondert zu prüfen, wie weit gerade er Frucht des im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts ist.
c) Rentenzahlbeträge an den Ausgleichsberechtigten (oder an dessen Hinterbliebenen) und nach der Rentenformel berechnete sonstige Geldleistungen (zB Übg in Höhe einer Rente wegen EU) sind die Summe aus dem aus eigenem Recht erworbenen Zahlungsanspruch und aus dem (nach §§ 83a, 83b AVG ermittelten) Erhöhungsbetrag. Der monatlich gezahlte Gesamtbetrag beruht daher in Höhe des jeweiligen Erhöhungsbetrages auf dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht. In ihrem Betrag von der Rentenhöhe abhängige Leistungen (zB Zuschüsse oder Rentenabfindungen) beruhen anteilig, dh proportional zum Erhöhungsbetrag, Rentenzusatzleistungen mit festem Betrag in dem Verhältnis auf dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht, in dem der allein aus den übertragenen Rentenanwartschaften ermittelte Erhöhungsbetrag der Jahresrente zum Betrag der Jahresrente nur aus eigenem Recht des Ausgleichsberechtigten steht; denn der individualisierte Rentenanspruch auf einen Gesamtbetrag ist ein – notwendig teilbarer – Anspruch auf eine Geldleistung.
d) Da der jährliche Erhöhungsbetrag in der Rente wegen EU, welche die BfA der Ausgleichsberechtigten von Februar 1987 bis August 1988 (19 Monate) gezahlt hat, wegen der übertragenen Rentenanwartschaften jährlich um 2.596,11 DM von 10.572,33 DM auf 13.168,44 DM erhöht worden ist, liegt auf der Hand, daß die aus dem erworbenen Anrecht zugeflossenen Rentenerhöhungsbeträge nebst (Anpassungen und) anteiligem Zuschuß zur KVdR weder den Grenzbetrag von 5.551,40 DM noch den vom LSG ermittelten Anrechnungsbetrag von 5.493,27 DM übersteigen.
6. Das LSG hat ferner – schon in seinem Urteil vom 8. Oktober 1991 – zutreffend erkannt, daß die Aufwendungen der Beklagten zur Erfüllung des Anspruches der Ausgleichsberechtigten auf Gewährung einer Reha-Maßnahme nicht auf dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht beruhen.
E. L. hatte im Frühjahr 1986 allein aus eigener Versicherung das subjektive Recht erlangt, von der Beklagten eine ermessensfehlerfreie Sachentscheidung über ihren Antrag auf Gewährung einer Reha-Maßnahme zu verlangen (sog Bescheidungsanspruch). Anders als bei sog Rechtsanspruchsleistungen der Rentenversicherung kann nämlich ein individualisierter Anspruch auf eine Reha-Maßnahme (einschließlich aller hiervon abhängigen – dann uU gesetzlich als Rechtsansprüche ausgestalteten – Einzelansprüche) wegen des dem Rentenversicherungsträger eingeräumten Ermessens (§ 13 Abs. 1 Satz 1 AVG) frühestens aufgrund des Verwaltungsaktes entstehen, in dem eine Reha-Maßnahme (durch sog Grundlagenbescheid) oder auch konkrete Ansprüche auf Leistungen zur Reha bewilligt werden (§ 40 Abs. 2 SGB I). Zwar hat die BfA der E. L. eine Reha-Maßnahme als Naturalleistung, dh als Gesamtheit aus Sach- und Dienstleistungen, und dazu Übg bewilligt. Der Kläger, der (zu Recht) zu dem Bewilligungsverfahren nicht herangezogen worden war, muß sich diese Verwaltungsentscheidungen aber nur entgegenhalten lassen, soweit sie Frucht aus den zugesplitteten Anwartschaften sind. Das im Versorgungsausgleich erworbene Anrecht kann aber selbst nur einen Anspruch des Ausgleichsberechtigten auf eine ermessensfehlerfreie Sachentscheidung über den Reha-Antrag fruchten. Daher ist der Wert der bewilligten Reha-Leistungen dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht jedenfalls zuzurechnen, wenn die Verwaltungsentscheidungen ermessensfehlerfrei und die übertragenen Anwartschaften für die Entstehung des Bescheidungsanspruchs notwendig waren. Dahingestellt bleibt, ob der Ausgleichsverpflichtete im Rückausgleichsverfahren gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend machen darf, dieser habe dem Ausgleichsberechtigten ermessensfehlerhaft zuviel, etwas Ungeeignetes oder etwas Unwirtschaftliches bewilligt oder ob – wofür manches spricht – die Ermessensentscheidung hinzunehmen ist.
Darauf kommt es hier nicht an, weil E. L. den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Sachentscheidung über ihren Rena-Antrag allein aus eigenem Recht erworben hat. Voraussetzung des Beruhens erbrachter Reha-Leistungen auf den zugesplitteten Anwartschaften ist nämlich – wie gesagt – immer, daß diese – ggf umgerechnet in Versicherungszeiten (vgl § 83a Abs. 5 AVG) – für die Entstehung dieses Bescheidungsanspruches (der sich nur im Falle einer sog Ermessensreduktion in einen Bewilligungsanspruch umwandelt) notwendig waren, dh, wie der 1. Senat gesagt hat, hierfür nicht hinweggedacht werden können. E. L. konnte aber eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Reha-Antrag allein schon aufgrund ihres eigenen Versicherungsverlaufs beanspruchen. Schon deswegen sind die Rena-Aufwendungen der BfA dem maßgeblichen Grenzwert nicht gegenüberzustellen.
7. Soweit die Beklagte rügt, das LSG habe § 2 Abs. 1 Satz 2 EVO verletzt, kann sie nicht durchdringen, weil die Vorschriften der EVO im Rechtsverhältnis zwischen dem Ausgleichsverpflichteten und dem Rentenversicherungsträger nicht gelten; sie sind also nicht anwendbar.
a) Die Rechte des Ausgleichsverpflichteten anläßlich eines aufgrund des Versorgungsausgleichs eingetretenen Härtefalles sind parlamentsgesetzlich speziell und abschließend in den §§ 4 ff VAHRG geregelt. Die Volksvertretung hat keine Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung (Art. 80 Abs. 1 GG) erteilt, durch die der Verordnungsgeber die gesetzlichen Regelungen konkretisieren oder sogar zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten abändern dürfte. Schon der Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) verbietet daher, bei Anwendung von § 4 VAHRG Vorschriften einer – zu einem anderen Sachthema erlassenen – Rechtsverordnung zu befolgen oder als gerichtlichen Prüfungsmaßstab anzulegen. Überdies beansprucht die EVO nicht einmal Geltung für das Rechtsverhältnis zwischen dem Ausgleichsverpflichteten und dem Rentenversicherungsträger. Der sachliche Geltungsbereich ist – gemäß der Verordnungsermächtigung – darauf beschränkt, daß der – anders als hier – durch das sog Quasi-Splitting mit den neu begründeten Rentenanwartschaften belastete Rentenversicherungsträger Erstattung der hierdurch für die Versichertengemeinschaft angefallenen Kosten von den zuständigen Trägern der Versorgungslast erhält. Ein Ziel dieser Rechtsverordnung ist, das Verwaltungsverfahren zu erleichtern; die Erstattung zwischen den Hoheitsträgern soll in einem vereinfachten Verfahren und möglichst ohne umfangreiche versicherungsrechtliche Prüfungen im Einzelfall erfolgen (BR-Drucks 620/79, S 6). Gerade dieses Ziel ist aber mit der von § 4 Abs. 1 und 2 VAHRG gebotenen Einzelfallprüfung nicht vereinbar. Die Vorschriften dieser Verordnung haben also für das Begehren des Klägers auf Rückausgleich nach § 4 VAHRG keine rechtliche Bedeutung (kritisch auch Schmeiduch, RV 1995, 230, 236).
b) Dem steht nicht entgegen, daß das BSG im Rahmen der sog historischen Auslegung des § 4 VAHRG im Zusammenhang mit der Konkretisierung des Begriffs der „Leistungen” auch auf die EVO zurückgegriffen hat. Sowohl der 8. Senat (BSGE 69, 85 = SozR 3-5795 § 4 Nr. 3 S 16 bis 18) als auch der 4. Senat (SozR 3-5795 § 4 Nr. 4 S 24 f) haben bestätigt, daß die in § 1 Abs. 1 EVO aufgeführten erstattungsfähigen Rentenversicherungsleistungen auch „Leistungen” iS von § 4 VAHRG sind; dabei grenzt die Minderungsvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 EVO die nach § 4 VAHRG rechtserheblichen Leistungen zutreffend ein, weil diese insoweit rechtlich nicht auf den übertragenen Anwartschaften beruhen. Für Rena-Maßnahmen gibt auch § 1 Abs. 2 Nr. 2 EVO einen entwicklungsgeschichtlich richtigen Anhaltspunkt; nach dieser Vorschrift sind erstattungsfähig auch Aufwendungen für Rena-Maßnahmen, wenn die Leistung der Reha nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts bewilligt wurde. Die Bewilligung einer Rena-Maßnahme, die vor der Rechtskraft der die Anwartschaften zusplittenden Entscheidung bekanntgegeben wurde, gibt nämlich einen Leistungsanspruch, der aus Zeitgründen rechtlich von vornherein nicht auf dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht beruhen kann. Die EVO ist also eine Auslegungshilfe, aber für das hier streitige Rechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten kein anwendbares Recht.
c) Im Ergebnis folgt nichts anderes daraus, daß der Senat gemäß § 170 Abs. 5 SGG in demselben Umfang an die seinem zurückverweisenden Urteil zugrundeliegende rechtliche Beurteilung gebunden ist wie das LSG bei Erlaß seines hier angefochtenen Urteils. Das bedeutet, daß § 2 Abs. 1 Satz 2 EVO „heranzuziehen”, der anteilige Renten- und KVdR-Zuschuß mit 4.486,13 DM festgestellt worden und für die anteiligen Reha-Kosten eine auf den 9. April 1986 berechnete EU-Rente unter Einschluß von Ausfallzeiten und Zurechnungszeiten zu ermitteln ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Senat auch an diese Vorgaben zur Berechnung gerade einer EU-Rente gebunden, weil er das Urteil des LSG vom 31. Januar 1991 „deshalb” aufgehoben hat. Weiterer Klärung, wie weit die Bindungswirkung des § 170 Abs. 5 SGG hier im einzelnen reicht, bedarf es nicht, weil der Grenzwert des § 4 Abs. 2 VAHRG in jedem Fall nicht überschritten ist. Die vom LSG festgestellten, auf den übertragenen Anwartschaften beruhenden Anteile an den der Ausgleichsberechtigten zugeflossenen Rentenversicherungsleistungen einschließlich der Reha-Aufwendungen sind in ihrer Summe niedriger als 5.551,40 DM. Falls – anders als hier – die zugesplitteten Anwartschaften für die Entstehung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Sachbescheidung des Reha-Antrags nicht hinweggedacht werden können, kommt es darauf an, ob dieser Anspruch allein wegen des zugesplitteten Anrechtes oder auch unter Hinzuziehung von Anrechten entstanden ist, die der Ausgleichsberechtigte selbst erworben hatte. Im ersten Fall sind alle Aufwendungen für die bewilligte Reha-Maßnahme dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht zuzurechnen; im zweiten Falle kommt es gemäß § 4 Abs. 2 VAHRG – wie oben ausgeführt – auf das Verhältnis zwischen dem allein aus den übertragenen Anwartschaften berechneten Erhöhungsbetrag einer Altersrente zu dem Betrag einer allein aus der eigenen Versicherung des Ausgleichsberechtigten berechneten Altersrente an; maßgeblicher Berechnungszeitpunkt ist dann „das Ende des Leistungsbezuges” (so ausdrücklich § 4 Abs. 2 VAHRG für den Grenzbetrag), dh das Ende des Zeitraums, für den letztmalig Leistungen aus der bewilligten Reha-Maßnahme erbracht wurden.
Das LSG hat die es bindenden Vorgaben im zurückverweisenden Urteil beachtet, dies bestreitet auch die Revisionsklägerin nicht. Sie meint, das BSG habe im Urteil vom 20. April 1993 unzutreffend auf eine auf den Beginn der Reha-Maßnahme berechnete Rente wegen EU abgestellt und deshalb eine unrichtige Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 EVO vorgegeben. Hierauf kann es – wie ausgeführt – wegen der Bindungswirkung jenes Urteils auch für das BSG nicht ankommen.
Nach alledem steht fest, daß eine wesentliche Änderung iS von § 48 Abs. 1 SGB X mit dem Tod der Ausgleichsberechtigten eingetreten ist.
8. Der Zeitpunkt, „für” den diese – am 4. August 1988 eingetretene – Änderung wesentlich wurde, ist derjenige des Beginns der (im Bescheid vom 9. Februar 1988 dem Kläger bekanntgegebenen) Rentenkürzung (st Rspr seit BSG SozR 1300 § 48 Nr. 36; Senatsurteil vom 21. Juni 1987 – 4a RJ 77/86; BSG, Urteil vom 29. September 1987 – 5b RJ 70/86, AmtlMittLVA Rheinpr 1988, 136; BSG SozR 5795 § 4 Nr. 5).
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X hatte der Kläger (Anhaltspunkte für einen eine Ermessensentscheidung erfordernden sog atypischen Fall liegen nicht vor) Anspruch auf Abänderung des Rentenkürzungsbescheides vom 9. Februar 1988 für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1988. Die streitigen Verwaltungsentscheidungen, welche die beantragte Teilaufhebung des Rentenkürzungsbescheides abgelehnt haben, sind also rechtswidrig; die Beklagte ist verpflichtet, jenen Bescheid insoweit abzuändern. Darüber hinaus kann dem Anspruch des Klägers auf Rente wegen EU nicht mehr rentenmindernd entgegengehalten werden, daß Anwartschaften in Höhe von 186,97 DM auf das Versicherungskonto seiner früheren Ehefrau übertragen worden sind. Zwar werden diese Berechtigungen nicht rückübertragen. Gemäß § 4 Abs. 2 iVm Abs. 1 VAHRG darf jedoch die Rente des Ausgleichsverpflichteten, dh des Klägers, für Bezugszeiten ab Januar 1988 nicht mehr aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt werden. Das bedeutet, daß ihm die Rente seitdem in der Höhe zu zahlen ist, die sich ergibt, wenn die Übertragung der Rentenanwartschaften auf die frühere Ehefrau außer Betracht bleibt. Die gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X im Wege der Rechtsgrundverweisung für entsprechend anwendbar erklärte „Vierjahresfrist” des § 44 Abs. 4 SGB X ist hier schon deswegen nicht anwendbar, weil sie bei den Rechten auf Rückausgleich nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 VAHRG frühestens in dem Zeitpunkt beginnen kann, in dem der Ausgleichsverpflichtete erstmals den Rückausgleich zu Recht verlangen kann (zutreffend Schmeiduch, RV 1995, 230, 232). Deswegen ist auch die mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage kombinierte Leistungsklage begründet; gemäß § 130 Satz 1 Regelung 1 SGG durften die Vorinstanzen sich auf ein Grundurteil beschränken. Hierbei hat das LSG auch den Anrechnungsbetrag nach § 4 Abs. 2 letzter Halbsatz VAHRG unter Beachtung des Grundsatzes richtig festgesetzt, daß das Gericht dem Kläger nicht mehr zusprechen darf, als von ihm beantragt wurde (§ 123 SGG).
Nach alledem war die Revision der Beklagten gegen das zutreffende Urteil des Berufungsgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG.
Fundstellen