Leitsatz (amtlich)
Die Zweckmäßigkeit der Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung iS von AFG § 36 (Fassung: 1969-06-25) beurteilt sich auch dann allein nach der objektiven Bedeutung dieser Maßnahme für das damit angestrebte Ziel (hier: Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk), wenn der Antragsteller bereits früher einmal an einer auf dasselbe Ziel gerichteten Maßnahme teilgenommen hat, ohne im Anschluß daran die vorgesehene Prüfung abzulegen, und hierbei von der BA gefördert wurde (Fortführung von BSG 1974-09-24 7 RAr 113/73 = BSGE 38, 146, BSG 1975-09-30 7 RAr 8/74, BSG 1975-05-06 7 RAr 52/73 = SozR 4100 § 36 Nr 6).
Normenkette
AFG § 36 Nr 3 S 1 Fassung: 1969-06-25, § 41 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 8 Fassung: 1971-09-09
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 23.08.1977; Aktenzeichen L 7 Ar 120/76) |
SG Oldenburg (Entscheidung vom 15.06.1976; Aktenzeichen S 4 Ar 105/74) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 23. August 1977 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Förderung seiner Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung für das Maler- und Lackiererhandwerk.
Der 1948 geborene Kläger legte am 9. März 1967 die Gesellenprüfung im Malerhandwerk ab. Danach war er bis zum 11. Januar 1968 als Malergeselle tätig, anschließend vorübergehend arbeitslos. Von Oktober 1968 bis März 1969 (erstes Tagessemester) und vom Oktober 1969 bis März 1970 (zweites Tagessemester) besuchte der Kläger einen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung für das Maler- und Lackiererhandwerk an der Städtischen Gewerblichen und Hauswirtschaftlichen Berufs-, Berufsfach- und Fachschule O. Der Kläger meldete sich im Anschluß daran aber nicht zur Meisterprüfung, weil er annahm, er könne diese erst ablegen, wenn er 24 Jahre alt und fünf Jahre lang als Geselle tätig gewesen sei. Von Januar 1971 bis September 1973 war der Kläger mit Unterbrechungen in verschiedenen Betrieben als Maler beschäftigt.
Am 1. Juli 1973 und 1. Januar 1974 wurde die Meisterprüfung für das Maler- und Lackiererhandwerk neu geregelt. Durch die Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 15. August 1973 (BGBl I 1040) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1974 die Teile I (praktische Prüfung) und II (fachtheoretische Kenntnisse) neu geordnet. Diese Neuregelung hatte keine wesentlichen Änderungen der Prüfungsanforderungen zur Folge. Durch die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 16. Dezember 1972 (BGBl I 238) waren aber bereits die Teile III (wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse) und IV (berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse) mit Wirkung vom 1. Juli 1973 an neu geregelt worden. Infolge dieser Neuregelungen änderten sich die Prüfungsanforderungen im Teil IV (arbeits- und berufspädagogischer Teil) der Meisterprüfung erheblich.
Der Kläger nahm vom 1. Oktober 1973 bis 31. März 1974 an einem Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung für das Maler- und Lackiererhandwerk an der Gewerbeförderungsanstalt (GFA) der Handwerkskammer in Bremen teil. Im Anschluß daran legte er die Meisterprüfung mit Erfolg ab.
Die Beklagte lehnte den vom Kläger am 2. Oktober 1973 gestellten Antrag auf Förderung der Teilnahme an dem Lehrgang der GFA Bremen ab, weil es sich bei diesem Lehrgang um eine Wiederholung handele (Bescheid vom 11. Dezember 1973; Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1974).
Durch Urteil vom 15. Juni 1976 hat das Sozialgericht (SG) die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Durch Urteil vom 23. August 1977 hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten vom 11. Dezember 1973 und 9. Oktober 1974 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Teilnahme des Klägers an dem Lehrgang der GFA der Handwerkskammer Bremen vom 1. Oktober 1973 bis 31. März 1974 als berufliche Fortbildung zu fördern.
Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Die Förderung scheitere entgegen der Ansicht des SG nicht daran, daß dem Kläger nach Abschluß des Lehrgangs in Osnabrück 1970 die Ablegung der Meisterprüfung möglich gewesen sei. Diese Betrachtungsweise laufe im Ergebnis darauf hinaus, daß aufgrund einer gewissen Lebensführungsschuld, auch wenn sie schon Jahre zurückliege, später eine entsprechende Förderung unterbleibe. Eine solche Betrachtungsweise sei mit dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht vereinbar. Ziel der Fortbildungsförderung sei es unter anderem, einen beruflichen Abschluß zu ermöglichen, der in der Jugend, gleichgültig ob verschuldet oder unverschuldet, unterblieben sei ( § 43 Abs 1 Nr 4 AFG ). Darüber hinaus ergebe sich aus § 36 AFG , daß es für die Zweckmäßigkeit einer Förderung nicht entscheidend sei, ob der Antragsteller aufgrund früherer Maßnahmen in der Vergangenheit die Abschlußprüfung hätte bestehen können. Entscheidend sei für die Zweckmäßigkeit einer zweiten Maßnahme allein, ob der Antragsteller bei Beginn der zweiten Maßnahme den angestrebten Abschluß auch ohne diese erreichen könne. Sei das nicht der Fall und würde die Beklagte dennoch die Förderung versagen, würde damit im Ergebnis verhindert, daß die Meisterprüfung abgelegt wird. Die Beklagte würde also den Kläger - gleichsam zu dessen Bestrafung - an dem tieferen Bildungsstand festhalten, obgleich das auch für die Beklagte ein höheres Vermittlungsrisiko bedeute. Das könne nicht rechtens sein.
In derartigen Fällen sei zwar die Eignung besonders genau zu prüfen. Sei aber die Eignung gegeben und werde die Prüfung dann abgelegt, so sei nicht die Förderung des zweiten, sondern allenfalls des ersten Anlaufs unzweckmäßig.
Das SG könne sich für seine Auffassung auch nicht auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. Mai 1975 - 7 RAr 52/73 - berufen. Dort sei nur ausgeführt, daß die Beklagte durch die subjektive Auffassung eines Teilnehmers an einer Maßnahme, er halte sich nicht für hinreichend sicher, die Prüfung zu bestehen, nicht zu weiteren Förderungsleistungen veranlaßt werde, wenn nicht bestimmte Mängel objektiv nachgewiesen seien. Das sei nicht dahin zu verstehen, daß die Mängel schon nach Abschluß der ersten Maßnahme das Ablegen der Prüfung als unzumutbar erscheinen lassen müßten. Entscheidend sei vielmehr, ob im Zeitpunkt des Beginns der zweiten Maßnahme die frühere Maßnahme im Hinblick auf die Prüfungsbedingungen Mängel aufweise, die es unzumutbar erscheinen lassen, nunmehr die Prüfung aufgrund der ersten Maßnahme zu bestehen. Auch die Neufassung des § 41 Abs 4 AFG durch das Haushaltsstrukturgesetz stehe nicht entgegen.
Aufgrund der eingeholten Auskunft der Handwerkskammer B sei es als bewiesen anzusehen, daß im Zeitpunkt des Beginns der zweiten Maßnahme im Oktober 1973 die Vorbereitung auf die Meisterprüfung durch die erste Maßnahme mangelhaft gewesen sei, daß sie im Hinblick auf die nunmehr geltenden Prüfungsinhalte keine ausreichende Prüfungsvorbereitung mehr darstellte. Die Auskunft lege überzeugend dar, daß sich die Prüfungsanforderungen im berufs- und arbeitspädagogischen Teil erheblich geändert hätten. Der Teil IV der Prüfung sei völlig neu aufgebaut worden und umfasse eine Reihe didaktischer und pädagogischer Themen, die vor dem 1. Juli 1973 nicht geprüft worden seien. Diese Änderung sei durch die Verordnung über gemeinsame Anforderungen der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 mit Wirkung vom 1. Juli 1973 eingetreten.
Der Lehrplan der Technikerschule der Stadt Os habe den Bereich des Prüfungsteils IV überhaupt nicht berücksichtigt; aus diesem Grunde habe die erste Fortbildung des Klägers im Oktober 1973 nicht mehr ausgereicht, um die Meisterprüfung abzulegen. Wie die eingeholte Auskunft der Technikerschule O ergeben habe, sei eine Auffrischung des Lehrstoffes durch den Lehrgang 1973/74 von Vorteil gewesen, da der Kläger die Prüfung erst im April 1974 abgelegt habe. Die damit angeschnittene Frage, ob die Prüfungsvorbereitung aufgrund der ersten Maßnahme nicht schon durch Zeitablauf mangelhaft geworden sei, brauche jedoch nicht abschließend entschieden zu werden. Jedenfalls sei die Vorbereitung durch die Änderung der Prüfungsinhalte nicht mehr ausreichend und damit mangelhaft gewesen.
Auch lägen die übrigen Förderungsvoraussetzungen vor. Die Zulassung zum Meisterlehrgang setze eine abgeschlossene Berufsausbildung bzw eine entsprechende Berufserfahrung voraus. Der Kläger sei auch geeignet gewesen, wie das Bestehen der Prüfung bewiesen habe. Der Kläger sei auch vor Beginn der Maßnahme mehr als zwei Jahre beitragspflichtig beschäftigt gewesen.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 36 AFG . Sie beurteilt die Zweckmäßigkeit der Förderung der Teilnahme an dem Lehrgang der GFA der Handwerkskammer B wie das SG nach der Situation im Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Maßnahme. Dabei beruft sie sich auf das Urteil des BSG vom 6. März 1975 - 7 RAr 52/73 -. In dieser Entscheidung habe das BSG ausgeführt, dem Teilnehmer an einer Bildungsmaßnahme sei es regelmäßig zuzumuten, nach Abschluß dieser Maßnahme die Prüfung abzulegen. Die Beklagte entnimmt dieser Entscheidung, daß nur Mängel der ersten Bildungsmaßnahme die Beklagte veranlassen könnten, die Wiederholung des Lehrgangs zu fördern. Die erste Bildungsmaßnahme habe solche Mängel aber nicht aufgewiesen. Dem Kläger sei deshalb zuzumuten gewesen, nach Abschluß der ersten Maßnahme die Meisterprüfung abzulegen. Hätte der Kläger damals die Meisterprüfung abgelegt, so hätten die in der Folgezeit gesteigerten Qualifikationsanforderungen den Kläger nicht mehr berührt. Die nunmehr erhöhten Prüfungsanforderungen führten nicht dazu, daß die erste Maßnahme rückwirkend als mangelhaft zu betrachten sei.
Das BSG habe in dem Urteil auch ausgeführt, daß es regelmäßig nicht zweckmäßig sei, die Teilnahme an zwei auf dasselbe Ausbildungsziel gerichteten Maßnahmen nebeneinander oder nacheinander zu fördern. Da im vorliegenden Fall mit beiden Maßnahmen das gleiche Ziel verfolgt werde und Gründe, die eine Ausnahme von diesem Regelfall rechtfertigen könnten, nicht vorlägen, sei die Teilnahme an der streitigen Maßnahme nicht zweckmäßig iS des § 36 AFG gewesen.
Die Beklagte weist außerdem darauf hin, daß der Förderung der zweiten Maßnahme auch der Umfang der damit verbundenen Wiederholung entgegenstehe. Sie beruft sich dafür auf eine Entscheidung des BSG vom 30. September 1975 - 7 RAr 8/74 -. Danach sei die Wiederholung eines Ausbildungsabschnittes dann zu fördern, wenn dieser Abschnitt im Verhältnis zur Gesamtmaßnahme keinen erheblichen Umfang habe und im Hinblick auf den gesamten Umfang der Bildungsbemühungen, die notwendig sind, um das Bildungsziel zu erreichen, nicht ins Gewicht falle. Auch nach § 41 Abs 4 AFG in der ab 1. Januar 1976 geltenden Fassung sei die Wiederholung der gesamten Maßnahme nicht zu fördern, was auch aus § 5 Abs 1 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) vom 23. März 1976 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit - ANBA - S. 559) folge.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 23. August 1977 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 15. Juni 1976 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. Die wirtschaftliche und soziale Betrachtungsweise des LSG hinsichtlich des Begriffs der Zweckmäßigkeit in § 36 AFG verdiene den Vorzug. Es könne nicht darauf ankommen, ob die Meisterprüfung schon im ersten Anlauf hätte abgelegt werden können. Das liefe für den Kläger nämlich darauf hinaus, daß er von der Beklagten zeitlebens keine Förderung zur Ablegung der Meisterprüfung mehr erhalten könne. Entscheidend sei vielmehr auf die Zweckmäßigkeit der zu fördernden Maßnahme abzustellen. Daran könne aber nach erfolgreich beendeter Maßnahme kein Zweifel bestehen. Der Kläger sei danach vielfältiger einsatzfähig als ohne Meisterprüfung, zB als Geschäftsführer, Kalkulator, Berufsausbilder und Angestellter.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung ( § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Förderung seiner Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung für das Maler- und Lackiererhandwerk der GFA der Handwerkskammer B vom 1. Oktober 1973 bis 31. März 1974.
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei dem Besuch des Lehrgangs in Bremen um eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung ( § 41 AFG ) handelt; denn sie diente dem Ziel des beruflichen Aufstiegs vom Gesellen zum Meister in ein und demselben Handwerk. Der Lehrgang erfüllte auch die gesetzlichen Voraussetzungen des § 41 Abs 1 AFG ; denn wie das LSG festgestellt hat, setzte die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang in B eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus (vgl BSG SozR 4100 § 41 Nrn 1 und 26). Es steht ferner außer Zweifel, daß der Lehrgang der GFA der Handwerkskammer in B eine erfolgreiche berufliche Bildung iS von § 34 AFG erwarten ließ.
Die Förderung des Klägers war ferner zweckmäßig iS von § 36 AFG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl I 582). Danach dürfen Leistungen nur gewährt werden, wenn - ua - die Förderung unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes sowie der beruflichen Neigung des Antragstellers zweckmäßig erscheint.
Bei dem Begriff der Zweckmäßigkeit iS des § 36 AFG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Der Beklagten ist damit vom Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum eingeräumt worden, den sie für den Bereich der Förderung der beruflichen Bildung nach §§ 33 ff AFG im Rahmen ihres Anordnungsrechts nach § 39 AFG ausfüllt. Durch die Satzungsbestimmungen der AFuU wird der Beurteilungsspielraum der Beklagten konkretisiert (vgl BSGE 38, 282, 289 = SozR 4100 § 42 Nr 5). Auszugehen ist vorliegend von § 8 AFuU in der Fassung vom 9. September 1971 ( ANBA 1971, 797 ). Nach § 8 AFuU 1971 ist die Förderung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig, wenn der Erwerbstätige seine berufliche Beweglichkeit sichern oder verbessern oder beruflich aufsteigen will und durch die Teilnahme an der Maßnahme arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Bedürfnissen besser entsprochen werden kann als das ohne eine berufliche Fortbildung oder Umschuldung möglich wäre.
Die vom Kläger begehrte Förderung erfüllt diese Bedingungen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß die Förderung eines Lehrgangs zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheint ( BSGE 38, 282 = SozR 4100 § 42 Nr 5 und BSGE 40, 29 = SozR 4100 § 44 Nr 4). Wer die Meisterprüfung abzulegen trachtet, will seine berufliche Beweglichkeit verbessern. Es kann davon ausgegangen werden, daß ein Meister eher eine Arbeitsstelle findet als ein Geselle, mit dem er ggf zu konkurrieren hat. Unter dem Gesichtspunkt der Arbeitskräftenachfrage bedeutet höhere Beweglichkeit des Arbeitnehmers aber auch eine bessere Einsatzmöglichkeit für ihn. Nach der Rechtsprechung des Senats ergibt sich diese arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit iS von § 36 AFG ferner daraus, daß derjenige, der die Meisterprüfung ablegt, beruflich aufsteigt. Die Ablegung der Meisterprüfung ist für die Stellung des Bildungswilligen auf dem Arbeitsmarkt von besonderer Bedeutung (vgl §§ 7 , 21 , 48 , 51 der Handwerksordnung - HwO -). Bei der Prüfung der Zweckmäßigkeit ist das mit der Teilnahme an der Maßnahme verfolgte berufliche Ziel zu berücksichtigen, weshalb Meisterlehrgang und Meisterprüfung bei zeitlichem und organisatorischem Zusammenhang als einheitliche Bildungsmaßnahme anzusehen sind ( BSGE 38, 292 = SozR 4100 § 45 Nr 3).
Der Zweckmäßigkeit der Förderung der Teilnahme des Klägers an dem Lehrgang in B iS von § 36 AFG steht es nicht entgegen, daß der Kläger bereits früher einmal an einem Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung in O teilgenommen und dafür Förderungsleistungen erhalten hat.
Zwar ist der Lehrgang, dessen Förderung der Kläger begehrt, auf dasselbe Bildungsziel gerichtet, wie der Lehrgang, an dem der Kläger bereits früher teilgenommen und dessen zweites Semester die Beklagte gefördert hat. Das hat im vorliegenden Fall jedoch nicht die Unzweckmäßigkeit der begehrten Förderung iS von § 36 AFG zur Folge.
Zunächst kennt das AFG in der hier anzuwendenden Fassung keine ausdrückliche Regelung des Inhalts, daß die nochmalige Teilnahme an einer auf dasselbe Bildungsziel gerichteten Maßnahme nicht zu fördern sei. Der Regelung in § 44 Abs 6 AFG , wonach die Beklagte (lediglich) das Unterhaltsgeld zurückfordern kann, wenn ein Bezieher die Teilnahme ohne wichtigen Grund abbricht, läßt sich eher sogar entnehmen, daß die Beklagte nicht berechtigt sein soll, (darüber hinaus) auch die Förderung der nochmaligen Teilnahme abzulehnen.
Zwar wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1975 (HStruktG-AFG - BGBl I 3114) in § 41 AFG ein Absatz 4 eingefügt, wonach die notwendige Wiederholung eines Teils einer Maßnahme nur gefördert wird, wenn der Teilnehmer den Grund für die Wiederholung nicht zu vertreten hat und der zu wiederholende Teil insgesamt nicht länger als sechs Monate dauert. Diese Regelung und die zugehörige Bestimmung in § 5 der AFuU vom 23. März 1976 ( ANBA 1976, 559 ) sind aber erst seit 1976 in Kraft und damit auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, ohne daß es darauf ankommt, ob sie überhaupt einschlägig wären.
Auch die bisherige Rechtsprechung des BSG hindert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die begehrte Förderung. Danach ist grundsätzlich die Wiederholung einer auf dasselbe Bildungsziel gerichteten Maßnahme förderbar ( BSGE 38, 146 = SozR 4100 § 42 Nr 2; Urteil vom 30. September 1975 - 7 RAr 8/74 - AuB 1976, 90 ; Dienstblatt der BA, Ausgabe C Nr 2014a zu § 34 AFG).
Der Senat hat dabei zwar darauf hingewiesen, daß sich die durch die Wiederholung verlängerte Gesamtdauer einer Maßnahme noch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes zum Erfolg und der zeitlichen Begrenzung des § 41 Abs 2 AFG halten müsse. Das hatte seinen Grund jedoch darin, daß jeweils von einer Gesamtmaßnahme ausgegangen werden mußte, weil es in dem einen Fall um die Wiederholung eines (von drei) erfolglos durchlaufenen Semesters, in dem anderen Fall um die unmittelbar anschließende Wiederholung eines erfolglos gebliebenen Vierteljahreskurses zur Vorbereitung auf eine Prüfung (für Steuerbevollmächtigte) ging, für die es keinen inhaltlich geregelten Studiengang mit festgefügtem Bildungsplan gab. Die Zweckmäßigkeit der - erneuten - Förderung mußte dort unter dem Gesichtspunkt der bereits vorhandenen und mit der Wiederholung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stehenden Bildungsbemühungen gesehen und beurteilt werden.
Anders ist es jedoch, wenn - wie hier - für die Frage der Zweckmäßigkeit der Teilnahme an einer zweiten Maßnahme keine Anknüpfungspunkte mehr zu der ersten Maßnahme in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht bestehen. In einem solchen Fall beurteilt sich die Zweckmäßigkeit nach § 36 AFG allein nach der Bedeutung der zweiten Maßnahme für das vom Antragsteller damit angestrebte Ziel. Nach Wortlaut und Sinn des § 36 AFG wäre eine Förderung nicht zweckmäßig, wenn der Teilnehmer im Zeitpunkt der Antragstellung - also des Beginns der Maßnahme - schon über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, um den angestrebten Abschluß auch ohne Teilnahme an der Maßnahme zu bestehen. Das ergibt sich daraus, daß nach § 36 AFG die Förderung unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheinen soll. Es folgt dies auch aus § 8 AFuU 1971, wonach die Förderung zweckmäßig ist, wenn der Erwerbstätige seine berufliche Beweglichkeit sichern oder verbessern oder beruflich aufsteigen will und durch die Teilnahme an der Maßnahme arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Bedürfnissen besser entsprochen werden kann, als dies ohne eine berufliche Fortbildung oder Umschulung möglich wäre. Das bedeutet, daß zwischen der begehrten Förderung und dem angestrebten Ziel des beruflichen Aufstiegs auch vom Potential des Bildungswissens her ein Kausalzusammenhang bestehen muß. Deshalb ist bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit von der konkreten Maßnahme auszugehen und ihre Bedeutsamkeit für den Arbeitsmarkt zu prüfen. Die Förderung erscheint unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes dann nicht zweckmäßig, wenn der Antragsteller auch ohne Teilnahme an der Maßnahme und damit ohne Förderung das berufliche Ziel erreichen wird, sich die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung objektiv folglich erübrigt.
Deshalb hat der Senat bereits entschieden, daß es - regelmäßig - nicht zweckmäßig ist, die Teilnahme an zwei auf dasselbe Ausbildungsziel gerichteten Maßnahmen nebeneinander oder unmittelbar nacheinander zu fördern. Wurde die Teilnahme eines Bildungswilligen an einer Bildungsmaßnahme gefördert, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung der anschließenden Teilnahme an einer anderen, das gleiche Ziel verfolgenden Bildungsmaßnahme (BSG SozR 4100 § 36 Nr 6). Die Beklagte verkennt jedoch die Bedeutung dieser Entscheidung für den vorliegenden Fall. Der Senat hat (aaO) die Zweckmäßigkeit der Förderung einer zweiten Maßnahme nicht deshalb abgelehnt, weil der Antragsteller bereits einmal inhaltlich gleichwertig gefördert worden ist, sondern weil er wegen dieser Förderung objektiv im Besitz des Wissens war, welches er für das Bestehen der Abschlußprüfung benötigte. Nur deswegen ist es, wie der Senat (aaO) ausgeführt hat, dem Teilnehmer an einer Maßnahme regelmäßig zuzumuten, nach Abschluß der (ersten) Maßnahme die Prüfung abzulegen. Wenn er sich nach Abschluß einer als geeignet anerkannten Maßnahme lediglich nicht hinreichend sicher fühlt, die Prüfung zu bestehen, kann diese subjektive Auffassung die Beklagte nicht zu weiteren Förderungsleistungen veranlassen, sofern bestimmte Mängel nicht objektiv nachgewiesen sind.
Der Senat hat auch hier also wegen der Frage der Zweckmäßigkeit lediglich auf die zur Förderung begehrte Teilnahme an der im Antrag benannten (zweiten) Maßnahme abgestellt, wie es § 36 AFG verlangt. Eine bereits früher mit demselben Ziel erfolgte Förderung kann darauf Rückschlüsse zulassen, nämlich in dem Sinne, ob die - erneute - Förderung wegen des aus der ersten Förderung vorhandenen Ausbildungswissens objektiv noch erforderlich für die Erreichung des Förderungszieles ist. Wenn ein Teilnehmer schon einmal an einer Maßnahme teilgenommen hat und erneut die Förderung der gleichen Maßnahme begehrt, kann diese deshalb iS von § 36 AFG unzweckmäßig sein, weil dieser Antragsteller durch die Teilnahme an dem ersten Lehrgang auf die Prüfung bereits ausreichend vorbereitet ist. Das berufliche Bildungsziel - Bestehen der Abschlußprüfung - und damit die Beziehung der Maßnahme zum Arbeitsmarkt wird in diesen Fällen nicht durch die Teilnahme an der - zweiten - Maßnahme bewirkt.
Übrigens folgt auch aus dem Wortlaut des § 36 AFG (" Die Förderung") und des § 8 AFuU 1971 ("durch die Teilnahme"), daß es für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Förderung auf den Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme ankommt, deren Förderung begehrt wird. Nicht maßgebend ist dagegen die Situation zum Anschluß der vorangegangenen Maßnahme, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat. Das ergibt sich ferner aus §§ 34 Satz 2, 41 und 43 AFG . Danach ist für die Frage nach den übrigen Voraussetzungen eines Förderungsanspruchs die Maßnahme entscheidend, deren Förderung der Antragsteller begehrt, nicht aber diejenige, an der er schon einmal teilgenommen hat. Schließlich ergibt sich dies auch aus dem mit der Förderung der beruflichen Bildung verfolgten Zweck. Nach § 43 Abs 1 Nr 1 AFG wird die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen gefördert, die insbesondere auf einen beruflichen Aufstieg gerichtet sind. Die Versagung der Förderung würde - wie das LSG zu Recht ausführt - dazu führen, daß der Kläger - gleichsam zu seiner Bestrafung - auf Dauer an einem tieferen Bildungsstand festgehalten wird, sofern er den Aufstieg nicht mit eigenen Mitteln schaffen kann.
Im vorliegenden Fall verfügte der Kläger nach den bindenden Feststellungen des LSG ( § 163 SGG ) nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, um die Meisterprüfung für das Maler- und Lackiererhandwerk zu bestehen, als er die Förderung seiner Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang der GFA der Handwerkskammer in Bremen beantragte. Durch die Änderung der Prüfungsbestimmungen für die Meisterprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk waren im Zeitpunkt des Beginns des Lehrgangs in Bremen, auf den das LSG zutreffend abstellt, die Kenntnisse und Fertigkeiten des Klägers nicht ausreichend zur Erreichung des angestrebten Zieles. Das LSG hat dazu unangegriffen ausgeführt, daß am 1. Juli 1973, also vor Beginn der Maßnahme in Bremen, die Verordnung über gemeinsame Anforderungen im Handwerk vom 12. Dezember 1972 in Kraft getreten ist. Durch § 1 Nr 4 dieser Verordnung ist der Prüfungsteil IV der Meisterprüfung (berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse) neu aufgebaut worden und umfaßt eine Reihe didaktischer und pädagogischer Themen, die vor dem 1. Juli 1973 noch nicht geprüft wurden. Das LSG hat auch festgestellt, daß der Prüfungsteil IV im Lehrplan der Technikerschule Osnabrück nicht berücksichtigt war. Bei dem Lehrgang in Bremen handelte es sich somit sogar inhaltlich um einen anderen Lehrgang als in Osnabrück, damit im Grunde gar nicht um die Wiederholung derselben Maßnahme. War die Teilnahme des Klägers hieran aber, wie das LSG festgestellt hat, erforderlich, damit er überhaupt erst das Wissen erlangte, das nunmehr für das Bestehen der Meisterprüfung von ihm verlangt wurde, so durfte auch die Zweckmäßigkeit der Förderung dieser Teilnahme iS von § 36 AFG nicht verneint werden.
Der Kläger war schließlich geeignet iS von § 36 AFG ; denn er hat die Meisterprüfung im Anschluß an den Lehrgang erfolgreich abgelegt. Nach § 36 AFG dürfen Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung nur gewährt werden, wenn der Antragsteller geeignet ist. Diese allgemeine individuelle Voraussetzung wird in § 42 AFG für den Bereich der beruflichen Fortbildung ergänzt und erläutert ( BSGE 38, 146 = SozR 4100 § 42 Nr 2). Nach § 42 AFG werden Personen gefördert, deren Fähigkeiten und bisherige berufliche Tätigkeit erwarten lassen, daß sie an der Fortbildungsmaßnahme mit Erfolg teilnehmen werden. Zwar sind die Eignung ( § 36 AFG ) und die Erfolgserwartung ( § 42 AFG ) von der Beklagten im Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen. Wie der Senat aber bereits zu § 36 und § 42 AFG entschieden hat, kann das Gericht bei der Beurteilung der Eignung des Teilnehmers und der Erfolgserwartung im Wege einer rückschauenden Betrachtung berücksichtigen, daß der Kläger die Prüfung mit Erfolg abgelegt hat (vgl BSGE 37, 163 = SozR 4100 § 41 Nr 1 und BSGE 38, 146 = SozR 4100 § 42 Nr 2). - Der Kläger erfüllte schließlich die Voraussetzung einer mindestens zweijährigen beitragspflichtigen Beschäftigung vor Beginn der Maßnahme iS von § 42 AFG iVm § 7 Abs 1 Nr 3 AFuU 1971.
Nach alledem ist die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG .
Fundstellen