Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 27.08.1987)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. August 1987 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welche Leistungsgruppe nach der Anlage 1 C Ia zu § 22 des Fremdrentengesetzes (FRG) die in Polen zurückgelegte Beitragszeit des Klägers vom 1. Oktober 1960 bis 30. Mai 1972 einzustufen ist.

Der 1922 geborene Kläger arbeitete ab 1948 im Untertagebetrieb einer polnischen Steinkohlenzeche und war zunächst als Grubenschlosser und anschließend von Dezember 1952 bis zum 30. Mai 1972 als Fahrer einer Elektrolokomotive tätig. Im Jahre 1955 legte er eine entsprechende Prüfung als E-Lokführer mit Erfolg ab. Im Juli 1972 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über.

Mit Bescheid vom 25. März 1982 ordnete die Beklagte im Rahmen eines Vormerkungsverfahrens ua die Beitragszeiten als Lokführer der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 C Ia zu § 22 FRG zu. Das anschließende Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1982).

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 1. Oktober 1960 bis 30. Mai 1972 in der Leistungsgruppe 2 vorzumerken (Urteil vom 15. Dezember 1983). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte unter Abänderung des im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Knappschaftsruhegeldbescheides vom 25. März 1986 verpflichtet, das dem Kläger zuerkannte Knappschaftsruhegeld so festzustellen, daß die Beitragszeit vom 1. Oktober 1960 bis 30. Mai 1972 der Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 C Ia zu § 22 FRG zugeordnet wird. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei ab Oktober 1960 zu der Gruppe der Arbeiter zu zählen, deren Entlohnung der eines gelernten Grubenhandwerkers entspricht. Dabei brauche nach der Zielsetzung des FRG kein Lohnvergleich mit den Tätigkeiten im Herkunftsgebiet angestellt zu werden. Entscheidend sei das Lohnklassen-System im Geltungsbereich des FRG. Als Vergleichsmaßstab sei nicht das Tariflohnsystem im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FRG heranzuziehen. Es müßten bei dem Lohnvergleich die Entlohnungsmaßstäbe herangezogen werden, die jeweils im Bundesgebiet gegolten hätten. Hätte der Gesetzgeber bestimmte Stichtage für den Lohnvergleich maßgebend sein lassen wollen, so hätte dies einer Berücksichtigung in der Wortfassung bedurft. Durch den Lohnklassen-Vergleich werde ein Zuordnungsspielraum eröffnet, der es zulasse, veränderte Bewertungskriterien einzubeziehen. Dafür sei eine zeitpunktfixierte Tarifordnung nicht geeignet. Der Lohnvergleich anhand der zwischen dem 1. Oktober 1960 und dem 30. September 1963 geltenden Lohnordnung für die Arbeiter im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau führe zu dem Ergebnis, daß die E-Lokführertätigkeit, wäre sie im Bundesgebiet verrichtet worden, entsprechend der Tätigkeit eines gelernten Grubenhandwerkers entlohnt worden wäre. Beide Tätigkeiten seien in die Lohngruppe I unter Tage eingeordnet gewesen. Ab 1. Oktober 1963 bis 31. Mai 1966 sei das Lohngruppengefüge für die Untertagearbeiter in der Weise erweitert worden, daß zwischen die Sondergruppe und die Lohngruppe I als weitere Untergruppe diejenige mit der Bezeichnung Ia eingefügt wurde, in welche die sonstigen gelernten Grubenhandwerker eingestuft wurden, während die Grubenlokführer in der Lohngruppe I verblieben seien. Die unmittelbare Lohngruppen-Nachbarschaft rechtfertige es, eine „entsprechende Entlohnung” im Sinne der Leistungsgruppendefinitionen des FRG anzunehmen. Auch habe die relative Lohndifferenz zwischen den beiden Vergleichs-Lohngruppen durchweg nur rund 4 vH betragen. Ein solcher Lohnunterschied werde in der Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Gleichwertigkeit zweier Tätigkeiten bei Prüfung des Anspruchs auf Bergmannsrente als unwesentlich angesehen. Auch die Neuordnung des Tarifgefüges ab 1. Juni 1971 rechtfertige keine andere Betrachtungsweise. Die seit diesem Zeitpunkt in die Lohngruppe 07 eingestufte Grubenlokführer-Tätigkeit entspreche der in die Lohngruppe 08 eingestuften Tätigkeit eines gelernten Grubenhandwerkers.

Mit der durch Beschluß des Senats zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der Anlage 1 C Ia zu § 22 FRG. Die Bewertung einer Tätigkeit sei nach derjenigen Lohnordnung vorzunehmen, von welcher der Gesetzgeber bei der Schaffung des FRG ausgegangen sei. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des FRG, insbesondere des § 22 mit seinen Anlagen sowie dem dahinterstehenden gesetzgeberischen Willen. Dieser sei unter Heranziehung des § 16 Abs 2 FRG zu bestimmen. Das in dieser Vorschrift bestimmte feste Datum für die Beurteilung der Versicherungspflicht sei gewählt worden, um die Gleichbehandlung der Betroffenen zu gewährleisten und um den Versicherungsträgern die Handhabung der Vorschrift zu erleichtern. Diese Kriterien müßten gleichermaßen auch bei der Auslegung der Anlagen zu § 22 FRG gelten. Aus diesen Gründen könne es auch nicht auf einen Qualitätsvergleich der entsprechenden Tätigkeiten ankommen. Der Gesetzgeber habe die Tariflöhne der Lohnordnung für den Steinkohlenbergbau an der Ruhr vom 4. April 1953 zugrundegelegt. In dieser Lohnordnung sei der Grubenlokomotivführer in die Lohngruppe III eingestuft gewesen; die gelernten Grubenhandwerker dagegen in die Lohngruppe I. Selbst wenn auf die jeweils zur Zeit der Ausübung der Tätigkeit gültige Lohnordnung abzustellen sei, habe der Kläger jedenfalls ab 1. Oktober 1963 keine Tätigkeit mit einem Schichtlohn in oberen Lohnklassen verrichtet. Für die Einstufung in die Leistungsgruppe 2 sei die gleiche Entlohnung wie die eines gelernten Grubenhandwerkers erforderlich.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. August 1987 und das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1983 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere sei ein Rückgriff auf § 16 FRG unzulässig, weil diese Vorschrift nicht die Zuordnung der Leistungsgruppen regele. Nach der Fassung des Gesetzestextes sei für die Einstufung in Leistungsgruppen ein Stichtag nicht vorgesehen. Auch könne für die Abgrenzung der Leistungsgruppe 2 nicht die gleiche Entlohnung wie die für einen gelernten Grubenhandwerker gefordert werden. Die gesetzliche Vorschrift setze als Tatbestandsmerkmal nur eine entsprechende Entlohnung voraus.

 

Entscheidungsgründe

II

Die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten ist unbegründet. Die streitige Beitragszeit des Klägers in Polen ist in die Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 C Ia zu § 22 FRG einzuordnen. Das LSG hat zu Recht den Knappschaftsruhegeldbescheid vom 25. März 1986 entsprechend geändert. Dieser Bescheid wurde im Berufungsverfahren nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Verfahrens (vgl BSG SozR 1500 § 96 Nr 18).

Das FRG unterteilt die Arbeiten unter Tage in drei verschiedene Gruppen. In der ersten werden die Hauer im Gedinge und sonstige Gedingearbeiter zusammengefaßt. Zur Leistungsgruppe 2 gehören gelernte Grubenhandwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten. Schließlich rechnen alle sonstigen Schichtlohnarbeiter zur Leistungsgruppe 3. In der vorliegenden Sache ist allein streitig, ob ein Grubenlokomotivführer in die Leistungsgruppe 2 einzustufen ist. Da die Verwaltungspraxis und auch die Literaturmeinungen (vgl Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband deutscher Rentenversicherungsträger, Anhang § 22 FRG/Anm 6.5 mit Hinweis auf Pott, Kompaß 1986, 116 f; Schimanski, Knappschaftsversicherung, Anhang XVII § 22 FRG, Anm 9) davon ausgehen, daß die Lohnordnung für den Steinkohlenbergbau an der Ruhr vom 4. April 1953 für die Frage maßgebend sein soll, ob der Lohn eines Arbeiters dem des gelernten Grubenhandwerkers entspricht, sieht sich der erkennende Senat veranlaßt, einige grundsätzliche Überlegungen zur Anwendung der Anlage 1 C Ia zu § 22 FRG voranzustellen.

Das Leistungsgruppengefüge des FRG in der knappschaftlichen Rentenversicherung der Arbeiter ist mit dem sonstigen in der Anlage 1 zu § 22 FRG gebräuchlichen Einstufungsschema nur eingeschränkt vergleichbar. So sind beispielsweise bei den Arbeitern außerhalb der Land- und Forstwirtschaft (Anlage 1 A1) jeweils ausführliche Definitionen mit Tätigkeitsmerkmalen vorangestellt und Berufskataloge mit Berufsbezeichnungen angefügt. Im Rahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung hat sich der Gesetzgeber dagegen mit einer kurzen Tätigkeitsbeschreibung begnügt. Dies entsprang einer gewissen gesetzgeberischen Notwendigkeit. Im Gegensatz etwa zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, in welcher der Gesetzgeber die Definitionen der Leistungsgruppen aus Verdiensterhebungen in Industrie und Handel – durchgeführt vom statistischen Bundesamt – übernehmen konnte, standen entsprechende geeignete Unterlagen für Bergarbeiter nicht zur Verfügung (vgl Deutscher Bundestag – 3. Wahlperiode, Drucks 1109, Teil C –). Der Gesetzgeber mußte daher eine eigenständige Gruppenbildung vornehmen und die entsprechenden Berechnungen der Bruttojahresarbeitsentgelte durchführen.

Die so bedingte Eigenständigkeit der Gruppenbildung in der knappschaftlichen Arbeiterrentenversicherung ist bei der Interpretation in Betracht zu ziehen. Offensichtlich hat der Gesetzgeber sich bei Schaffung der Leistungsgruppen 2 und 3 am damals bestehenden tariflichen Lohngruppengefüge für Arbeiter unter Tage orientiert. Bei der Berechnung der Durchschnittsverdienste wurde sogar ausdrücklich auf die Lohnordnung für den Steinkohlenbergbau an der Ruhr vom 4. April 1953 zurückgegriffen (Deutscher Bundestag aaO). Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, der Gesetzgeber hätte diese Lohnordnung ein für allemal zur Grundlage der Bewertung von Tätigkeiten vorschreiben wollen. Er hat die Lohnordnung aus dem Jahre 1953 vielmehr nur als Hilfsmittel herangezogen und im Wortlaut der Lohngruppen jeglichen Hinweis auf ein bestimmtes Tarifgefüge unterlassen. Der Gesetzgeber hat durch die verwendeten Begriffe (entsprechende Entlohnung, Schichtlohn in oberen Lohnklassen) lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Einstufung einer Beschäftigungs- oder Beitragszeit nicht nach bestimmten Tätigkeitsmerkmalen oder Berufskatalogen vorgenommen werden kann, sondern daß bei den Bergarbeitern eine Anlehnung an bestehende Entlohnungstarife erfolgen soll. Die Anlage 1 C Ia enthält keine Verweisung auf einen bestimmten Tarifvertrag (vgl dazu zB Karpen, Die Verweisung als Mittel der Gesetzgebungstechnik, 1970). Eine Unterscheidung zwischen statischer und dynamischer Verweisung mit der daran anknüpfenden verfassungsrechtlichen Problematik (vgl BVerfGE 22, 330/47, 285/60, 135/64, 208/67, 348) kann daher unterbleiben.

Für die Einstufung in die Leistungsgruppe 2 ist die „entsprechende Entlohnung” das entscheidende Kriterium. Im Einzelfall stellt sich die Frage, welches Tarif-System zur Bestimmung der entsprechenden Entlohnung heranzuziehen ist. Klargestellt sei zunächst, daß der im Herkunftsland erzielte Verdienst ohne Bedeutung ist. Das FRG will bei der Ermittlung der persönlichen Bemessungsgrundlage des Fremdrentners nicht den wirklichen Arbeitsverdienst im Herkunftsland, sondern den Durchschnittsverdienst der gleichen Berufsgruppe im Bundesgebiet zugrundelegen (BSG SozR Nr 6 zu § 22 FRG; vgl auch BVerfG SozR 5050 Nr 16 zu § 22 FRG mwN). Als Anknüpfungspunkt hierfür kommen die Verhältnisse am Wohnort des Klägers zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung in Betracht. Im Rahmen der Bestimmungen des FRG zur gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 5 ff) wird in bestimmten Fällen (zB für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes, § 8 FRG) auf den Ort zurückgegriffen, an welchem sich der Berechtigte im Geltungsbereich des FRG zur Zeit der Anmeldung des Anspruchs gewöhnlich aufhält (vgl § 7 FRG). Diese Regelungen könnten für die hier zu entscheidende Frage entsprechend angewendet werden. Ebenso könnte es nach der im FRG grundsätzlich möglichen Typisierung (vgl BVerfG SozR 5050 Nr 5 zu § 22 FRG) zulässig sein, einen bestimmten, typischen, für einen Großteil der entsprechenden Arbeitnehmer-Gruppe verbindlichen Tarifvertrag heranzuziehen. In der vorliegenden Sache braucht zwischen diesen beiden Alternativen nicht entschieden zu werden. In jedem Fall sind als Vergleichsmaßstab die Lohntarife des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus zu berücksichtigen. Bei der erstmaligen Rentenantragstellung war der Kläger in diesem Tarifbezirk wohnhaft. Diese Tarifordnungen gelten für den größten Arbeitnehmer-Anteil des bundesdeutschen Steinkohlenbergbaus.

Die Tarifverträge sind in der jeweils gültigen Fassung zur Zeit der tatsächlichen Verrichtung der Beschäftigung im Herkunftsland zu verwenden. Dies folgt zwingend aus dem im FRG vorherrschenden Eingliederungsprinzip. Die Berechtigten sollen so gestellt werden, als hätten sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelebt, hier gearbeitet und das von einem Einheimischen bei gleicher oder entsprechender Beschäftigung erzielte Arbeitseinkommen gehabt (vgl BSG SozR 5050 Nr 7 zu § 22 FRG). Soweit der Gesetzgeber vereinzelt – so etwa in § 16 Satz 2 FRG – einen bestimmten Stichtag eingeführt hat, stellt dies eine Regelung dar, welche den Eingliederungsgedanken nicht außer Kraft setzt. Einerseits geht es in § 16 Satz 2 FRG nicht um die Einordnung in Leistungsgruppen, sondern vielmehr um das Vorliegen von Versicherungspflicht; und zum anderen bleibt die tatsächliche Entwicklung nach dem Stichtag (1. März 1957) nicht außer Betracht. Mag der Gesetzgeber bei Schaffung der Leistungsgruppen in der Anlage 1 C Ia auch an das damals bestehende Lohnklassensystem gedacht haben, so hat er doch eine Festschreibung desselben nicht beabsichtigt.

Ist somit das entsprechende Lohngruppengefüge gefunden, kann ua festgestellt werden, ob ein Arbeiter entsprechend einem gelernten Grubenhandwerker entlohnt wurde. Dabei ist zu beachten, daß entgegen der Auffassung der Revision eine „entsprechende” Entlohnung nicht im Sinne einer identischen Lohnhöhe verstanden werden darf. Schon die Wortfassung des Gesetzgebers „entsprechende Entlohnung”, „Schichtlohn in oberen Lohnklassen”) läßt deutlich erkennen, daß für die Gesetzesanwendung ein Spielraum geboten werden sollte. Dies zeigt eine Gesamtbetrachtung der Leistungsgruppen der Bergarbeiter unter Tage. Wenn man in der Leistungsgruppe 2 nur gelernte Grubenhandwerker und Arbeiter mit gleicher (oder höherer) Entlohnung zusammenfaßte, stellte sich diese Leistungsgruppe im Verhältnis zu den beiden anderen als unverhältnismäßig kleine Gruppe dar. Die Leistungsgruppe 2 ist daher in Abgrenzung zu den sonstigen Schichtarbeitern so zu verstehen, daß neben den gelernten Fachkräften auch sonstige Arbeiter, die üblicherweise in obere Lohnklassen eingereiht werden, zu dieser Leistungsgruppe gehören. Jedenfalls müssen Tätigkeiten in Lohnklassen, die in unmittelbarer Nachbarschaft über oder unter der Lohngruppe der Facharbeiter stehen, der Leistungsgruppe 2 zugeordnet werden. Eine qualitative Bewertung der Tätigkeit hat dabei außer Betracht zu bleiben. Der Gesetzgeber hat allein auf die Entlohnung in den jeweiligen Tarif-Systemen Bezug genommen.

Im vorliegenden Fall hat das SG die Tätigkeit des Klägers richtig der Leistungsgruppe 2 zugeordnet. Dabei waren – wie bereits ausgeführt – als Vergleichsmaßstab die jeweiligen Lohntarife des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus heranzuziehen. Ein Grubenlokomotivführer war in dem interessierenden Zeitraum entweder in die gleiche Lohngruppe wie ein gelernter Grubenhandwerker eingestuft oder aber in die benachbarte Lohngruppe. Er hatte daher eine entsprechende Entlohnung. Auch die Neuordnung des Entlohnungswesens für Bergarbeiter in den Tarifverträgen ab 1. Juni 1971 führt dabei, wie bereits vom SG dargelegt ist, zu keinem anderen Ergebnis. Zu diesem Zeitpunkt wurde die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Gedingearbeitern und Schichtlöhnern in den Lohnordnungen aufgegeben. Stattdessen wurde eine einheitliche Lohnordnung gebildet, in welche in den höchsten Lohngruppen (9 bis 11) die Gedingetätigkeiten aufgeführt wurden. Facharbeiter wurden in die Lohngruppe 08 und Lokomotivführer in die Gruppe 07 eingestuft. Im Sinne der hier anwendbaren Leistungsgruppendefinitionen des FRG folgt daraus, daß als obere Lohnklassen der Leistungsgruppe 2 nur Tätigkeiten verstanden werden können, die unterhalb der Lohngruppe 09 (Gedingearbeiter) eingereiht wurden. Somit ist auch ab diesem Zeitpunkt der Lokomotivführer noch der Leistungsgruppe 2 zuzurechnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174611

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