Leitsatz (amtlich)
Die Zumutbarkeit einer Tätigkeit richtet sich nicht nach der Höhe der Entgeltdifferenz, sondern nur nach dem Qualitätsunterschied zwischen dem bisherigen Beruf und der Verweisungstätigkeit (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BSG).
Normenkette
RVO § 1246 Abs 2 S 2 Fassung: 1957-02-23; RKG § 46 Abs 2 S 2 Fassung: 1957-05-21
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 19.02.1981; Aktenzeichen L 2 Kn 73/78) |
SG Dortmund (Entscheidung vom 24.08.1978; Aktenzeichen S 23 Kn 117/77) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit als Gesamtleistung nach § 46 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG), § 23 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) zusteht.
Der Kläger war nach erfolgreich abgeschlossener Lehre zunächst im Bergbau und später außerhalb des Bergbaus als kaufmännischer Angestellter tätig. Bis zur Auflösung der Rechnungsprüfstelle im Januar 1976 war er Rechnungsprüfer nach der Gruppe K 6 des Gehaltsrahmenabkommens der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen. Danach wurde er zunächst als Buchhalter nach der Gruppe K 5, seit dem 1. August 1979 als Kartei-Sachbearbeiter in der Zentralkartei, seit dem 1. Februar 1980 im betriebsärztlichen Dienst mit Karteiführungsaufgaben und seit dem 1. Februar 1981 in der Warenkartei der Elektroabteilung beschäftigt und jeweils in die Gruppe K 3 eingestuft.
Die Beklagte lehnte den am 29. September 1976 gestellten Rentenantrag mit Bescheid vom 13. Dezember 1976 ab, weil der Kläger weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig sei. Während des Widerspruchsverfahrens gewährte die Beklagte dem Kläger ein Heilverfahren in der Zeit vom 18. Januar 1977 bis zum 15. Februar 1977. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 23. Mai 1977 zurückgewiesen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte am 24. April 1978 verurteilt, bei dem Kläger ab 12. Oktober 1976 einen Zustand von Erwerbsunfähigkeit anzuerkennen und ihm hierfür nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer Berufung im übrigen das Urteil des SG dahin geändert, daß die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger nach einem am 12. Oktober 1976 eingetretenen Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit die entsprechenden Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die weitergehende Klage hat das LSG abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei zwar berufsunfähig, nicht aber erwerbsunfähig. Bisheriger Beruf sei die Tätigkeit eines Rechnungsprüfers (kaufmännischer Angestellter) nach der Gehaltsgruppe K 6. Von dieser Tätigkeit habe er sich nicht gelöst, denn die geringerwertigen Tätigkeiten habe er erst aufgenommen, als er zur Verrichtung der Tätigkeit eines Rechnungsprüfers aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei. Die Tätigkeiten der Gehaltsgruppe K 3, die der Kläger nur noch verrichten könne, seien einem Rechnungsprüfer nach der Gehaltsgruppe K 6 nicht zumutbar. Der Rechnungsprüfer habe einen schwierigen Aufgabenbereich selbständig und verantwortlich zu bearbeiten, wozu vielseitige Fachkenntnisse - auch solche in angrenzenden Arbeitsbereichen - und langjährige Berufserfahrung erforderlich seien. Demgegenüber erforderten die Tätigkeiten der Gehaltsgruppe K 3 Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie im allgemeinen durch eine Lehre als Industriekaufmann vermittelt werden, die aber auch durch eine andere Ausbildung oder entsprechende praktische Tätigkeit erworben sein könnten. In dieser Gehaltsgruppe befänden sich insbesondere die Jungkaufleute unmittelbar nach Abschluß der Ausbildung. Ein Rückschritt von der höchsten Gruppe der kaufmännischen Angestellten bis zu der Gruppe, in der sich neben den gelernten Berufsanfängern auch die angelernten Kaufleute befänden, könne dem Kläger nicht zugemutet werden. Dafür spreche auch der Umstand, daß das Gehalt der Gruppe K 3 nahezu 50 vH unter dem Gehalt der Gehaltsgruppe K 6 liege. Der Kläger erhalte zwar praktisch sein ursprüngliches Gehalt der Gehaltsgruppe K 6 aufgrund des § 16 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter und Angestellten der Eisen- und Stahlindustrie Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 1975 weiter. Das allein mache die von ihm ausgeübte Tätigkeit jedoch nicht zumutbar. Hinzu komme, daß nach dem Manteltarifvertrag die Verdienstsicherung subsidiären Charakter habe und der Kläger mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente nur seiner Verpflichtung aus dem Manteltarifvertrag nachkomme.
Die Beklagte hat dieses Urteil mit der vom LSG zugelassenen Revision angefochten. Sie ist der Ansicht, der Kläger sei nicht berufsunfähig. Die Tätigkeiten der Gehaltsgruppe K 3 - wie sie der Kläger ausübe - seien einem Rechnungsprüfer nach der Gehaltsgruppe K 6 zumutbar. Im übrigen könne der Kläger auch die der Gehaltsgruppe K 3 entsprechenden, aber höher entlohnten Tätigkeiten der Gruppe 43 des Tarifvertrages für Angestellte des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus verrichten. Auf diese Tätigkeiten habe die Rechtsprechung auch einen graduierten Bergingenieur (Abteilungssteiger) verwiesen. Im übrigen sei die jetzige Tätigkeit des Klägers auch deshalb zumutbar, weil der Kläger aufgrund des Manteltarifvertrages ein Gehalt beziehe, das seiner früheren Tätigkeit entspreche. Die Verdienstsicherung durch den Manteltarifvertrag verhindere auch die Gewährung der Bergmannsrente nach § 45 Abs 1 Nr 1 RKG über den Monat Juli 1979 hinaus. Das Gehalt nach der Gruppe K 6 des Tarifvertrages für die Eisen- und Stahlindustrie Nordrhein-Westfalen übersteige das Gehalt eines Angestellten der Gruppe 44 im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau bei weitem.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Sozialgerichts Dortmund abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als über die Gewährung von Leistungen wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit im Zeitraum vom 12. Oktober 1976 bis zum 31. Juli 1979 hinaus eine Leistungsverpflichtung erfolgt ist. Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig und ist der Ansicht, die Revision der Beklagten sei unbegründet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit Recht zur Gewährung der Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verurteilt.
Da der Kläger das Berufungsurteil weder mit der selbständigen Revision noch mit der Anschlußrevision angefochten hat, ist lediglich der Anspruch auf die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit, nicht aber der vom Berufungsgericht verneinte Anspruch auf Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, der Kläger sei berufsunfähig.
Bisheriger Beruf iS des § 46 Abs 2 RKG, § 23 Abs 2 AVG) ist die vom Kläger bis 1976 ausgeübte Tätigkeit eines Rechnungsprüfers nach der Gehaltsgruppe K 6. Von dieser Tätigkeit hat der Kläger sich nicht gelöst, weil er nach den unangegriffenen und damit bindenden Tatsachenfeststellungen des LSG bei Aufnahme der geringerwertigen Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen zur Verrichtung der Tätigkeit eines Rechnungsprüfers nicht mehr in der Lage war.
Die Tätigkeiten der Gehaltsgruppe K 3, die der Kläger nur noch verrichten kann, sind ihm wegen des großen Qualitätsunterschiedes ebenso wenig zumutbar wie die ihnen qualitativ entsprechenden Tätigkeiten der Gehaltsgruppe 43 des Tarifvertrages für Angestellte im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, daß die Unzumutbarkeit einer Tätigkeit nicht schematisch daraus hergeleitet werden kann, daß sie im Tarifgefüge um eine bestimmte Anzahl von Gruppen unter der bisherigen Berufstätigkeit eingeordnet ist. Noch weniger kann unmittelbar aus der Differenz der tariflichen Gehälter auf die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit geschlossen werden. Die Zumutbarkeit wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und insbesondere des erkennenden Senats nicht durch Lohn oder Gehalt, sondern allein durch die Qualität des bisherigen Berufs und der Verweisungstätigkeiten bestimmt. Zwar ist die tarifliche Einstufung im allgemeinen ein zuverlässiges Indiz für die Qualität einer bestimmten Tätigkeit, weil die Einstufung im wesentlichen auf der Qualitätsbewertung durch die Tarifpartner beruht. Der Schluß aus der tariflichen Einstufung auf die Qualität der Tätigkeit ist aber etwas anderes als der Vergleich der Lohn- oder Gehaltshöhe. Wenn auch die Höhe des Entgelts oft durch die tarifliche Einstufung und dadurch mittelbar durch die Qualität bestimmt wird, so kann doch nicht allein aus der Höhe des Arbeitsentgelts, sondern