Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrente für langjährig Versicherte. Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers
Leitsatz (amtlich)
1. Die Hinweispflicht des § 115 Abs 6 SGB 6 als Sonderfall der so genannten Spontanberatung setzt voraus, dass der Versicherte im Datenbestand des Rentenversicherungsträgers gespeichert ist
2. Allein die im Witwenrentenantrag enthaltenen Angaben der Witwe zu eigenen Versicherungsbeiträgen und zur Nichtvergabe einer eigenen Versicherungsnummer verpflichten den Versicherungsträger nicht zum Tätigwerden in der eigenen Versicherungsangelegenheit der Witwe, wenn nicht weitere Umstände einen entsprechenden Beratungsbedarf erkennen lassen.
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2001 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 15. September 1999 zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über den Beginn der der Klägerin gewährten Altersrente (AlR) für langjährig Versicherte.
Die am 26. Januar 1933 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten seit dem 1. April 1989 Witwenrente. Am 21. Oktober 1997 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung von AlR für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres und die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für 14 Kinder. Mit Bescheid vom 13. November 1997 gewährte die Beklagte AlR für langjährig Versicherte. Den Rentenbeginn setzte sie auf den 1. Oktober 1997 fest, weil der Antrag der Klägerin erst nach Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt worden sei, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen hätten.
Mit dem gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Rente sei bereits ab Februar 1996 zu zahlen. Sie sei schon im Jahre 1992 bei der Stadtverwaltung Neuwied vorstellig geworden, um einen Antrag auf Kontenklärung zu stellen. Es sei ihr aber lediglich der erforderliche Antragsvordruck überlassen worden, ohne sie auf die Möglichkeit eines Rentenbezugs ab dem 63. Lebensjahr aufgrund der Erziehung von 14 Kindern hinzuweisen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil ein rechtswidriges Verhalten der Versicherungsabteilung der Stadtverwaltung Neuwied nicht nachgewiesen sei und somit die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht erfüllt seien.
Das Sozialgericht Koblenz (SG) hat mit Urteil vom 15. September 1999 die Klage mit – im Wesentlichen – folgender Begründung abgewiesen: Ein früherer Rentenbeginn lasse sich nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begründen. Vor 1992 habe die Beklagte keinerlei Kontakt mit der Klägerin gehabt, aus dem sich eine Beratungspflicht hätte ableiten lassen. Aber auch im Jahre 1992 habe kein Anlass bestanden, auf die Antragsfrist von drei Monaten hinzuweisen, weil von einem baldigen Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen für eine AlR für langjährig Versicherte bei der damals 59 Jahre alten Klägerin nicht auszugehen gewesen sei.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 13. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 1998 verurteilt, der Klägerin AlR für langjährig Versicherte ab dem 1. Februar 1996 zu gewähren. Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt:
Die Voraussetzungen für den Bezug der AlR gemäß § 236 Abs 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien bereits seit Januar 1996 gegeben gewesen. Die Klägerin habe des 65. Lebensjahr mit Ablauf des 25. Januar 1996 vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren durch Pflichtbeitragszeiten von November 1947 bis Juni 1950 und Kindererziehungszeiten für 14 Kinder sowie Berücksichtigungszeiten erfüllt. In Anwendung des § 99 Abs 1 SGB VI sei die AlR erst ab dem 1. Oktober 1997 zu gewähren, da der Rentenantrag erst am 21. Oktober 1997 gestellt worden sei.
Soweit sich die Klägerin für einen frühren Rentenbeginn auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufe, weil sie im Jahre 1992 nicht dahingehend beraten worden sei, einen Rentenantrag zu stellen, könne das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nicht festgestellt werden. Insoweit werde Bezug auf das Urteil des SG genommen. Eine Vorsprache der Klägerin im Jahre 1992 beim Versicherungsamt der Stadtverwaltung Neuwied sei nicht nachgewiesen. Der Vortrag der Klägerin hierzu sei durch die persönliche Stellungnahme der Mitarbeiterin des Versicherungsamtes widerlegt. Zu weiteren Ermittlungen habe kein Anlass bestanden, weil die Klägerin trotz Aufforderung keine weiteren konkreten Angaben gemacht habe.
Die Klägerin habe jedoch deshalb aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ein Recht auf Zahlung der AlR bereits ab dem 1. Februar 1996, weil die Beklagte die sich aus § 115 Abs 6 SGB VI ergebende Hinweispflicht verletzt habe. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Klägerin auf den bei Überschreitung der Antragsfrist eintretenden Anspruchsverlust hinzuweisen. Zu den geeigneten Fällen iS des § 115 Abs 6 SGB VI zählten auch die Fälle, in denen ein Anspruch auf AlR für langjährig Versicherte geltend gemacht werden könne. Die für diese Rente vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen (Vollendung des 63. Lebensjahres und Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren) ließen sich an Hand der im Versicherungskonto gespeicherten Daten feststellen. Damit gehöre die Klägerin zu dem von dieser Hinweispflicht erfassten Kreis der Berechtigten. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte im vorliegenden Fall über die versicherungsrechtlich relevanten Daten tatsächlich nicht verfügt habe.
Entscheidend sei, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, der Klägerin spätestens nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nach Klärung des Versicherungskontos gemäß § 1325 Abs 3, 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) einen Feststellungsbescheid und eine Rentenauskunft zu erteilen. Die Beklagte habe Anlass gehabt, dieser Verpflichtung nachzukommen, denn im Antrag auf Gewährung von Witwenrente vom 23. März 1989 habe die Klägerin mitgeteilt, dass sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – Arbeiterrentenversicherung – entrichtet habe, eine Versicherungsnummer jedoch nicht vergeben worden sei. Die Beklagte hätte zum Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die AlR davon ausgehen müssen, dass die Klägerin einen Rentenantrag aus Unkenntnis noch nicht gestellt habe. Angesichts des Betrages der Witwenrente von damals deutlich unter 1.000,-- DM habe sich eine Antragstellung aufdrängen müssen. Bei einem entsprechenden Hinweis gemäß § 115 Abs 6 SGB VI hätte die Klägerin einen Rentenantrag gestellt und damit bereits ab Februar 1996 AlR bezogen, so dass der unterlassene Hinweis ursächlich für den versicherungsrechtlichen Nachteil der Klägerin sei.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts (§ 115 Abs 6 iVm § 34 Abs 2 Satz 1 SGB VI in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung) und formellen Rechts (§§ 62, 103 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫). Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:
Die Verletzung einer ihr zuzurechnenden Hinweispflicht sei nicht erkennbar, so dass die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht gegeben seien. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Fallgruppe der potenziellen Bezieher von AlR für langjährig Versicherte als “geeigneter Fall” iS von § 115 Abs 6 SGB VI anzusehen sei. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Rentenleistung sei für diese Fälle nicht lediglich aufgrund des Versicherungskontos der Versicherten ersichtlich; vielmehr müssten weitere Ermittlungen durch die Sachbearbeitung zB über die Aufgabe einer Beschäftigung, eine bestehende Arbeitslosigkeit oder eine ausgeübte Altersteilzeitarbeit durchgeführt werden.
Doch selbst wenn man vom Bestehen einer Hinweispflicht gemäß § 115 Abs 6 SGB VI ausginge, wäre die Erfüllung dieser Pflicht objektiv nicht möglich gewesen. Sie – die Beklagte – habe mit Ablauf des 25. Januar 1996 nicht über ein Versicherungskonto der Klägerin verfügt. Diese habe erstmals mit ihrer Rentenantragstellung Unterlagen über ihre 14 Kinder vorgelegt, worauf die Vergabe einer Versicherungsnummer und die Anlage eines Versicherungskontos veranlasst worden seien.
Entgegen der Ansicht des LSG könne ihr – der Beklagten – auch nicht vorgeworfen werden, dass sie aufgrund der Angaben im Witwenrentenantrag keinen Anlass zur Durchführung einer Kontenklärung für die Versicherung der Klägerin gesehen habe. Die Angabe der Klägerin, Beiträge entrichtet zu haben, sei wegen ihrer Allgemeinheit nicht geeignet gewesen, den Eindruck zu erwecken, sie – die Beklagte – sei der für die Klägerin zuständige Versicherungsträger und müsse eine Kontenklärung durchführen.
Schließlich habe die Vorinstanz gegen § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) und § 62 SGG (Grundsatz des rechtlichen Gehörs) verstoßen, indem erstmals in dem LSG-Urteil der Vorwurf der Verletzung der Kontenklärungspflicht gemäß § 1325 RVO bzw § 149 SGB VI erhoben worden sei. Diese Rechtsansicht sei weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren Gegenstand der Erörterungen gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2001 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Koblenz vom 15. September 1999 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Klägerin hält die Revision für unzulässig, weil sich die Beklagte im Wesentlichen darauf beschränke, ihre eigene Auffassung zur Auslegung des § 115 Abs 6 SGB VI iVm dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch darzulegen. Auch bezüglich der von der Beklagten gerügten Verletzung der Amtsermittlungspflicht und des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs sei die Revision als unzulässig anzusehen, weil die Beklagte selbst einräume, dass sie vom LSG bereits mit Schreiben vom 2. August 2000 zur Kontenklärung für die Klägerin vor der Antragstellung befragt worden sei. Ihr müsse somit klar gewesen sein, dass es dem LSG auf die Kontenklärung angekommen sei.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist zulässig. Insbesondere genügt ihre Begründung den Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 2 SGG. Die Revisionsbegründung enthält den erforderlichen bestimmten Antrag und bezeichnet die nach Auffassung der Revision verletzten Rechtsnormen des materiellen und formellen Rechts (§ 115 Abs 6 SGB VI bzw §§ 62, 103 SGG). Die Beklagte hat auch die Gründe dargelegt, die ihrer Ansicht nach einen Rechtsfehler im Urteil des LSG erkennen lassen, und sich in hinreichendem Maße mit den Entscheidungsgründen des LSG auseinandergesetzt. Entgegen der Ansicht der Klägerin erschöpfen sich die Darlegungen der Beklagten in der Revisionsbegründung nicht in der Wiedergabe ihrer eigenen Rechtsauffassung. Die Beklagte hat vielmehr auch ausgeführt, das LSG habe § 115 Abs 6 SGB VI insoweit fehlerhaft angewandt, als es einen “geeigneten” Fall iS dieser Vorschrift angenommen habe, obwohl das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die von der Klägerin für den streitigen Zeitraum begehrte Rentenleistung nicht lediglich aufgrund des Versicherungskontos der Versicherten ersichtlich gewesen sei. Eine Verletzung der in § 115 Abs 6 SGB VI auferlegten Hinweispflicht habe daher nicht vorgelegen. Damit scheide auch der von dem Berufungsgericht zur Begründung des Rechts der Klägerin auf AlR für den streitigen Zeitraum herangezogene sozialrechtliche Herstellungsanspruch als Rechtsgrundlage aus.
Ist die Revision bereits zulässig, weil die Verletzung einer materiellen Rechtsvorschrift ordnungsgemäß gerügt worden ist, so kann dahinstehen, ob auch hinsichtlich der gerügten formellen Rechtsfehler eine ausreichende Revisionsbegründung vorliegt.
Die Revision der Beklagten ist auch begründet. Das LSG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin AlR für langjährig Versicherte bereits ab 1. Februar 1996 zu gewähren. Weder aus den gesetzlichen Vorschriften noch aus dem von der Rechtsprechung entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann die Klägerin ein Recht auf einen früheren Rentenbeginn herleiten.
Der Anspruch der Klägerin auf Bezug der AlR für langjährig Versicherte bereits ab 1. Februar 1996 richtet sich nach § 36 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung (aF). § 236 Abs 1 SGB VI, auf den das LSG den AlR-Anspruch der Klägerin gestützt hat, ist vorliegend nicht einschlägig. In der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung behandelte § 236 SGB VI als Übergangsvorschrift die zu beachtenden Verdienstgrenzen für AlR, die bereits vor Inkrafttreten des SGB VI gewährt worden waren. § 236 Abs 1 SGB VI in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung, der die Gewährung von AlR für langjährig Versicherte zum Gegenstand hat, ist vorliegend nicht anzuwenden, weil der Anspruch von der Klägerin bereits im Jahre 1997 geltend gemacht worden ist und zum damaligen Zeitpunkt – wie auch zum Zeitpunkt des von der Klägerin geltend gemachten Rentenbeginns (1. Februar 1996) – noch § 36 SGB VI aF iVm § 41 und § 34 SGB VI die Gewährung von AlR für langjährig Versicherte regelte.
Die Voraussetzungen des § 36 SGB VI aF liegen, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, ab 1. Februar 1996 vor: Die Klägerin hat im Januar 1996 das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren unter Berücksichtigung der Pflichtbeitragszeiten, Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten (wegen Kindererziehung) erfüllt. Nach § 34 SGB VI in der ab dem 1. Januar 1996 geltenden Fassung (vgl Art 1 Nr 5 Buchst a des Gesetzes zur Änderung des SGB VI ua Gesetze vom 15. Dezember 1995 ≪BGBl I 1814≫) ist die Einhaltung der dort genannten Verdienstgrenzen weitere Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von vorzeitiger AlR. Zwar hat das LSG bezüglich des hier streitigen Zeitraums keine ausdrücklichen Feststellungen darüber getroffen, ob die Klägerin diese Verdienstgrenzen eingehalten hat. Es ist aber offenkundig davon ausgegangen, dass die Klägerin seinerzeit nur über Einkünfte aus der Witwenrente verfügte. Im Hinblick darauf, dass weitere Anhaltspunkte auf Hinzuverdienste aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht vorliegen, hat der Senat keine Zweifel, dass auch diese Anspruchsvoraussetzung für den streitigen Zeitraum gegeben ist.
Nach der gesetzlichen Regelung über den Rentenbeginn kann die Klägerin, wie das LSG zutreffend erkannt hat, die AlR erst ab Oktober 1997 beanspruchen. Gemäß § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Vorliegend lagen die Voraussetzungen für die AlR der Klägerin zwar bereits ab 1. Februar 1996 vor, ein Rentenantrag wurde jedoch von der Klägerin bis Ende April 1996 nicht gestellt.
Bei späterer Antagstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung nach § 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Die Klägerin hat den Rentenantrag erst im Oktober 1997 gestellt. Dementsprechend hat die Beklagte die AlR ab 1. Oktober 1997 gewährt. Eine andere Auslegung lässt der Wortlaut des § 99 Abs 1 SGB VI nicht zu, wie vom erkennenden Senat bereits anderweitig näher ausgeführt worden ist (BSG SozR 3-2600 § 115 Nr 1 mwN; vgl auch BSG SozR 3-2600 § 115 Nr 5).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Abs 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen Versäumung der Frist des § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI kann der Klägerin nicht zugebilligt werden. Ob eine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Dreimonatsfrist des § 99 Abs 1 SGB VI überhaupt zulässig wäre, kann offen bleiben (vgl hierzu BSG SozR 3-5070 § 21 Nr 3 mwN). Die Klägerin war nämlich nicht iS des § 27 Abs 1 SGB X ohne ihr Verschulden gehindert, diese Frist einzuhalten. Nach dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen gelten diese mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese davon tatsächlich Kenntnis erlangt haben. Eine Unkenntnis solcher Rechte, deren befristete Ausübung im Gesetz selbst ausdrücklich geregelt ist, kann eine Wiedereinsetzung daher grundsätzlich nicht rechtfertigen (BSG SozR 3-2600 § 115 Nr 1 mwN).
Die Klägerin ist auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu behandeln, als hätte sie den Rentenantrag früher gestellt.
Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder eines konkreten Sozialrechtsverhältnisses der Versicherten gegenüber erwachsenden Haupt- und Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (stRspr, vgl BSG SozR 3-2600 § 115 Nr 1, 2; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 12 mwN; BSG SozR 3-3200 § 86a Nr 2). Voraussetzung ist, dass die verletzte Pflicht dem Sozialleistungsträger gerade gegenüber dem Versicherten oblag, diesem also ein entsprechendes subjektives Recht eingeräumt hat. Die objektiv rechtswidrige Pflichtverletzung muss zumindest gleichwertig (neben anderen Bedingungen) einen Nachteil des Versicherten bewirkt haben. Schließlich muss die verletzte Pflicht darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (Schutzzusammenhang – s BSG SozR 3-2600 § 115 Nr 1).
Das LSG hat einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch der Klägerin bejaht und hierzu ausgeführt, sie müsse so gestellt werden, als habe sie den Rentenantrag bereits zu einem Zeitpunkt gestellt, der den Rentenbeginn nach § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI zum 1. Februar 1996 ermöglicht hätte. Zur Begründung hat das LSG eine Verletzung der Hinweispflicht der Beklagten nach § 115 Abs 6 SGB VI gegenüber der Klägerin angenommen. Dem kann nicht gefolgt werden. Eine Verletzung der in § 115 Abs 6 SGB VI begründeten Hinweispflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin liegt bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht vor.
Die aus § 115 Abs 6 SGB VI resultierende Hinweispflicht kommt grundsätzlich als eine dem Rentenversicherungsträger obliegende Pflicht in Betracht, deren Verletzung einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen kann (BSG SozR 3-2600 § 115 Nr 1, 2, 3, 4, 5). Nach dieser Vorschrift sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Die Rentenversicherungsträger können in gemeinsamen Richtlinien bestimmen, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen (Satz 2 aaO).
Sinn und Zweck des § 115 Abs 6 SGB VI ist es, die nicht ausreichend informierten Versicherten vor Nachteilen aus dem Antragsprinzip zu bewahren. Die Vorschrift wurde durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) zugleich mit § 99 SGB VI eingeführt, welcher die Auswirkungen des Antragszeitpunktes für den Rentenbeginn regelt. Durch § 99 SGB VI werden gravierendere Folgen an die Antragstellung bzw deren Zeitpunkt geknüpft als nach dem alten Recht der RVO. Als Korrektiv hierfür ist die Regelung des § 115 Abs 6 SGB VI vorgesehen. Da die Adressaten derartiger Hinweise bestimmbar sind und die Regelung den Schutz der Einzelnen bezweckt, ist davon auszugehen, dass diesen dann auch ein subjektives Recht auf Erteilung eines Hinweises zusteht (BSG SozR 3-2600 § 115 Nr 1, 4 mwN).
Im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen des LSG der Klägerin von der Beklagten vor bzw zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 63. Lebensjahres kein Hinweis darauf gegeben worden, dass sie die Voraussetzungen für den Bezug der AlR nach § 36 SGB VI aF bereits ab 1. Februar 1996 erfülle. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der mögliche Bezug einer AlR für langjährig Versicherte als “geeigneter” Fall iS des § 115 Abs 6 SGB VI anzusehen ist (so: BSG SozR 3-2600 § 115 Nr 5). Selbst wenn man den möglichen Bezug einer AlR für langjährig Versicherte als “geeigneten” Fall iS des § 115 Abs 6 SGB VI ansehen wollte, wäre nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich gegenüber der Klägerin in einer Pflichtenstellung befand, ihr einen dem § 115 Abs 6 SGB VI entsprechenden Hinweis zu erteilen. Dies kommt zwar nicht im Wortlaut dieser Vorschrift zum Ausdruck, ergibt sich jedoch aus Sinn und Zweck des § 115 Abs 6 SGB VI.
§ 115 Abs 6 SGB VI ist als eine gesonderte Ausprägung der in den §§ 14, 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) genannten allgemeinen Hinweis- und Auskunftspflichten der Sozialleistungsträger zu verstehen. Diese Pflichten setzen im Regelfall ein Beratungs- und Auskunftsersuchen des Versicherten voraus. Ausnahmsweise besteht jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Versicherungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (BSG SozR 3-2600 § 115 Nr 2, 4, mwN). § 115 Abs 6 SGB VI regelt nunmehr einen Sonderfall dieser so genannten Spontanberatung (BSG SozR 3-2600 § 115 Nr 2, 4 mwN; so auch Meyer in GK-SGB VI, § 115 RdNr 41; vgl hierzu auch Kahl in Berliner Kommentar, § 115 SGB VI Anm 4, der zur Auslegung des Begriffs “geeignete Fälle” die Rechtsprechung zum Herstellungsanspruch aufgrund des fehlenden Hinweises auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten heranziehen möchte) und begründet eine Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers nicht nur ohne ein konkretes Beratungsersuchen, sondern auch ohne den Anlass einer konkreten Sachbearbeitung. Während die Pflicht zur Spontanberatung einen konkreten Anlass und die Kenntnis der Umstände voraussetzen, die auf einen Beratungsbedarf auch ohne konkretes Beratungsersuchen schließen lassen, ermöglichen es die von den Versicherten gespeicherten Daten den Rentenversicherungsträgern, einzelne Versicherte auf für sie naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten in typischen Fallkonstellationen hinzuweisen. Die nach bestimmten leistungsrechtlichen Kriterien abrufbaren Daten in den jeweiligen Versicherungskonten erlauben die Prüfung und Feststellung, ob von einem Versicherten für einen möglichen Leistungsbezug, dh für eine ihn “naheliegende Gestaltungsmöglichkeit”, bereits der entsprechende Antrag gestellt worden oder dies aus einer dann zu vermutenden Unkenntnis des Berechtigten unterblieben ist.
Daraus ergibt sich aber, dass für die Versicherungsträger aufgrund des § 115 Abs 6 SGB VI nur dann eine Pflicht bestehen kann, ihre Versicherten auf Leistungen hinzuweisen, wenn die maßgeblichen Daten wie Geburtsdaten, Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wie insbesondere der Wartezeiten in dem bei ihnen vorhandenen Datenbestand gespeichert sind. Auch die bisherige Rechtsprechung des BSG zu § 115 Abs 6 SGB VI, mit der eine Verletzung von Hinweispflichten bejaht worden ist, hatte immer zur Voraussetzung, dass die maßgeblichen Daten der Versicherten beim Rentenversicherungsträger gespeichert und aufgrund allgemeiner Kriterien abrufbar waren (vgl BSG SozR 3-2600 § 115 Nr 1, 2, 3, 4, 5). Die Begründung des Gesetzesentwurfes zu § 115 Abs 6 SGB VI spricht ebenfalls davon, dass eine Hinweispflicht überhaupt erfüllbar sein muss (vgl BT-Drucks 11/5530 S 108 zu Art 1 § 116), womit nur gemeint sein kann, dass der Rentenversicherungsträger jedenfalls über die Kenntnisse verfügen muss, die eine Beratung als erforderlich erscheinen lassen können.
Eine Verletzung der in § 115 Abs 6 SGB VI bestimmten Hinweispflicht kann hingegen nicht angenommen werden, wenn ein Versicherter noch nicht datenmäßig von dem zuständigen Versicherungsträger erfasst worden ist. In einem solchen Fall würde von einem Rentenversicherungsträger, selbst wenn objektiv alle Voraussetzungen für eine Leistung vorliegen, etwas Unmögliches verlangt, weil ohne konkrete Sachbearbeitung bzw ohne konkreten Anlass die – fristgerechte – Übersendung von Mitteilungen an einen Versicherten voraussetzt, dass dieser sich bereits in dem vorhandenen Datenbestand befindet.
Nach den Feststellungen des LSG ist die Klägerin im vorliegenden Fall bis zu ihrem Rentenantrag im Oktober 1997 als Versicherte bei der Beklagten nicht geführt worden. Sie hatte noch keine Versicherungsnummer und bei der Beklagten war noch kein Versicherungsverlauf gespeichert. Unter diesen Umständen war es der Beklagten objektiv nicht möglich, die Klägerin auf die Vollendung des 63. Lebensjahres und die Möglichkeit eines Rentenbezugs hinzuweisen. Kann der Beklagten somit eine Pflichtverletzung in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden, so scheidet auch ein auf § 115 Abs 6 SGB VI gestützter sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aus.
Aus denselben Gründen kann der Beklagten auch keine Pflichtverletzung vorgehalten werden, weil sie der Klägerin nicht bereits im Jahre 1989 einen Feststellungsbescheid bzw eine Rentenauskunft nach § 1325 Abs 3, 4 RVO erteilt hat. Nach dieser Vorschrift war die Beklagte zwar grundsätzlich verpflichtet, der Klägerin spätestens nach Vollendung des 55. Lebensjahres einen Feststellungsbescheid zu übersenden. Auch wenn dies nach den Feststellungen des LSG unterblieben ist, so war der Beklagten eine Kontenklärung zum damaligen Zeitpunkt objektiv nicht möglich, nachdem noch im Jahre 1997 die Klägerin nicht als Versicherte in ihrem Datenbestand erfasst war und auch eine Versicherungsnummer erst im Jahre 1997 vergeben wurde.
Kann vorliegend ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch weder auf die Verletzung der in § 115 Abs 6 SGB VI vorgeschriebenen Hinweispflicht noch auf eine Verletzung des § 1325 RVO gestützt werden, bleibt indes zu prüfen, ob die Klägerin nicht aufgrund einer anderweitigen Pflichtverletzung der Beklagten so zu stellen ist, als habe sie den Rentenantrag bereits vor Oktober 1997 gestellt. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn die Beklagte ihre allgemeine Beratungs- und Hinweispflicht iS von §§ 14, 15 SGB I gegenüber der Klägerin bei einem früheren Kontakt verletzt haben sollte. Davon kann aber nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt nicht ausgegangen werden.
Das LSG hat zwar im Rahmen der Stellung des Witwenrentenantrags im Jahre 1989 eine Verletzung der Hinweis- und Beratungspflicht – wenn auch des § 115 Abs 6 SGB VI – durch die Beklagte angenommen. Zur Bejahung einer solchen Pflichtverletzung reicht jedoch entgegen der Ansicht des LSG allein die Feststellung nicht aus, die Klägerin habe in dem Antrag auf Witwenrente vom 23. März 1989 mitgeteilt, sie habe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – Arbeiterrentenversicherung – entrichtet, eine Versicherungsnummer sei jedoch nicht vergeben worden.
Soweit das LSG zum Ausdruck bringen wollte, die Klägerin habe aufgrund dieser Angaben im Witwenrentenantrag auf den möglichen Rentenbezug ab der Vollendung des 63. Lebensjahres hingewiesen werden müssen, handelte es sich schon nicht um eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit, die sich dem zuständigen Sachbearbeiter hätte aufdrängen müssen. Für einen solchen Hinweis bestand zum damaligen Zeitpunkt kein Anlass. Gegenstand der Sachbearbeitung war im Jahre 1989 nicht ein möglicher Rentenbezug der Klägerin aus eigener Versicherung, sondern der Bezug der Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes. Eine Verpflichtung, sich mit etwaigen eigenen Rentenansprüchen der Klägerin im Rahmen der Witwenrentenangelegenheit befassen zu müssen, hätte allenfalls dann bestanden, wenn eine derartige Rente zum damaligen Zeitpunkt für die Zahlung der Witwenrente von Bedeutung gewesen wäre. Hierfür liegen aber keine Anhaltspunkte vor. Des Weiteren war der Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres der Klägerin im Jahre 1989 noch fast sieben Jahre entfernt, so dass allein schon aus dieser zeitlichen Distanz nicht von einer naheliegenden Gestaltungsmöglichkeit gesprochen werden kann. Schließlich lag im Oktober 1989 auch nicht offen zu Tage, dass die Klägerin im Jahre 1996 die Voraussetzungen für die AlR ab dem 63. Lebensjahr würde erfüllen können. Nach den damaligen gesetzlichen Vorschriften hatte die Klägerin die Wartezeit für diese Rentenform nicht erfüllt (vgl § 1248 RVO in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung). Das RRG 1992, das durch die Einführung der Berücksichtigungszeiten und die geänderten Voraussetzungen für die Wartezeiterfüllung erst einen Anspruch der Klägerin auf diese AlR begründete, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten und auch noch nicht verabschiedet.
Eine Pflichtverletzung der Beklagten kann aber auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte die Bearbeitung des Witwenrentenantrags nicht zum Anlass genommen hat, die Klägerin in deren eigenen Rentenangelegenheit auf die Möglichkeit einer Kontenklärung und Rentenauskunft hinzuweisen. Eine derartige Beurteilung würde die Anforderungen an die Verwaltung, anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen zu müssen, überspannen. Das LSG berücksichtigt in diesem Zusammenhang nicht, dass es sich bei dem Witwenrentenantrag um die Bearbeitung einer Rente aus der Versicherung des verstorbenen Ehemannes, nicht aber um eine Angelegenheit aus der eigenen Versicherung der Klägerin gehandelt hatte. Allein aus der Angabe im Witwenrentenantrag, dass für die eigene Versicherung der Klägerin eine Versicherungsnummer nicht vergeben war, obwohl Beiträge entrichtet worden sein sollten, musste die Beklagte daher noch nicht eine Pflicht zum Tätigwerden in der Versicherungsangelegenheit der Klägerin selbst annehmen. Für den damaligen Sachbearbeiter musste sich aufgrund dieser beiden Angaben nicht bereits die Frage aufdrängen, ob die Beklagte ein Kontenklärungsverfahren in der Versicherungsangelegenheit der Klägerin durchzuführen hätte. Aus den für die eigentliche Bearbeitung der Hinterbliebenenrente unerheblichen Angaben der Klägerin zu ihrer eigenen Versicherung musste die Beklagte noch nicht einmal annehmen, sie selbst sei für die Rentenversicherung der Klägerin zuständig. Bei der gegebenen Sachlage war die Beklagte auch nicht gehalten, den Gründen nachzugehen, weshalb eine Versicherungsnummer noch nicht an die Klägerin vergeben war. Gerade die Beantragung und der Bezug der Witwenrente hätten vielmehr für die Klägerin selbst Anlass sein müssen, sich um ihre eigene Rentenversicherung zu kümmern. Eigene Versäumnisse der Klägerin können der Beklagten aber nicht angelastet werden.
Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände war für die Beklagte daher ein Beratungsbedarf der Klägerin in eigenen Versicherungsangelegenheiten nicht erkennbar. Nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt lagen derartige zusätzliche Umstände aber nicht vor. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Klägerin in irgendeiner Form anlässlich des Witwenrentenantrags einen Beratungsbedarf geltend gemacht hätte, so dass das LSG auch nicht gehalten war, etwaige Ermittlungen in diese Richtung – sozusagen “ins Blaue” hinein – anzustellen.
Anlässlich des von der Klägerin behaupteten Aufsuchens der Stadtverwaltung im Jahre 1992 kann eine einen Herstellungsanspruch begründende Pflichtverletzung durch die Beklagte schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Klägerin nach den den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des LSG nicht hat nachweisen können, im Jahre 1992 die Stadtverwaltung Neuwied aufgesucht zu haben.
Scheidet vorliegend bereits eine Pflichtverletzung der Beklagten aus, weil eine Hinweis- und Beratungspflicht im Sinne einer Spontanberatung weder im Hinblick auf die Möglichkeit des Rentenbezugs noch bezüglich des Kontenklärungs- und Rentenauskunftsverfahrens vorlag, so bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung darüber, ob den Überlegungen des LSG zur Kausalität der von ihm angenommenen Pflichtverletzung mit der unterbliebenen Rentenantragstellung im Jahre 1996 gefolgt werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen