Entscheidungsstichwort (Thema)
Besuch eines Kindergartens
Leitsatz (amtlich)
1. Die KK kann die Feststellung der Unfallentschädigung nach RVO § 1511 auch betreiben, wenn sie dem Verletzten Leistungen nur im Rahmen der Familienhilfe zu gewähren hat (Aufgabe von BSG 1976-03-31 2 RU 287/73 = SozSich 1976, 187).
2. Kann ein in ein Heim aufgenommenes, noch nicht schulpflichtiges Kind wegen starker Entwicklungsstörungen nicht an der gemeinschaftlichen vorschulischen Erziehung im Kindergarten des Heimes teilnehmen, sondern wird es mit einem anderen Kind besonders betreut, so steht diese Betreuung dem Besuch eines Kindergartens iS von RVO § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a nicht gleich.
Leitsatz (redaktionell)
Für den Versicherungsschutz während des Besuchs von Kindergärten gemäß RVO § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a kommt es nicht darauf an, ob die Einrichtung den Namen "Kindergarten" trägt oder eine andere Bezeichnung führt. Entscheidend ist vielmehr, ob sie ein Kindergarten iS dieser Vorschrift ist. Dies richtet sich nicht streng nach einzelnen Kriterien, sondern unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls nach dem Gesamtbild der Einrichtung.
Normenkette
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. a Fassung: 1971-03-18, § 1511 S. 1 Fassung: 1925-07-14
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 28.06.1978; Aktenzeichen L 2 Ua 454/75) |
SG Reutlingen (Entscheidung vom 19.03.1975; Aktenzeichen S 3 U 1381/74) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juni 1978 wird zurückgewiesen:
Tatbestand
Der ... 1966 geborene M. L (L.), dessen Eltern geschieden sind, wurde wegen starker Hemmung in der geistigen Entwicklung in ein Kinderheim aufgenommen. Dort verunglückte er am 14. Februar 1973 während der Spielstunde am Nachmittag beim Schlittenfahren und zog sich einen Schrägbruch des rechten Oberschenkels zu.
Durch Bescheid vom 25. Juli 1974 lehnte der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen als gesetzlichen Vertreter des L. die Gewährung einer Entschädigung wegen der Folgen des Unfalles vom 14. Februar 1973 mit der Begründung ab, die im Kinderheim durchgeführten Förderungsmaßnahmen seien in erster Linie nach den Grundsätzen der Heilpädagogik ausgerichtet, so daß das Kinderheim kein Kindergarten im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sei.
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, den Verletzten wegen der Folgen des Arbeitsunfalles zu entschädigen.
Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 19. März 1975 der Klage stattgegeben da im Kinderheim die Kinder unter pädagogischen Gesichtspunkten vorschulisch betreut. beschäftigt und im Interesse ihrer Entwicklung in geeigneter Weise auch durch Spiel und Sport gefördert würden.
Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 28. Juni 1978 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat ua ausgeführt: Dem SG sei zuzustimmen, daß eine Einrichtung nicht schon deshalb nicht als Kindergarten zu beurteilen sei, weil dort heilpädagogische Gesichtspunkte für die Betreuung der Kinder mit maßgebend seien. Auch Kinder in Sonderkindergärten für verhaltensgestörte oder -gefährdete Kinder seien in den Versicherungsschutz gemäß § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a der Reichsversicherungsordnung (RVO) einbezogen. Voraussetzung hierfür sei jedoch in jedem Falle, daß die allgemeinen Merkmale eines Kindergartens erfüllt seien, insbesondere, daß sich die vorschulische Förderung der drei- bis etwa sechsjährigen Kinder räumlich und zeitlich aus der Gesamtheit der Betreuung und Erziehung erkennbar abhebe. Ob das Kinderheim hinsichtlich der Mehrzahl der dort untergebrachten, noch nicht schulpflichtigen Kinder im Hinblick auf den für diese Altersgruppe besonders eingerichteten Betreuungsabschnitt diese Voraussetzung erfülle, könne unentschieden bleiben; denn hinsichtlich L. sei dies nicht der Fall gewesen. Kennzeichen eines Kindergartens sei nämlich ua die gemeinsame Förderung der noch nicht schulpflichtigen Kinder in Gruppen. Die Einzelbetreuung solcher Kinder stehe im Gegensatz hierzu und könne weder im allgemeinen Sprachsinne noch im Sinne des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a RVO als Kindergarten angesehen werden. L. habe somit im Rahmen des Kinderheims keinen Kindergarten besucht; denn der für ihn und seine Schwester besonders durchgeführte Betreuungsabschnitt stehe, wie dargelegt, als Einzelbetreuung gerade im Gegensatz zur Förderung in einem Kindergarten, der ua durch die Förderung im Gruppenrahmen gekennzeichnet sei.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt.
Sie trägt vor: Die Klage sei begründet. Der Wechsel vom herkömmlichen Kindergarten in das Kinderheim dürfe nicht zum Verlust des Unfallversicherungsschutzes führen. Im Kinderheim erhielten die noch nicht schulpflichtigen Kinder eine vorschulische Erziehung. Die räumliche Gestaltung, materielle Ausgestaltung und Qualifikation der Betreuungspersonen entsprächen den Anforderungen eines sozialpädagogischen Heimes. Sollte das Kinderheim begrifflich aber nicht einem Kindergarten gleichzustellen sein, dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß von der Funktion der Einrichtung die Voraussetzungen eines Kindergartens erfüllt seien. Der Versicherungsschutz von Kindern in Kindergärten dürfe nicht verlorengehen, wenn sich Verhaltensstörungen oder Lernbehinderungen beim Kind einstellten. Es seien auch Sonderkindergärten als Kindergärten im Sinne des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a RVO anzusehen.
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG zurückzuweisen. |
Der Beklagte beantragt,
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die Klage als unzulässig abzuweisen. |
Er hält die Klage unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. März 1976 (2 RU 287/73) für unzulässig, hilfsweise das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Beigeladene hat im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Die Klägerin ist befugt, die Feststellung der Unfallentschädigung auch für bei ihr nur familienversicherte Verletzte zu betreiben. Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1974 (BSGE 39, 24, 25) entschieden, daß die Krankenkasse für geleistete Familienkrankenpflege nicht gemäß § 1504 RVO Ersatz vom Unfallversicherungsträger verlangen kann, da diese Vorschrift sich nur auf Leistungen an einen bei ihr Versicherten bezieht. § 1511 Satz 1 RVO ist jedoch schon nach seinem Wortlaut nicht auf die Feststellung der Unfallentschädigung für Verletzte beschränkt (s dagegen § 1504 Abs 1 Satz 1 RVO), die bei dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. § 1511 RVO ist auf die Feststellung der Entschädigung des Verletzten bezogen. Die Prozeßführungsbefugnis kraft Gesetzes (s Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 9. Aufl, S. 234 1 ff., 966 r) setzt zwar im Einzelfall ein Rechtsschutzbedürfnis voraus; dieses ist für die Krankenkasse aber grundsätzlich nicht nur bei den Verletzten gegeben, die selbst bei ihr versichert sind, sondern auch bei den Verletzten, die Leistungen der Krankenkasse im Rahmen der Familienversicherung erhalten. Der Senat hat seine Entscheidung vom 18. Dezember 1974 (aaO) insoweit außerdem nach Sinn und Zweck des § 1504 RVO damit begründet, daß diese Vorschrift dem Ausgleich für die Vorleistungspflicht der Krankenkasse in Versicherungsfällen dienen soll, die zwar ihre Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten begründen, aber dem Risikobereich der Unfallversicherung zuzurechnen sind. § 1504 RVO geht davon aus, daß sowohl die Krankenkasse als auch der Träger der Unfallversicherung an sich leistungspflichtig sind, die Leistungspflicht der Unfallversicherung lediglich wegen der Vorleistungspflicht der Krankenkasse zunächst entfällt. Ein Anspruch auf Familienkrankenpflege und Familienkrankenhauspflege besteht ua nur, wenn die unterhaltsberechtigten Kinder nicht anderweit einen Anspruch auf Krankenpflege haben. Ein anderweitiger Anspruch auf Krankenpflege besteht bei einem Kind eines bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten, wenn die Krankenpflege aufgrund eines Arbeitsunfalles im Sinne der §§ 548 ff. RVO zu gewähren ist. Sobald jedoch ein Bescheid an den Verletzten, mit dem der Unfallversicherungsträger seine Entschädigungspflicht abgelehnt hat, bindend geworden ist, kann die Krankenkasse Leistungen aus der Familienkrankenversicherung nicht mehr mit der Begründung ablehnen, der Verletzte habe aus der Unfallversicherung einen anderweitigen Anspruch auf Krankenpflege. Deshalb rechtfertigen sowohl die das Urteil des Senats vom 18. Dezember 1974 (aaO) zu § 1504 RVO tragenden Erwägungen als auch Sinn und Zweck des § 1511 RVO die Anwendung dieser Vorschrift auch in den Fällen, in denen der Verletzte Leistungen der Krankenkasse nur im Rahmen der Familienkrankenpflege erhält. Der Senat gibt insoweit seine im Urteil vom 31. März 1976 (2 RU 287/73 - BKK 1976, 216 = SozSich 1976, 187 = USK 7629) vertretene gegenteilige Rechtsauffassung auf.
Die zulässige Klage ist jedoch, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, nicht begründet.
Nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a RVO sind Kinder während des Besuchs von Kindergärten versichert. Für den Versicherungsschutz während des Besuchs von Kindergärten kommt es, wovon auch die Vorinstanzen und die Beteiligten ausgehen, nicht darauf an, ob die Einrichtung den Namen Kindergarten trägt oder eine andere Bezeichnung führt. Entscheidend ist vielmehr, ob sie ein Kindergarten im Sinne dieser Vorschrift ist (BSGE 44, 203, 205; BSG Urteil vom 8. September 1977 - 2 RU 115/75).
§ 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a RVO idF des Gesetzes über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 (BGBl I 237) ist auf Vorschlag des Bundesrates in das Gesetz aufgenommen worden. In der Begründung hat der Bundesrat (s BT-Drucks VI/1333, S. 7) ausgeführt, die Reform und der Ausbau der Vorschulerziehung seien als erste Stufe des Bildungswesens eine vordringliche bildungspolitische Aufgabe. Die Kindergartenstufe solle als Elementarbereich in das Bildungssystem einbezogen werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Schülern seien Kinder, die einen Kindergarten besuchen, in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen. Auch in der weiteren parlamentarischen Beratung des Gesetzentwurfs ist die Ausdehnung des Versicherungsschutzes mit der Bedeutung der vorschulischen Erziehung begründet worden (vgl Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung - BT-Drucks VI/1644, S. 1 unter Bezugnahme auf die Begründung des Bundesrates). Ausschlaggebend für die Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes auf Kinder während des Besuchs von Kindergärten war danach die vorschulische Erziehung, die in der Regel drei- bis sechsjährige Kinder in Kindergärten erhalten. Diese kann, wie das Berufungsgericht gleichfalls berücksichtigt hat, in einem Sonderkindergarten für körperlich oder geistig behinderte Kinder oder für schwer erziehbare Kinder geleistet werden, so daß auch diese Sonderkindergärten zu den Kindergärten im Sinne des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a RVO gehören.
Welche Merkmale im einzelnen die vorschulische Erziehung in einem Kindergarten kennzeichnen und in welchem Umfang die vorschulische Erziehung den regelmäßigen Tagesablauf eines Kindergartens bestimmen muß, bedarf aus Anlaß dieses Falles keiner abschließenden Entscheidung. Wie der erkennende Senat bereits ausgeführt hat (BSG aaO S. 206; BSG Urteil vom 8. September 1977 aaO), fallen nach den Zielvorstellungen des Gesetzes jedenfalls nicht unter den Kindergartenbegriff des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a RVO alle Kindergarteneinrichtungen, die vom durchschnittlichen Alter der aufzunehmenden Kinder her keine vorschulische Erziehung im Sinne der obigen Ausführungen bieten können. Es scheiden daher Einrichtungen für Säuglinge und Kleinkinder (zB sogenannte Kinderkrippen) ebenso aus wie Betreuungsstätten für schulpflichtige Kinder (zB sogenannte Kinderhorte).
Ob eine Einrichtung ein Kindergarten im Sinne des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a RVO ist, richtet sich nicht streng nach den einzelnen Kriterien, sondern unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles nach dem Gesamtbild der Einrichtung (BSG aaO S. 207; BSG Urteil vom 8. September 1977 aaO).
Das verletzte Kind L. lebte im Zeitpunkt des Unfalles ständig in dem Kinderheim. Der ständige Heimaufenthalt von Kindern im Vorschulalter, die häufig in besonderen Kindergartengruppen zusammengefaßt sind, erfordert es zwar auch, daß die Kinder "bewahrt", unter Umständen auch pflegerisch betreut werden. Das schließt aber, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, nicht von vornherein aus, daß eine Einrichtung zur ständigen Aufnahme von drei- bis sechsjährigen Kindern nach ihrer gesamten Ausgestaltung die für einen Kindergarten im Sinne des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a RVO erforderlichen Merkmale aufweist (BSG Urteil vom 8. September 1977 aaO). Maßgebend sind die Umstände des einzelnen Falles, aus denen sich ergeben kann, daß nicht das Bewahren und Betreuen, sondern die Erziehung - insbesondere eine vorschulische Erziehung - der Kinder den Charakter der Einrichtung bestimmen. Deshalb kann auch ein Kinderheim, das Kinder ständig betreut und in dem auch schulpflichtige Kinder aufgenommen sind, für die noch nicht schulpflichtigen Kinder einen Kindergarten im Sinne des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a RVO haben, in dem die Erziehung - insbesondere die vorschulische Erziehung - der noch nicht schulpflichtigen Kinder den Charakter der von dem Heim als ständige Betreuungsstätte aller aufgenommenen Kinder getrennten Einrichtung bestimmt. Auch dies hat das LSG berücksichtigt. Das LSG hat es dahinstehen lassen, ob das Kinderheim hinsichtlich der Mehrzahl der dort untergebrachten, noch nicht schulpflichtigen Kinder im Hinblick auf den für diese Altersgruppe besonders eingerichteten Betreuungsabschnitt diese Voraussetzungen erfüllt. Den Urteilsgründen ist noch die Feststellung zu entnehmen, daß das Kind L. nicht an dieser - hier unterstellten - ggf einem Kindergarten entsprechenden gemeinschaftlichen Betreuung in dem Heim teilgenommen, sondern gemeinsam mit seiner Schwester eine Einzelbetreuung erhielt; es war wegen der starken Entwicklungsstörungen der Geschwister L. für diese im Unterschied zu den anderen noch nicht schulpflichtigen Kindern ein besonderer Betreuungsabschnitt eingerichtet. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß das Kind L. wegen seiner Behinderung jedenfalls noch nicht in der Lage war, den - wieder hier zugunsten der Klägerin unterstellten - Kindergarten des Kinderheimes zu besuchen. Der Unfall ereignete sich nach den von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG schon deshalb nicht während des Besuchs eines Kindergartens. Somit entfällt aus diesem Grunde ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a RVO. Dem steht nicht entgegen, daß das Kind L. bei der Einzelbetreuung ggf - wofür entsprechende tatsächliche Feststellungen nicht getroffen zu werden brauchten - auch eine gleich intensive vorschulische Erziehung erhalten hat wie in einem Kindergarten für geistig behinderte Kinder. Nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut und auch der Entstehungsgeschichte des Gesetzes besteht nicht bei jeder vorschulischen Erziehung, sondern nur während der in einem Kindergarten Versicherungsschutz. Entsprechendes gilt zB für die Fälle, in denen ein Kind wegen zu weiter Entfernung zum nächsten Kindergarten mit einem freien Platz von seinen Eltern einer nicht mehr erwerbstätigen Kindergärtnerin anvertraut wurde, die dem Kind eine entsprechende vorschulische Erziehung wie in einem Kindergarten vermittelte. Die vom Senat geteilte Auffassung des Berufungsgerichts führt demnach nicht zu einer ungleichen Behandlung zwischen körperlich oder geistig behinderten und gesunden Kindern, sondern liegt in der Entscheidung des Gesetzgebers begründet, bei vorschulischer Erziehung Versicherungsschutz nur während des Besuchs eines Kindergartens zu gewähren. Die Teilnahme des Kindes L. an dem gemeinsamen Spiel und Schlittenfahren aller Kinder des Heimes, bei dem es verunglückt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Allerdings gehört auch das Spielen während des Besuchs eines Kindergartens zu den versicherten Tätigkeiten (s Brackmann aaO S. 483 k). Das hat das LSG auch berücksichtigt. Es hat den Versicherungsschutz nicht verneint, weil das Kind L. beim Spiel verunglückte, sondern es hat dargelegt, daß Versicherungsschutz beim Spielen nicht generell bestehe, nur weil Spielen Bestandteil eines Kindergartenbesuchs sein kann. Entscheidend ist vielmehr, daß das Kind L. an dem Schlittenfahren nicht während des Besuchs eines Kindergartens, sondern als im Heim aufgenommenes Kind teilnahm.
Die Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung entfällt (s. § 193 Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes).
Fundstellen