Leitsatz (amtlich)

Hat ein im Bundesgebiet wohnhafter Versicherter jugoslawischer Staatsangehörigkeit Versicherungszeiten in Österreich, in Jugoslawien und im Bundesgebiet zurückgelegt, so sind zur Erfüllung der Wartezeit diese drei Zeiten zusammenzurechnen (Anschluß an BSG 1972-03-08 11 RA 46/71 = BSGE 34, 90 und BSG 1973-03-29 4 RJ 351/71 = SozR Nr 2 zu Art IV Abk USA).

 

Normenkette

RVO § 1250 Abs. 1 Buchst. a Fassung: 1960-02-25; SozSichAbk AUT Art. 2 Fassung: 1966-12-22, Art. 3 Fassung: 1966-12-22; SozSichAbk YUG Art. 2 Fassung: 1968-10-12

 

Verfahrensgang

LSG Hamburg (Entscheidung vom 29.01.1976; Aktenzeichen III J Bf 29/74)

SG Hamburg (Entscheidung vom 18.01.1974; Aktenzeichen 20 J 348/73)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. Januar 1976 wird insoweit zurückgewiesen, als die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird das Urteil aufgehoben; in diesem Umfang wird der Rechtsstreit an das Landessozialgericht Hamburg zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Der im Jahr 1937 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Er hat an Versicherungszeiten 18 Monate in Österreich, 31 Monate in Jugoslawien und 21 Monate in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt. In der Zeit ab Dezember 1970 war er an einem Leberleiden erkrankt. Im September 1971 beantragte er Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Die Beklagte bewilligte mehrere Heilverfahren, lehnte aber mit Bescheid vom 19. Januar 1973 den Rentenantrag ab, weil die Wartezeit auch unter Zusammenrechnung der deutschen und der jugoslawischen Versicherungszeiten nicht erfüllt sei.

Das Sozialgericht (SG) hat mit dem Urteil vom 18. Januar 1974 den Bescheid aufgehoben, die Beklagte verurteilt, "dem Kläger unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen ein Übergangsgeld vom 1. September 1971 bis zum Abschluß des im August und September 1973 durchgeführten Heilverfahrens zu gewähren", und die weitergehende Klage abgewiesen; es hat Erwerbsunfähigkeit bis September 1973 bejaht. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, auf die Anschlußberufung des Klägers die Beklagte verurteilt, für die Zeit vom 26. September 1973 bis zum 31. März 1974 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren, und die weitergehende Anschlußberufung zurückgewiesen (Urteil vom 29. Januar 1976). In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Wartezeit sei erfüllt, da die deutsche, die jugoslawische und die österreichische Versicherungszeit zusammenzurechnen seien. Der Kläger sei auch von September 1973 bis März 1974 erwerbsunfähig gewesen. Er habe in dieser Zeit lediglich leichte Arbeiten unter gewissen Einschränkungen unter halbschichtig verrichten können. Der Arbeitsmarkt sei ihm praktisch verschlossen gewesen.

Mit der zugelassenen Revision trägt die Beklagte vor, das LSG habe mit der Zusammenrechnung der drei Versicherungszeiten das Gesetz sowie das deutsch-österreichische Abkommen vom 22. Dezember 1966 und das deutsch-jugoslawische Abkommen vom 12. Oktober 1968 verletzt. Die in der Bundesrepublik, Jugoslawien und Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten seien nicht kumulationsfähig.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

die Anschlußberufung des Klägers in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen und auf ihre Berufung hin die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist im wesentlichen nicht begründet, im übrigen aber im Sinn der Zurückverweisung begründet.

Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil des SG über die Gewährung von Übergangsgeld an den Kläger ist nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld war § 1241 Abs. 1 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) i. d. F. des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG). Dabei ist nur zweifelhaft, ob die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt war. Da die deutsche Versicherungszeit weder allein mit der jugoslawischen noch allein mit der österreichischen 60 Monate erreicht hat, haben die Vorinstanzen die in allen drei Staaten zurückgelegten Zeiten zusammengezählt. Dieses Vorgehen ist zu billigen.

Art. 26 Abs. 1 Satz 1 (im Kapitel Pensionsversicherung (Rentenversicherung)) des deutsch-österreichischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966 (BGBl 1969 II 1235) sieht vor, daß die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegt sind, für ... den Erwerb eines Leistungsanspruchs zusammengerechnet werden, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 (im Kapitel Rentenversicherungen) des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl 1969 II 1438) bestimmt, daß, wenn nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anrechnungsfähige Versicherungszeiten vorhanden sind, für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den vorhandenen Rechtsvorschriften auch die Versicherungszeiten berücksichtigt werden, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Beide Abkommen enthalten Bestimmungen über die Berücksichtigung von Verträgen mit dritten Staaten; diese lauten in Art. 2 Abs. 3 des deutsch-österreichischen Abkommens:

Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.

und in Art. 2 des deutsch-jugoslawischen Abkommens:

Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 sind nicht diejenigen, die sich für einen Vertragsstaat aus zwischenstaatlichen Verträgen oder überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführungen dienen, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten.

Die Frage, ob der deutsche Versicherungsträger die Versicherungszeiten zweier Staaten, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen, der deutschen Versicherungszeit hinzuschlagen muß, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet.

Kintzel führt im Gesamtkommentar/Sozialversicherung (Anm. 12 a zu Art. 2 des deutsch-österreichischen Abkommens, Stand: Dezember 1968, und Anm. 11 zu Art. 2 des deutsch-jugoslawischen Abkommens, Stand: Dezember 1970) aus, ein zweiseitiger Vertrag, den einer der beiden Vertragsstaaten mit einem dritten Staat abgeschlossen habe, könne nicht dazu führen, die in dem dritten Staat zurückgelegten Zeiten für die Erfüllung der Wartezeit heranzuziehen.

Dagegen hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 8. März 1972 (BSGE 34, 90 = SozR Nr. 5 zu § 1263 RVO = DAngVers 72, 277 mit Anmerkung von Hannemann = SGb 73, 123 mit Anmerkung von Winkler) die Zusammenrechnung von deutschen, schweizerischen und britischen Versicherungszeiten gebilligt. Er hat ausgeführt (aaO S. 92, 93): Der Versicherungsträger sei nicht berechtigt, nur einen der Verträge (über Soziale Sicherheit) bei der Feststellung der Leistungsvoraussetzungen heranzuziehen; er müsse sie beide zugleich anwenden, wenn die Anrechnung aller ausländischen Zeiten zur Entstehung des Rentenanspruchs erforderlich sei. Die Zusammenrechnung werde nicht durch die Art. 2 des deutsch-schweizerischen und deutschbritischen Abkommens (die im wesentlichen den Art. 2 der hier wesentlichen Abkommen entsprechen) ausgeschlossen; diese Artikel sollten nur verhindern, daß die Regelung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, die ein Vertragspartner mit einem anderen Staat geschlossen habe, von dem anderen Vertragspartner bei der Durchführung des Vertrages berücksichtigt werden müsse, obwohl dieser mit dem dritten Staat kein Abkommen getroffen habe. Die Zusammenrechnung mehrerer in verschiedenen Staaten zurückgelegter Zeiten folge aus ihrer Anrechnungsfähigkeit; sie entspreche einem allgemein gültigen Grundsatz und werde deshalb nicht ausdrücklich vom Gesetz vorgeschrieben.

Hannemann (aaO) räumt zu diesem Urteil zwar ein, daß die Art. 2 der Abkommen lediglich besagen, kein Staat dürfe durch Vereinbarungen des Vertragspartners mit dritten Staaten belastet werden. Er hält aber die Schlußfolgerung, die multilaterale Betrachtungsweise müsse zulässig sein, weil keine Vorschriften vorhanden seien, die sie ausdrücklich verwehrten, für irrig; wegen des Fehlens von Normen, die die Feststellung einer multilateralen Rente erlaubten, hätte der Anspruch abgewiesen werden müssen.

Lüdtke (Sozialversicherungsabkommen und Rechtsprechung, BArbBl 1974, 324, 326) stimmt der Auffassung des 11. Senats vor allem deswegen zu, weil bei getrennter Zusammenrechnung die Bundesrepublik die eingegangenen Verpflichtungen gegenüber jeweils einem der Vertragspartner nicht erfüllen würde; die Transformation mache die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten zu anrechnungsfähigen Zeiten im Sinn des § 1250 Abs. 1 RVO; deshalb bedürfe die kumulative Zusammenrechnung keiner ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten.

Koch/Hartmann/Schmidt/Klitscher (Angestelltenversicherungsgesetz - AVG -, Anm. 4 zu Art. 2 des deutsch-jugoslawischen Abkommens, S. B 96-2, Stand: Dezember 1973) sehen den Zweck des Art. 2 darin, die multilaterale Zusammenrechnung von Zeiten zu verhindern; der Sinnzusammenhang zwischen Versicherungslastregelungen - die gelten sollen - und Vertragsrecht mit Drittstaaten allgemein - das nicht gelten soll - lasse folgern, daß die mehrseitige Anwendung von Vertragsrecht verboten sei, soweit dadurch Ansprüche begründet werden.

Der erkennende Senat hat sich bereits früher (SozR Nr. 2 zu Abk. USA Art. IV vom 29. Oktober 1954) dem 11. Senat angeschlossen. Er hat dabei ausgeführt: Ein völkerrechtlicher Vertrag treffe zwar grundsätzlich nur Regelungen im Verhältnis der beteiligten Vertragsstaaten zueinander. Ein weiteres Abkommen des einen Vertragspartners mit einem Drittland dürfe den anderen Partner nicht belasten. Darum gehe es aber dann nicht, wenn der deutsche Versicherungsträger im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten auch zugunsten der Angehörigen eines dritten Staates berücksichtige. Die Interpretation des 11. Senats möge zu Komplikationen in der Rechtsanwendung führen, insbesondere dann, wenn Leistungen sich nicht nach der Aufteilung und Dauer von Versicherungszeiten richten; andererseits lasse sich jedoch dieses Ergebnis aus der Umbildung zwischenstaatlichen Vertragsrechts in innerstaatliches Recht folgern.

An dieser Auffassung ist trotz der in der Literatur vorgebrachten Bedenken festzuhalten.

Zum einen ist die Zusammenrechnung österreichischer Versicherungszeiten mit den deutschen durch die Transformation des deutsch-österreichischen Abkommens in bundesdeutsches Recht eine innerstaatliche Pflicht des deutschen Versicherungsträgers geworden, so daß dieser ohne Rücksicht auf andere Staaten, allerdings auch ohne diese belasten zu können, die fremden Versicherungszeiten bei der Ermittlung der Wartezeit berücksichtigen muß. Zum anderen entspricht eine solche Zusammenrechnung erkennbar dem Ziel des deutschen bilateralen und multilateralen Vertragswerks über die Soziale Sicherung wie auch dem für dieses Teilgebiet geltenden überstaatlichen Recht. Wenn die Bundesrepublik mit anderen Staaten Abkommen über die Soziale Sicherheit abschließt, dann zu dem Zweck, den sozialen Schutz der Wanderarbeiter, Gastarbeiter, Saisonarbeiter und ähnlicher Personengruppen, die nacheinander in mehreren Staaten beschäftigt - und in den jeweiligen Rentenversicherungen versichert - sind, zu stärken. Zu den Auslegungskriterien dieser Abkommen und des gesamten Systems der von der Bundesrepublik geschlossenen bilateralen Abkommen gehört deshalb in erster Linie die Absicht, Wanderarbeiter i. w. S. zu begünstigen. Dieser Gedanke kann in bilateralen Abkommen nicht so deutlich zum Ausdruck kommen, wie das z. B. in Art. 40 Abs. 1 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 der EWG-VO Nr. 1408/71 für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geschehen ist, und es ist Hannemann (aaO, S. 280) darin zuzustimmen, daß sich aus der Existenz zahlreicher zweiseitiger Abkommen (allein) keine multilaterale Verflechtung ergibt. Aber daß eine die Wanderarbeiter begünstigende Tendenz der Vertragschließenden besteht und von den Gerichten bei der Auslegung zu beachten ist, kann keinem Zweifel unterliegen. Wenn z. B. einerseits deutsche und österreichische Versicherungszeiten von zusammen 60 Monaten und andererseits deutsche und jugoslawische Zeiten von derselben Dauer jeweils zur Erfüllung der Wartezeit ausreichen, dann ist vom Standpunkt des Schutzbedürfnisses der Wanderarbeitnehmer aus nicht einzusehen, warum die Wartezeit nicht auch durch Zeiten in allen drei Staaten erfüllt werden kann.

Ist sonach das System der von der Bundesrepublik abgeschlossenen bilateralen Sozialversicherungsabkommen grundsätzlich dahin auszulegen, daß zur Erfüllung der Wartezeit - soweit erforderlich - alle Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind, die in denjenigen Staaten zurückgelegt wurden, mit denen entsprechende, d. h. die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten zur Erfüllung der Wartezeit vorsehende Abkommen bestehen, dann muß jeweils nur im Einzelfall geprüft werden, ob einzelne Bestimmungen dieser Abkommen einem solchen Verfahren entgegenstehen. Das ist bei dem deutsch-österreichischen und bei dem deutschjugoslawischen Abkommen nicht der Fall.

Der Umstand, daß der Kläger nicht österreichischer Staatsangehöriger ist, steht der Anwendung des deutsch-österreichischen Abkommens nicht entgegen. Das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Das Abkommen gilt für alle Personen, die Beziehungen zur Sozialversicherung der beiden Vertragsstaaten haben, ohne Rücksicht auf die Staats- oder Volkszugehörigkeit (Kintzel im Gesamtkommentar/Sozialversicherung, Anm. 1 zu Art. 3 des deutsch-österreichischen Abkommens; anders z. B. Art. 2 Abs. 1 der EWG-VO Nr. 1408/71 und Art. 3 des deutsch-schweizerischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964).

Die Art. 2 der beiden Abkommen verhindern lediglich, daß ein Vertragsstaat durch zwischenstaatliche Verträge, die der andere Vertragsstaat eingeht, oder durch überstaatliches Recht, dem dieser sich unterwirft, belastet wird. Die Zusammenrechnung der deutschen, österreichischen und jugoslawischen Versicherungszeiten zur Erfüllung der Wartezeit beruht auf Verträgen, die die Bundesrepublik jeweils mit einem dritten Staat abgeschlossen hat. Sie belastet den jeweiligen anderen Vertragsstaat nicht, da sie lediglich die deutsche Last - durch die Zahlung einer Rente, die ohne diese Zusammenrechnung nicht zu leisten wäre - erhöht. Sollte die Tatsache der Rentenzahlung irgendwelche nachteiligen Auswirkungen auf die jeweiligen Vertragsstaaten haben können, so würden diese aufgrund der Regelung der Art. 2 der Abkommen jeweils nicht eintreten.

Insoweit war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Für die Beurteilung der - teilweise zusprechenden - Entscheidung des LSG über die Anschlußberufung des Klägers reichen die Feststellungen nicht aus. Zwar war der Kläger nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in der Zeit vom 26. September 1973 bis zum 31. März 1974 nur in der Lage gewesen, leichte Arbeiten unter zusätzlichen Einschränkungen unter halbschichtig zu verrichten. Das genügte aber nur für die Zubilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit (BSG, Beschluß des Großen Senats vom 10. Dezember 1976, GS 2/75 u. a., Abschnitt B II 7), nicht dagegen für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Denn einerseits konnte der Kläger noch in gewisser Regelmäßigkeit tätig sein, andererseits ist nicht festgestellt, daß er mit einer ihm möglichen Tätigkeit nur geringfügige Einkünfte (ein Achtel der Beitragsbemessungsgrenze) hätte erzielen können. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, ein Versicherter, der nur noch leichte körperliche Arbeiten unter vollschichtig verrichten könne, sei erwerbsunfähig, steht im Widerspruch zu dem Beschluß des Großen Senats (insbes. Abschnitt B II 3) und kann Ermittlungen darüber, ob Beklagte und Arbeitsamt dem Kläger einen von ihm ausfüllbaren Arbeitsplatz hätten anbieten können (Abschnitt B II 4), nicht ersetzen. Insoweit war die Sache daher zurückzuverweisen.

Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten entscheiden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651044

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