Entscheidungsstichwort (Thema)
Schüler-Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz bei Besorgung von Arbeitskleidung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Bademütze, die ein Schulkind bei der Teilnahme am Schwimmunterricht der Schule auf Grund allgemeiner Anordnung der Schulleitung tragen muß, ist kein Arbeitsgerät iS von RVO § 549.
2. Kein Unfallversicherungsschutz nach RVO § 548 Abs 1 für ein Schulkind auf dem Weg zum Kauf einer Bademütze für den Schul-Schwimmunterricht.
Leitsatz (redaktionell)
1. Arbeitskleidung ist im allgemeinen kein Arbeitsgerät iS des RVO § 549, wenn sie nur gelegentlich der unfallgeschützten Tätigkeit zur Schonung der Alltagskleidung getragen wird; Arbeitskleidung kann jedoch im allgemeinen dann zum Arbeitsgerät werden, wenn sie für die Tätigkeit erforderlich oder üblich ist.
2. Handelt es sich bei der Arbeitskleidung um ein Arbeitsgerät iS des RVO § 549, dann besteht auch auf dem zur Besorgung dieser Art von Arbeitskleidung zurückgelegten Weg Unfallversicherungsschutz.
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30, § 549 Fassung: 1963-04-30, § 550 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. November 1973 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte der im Jahre 1960 geborenen Klägerin wegen der Folgen ihres am 7. Oktober 1971 erlittenen Verkehrsunfalls Unfallentschädigung zu gewähren hat.
Die Klägerin war damals Schülerin der Volksschule I "A" in R. Diese befindet sich am südwestlichen Stadtrand des Ortes, während die Wohnung der Eltern und der Klägerin am nordöstlichen Stadtrand gelegen ist. Am 7. Oktober 1971 war der Vormittagsunterricht der Klägerin um 11.20 Uhr beendet. Um 14.00 Uhr sollte der Schwimmunterricht in einem Lehrbecken der S-schule beginnen. Diese Schule befindet sich ebenfalls am nordöstlichen Stadtrand von R, liegt jedoch etwa 1 km südlich der elterlichen Wohnung. Auf Anordnung der Schulleitung durften die Schulkinder am Schwimmunterricht nur teilnehmen, wenn sie eine Bademütze trugen; der Grund für diese Anordnung war, daß die Umwälzanlage des Schwimmbeckens durch Haare nicht verstopft würde.
Da die von der Klägerin getragene Bademütze unbrauchbar geworden war, verließ die Klägerin am 7. Oktober 1971 um 13.00 Uhr mit dem Fahrrad die elterliche Wohnung, um zunächst in dem mitten in der Stadt gelegenen Kaufhaus C eine Bademütze zu kaufen und dann zur S-schule zu fahren. Das Kaufhaus liegt an dem Weg, den die Klägerin damals zur Volksschule I "A" täglich zurückzulegen hatte. Um zur S-schule zu gelangen, hätte die Klägerin diesen Weg jedoch alsbald verlassen und nach links in süd-südöstliche Richtung abbiegen müssen. Der von der Klägerin beabsichtigte Weg zur S-schule über das Kaufhaus C ist etwa 2 1/2mal so lang wie der unmittelbare Weg von der elterlichen Wohnung zur S-schule. Kurz bevor die Klägerin das Kaufhaus erreichte, erlitt sie einen Verkehrsunfall, der einen Beckenringbruch sowie eine Schädigung des linken Ischiasnerven zur Folge hatte.
Durch Bescheid vom 17. Oktober 1972 versagte der Beklagte die begehrte Unfall(UV)-Entschädigung, weil die Klägerin sich im Zeitpunkt des Unfalls nicht auf dem Weg zur Schule, sondern zur Erledigung einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (Kauf einer Bademütze) befunden und auf diesem Teilstück des Weges nicht unter UV-Schutz gestanden habe.
Das Sozialgericht (SG) Nürnberg hat durch Urteil vom 23. Februar 1973 den Beklagten verurteilt, den Unfall als Schulunfall zu entschädigen, weil die Klägerin auf einem Weg verunglückt sei, den sie zwecks Ersatzbeschaffung für eine beim Schulschwimmen verbrauchte Badekappe zurückgelegt habe, so daß die Voraussetzungen des § 549 der Reichsversicherungsordnung (RVO) - Erneuerung eines Arbeitsgeräts - erfüllt seien.
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 8. November 1973 die Entscheidung des Erstgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klägerin sei im Zeitpunkt des Unfalls nicht uv-geschützt gewesen, weil sie sich damals zwar auf dem Weg zur S-schule, aber auf einem erheblichen Umweg dorthin befunden habe und die auf diesem Umweg beabsichtigte Tätigkeit - Kauf einer Bademütze - mit dem Schwimmunterricht nicht rechtlich wesentlich zusammenhänge. Entgegen der Auffassung des SG sei eine Bademütze kein Arbeitsgerät im Sinne von § 549 RVO; sie sei vielmehr Bestandteil einer Bekleidung, die gemeinhin beim Baden und Schwimmen getragen werde. Zwar habe die Schulleitung angeordnet, daß die am Schwimmunterricht teilnehmenden Schüler eine Bademütze tragen müßten. Diese Anordnung sei aber nicht zum Schutz der Schüler, auch nicht zur Schonung der Haare vor Nässe, nicht einmal aus hygienischen Gründen im eigentlichen Sinn, sondern ganz überwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich erfolgt, damit die Umwälzanlage des Schwimmbeckens durch Haare nicht verstopft werde. Diese Gefahr, denen alle Hallen- und sonstigen Schwimmbäder mit Ausnahme von Freibädern in Flüssen und Seen ausgesetzt seien, liege jedoch auf rein technischem Gebiet; aus diesem Grund werde in Hallenbädern von Personen mit langen Haaren vielfach das Tragen einer Badekappe verlangt. Für den Erfolg des Schwimmlehrers, der seinen Schülern das Schwimmen beibringen solle, sei das Tragen einer Bademütze durch die Schüler jedoch völlig ohne Belang. Deren Benutzung erfülle somit keinen schulischen Zweck; sie sei gegenüber dem Lehrvorgang von so untergeordneter Bedeutung, daß sie - ebenso wie die Benutzung eines Badeanzugs - ganz überwiegend dem privaten Bereich zuzuordnen sei. Da der Teil des Weges zur Schule, auf dem die Klägerin verunglückt sei, somit aus eigenwirtschaftlichen Gründen zurückgelegt worden sei, habe die Klägerin keinen Anspruch auf Unfallentschädigung.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt und es im wesentlichen wie folgt begründet:
Ebenso wie auf einem Weg zur Erneuerung des Lernmaterials nach § 549 RVO UV-Schutz bestehe, müsse dies für die Erneuerung einer durch die Teilnahme am Schwimmunterricht der Schule unbrauchbar gewordene Bademütze gelten, weil eine solche für die Teilnahme am Schwimmunterricht unerläßlich sei. Wie das LSG festgestellt habe, solle durch den von der Schulleitung verfügten Badekappenzwang die Gefahr einer Verstopfung der Umwälzanlage durch menschliche Haare vermieden werden. Ohne eine intakte Umwälzanlage wäre das Schwimmbecken infolge Verschmutzung und Verseuchung des Badewassers nicht betriebsfähig und könnte sonach kein Schwimmunterricht stattfinden. Die Benutzung einer Bademütze beim Schwimmunterricht in einer Schwimmhalle sei daher entgegen der Auffassung des LSG keineswegs ohne ursächliche Beziehung zum Lehrauftrag der Schule; die ursächliche Abhängigkeit sei vielmehr so groß, daß der Lehrauftrag des Schwimmunterrichts unmöglich würde, wenn das Tragen von Bademützen entfalle. Unter solchen Umständen sei eine Bademütze ein Arbeitsgerät im Sinne von § 549 RVO; dazu zählten auch Ausrüstungsgegenstände, die - passiv - überhaupt erst eine Arbeitstätigkeit ermöglichten. Es müsse ferner berücksichtigt werden, daß eine Badekappe eine vorgeschriebene, dem Schutz der Allgemeinheit dienende Ausrüstung sei, die wesentlich - ähnlich wie eine Arbeitskleidung - auch aus hygienischen Gründen und hier zur Verhinderung einer Verschmutzung des Badewassers getragen werden müsse. Da die von der Klägerin bisher benutzte Bademütze gelegentlich eines vorausgegangenen Schulschwimmens unbrauchbar geworden sei und noch vor dem Schwimmunterricht am 7. Oktober 1971 habe erneuert werden müssen, sei allein die aus der Schulpflicht veranlaßte Teilnahme am Schwimmunterricht für den von der Klägerin zurückgelegten Umweg, auf dem sie verunglückt sei, ursächlich gewesen. Deshalb würde es eine unbillige Härte bedeuten, wenn der Klägerin der UV-Schutz nach § 550 RVO versagt werde.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch scheitere überdies auch daran, daß der Besitz einer Badekappe für den Schulbesuch unwesentlich sei, denn deren überwiegende Verwendung falle bei Schülern nach der allgemeinen Lebenserfahrung in die Freizeit.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis zutreffend.
Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls nicht nach § 550 Abs. 1 RVO idF des § 15 Nr. 1 des 17. RAG vom 1.4.1974 - BGBl I S. 821, im Zeitpunkt des Unfalls noch § 550 Satz 1 RVO, unfallgeschützt gewesen ist. Die Klägerin war zwar mit dem Fahrrad von zu Hause in der Absicht weggefahren, nach dem Kauf der Bademütze die Seespitzschule aufzusuchen, um am dortigen Schwimmunterricht teilzunehmen. Die Wegstrecke zu dieser Schule hatte die Klägerin zur Zeit des Unfalls längst verlassen, und sie war auch nicht mehr in der Zielrichtung zur Schule unterwegs, da von der Stelle an, wo sich die Wege zur Schule und zum Kaufhaus trennten, der Weg zur Schule die Klägerin in südsüdöstliche Richtung geführt haben würde, während sie sich auf das Kaufhaus zu in fast entgegengesetzter (westlicher) Richtung bewegte. Da die Klägerin somit die Zielrichtung zur Schule nicht mehr beibehalten hatte und sie nach dem beabsichtigten Kauf der Bademütze im Kaufhaus nicht mehr auf den von der elterlichen Wohnung zur S-schule unmittelbar führenden Weg gelangt wäre, ist sie - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht auf einem bloßen Umweg verunglückt (vgl. dazu Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 1.8.1974, Bd. II S. 486 q ff mit umfangreichen Nachweisen). Sie hatte vielmehr von dem Zeitpunkt an, in dem sie vom Weg zur Seespitzschule abwich, ihren Weg zu dieser Schule unterbrochen, so daß während dieser Unterbrechung der Versicherungsschutz nach § 550 RVO entfallen war (Brackmann aaO S. 486 s I ff). Allein aus dem Grund, weil der Weg zum Kaufhaus identisch ist mit dem Weg, den die Klägerin ansonsten zur Volksschule I "A" zurückzulegen hatte, ist der UV-Schutz nicht gegeben, da die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls diese Schule nicht besuchen wollte. Der Vorgang, der zur Unterbrechung des Weges geführt hat (von der Wegstrecke zur S-schule abweichender Weg zum Kaufhaus, dort Kauf einer Bademütze, anschließend mit dem normalen Schulweg nicht übereinstimmender Weg zur S-schule), war nicht so geringfügig, daß nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (s. Brackmann aaO S. 486 v mit umfangreichen Nachweisen) von einer Unterbrechung des Weges im Rechtssinn nicht gesprochen werden könnte. Deshalb hat das LSG mit Recht geprüft, ob der Kauf der Bademütze mit der Teilnahme am Schwimmunterricht in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang und deshalb die Klägerin auch noch auf dem Weg zum Kaufhaus unter UV-Schutz gestanden hat. Dies hat es im Ergebnis zutreffend verneint.
Nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b RVO sind Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen gegen Arbeitsunfall versichert; ein Unfall bei dieser Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall (§ 548 Abs. 1 Satz 1 RVO). Als Arbeitsunfall gilt nach § 549 RVO u. a. auch ein Unfall bei einer mit einer solchen Tätigkeit zusammenhängenden Erneuerung des Arbeitsgeräts, auch wenn es vom Versicherten gestellt wird. Das SG hat die Voraussetzungen des § 549 RVO als gegeben erachtet, weil der Kauf der Bademütze als Erneuerung eines Arbeitsgeräts im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei. Wie diese Vorschrift in Verbindung mit § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b RVO bei Unfällen auf Wegen zum Kauf von Schulbüchern und von Schreibmaterial für den Schulunterricht auszulegen ist (vgl. einerseits Brackmann aaO S. 474 r; Engelmann, DOK 1971, 220, 221; andererseits Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 85 vorletzter Absatz zu § 539 RVO; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl., Kenn-Nr. 300 S. 22 letzter Absatz; Vollmar, Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten, Sonderdruck der Bundesarbeitsgemeinschaft der gemeindlichen UV-Träger, 1971 S. 6 sowie WzS 1972, 178, 205 ff), bedarf aus Anlaß der vorliegenden Streitsache keiner Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des 2. Senats des BSG (BSG 24, 243, 246) ist nicht jeder Gegenstand schon ein Arbeitsgerät im Sinne des § 549 RVO, nur weil er zur Verrichtung einer Tätigkeit, bei der UV-Schutz besteht, gebraucht werden kann. Deshalb wird eine Arbeitskleidung allgemein nicht als Arbeitsgerät in diesem Sinne angesehen, weil sie nur gelegentlich der unfallgeschützten Tätigkeit zur Schonung der Alltagskleidung getragen wird. Ein Arbeitsgerät wird sie hingegen im allgemeinen sein, wenn sie für diese Tätigkeit erforderlich oder üblich ist; hierbei besteht auch auf dem zur Besorgung dieser Art von Arbeitskleidung zurückgelegten Weg UV-Schutz unmittelbar nach § 549 RVO (Brackmann aaO S. 480 y; 482 f - f I mit Nachweisen). Ob nun, wie das Berufungsgericht meint, die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben sind, weil die Anordnung der Schule, daß beim Schwimmunterricht Bademützen getragen werden müßten, getroffen worden sei, um die Gebrauchsfähigkeit der Umwälzanlage des Schwimmbeckens nicht zu gefährden und somit kein innerer Zusammenhang mit dem Lehrauftrag der Schule vorliege, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn man mit der Revision annehmen wollte, daß das Tragen einer Bademütze durch die am Schwimmunterricht teilnehmenden Schüler erforderlich gewesen sei, weil sonst dieser Unterricht nicht hätte stattfinden können, sind die Erfordernisse des § 549 RVO nicht erfüllt. Es genügt nämlich nach der Rechtsprechung des 2. Senats des BSG (BSG 24, 243, 246), die der erkennende Senat teilt, nicht, daß im Verhältnis zur gesamten Verwendung der auf die betriebliche (schulische) Benutzung entfallende Anteil überhaupt als erheblich in Erscheinung tritt; vielmehr ist grundsätzlich erforderlich, daß der betreffende Gegenstand "seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen" (Schulbesuch) gebraucht wird. Davon kann aber bei einer Bademütze nicht die Rede sein. Insbesondere aus hygienischen Gründen ist sowohl in öffentlich zugängigen Schwimmhallen als auch in sonstigen Schwimmbecken inzwischen weitgehend ein Badekappenzwang eingeführt worden. Mit Recht hat das LSG insoweit auch - unangegriffen - festgestellt, daß die Gefahr, die im vorliegenden Fall das Tragen von Badekappen erforderte, "allen Hallen- und Schwimmbädern droht", und zwar auch solchen, "die überwiegend der Allgemeinheit offenstehen". Auch von Schulkindern müssen sonach Bademützen nicht nur während des Schwimmunterrichts, sondern allgemein beim Besuch von Schwimmbädern getragen werden. Das o. a. Anspruchserfordernis in § 549 RVO, daß die Badekappe ihrer Zweckbestimmung nach hauptsächlich beim Schwimmunterricht in der Schule getragen wird, ist daher im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Deshalb ist es ohne versicherungsrechtliche Bedeutung, daß der beabsichtigte Kauf der Bademütze vor dem Schwimmunterricht erfolgen sollte, weil die bisher benutzte Badekappe beim Schulschwimmen angeblich unbrauchbar geworden war.
Die Voraussetzungen des § 549 RVO sind somit schon aus diesem Grunde nicht gegeben. Die Gesichtspunkte, aufgrund deren die Anwendbarkeit dieser Vorschrift zu verneinen ist, lassen auch keinen rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch im Sinne von § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO iVm § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe b RVO in dem Sinne erkennen, daß der Kauf der Bademütze etwa den betrieblichen Belangen der Schule gedient hätte. Denn anders als bei der Beschaffung weißer Kittel für Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft, die erfolgt, weil eine solche möglichst einheitliche Kleidung zu dem vom Käufer erwarteten äußeren Erscheinungsbild des Unternehmens gehört, fehlt es aus den obigen Gründen an einem vergleichbaren inneren Zusammenhang mit dem Schulbetrieb oder -besuch (vgl. SozR Nr. 12 zu § 548 RVO, wo der 2. Senat des BSG den UV-Schutz beim Beschaffen weißer Kittel für Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft nach dieser Vorschrift bejaht und die Frage offengelassen hat, ob es sich um die Erneuerung eines Arbeitsgeräts im Sinne von § 549 RVO handele).
Da das LSG somit im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen hat, war die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen