Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von vorgezogenem Knappschaftsruhegeld
Beteiligte
14. November 1989 … Kläger und Revisionskläger |
Bundesknappschaft Bochum, Bochum 1, Pieperstraße 14 - 28, Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger ab Oktober 1983, vorgezogenes Knappschaftsruhegeld zu gewähren hat.
Der 1922 geborene Kläger war von November 1945 bis April 1965 knappschaftlich versicherungspflichtig tätig. Er wurde seit März 1954 als Lehrhauer, Aufsichtshauer und Fahrhauer für die S. in England eingesetzt. Ab Mai 1965 arbeitete er bei einer englischen Schachtbaufirma und nahm seinen Wohnsitz mit seiner Familie in England. Im August 1968 kehrte er in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Hier war er bis zum 30. September 1982 versicherungspflichtig beschäftigt. Seit März wohnt er wieder in England.
Im Juli 1983 beantragte der Kläger, ihm vorgezogenes Altersruhegeld nach § 48 Abs 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) zu gewähren. Diesen Antrag erweiterte er im Januar 1984 auf alle Arten des vorgezogenen Altersruhegeldes. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 12. Januar 1984 und Widerspruchsbescheid vom 16. März 1984).
Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat zur Begründung seiner Entscheidung ua ausgeführt: Dem Kläger stehe das nach § 48 Abs 2 RKG begehrte vorgezogene Altersruhegeld nicht zu, weil er zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung nicht mindestens ein Jahr arbeitslos gewesen sei. Als arbeitslos gelte, wer vorübergehend keinem Beschäftigungsverhältnis nachgehe und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Es spreche vieles dafür, daß der Kläger nach Beendigung seiner letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit im September 1982 objektiv und subjektiv arbeitslos iS der gesetzlichen Bestimmungen gewesen sei. Er habe sich gemäß seinen Angaben ab dem 1. Oktober 1982 beim Arbeitsamt Stuttgart arbeitslos gemeldet und sich zusätzlich im November 1982 über eine Zeitungsanzeige um eine Arbeitsstelle bemüht. Die Arbeitslosigkeit in der Bundesrepublik habe aber nur ein halbes Jahr gedauert. Denn der Kläger sei ab März 1983 endgültig nach England verzogen. Da die Voraussetzungen des § 48 Abs 2 RKG nur dann erfüllt seien, wenn der Versicherte der Arbeitsvermittlung in der Bundesrepublik zur Verfügung gestanden habe, könne der Kläger für die Zeit nach seinem Umzug nach England nicht mehr als arbeitslos iS der genannten Vorschrift angesehen werden. Aus den Vorschriften des EG-Rechts ergäben sich keine abweichenden Bestimmungen. Zwar werde in Art 69 der EWG-Verordnung Nr 1408/71 bestimmt, daß ein Arbeitsloser, der sich der Arbeitsverwaltung eines anderen Mitgliedstaates zur Verfügung stelle, den Leistungsanspruch behalte, doch könnten daraus keine Rückschlüsse in dem Sinne gezogen werden, daß damit die Voraussetzungen einer innerstaatlichen Arbeitslosigkeit stets bejaht werden müßten. Vielmehr habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 9. Juli 1975 ausdrücklich entschieden, daß das EG-Recht einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift nicht entgegenstehe, die für die Entstehung des Anspruchs auf vorgezogenes Altersruhegeld verlange, daß der Arbeitnehmer der Arbeitsvermittlung des betroffenen Mitgliedstaates zur Verfügung stehen müsse. Es bestehe auch keine spezielle Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und England, nach der eine Arbeitslosigkeit im anderen Staat bei der Prüfung der Voraussetzungen für das vorgezogene Altersruhegeld zu berücksichtigen sei. Dem Kläger sei vorgezogenes Altersruhegeld auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu gewähren. Der Beklagten könne keine Verletzung der ihr als Versicherungsträger obliegenden Beratungspflicht vorgeworfen werden. Es habe kein besonderer Anlaß bestanden, den Kläger darüber zu belehren, daß er im Ausland nicht die Voraussetzungen des § 48 Abs 2 RKG hinsichtlich der darin geforderten Arbeitslosigkeit erfülle. Als der Kläger in dem Schreiben vom 17. Mai 1981 angefragt habe, welchen Einfluß es auf seine Rente haben könne, wenn er in den nächsten Jahren nach England zurückkehre, sei er noch versicherungspflichtig tätig gewesen. Es habe sich für die Beklagte kein Hinweis dafür ergeben, daß er dann möglicherweise arbeitslos sein werde.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 48 Abs 2 RKG und des Art 69 iVm Art 18, 28 und 10 EWG-Verordnung Nr 1408/71 und macht ua geltend, auch nach der Übersiedlung habe eine anzurechnende Arbeitslosigkeit bestanden, denn die Möglichkeit der Vermittlung auf dem bundesdeutschen Arbeitsmarkt sei durch den Wohnsitzwechsel nicht ausgeschlossen gewesen. Für die Verfügbarkeit iS des § 103 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) komme es nicht darauf an, ob der Arbeitslose für die Arbeitsvermittlung im Ausland geringfügig schwerer erreichbar sei. Eine Unterbrechung der anzurechnenden Arbeitslosigkeit könne nur dann in Betracht gezogen werden, wenn mit dem Arbeitnehmer eine entsprechende Absprache getroffen worden sei bzw eine klare Willensäußerung vorliege, daß er dem deutschen Arbeitsmarkt aufgrund seines Auslandsaufenthaltes nicht mehr zur Verfügung stehe. In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, daß eine Arbeitslosigkeit nach den Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 RKG nicht einmal zwingend eine Meldung beim Arbeitsamt voraussetze. Die Vorinstanz habe den Zusammenhang der EG-rechtlichen Vorschriften auch nicht richtig erkannt. Da es im vorliegenden Fall um einen Rentenanspruch gehe, hätten Art 18 und die rentenrechtliche Vorschrift des Art 28 EWG-Verordnung Nr 1408/71 berücksichtigt werden müssen. Ferner hätte die Vorinstanz beachten müssen, daß Art 10 EWG-Verordnung Nr 1408/71 die Wohnortklausel aufhebe. Ein Arbeitnehmer, der im EG-Ausland lediglich wohne, könne daher dem Arbeitsmarkt des Heimatlandes weiter zur Verfügung stehen. Entgegen der Auffassung des LSG habe die Beklagte einen Beratungsfehler begangen, so daß jedenfalls im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs das vorgezogene Altersruhegeld zu gewähren sei. Bereits aufgrund des Schreibens vom 17. Mai 1981 sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihn, den Kläger, bezüglich der dort gestellten Fragen über das reguläre Altersruhegeld und auch die Möglichkeit eines vorgezogenen Altersruhegeldes innerhalb einer angemessenen Frist zu beraten. Es habe - auch im Hinblick auf die schon damals hohe Arbeitslosigkeit in England - nahegelegen, ihn auf die Möglichkeiten von Arbeitslosigkeit für die Rentensituation hinzuweisen und insbesondere zu berücksichtigen, daß eine Arbeitslosigkeit im Ausland den gesamten vorgezogenen Rentenanspruch zunichte machen könnte. Aber auch noch als er den Rentenantrag am 15. Juli 1983 aus England gestellt habe, hätte die Beklagte ihn über die spezielle Situation bei Arbeitslosigkeit im Ausland unterrichten müssen. Durch das Antragsschreiben sei sie nämlich von seiner Arbeitslosigkeit in Kenntnis gesetzt worden. Bei umgehender Stellungnahme zum Rentenantrag hätten also bis zum Ablauf der Eineinhalb-Jahresfrist am 31. März 1984 noch achteinhalb Monate Zeit bestanden, um die fehlende Arbeitslosigkeit in der Bundesrepublik Deutschland von sechs Monaten nachzuholen bzw durch eine eventuelle Arbeitsaufnahme nach entsprechender Vermittlung einer Arbeitsstelle die Folgen der Arbeitslosigkeit als solche im Hinblick auf das vorgezogene Altersruhegeld zu vermeiden. Der erste konkrete Hinweis der Beklagten auf die Bedeutung der Arbeitslosigkeit im Ausland sei jedoch erst am 7. Februar 1984 telefonisch beim Antragsteller eingetroffen und habe auf dem Ablehnungsbescheid vom 12. Januar 1984 beruht, der an eine englische Vermittlungsstelle gerichtet gewesen sei. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht beachtet. Anderenfalls hätte sie die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bejahen müssen.
Der Kläger beantragt,die Urteile des Sozialgerichts Dortmund vom 23. Januar 1985 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1986 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung des beantragten vorgezogenen Altersruhegeldes ab Oktober 1983 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Ihm steht das begehrte vorgezogene Knappschaftsruhegeld nicht zu.
Nach § 48 Abs 2 Satz 1 RKG erhält Knappschaftsruhegeld auf Antrag auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, die Wartezeit nach § 49 Abs 3 Satz 2 erfüllt hat und nach einer Arbeitslosigkeit von mindestens 52 Wochen innerhalb der letzten 1 1/2 Jahre arbeitslos ist. Der geltend gemachte Anspruch scheitert bereits daran, daß der Kläger nicht mindestens 52 Wochen arbeitslos war. Was unter dem Begriff "arbeitslos" zu verstehen ist, ergibt sich weder aus dem RKG noch aus den sonstigen Rentengesetzen. Für die Definition des Begriffs müssen daher die Vorschriften der §§ 101 und 103 des AFG herangezogen werden (vgl BSGE 23, 222, 223; 25, 105, 106 = BSG SozR 2200 § 1248 Nr 11). Nach § 101 Abs 1 AFG ist arbeitslos im Sinne dieses Gesetzes ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine kurzzeitige Beschäftigung ausübt. Ferner muß er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzung erfüllt nach § 103 Abs 1 AFG nur derjenige, der ua eine zumutbare, nach § 168 AFG die Beitragspflicht begründende oder allein nach § 169 Nr 2 AFG beitragsfreie Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf und das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und für das Arbeitsamt erreichbar ist. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Kläger ab 1. Oktober 1982 iS der §§ 101 und 103 AFG arbeitslos war, so kann dies jedoch nur bis zu seiner Übersiedlung nach England im März 1983 angenommen werden. Denn von da an war es ihm wegen der weiten Entfernung objektiv unmöglich, das Arbeitsamt täglich aufzusuchen (vgl im übrigen BSG SozR 2200 § 1248 Nr 35).
Entgegen der Auffassung des Klägers läßt sich aus den von ihm zitierten Vorschriften der EWG-Verordnung Nr 1408/71 nicht entnehmen, daß er mit Personen, die im Bundesgebiet ohne eine Beschäftigung sind und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, gleichgestellt werden müßte. Artikel 69 EWG-Verordnung Nr 1408/71 gilt nur für die Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, wenn die Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates erfüllt sind. Daran fehlt es aber gerade, unabhängig davon, daß es in dieser Vorschrift nicht um die Regelung von Rentenansprüchen geht. Auch Artikel 18 EWG-Verordnung Nr 1408/71 ist nicht anwendbar. Diese Bestimmung betrifft die Zusammenrechnung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, die in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, nicht aber Zeiten der Arbeitslosigkeit. Ebensowenig kann sich der Kläger auf Artikel 28 EWG-Verordnung Nr 1408/71 berufen. Danach wäre Voraussetzung, daß er nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates zum Bezug einer Rente oder nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Rente berechtigt ist und keinen Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates hat, in dessen Gebiet er wohnt. In diesem Fall erhält er dennoch die Leistungen für sich und seine Familienangehörigen. Der Kläger erfüllt aber gerade nicht die Voraussetzungen für den Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes nach § 48 Abs 2 RKG. Deshalb ist es im Hinblick auf Artikel 28 EWG-Verordnung Nr 1408/71 unerheblich, daß er in England wohnt. Schließlich läßt sich auch nicht aus Artikel 10 EWG-Verordnung Nr 1408/71 ein anderes Ergebnis herleiten. Die in diesem Artikel enthaltene Regelung verbietet lediglich die Kürzung, Änderung, das zum Ruhenbringen, die Entziehung oder die Beschlagnahme von Sozialleistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ein Anspruch besteht, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Daß § 48 Abs 2 RKG den Anspruch auf das vorgezogene Altersruhegeld ua von einer 52monatigen Arbeitslosigkeit abhängig macht, verstößt auch nicht gegen EG-Recht. Der EuGH hat bereits mit Urteil vom 9. Juli 1975 (SozR 6050 Art 45 Nr 1; ebenso BSG SozR 2200 § 1248 Nr 35) ausdrücklich entschieden, daß innerstaatliche Rechtsvorschriften den Anspruch auf eine Altersrente nicht nur von der Erfüllung einer Wartezeit, sondern auch davon abhängig machen können, daß der Betroffene seit, einer bestimmten Zeit arbeitslos ist, also die Dauer der Arbeitslosigkeit weder zur Erlangung der Mindestversicherungszeit bei der Zusammenrechnung berücksichtigt werden muß, noch bei der Berechnung der Leistung. Dabei braucht eine in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Arbeitslosenzeit nicht in Betracht gezogen werden. Auf diese Entscheidung hat bereits das LSG zu Recht hingewiesen. Selbst, wenn der Kläger also in England der dortigen Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben sollte und im Sinne der englischen Rechtsvorschriften arbeitslos gewesen ist, muß diese Zeit der Arbeitslosigkeit nicht im Rahmen des § 48 Abs 2 RKG berücksichtigt werden. Denn das deutsche Recht setzt - wie schon hervorgehoben - voraus, daß der Rentenantragsteller der deutschen Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hat.
Der Anspruch auf das vorgezogene Altersruhegeld besteht auch nicht etwa deshalb, weil die Beklagte den Kläger unvollständig beraten oder sonst bestehenden Nebenpflichten nicht nachgekommen wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl BSGE 60, 79, 85 f) besteht ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch dann, wenn der Versicherungsträger eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Nebenpflicht zur Auskunft, Belehrung und verständnisvollen Förderung des Versicherten verletzt (BSG SozR 1200 § 14 Nr 15; 5750 Art 2 § 51a Nr 62). Es kann hier dahinstehen, ob die Beklagte aufgrund des Schreibens des Klägers vom 17. Mai 1981 oder aufgrund seines im Juli 1983 gestellten Antrags auf vorgezogenes Altersruhegeld verpflichtet gewesen wäre, auf die einzelnen Voraussetzungen dieser Leistung, insbesondere die notwendige Zeit der Arbeitslosigkeit, hinzuweisen. Denn selbst bei Annahme einer derartigen Pflicht und deren Verletzung durch die Beklagte ließe sich das fehlende Anspruchsmerkmal der Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung nicht nachträglich durch eine Amtshandlung der Beklagten herstellen. Das wäre aber die Voraussetzung für die Möglichkeit eines vor den Sozialgerichten einklagbaren Anspruchs im Wege sozialrechtlicher Herstellung. Mit Hilfe des Herstellungsanspruchs lassen sich lediglich bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen, zB verspätete Anträge, als erfüllt ansehen, wenn sie nur wegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsträgers bislang fehlen. Die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung als Voraussetzung für den Anspruch auf das vorgezogene Altersruhegeld nach § 48 Abs 2 RKG ist jedoch ein rechtserheblicher Tatbestand, den die Beklagte nicht herstellen kann, sondern der von einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitslosen abhängt. Die Verfügbarkeit und damit die nach § 43 Abs 2 RKG erforderliche Arbeitslosigkeit können mithin nicht durch eine rechtmäßige Amtshandlung der Beklagten ersetzt werden (vgl dazu BSGE 58, 104, 109 für den Anspruch auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe), zumal da sich nicht nachträglich feststellen läßt, ob der Kläger bei entsprechender Beratung durch die Beklagte arbeitslos geblieben wäre.
Die Revision konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen