Leitsatz (amtlich)
Die zur Nachprüfung rechtskräftig oder bindend abgelehnter Leistungsanträge in ArVNG Art 2 § 44 § 4 gesetzte und am 1958-12-31 abgelaufene Frist ist eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist (RVO § 131 Abs 1); dem durch ihr Versäumnis hervorgerufenen Rechtsnachteil kann nicht im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgeholfen werden. Für Billigkeitserwägungen oder ein Verwaltungsermessen bietet ArVNG Art 2 § 44 keinen Raum.
Normenkette
RVO § 131 Abs. 1 Fassung: 1924-12-15, § 1300 Fassung: 1957-02-23; ArVNG Art. 2 § 44 S. 4 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 8. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Beklagte hatte in einem ersten Bescheid vom 4. Juli 1956 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Witwenrente abgelehnt. Hierbei hatte sie ausgesprochen, daß beim Tod des am 18. April 1947 verstorbenen Ehemannes der Klägerin die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit nicht erfüllt gewesen sei. Anwartschaftlich habe die Versicherung nur mit den nach dem 1. Juli 1945 zurückgelegten 22 Beitragsmonaten bestanden; weitere bis zur Mitte des Jahres 1911 für den Versicherten aufgebrachte Beiträge seien dagegen verfallene. Die Gesamtzahl der jemals entrichteten Beiträge genüge zudem nicht für die sogenannte Halbdeckung. - Bei diesem ersten Bescheid ließ es die Klägerin zunächst bewenden.
Im Oktober 1959 forderte sie ein zweites Mal die Rentengewährung und legte weitere Versicherungsunterlagen über eine Beitragsleistung zur Versicherung ihres verstorbenen Mannes in den Jahren 1913 bis 1920 vor. Diesen Antrag wies die Beklagte mit dem Hinweis auf die Bindungswirkung des Erstbescheids zurück. Im Hinblick auf die Änderungen nach dem Arbeiterrentenversicherung-Neuregelungsgesetz (ArVNG) eröffnete sie ferner der Klägerin, daß die bindend gewordene Leistungsversagung nur dann hätte nochmals überprüft werden können, wenn dies bis zum 31. Dezember 1958 beantragt worden wäre; mit ihrem zweiten Leistungsbegehren komme die Klägerin zu spät.
Die Klägerin hat die Anfechtungsklage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr die Witwenrente zu zahlen. Sie bemerkte dazu, daß sie die im Oktober 1959 vorgelegten Versicherungsunterlagen erst im Herbst 1959 in einem Versteck in ihrer Wohnung gefunden habe.
Beide Vorinstanzen (Urteil des Sozialgerichts - SG - Berlin vom 9. Juni 1960 und Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Berlin vom 8. Dezember 1960) haben die Klage abgewiesen; im wesentlichen mit der zweifachen Begründung: Erstens bleibe der Erstbescheid auch richtig, wenn man die nachträglich bekannt gewordenen Beitragsnachweise in Rechnung stelle, da die Zeit zwischen dem 1. Januar 1924 und dem 31. März 1945 nicht wenigstens durch einen Beitrag überbrückt werde und die Bedingungen der Halbdeckung nach wie vor nicht verwirklicht seien (§ 25 des Rentenversicherungsüberleitungsgesetzes - RVÜG - vom 10. Juli 1952, GVBl I 588; § 54 II des Berliner Sozialversicherungsanpassungsgesetzes - BSVAG - vom 3. Dezember 1950, GVBl I 542). Und zweitens stehe einer Neufeststellung der Rente entgegen, daß die Regelung des Erstbescheides unabänderlich geworden sei. Art. 2 § 44 ArVNG habe zwar in beschränktem Umfange die Wiederholung früherer Rentenfeststellungsverfahren zugelassen, hierfür aber zugleich eine Ausschlußfrist gesetzt. Diese Ausschlußfrist sei gemäß der ihr innewohnenden Tendenz in aller Strenge zu wahren. Es sei dem Gesetzgeber erkennbar darum zu tun gewesen, nach der durch die Reformgesetze des Jahres 1957 in Angelegenheiten der Rentenversicherung hervorgerufenen allgemeinen Unruhe alsbald wieder die Stabilität definitiv geregelter Rechtsbeziehungen herzustellen. Insofern unterscheide sich die Fristbestimmung des Art. 2 § 44 ArVNG merklich von der des § 1546 Reichsversicherungsordnung (RVO). Diese Vorschrift trage anderen Belangen, nämlich den durch Zeitablauf erhöhten Aufklärungsschwierigkeiten, Rechnung. Deshalb erscheine es dort, im Rahmen von § 1546 RVO verständlich, wenn die Berufung auf die Fristversäumnis bei völlig klarer Sach- und Rechtslage als rechtsmißbräuchlich unbeachtet bleiben müsse. Diese Überlegung treffe indessen nicht ebenso auf Art. 2 § 44 ArVNG zu. Vielmehr hindere die Ungleichheit des jeweiligen gesetzgeberischen Motivs den Vergleich zwischen den beiden genannten Fristbestimmungen, ja gebiete sogar eine unterschiedliche Betrachtungsweise.
Die Klägerin hat das ihr am 24. Januar 1961 zugestellte Urteil des LSG, das die Revision zugelassen hat, am 18. Februar 1961 mit der Revision angefochten; begründet hat sie das Rechtsmittel am 16. März 1961. Die Revision ist der Meinung, daß das LSG die Bedeutung des Art. 2 § 44 ArVNG überschätzt habe. Es habe verkannt, daß der durch diese Bestimmung ausgedrückte gesetzgeberische Wille sich im Verfahrensrechtlichen erschöpfe und die materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen nicht berühre. Ferner sei die Übergangsnorm des Art. 2 § 44 ArVNG gegen § 1300 RVO nF abzugrenzen. Die zwischenzeitliche Vorschrift enge die Funktionsbreite der letztgenannten Bestimmung nicht ein, sondern sei im Gegenteil entsprechend dem Geist und dem Zweck dieser Bestimmung zu interpretieren.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des LSG Berlin vom 8. Dezember 1960 und des Urteils des SG Berlin vom 9. Juni 1960 und des Bescheides der Beklagten vom 3. November 1959 die Beklagte zu verurteilen, ihr die Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes zu zahlen;
hilfsweise:
den Bescheid der Beklagten aufzuheben und diese zum Erlaß des neuen Bescheides zu verpflichten. Sie regt ferner an:
Die Sache dem Großen Senat des Bundessozialgerichts (BSG) vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist zugelassen und daher statthaft; sie ist in rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). In der Sache selbst hat sie keinen Erfolg.
Die Vorinstanzen haben richtig erkannt. Nach Ablauf der Frist des Art. 2 § 44 Satz 4 ArVNG ist die Klägerin mit dem Antrag auf Nachprüfung des im Jahre 1956 ergangenen und bindend gewordenen Bescheids ausgeschlossen. Es hat bei der endgültigen Ablehnung des Rentenanspruchs sein Bewenden, ohne daß zu erörtern ist, ob sich das objektive Recht seit Erlaß des abschlägigen Erstbescheides materiell in einem für die Klägerin vorteilhaften Sinne gewandelt hat (vgl. Art. 2 § 17 ArVNG). Der durch die Versäumnis ausgelöste Rechtsnachteil ist nicht mehr abzuwenden. Die Zeitbestimmung, die für die Neuanmeldung des Leistungsanspruchs gesetzt ist, stellt eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist dar. Durch die Nichtwahrung dieser Frist wird das Recht auf Überprüfung rechtskräftiger oder bindender Entscheidungen vorbehaltlos verwirkt; das Recht, das nicht geltend gemacht wurde, ist erloschen (§ 131 Abs. 1 RVO; vgl. VA in AN 1896, 359 Nr. 523; AN 1915, 650 Nr. 2080; AN 1921, 177 Nr. 2014; EuM 14. Band S. 24). Die unterlassene Handlung kann sonach nicht nachgeholt werden, gleichviel, ob die zur Vornahme der Handlung berechtigte Person an der Innehaltung der Frist entschuldbar verhindert war und ihr Gesuch aus verständlicher Gesetzesunkenntnis nicht rechtzeitig anbrachte.
Billigkeitserwägungen und einem Verwaltungsermessen ist kein Weg eröffnet. Ließe man sie gelten, wäre die Zeitschränke des Art. 2 § 44 Satz 4 ArVNG gegenstandslos. Wäre doch regelmäßig die sachliche Berechtigung des Anspruchsstellers unschwer zu erkennen. Es ginge - um beim gegenwärtigen Falle zu bleiben - nur um die Antwort auf die reine Rechtsfrage, ob der seinerzeit maßgebende Ablehnungsgrund durch die den Hinterbliebenen von Versicherten entgegenkommende Vorschrift des Art. 2 § 17 ArVNG beseitigt ist und damit die jetzt vom Gesetz allein noch aufgestellten Anspruchserfordernisse erfüllt sind. Eine zusätzliche Sachaufklärung wäre kaum jemals vonnöten. Auf dem gesamten Anwendungsfeld der genannten Bestimmung dürfte sich nahezu unausweichlich nur die Alternative zwischen einem klaren Alles oder einem eindeutigen Nichts aufdrängen. Fälle, in denen sich dieser Schluß weniger zwangsläufig ergäbe, sind nicht oder doch kaum denkbar. Deshalb findet der Gedanke, die Fristklausel des Art. 2 § 44 ArVNG sei vielleicht einengend zu interpretieren, keine Stütze. Ein solcher Gesichtspunkt kann bloß dort ins Gewicht fallen, wo von dem Ausschluß wegen Fristablaufs nicht alle einschlägigen Fälle betroffen werden sollten, wo sich vielleicht Fallgruppen herausschälen lassen, die zwar noch von dem Norminhalt miterfaßt werden, an die der Gesetzgeber aber mit Gewißheit gedacht hat. Von diesem Ansatzpunkt her ließen sich beispielsweise die §§ 56, 58 Bundesversorgungsgesetz (BVG) aF einschränkend deuten. Entsprechend dem gesetzgeberischen Zweck, der für die Einführung jener Ausschlußfristen leitend gewesen war, wurde den genannten Bestimmungen die Funktion der Abwehr gegen tatsächlich zweifelhafte Fälle beigelegt (BSG 14, 246; dazu: Nipperdey NJW 1962, 321). Liegt aber der Sachverhalt deutlich vor Augen, dann ist für ein Tatbestandsermessen - falls ein solches rechtlich überhaupt erlaubt ist - kein Platz.
Ein Rechtsfolgeermessen kommt aber nicht in Betracht, weil das Gesetz insoweit - wie das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung im allgemeinen - zwingend ist (jus strictum ). Stünde es unter den konkreten Umständen fest, daß die Anspruchsvoraussetzungen verwirklicht seien, könnte der Versicherungsträger seinen Entschluß nur in der einen Richtung einer Leistungsgewährung fassen. Das Verwaltungshandeln wäre von vornherein so einheitlich und beständig auf ein bestimmtes Resultat hin vorauszubestimmen, daß die Ausschlußfrist des Art. 2 § 44 Satz 4 ArVNG nichts oder kaum etwas auszurichten vermöchte. Das Gesetz wurde in sein Gegenteil verkehrt.
In der Rechtsprechung der nachgeordneten Gerichte (vgl. LSG Essen vom 4. Oktober 1961 - L 3 J 422/60 -) ist nun die Ausschlußklausel teilweise in einen anderen, wesentlichen milderen Lichte gesehen worden. Man hat diese Klausel in Beziehung gesetzt zu Art. 2 § 25 ArVNG und gemeint, das Rentenfeststellungsverfahren, das erst nach dem 31. Dezember 1958 eingeleitet worden sei, sei nicht - wie es allerdings dem Wortlaut des Art. 2 § 44 Satz 4 entnommen werden könnte - schlechterdings unzulässig. Der Rentenbewerber habe sich vielmehr lediglich um den Vorteil einer Rückverlegung des Rentenbeginns auf den 1. Januar 1957 gebracht. Stattdessen müsse er jetzt gegen sich gelten lassen, daß für den Anfang der Leistung auf den Zeitpunkt des Neuantrags abgestellt werde. - Diesem Lösungsvorschlag kann nicht gefolgt werden. Macht man sich die Argumentation dieser Ansicht zu eigen, so müßte man zunächst unterstellen, daß die Vorschrift des Art. 2 § 25 Abs. 2 ArVNG nur solche Anträge betreffe, die zuvor noch nicht beschieden worden waren. Würde dagegen ein Rentenanspruch zu wiederholten Malen angemeldet, käme es für den Beginn der Leistung nicht darauf an, ob die "materiellen" Anspruchsvoraussetzungen bei Inkrafttreten des Gesetzes erfüllt waren oder nicht. Diese Auffassung ist nicht zu halten.
Das Gegenteil spricht Satz 2 der angeführten Vorschriften aus (Art. 2 § 25 Abs. 2 ArVNG). Vor allem aber ist einzuwenden, daß der aufgezeigte Erläuterungsversuch an Art. 2 § 44 ArVNG vorbeigeht. Die Existenz dieser Bestimmung wird einfach geleugnet. Gibt doch das Gesetz gerade an dieser Stelle die Anweisung, daß auf die Wiedereinholung eines rechtskräftig oder bindend abgelehnten Leistungsantrags nur während einer Übergangszeit eingegangen werden dürfe, daß es im übrigen jedoch bei der rechtskräftigen oder bindenden Vorentscheidung bleiben müsse. Diese Anweisung beruht auf der uneingeschränkten Achtung des Gesetzgebers vor dem Institut der Rechtskraft und Bindung. Dieses gesetzgeberische Motiv kann nicht hinweggedacht werden, ohne daß Art. 2 § 44 Satz 2, 3 und 4 ArVNG entfiele.
Soll die Ausschlußklausel des Art. 2 § 44 Satz 4 ArVNG nicht als überflüssig behandelt werden, dann kann in den von dieser Vorschrift begriffenen Sachen auch nicht auf § 1300 RVO zurückgegriffen werden.
Davon abgesehen, bedürfte es der Anwendung des § 1300 RVO nicht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1300 RVO und des Art. 2 § 44 ArVNG decken sich nicht. Durch den bindend gewordenen Erstbescheid ist die Leistung nicht "zu Unrecht" abgelehnt worden. Vielmehr hat sich nach Erlaß des Verwaltungsakts das Recht geändert. Es fehlt an der Identität zwischen dem Recht, auf dem der bindende Bescheid beruht, einerseits und dem nunmehr geltenden Recht andererseits. Auf eine derartige Situation ist die Wirkung der Rechtskraft oder Bindung (§ 77 SGG) nicht ohne ausdrückliche Anordnung des Gesetzes zu erstrecken. Kommt doch dem bindenden Verwaltungsakt lediglich die Tragweite zu, daß mit ihm über den strittigen Anspruch dem Gesetze gemäß entschieden worden ist. Der Bescheid spricht nur aus, was die Klägerin damals, als der Verwaltungsakt erging, von der Beklagten zu verlangen hatte. Dagegen ist mit diesen Bescheid nicht über ein Recht befunden worden, das für die Klägerin noch gar nicht zur Entstehung gelangen konnte (vgl. Bundesverwaltungsgericht vom 13. Dezember 1956, Sammel- u. Nachschlagewerk LAG § 265 Nr. 1. Schaefer DÖV 1960, 851: "Gesetzesänderung, Verwaltungsakte und Rechtskraft von Urteilen"; Weidner, JZ 1959, 704 mit Rechtsprechungsnachweisen aus der Rechtsprechung des RG und des BSG). Um so mehr muß es auffallen, daß Art. 2 § 44 ArVNG dem Erstbescheid eine über die normale Bindungswirkung hinausgreifende Kraft beimißt und von einer fortwirkenden Last unanfechtbar gewordener Vorentscheidungen ausgeht. Ohne die Regelung des Art. 2 § 44 Satz 4 ArVNG wäre es der Klägerin aus Gründen der Bindung an den Erstbescheid nicht verwehrt gewesen, ihren Rentenanspruch im Jahre 1959 von neuem anzumelden und eine Prüfung in den Punkten zu veranlassen, in denen sich nach Erlaß des früheren Bescheides das objektive Recht gewandelt hatte. Dadurch, daß der Erstbescheid gegenüber dem geänderten Recht aufrechterhalten bleibt, wird die Klägerin im Vergleich zu solchen Berechtigten schlechtergestellt, die es unter der Herrschaft des älteren Rechts nicht zu einem bindendem Bescheid kommen ließen.
Nun ist der Grundsatz, daß bindende Verwaltungsakte unabänderlich seien, in Art. 2 § 44 ArVNG sehr wohl durchbrochen. Zeitweise wurde der Bescheid der Möglichkeit einer Abänderung ausgesetzt. Damit hat der Gesetzgeber auf das Postulat der Gerechtigkeit und auf den Gleichheitsgrundsatz hinreichend Bedacht genommen. Freilich vermag die Lösung des Gesetzes nicht rundweg zu befriedigen. Es erscheint zweifelhaft, ob die gesetzgeberische Maßnahme der Tatsache voll gerecht wird, daß der Anspruch auf Rente sich nicht in einer einmaligen Leistung erschöpft, sondern der Befriedigung eines andauernden, unter der Herrschaft des neuen Rechts sich fortsetzenden Interesses dient. Der Gesetzgeber mag darüber hinaus die Reichweite der Rechtskraft- und Bindungswirkung überschätzt haben. Indessen hat er die Grenzen, die seiner Entschließungsfreiheit durch das Grundgesetz gesteckt sind, nicht überschritten. Seine Sorge vor der durch die Rentenrechtsreform in diesem Rechtsbereich wachgerufenen allgemeinen Unruhe und vor einem Übermaß an Unsicherheit und Verwaltungsarbeit ist durchaus zu begreifen. Es kann nicht als unvernünftig und unsachgemäß bezeichnet werden, daß es dem Gesetzgeber darum ging, in langst abgewickelten, aber wieder aufgelebten Rechtsbeziehungen nach Ablauf einer reichlich bemessenen Überlegungs- und Handlungsfrist endgültig klare Verhältnisse zu schaffen. Die Ausschlußfrist des Art. 2 & 44 Satz 4 ArVNG hält mithin einer Kritik nach verfassungsrechtlichen Richtlinien stand.
Die Beklagte war im Hinblick auf diesen Fristablauf nicht gehalten, einen neuen Rentenfeststellungsbescheid zu er teilen. Sie war vielmehr befugt und verpflichtet, den wiederholten Antrag als verspätet zurückzuweisen. Keineswegs trifft sie der Vorwurf unzulässiger Rechtsausübung. Von einer rechtsmißbräuchlichen Berufung auf die Fristversäumnis könnte beispielsweise dann die Rede sein, wenn die Beklagte in unerträglicher Weise auf der Beobachtung von Förmlichkeiten bestünde, wenn sie sich nicht von einer als rechtsfehlerhaft erkannten Entscheidung trennen würde (vgl. BSG 7, 156). Sie handelt indessen gesetzmäßig, wenn sie eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist so befolgt, wie sie vom Gesetz für Sachlagen der vorliegenden Art vorgesehen ist.
Demnach ist an dem angefochtenen Verwaltungsakt der Beklagten nichts auszusetzen. Auch in diesem Rechtszuge konnte die Klägerin mit ihren dagegen gerichteten Angriffen nicht durchdringen. Die Revision war mit der aus § 193 Abs. 4 SGG folgenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Fundstellen