nur aus der Stellung der Tätigkeit im Tarifgefüge auf die für die Zumutbarkeit entscheidende Qualität der Tätigkeit geschlossen werden. Die hinnehmbare Einkommensdifferenz und die qualitative Zumutbarkeit sind zwei verschiedene, voneinander unabhängige Tatbestandsmerkmale. Das verkennt zB Scherer (Die Sozialgerichtsbarkeit 1982, 251), wenn er meint, die Unzumutbarkeit müsse dem Verlust des halben Einkommens gleichzustellen sein. Die Frage, bis zu welcher Grenze eine finanzielle Einbuße hingenommen werden muß, hat der Gesetzgeber in § 46 Abs 2 Satz 1 RKG, § 23 Abs 2 Satz 1 AVG unabhängig von der in Satz 2 geregelten qualitativen Zumutbarkeit in einer besonderen Anspruchsvoraussetzung dahin beantwortet, daß er ein Herabsinken der Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte verlangt. Deshalb ist es nicht von entscheidender Bedeutung, daß die Gehaltsdifferenz zwischen K 3 und K 6 nahezu 50 vH beträgt, während die Differenz zwischen der Tarifgruppe K 6 und der Gruppe 43 im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau erheblich geringer ist. Für die Rentenversicherung der Angestellten sowie für die knappschaftliche Rentenversicherung der Angestellten hat sich bisher ein Mehrstufenschema, wie es die Rechtsprechung für die qualitative Zumutbarkeit in der Rentenversicherung der Arbeiter entwickelt hat, noch nicht herausgebildet (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 51). Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht die gleichen Gründe wie in der Rentenversicherung der Arbeiter - Rechtssicherheit, gleichmäßige Sachbehandlung, sinnvolle Handhabbarkeit in der Massenverwaltung (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 11) - auch in der Rentenversicherung der Angestellten die Bildung eines entsprechenden Mehrstufenschemas rechtfertigen, denn ein solches Schema könnte zu keinem anderen Ergebnis führen als der individuelle Qualitätsvergleich. Im vorliegenden Fall ist die Zumutbarkeit bei einer Bewertung der individuellen Qualitätsunterschiede zu verneinen. Sowohl die allgemeine Tätigkeitsbeschreibung und die Beschreibung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten als auch die Beispiele für die typischen Tätigkeiten der einzelnen Gehaltsgruppen im Gehaltsrahmenabkommen der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens lassen zwischen der Gehaltsgruppe K 6 und der Gehaltsgruppe K 3 einen so erheblichen Qualitätsunterschied erkennen, daß die Tätigkeiten der Gehaltsgruppe K 3 einem Rechnungsprüfer der Gehaltsgruppe K 6 nicht mehr zugemutet werden können. Zur Gehaltsgruppe K 6 gehören Angestellte, die einen schwierigen Aufgabenbereich selbständig und verantwortlich bearbeiten, wozu vielseitige Fachkenntnisse - auch Fachkenntnisse in angrenzenden Arbeitsbereichen - und langjährige Berufserfahrung erforderlich sind; ebenso Angestellte, die als Spezialisten ein gleichwertiges Tätigkeitsgebiet verantwortlich bearbeiten. Demgegenüber gehören zur Gehaltsgruppe K 3 Angestellte, welche Tätigkeiten ausüben, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie im allgemeinen durch eine Lehre als Industriekaufmann vermittelt werden; diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine andere Ausbildung oder entsprechende praktische Tätigkeit erworben worden sein. Zutreffend hat das LSG darauf hingewiesen, daß zur Gehaltsgruppe K 3 schon der Berufsanfänger nach bestandener Prüfung als kaufmännischer Angestellter gehört, während die Gehaltsgruppe K 6 erst nach langjähriger Berufserfahrung erreicht werden kann und als höchste Tarifgruppe im allgemeinen den - nur von wenigen erreichten - Höhepunkt der beruflichen Laufbahn darstellt. Der Umstand, daß es sich bei den Tätigkeiten der Gehaltsgruppe K 3 ebenso wie bei dem bisherigen Beruf des Klägers um Bürotätigkeiten handelt, bei denen die für den Ausgangsberuf notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten teilweise nützlich und verwertbar sind, ändert nichts an dem erheblichen Qualitätsunterschied und der daraus resultierenden Unzumutbarkeit.
Die Tätigkeiten der Tarifgruppe K 3 sind dem Kläger auch nicht deshalb zumutbar, weil er aufgrund des § 16 des Manteltarifvertrages für die von ihm ausgeübten Tätigkeiten der Gehaltsgruppe K 3 ein Gehalt bezieht, das dem der Gruppe K 6 praktisch entspricht. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, daß die Zumutbarkeit einer Tätigkeit nicht von der Höhe des Gehalts, sondern von der Qualität abhängt. Die Qualität der Tätigkeiten der Gehaltsgruppe K 3 wird aber durch die im Tarifvertrag verankerte Gehaltssicherungsklausel nicht beeinflußt. Diese tarifliche Vereinbarung ändert nichts daran, daß die qualitative Wertigkeit der Tätigkeit weiterhin nach der Beschreibung der Gehaltsgruppe K 3 zu beurteilen ist. Der 4. Senat des BSG hat zwar entschieden, daß ein Facharbeiter, der aus gesundheitlichen Gründen in seinem Betrieb eine ihm an sich subjektiv nicht zumutbare Tätigkeit als Pförtner aufgenommen hat, jedoch aufgrund einer tariflichen Verdienstsicherung weiterhin den früheren Lohn erhält, nicht berufsunfähig ist (SozR 2200 § 1246 Nr 60). Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Entscheidung für den dort vorliegenden Sachverhalt zu folgen ist. Der 5b-Senat des BSG hat jedenfalls in Fortführung der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG (vgl SozR 2200 §1246 Nr 69) in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 11. März 1982 (5b/5 RJ 166/80) klargestellt, daß sich die Zumutbarkeit einer dem Leistungsvermögen noch entsprechenden Tätigkeit auch für Versicherte mit einer tarifvertraglichen Verdienstsicherung in Höhe des Lohnes im bisherigen Beruf nach den objektiven Qualitätsmerkmalen richtet. Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht alle Versicherten mit dem gleichen Beruf und den gleichen Leistungseinschränkungen die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die volle Verdienstsicherung erfüllen. Die Unabhängigkeit der Zumutbarkeit von einer tariflichen Verdienstsicherung, die für Arbeitnehmer mit gleichem Beruf nicht gleich ist, wird besonders daran deutlich, daß nach § 16 Nr 5 des Manteltarifvertrages der Anspruch auf die Versicherungsleistungen wegen Berufsunfähigkeit, zu dessen Geltendmachung der Arbeitnehmer verpflichtet ist, auf die Verdienstsicherung angerechnet wird. Die Verdienstsicherung setzt also erst ein, wenn und soweit ein Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen Berufsunfähigkeit nicht besteht. Deshalb kann der Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen Berufsunfähigkeit nicht seinerseits von der Verdienstsicherung, sondern lediglich umgekehrt diese von dem Anspruch auf die Versicherungsleistungen wegen Berufsunfähigkeit abhängig sein. Da der Kläger bei dem Übergang von der Tätigkeit nach der Gehaltsgruppe K 6 zur Tätigkeit nach der Gehaltsgruppe K 5 noch nicht 50 Jahre alt war und daher nicht alle Voraussetzungen für die volle Verdienstsicherung erfüllte, weicht der erkennende Senat wegen der unterschiedlichen Sachlage ebensowenig von der Entscheidung des 4. Senats (SozR 2200 § 1246 Nr 60) ab wie der 1. Senat in seinem Urteil vom 12. November 1980 (SozR 2200 § 1246 Nr 69) und der 5b-Senat in seinem Urteil vom 11. März 1982 (5b/5 RJ 166/80). Das ergibt sich neuerdings auch aus dem Urteil des 4. Senats vom 24. Juni 1982 - 4 RJ 165/80 -.
An der wegen des erheblichen Qualitätsunterschiedes bestehenden Unzumutbarkeit der Tätigkeiten der Tarifgruppe K 3 ändert sich auch dadurch nichts, daß der Kläger eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich verrichtet. Abgesehen davon, daß die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit ihren qualitativen Wert nicht erhöht, geht das Gesetz davon aus, daß der Empfänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit wegen der Höhe dieser Rente noch eine unzumutbare Tätigkeit ausüben muß (vgl hierzu auch BSG SozR 2200 § 1246 Nr 71).
Das LSG hat die Beklagte daher mit Recht dem Grunde nach zur Gewährung der Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verurteilt, wobei offen bleibt, für welche Zeiten wegen der gewährten Rehabilitationsleistungen Übergangsgeld und für welche Zeiten die Knappschaftsrente als Gesamtleistung wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen