Beteiligte
14. Dezember 1995 … Klägerin und Revisionsklägerin |
Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft, Duisburg, Düsseldorfer Straße 193, Beklagte und Revisionsbeklagte |
Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, Hannover, Walderseestraße 5-6 |
Tatbestand
G r ü n d e :
I
Zwischen den Beteiligten ist die berufsgenossenschaftliche Zuordnung der Klägerin streitig, insbesondere ob Teile ihres Unternehmens von der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft (Beklagte) an die Steinbruchs-Berufsgenossenschaft (Beigeladene) zu überweisen sind.
Die Klägerin bzw ihre Rechtsvorgänger betrieben bis in die dreißiger Jahre dieses Jahrhunderts ein reines Transportunternehmen auf dem Rhein. Dieser Teil des Unternehmens, die Rheinschiffahrt, besteht auch heute noch. Zwischenzeitlich betreibt die Klägerin mittels schwimmender Baggergeräte auch den Abbau von Kies und Sand auf Altrheinarmen. Das gewonnene Rohmaterial wird teilweise an Ort und Stelle von einer schwimmenden Kiesaufbereitungsanlage, teilweise nach einem Transport durch Schiffe der Klägerin von einer stationären Aufbereitungsanlage an Land bearbeitet und anschließend per Schiff über den Rhein durch die Klägerin oder den Kunden zu verschiedenen Lagerplätzen oder Kunden transportiert. Außerdem ist die Klägerin an der Entsorgung der Firma B.
L. beteiligt. Auf deren Gelände unterhält sie eine stationäre Verladeanlage und auf einer Deponie eine Entladestelle. Der Transport des Entsorgungsmaterials erfolgt durch eigene Schiffe der Klägerin über den Rhein. Alle Unternehmensteile stehen unter einheitlicher Leitung und sind hinsichtlich der Verwaltung zentral zusammengefaßt.
Den im Dezember 1988 gestellten Antrag der Klägerin, ihren Betrieb wegen wesentlicher und dauerhafter Wandlung vom reinen Schiffahrts- zum Kies- und Sandgewinnungsunternehmen und ferner zu einem Entsorgungsbetrieb zum 1. Januar 1989 an die Beigeladene zu überweisen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Mai 1989 idF des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 1989 ab, weil die Kies- und Sandgewinnung auf schiffbaren Gewässern erfolge und damit nach ihrer Satzung in ihren Zuständigkeitsbereich falle.
Das Sozialgericht Speyer (SG) hat die Klage abgewiesen, weil bei Binnenschiffahrtsunternehmen unabhängig von einer wesentlichen Änderung der Unternehmensstruktur die Beklagte nach § 647 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zuständiger Versicherungsträger sei (Urteil vom 11. September 1992).
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen zurückgewiesen (Urteil vom 29. Juni 1994). Eine grundlegende für die Zuständigkeitsfrage wesentliche Änderung in der Unternehmensstruktur iS des § 667 Abs 1 Satz 1 RVO liege nicht vor. Das Unternehmen der Klägerin gliedere sich in drei Tätigkeitsschwerpunkte, nämlich die seit langem betriebene Schiffahrt, den in den Altrheinarmen betriebenen Kiesabbau mit Kiesaufbereitung und Vertrieb sowie den Betrieb einer Mülldeponie mit MülItransport über den Rhein. Diese Bereiche bildeten ein Gesamtunternehmen, für das gemäß § 647 Abs 1 RVO grundsätzlich eine einheitliche Zuständigkeit bestehe. In diesem Gesamtunternehmen sei weiterhin die Binnenschiffahrt so überwiegend, daß dieser Betriebsteil als Hauptunternehmen iS des § 647 Abs 1 Satz 1 RVO anzusehen sei. Für die Frage, welcher Unternehmensteil Hauptunternehmen sei, komme es darauf an, welcher Teil den wirtschaftlichen Schwerpunkt bilde, dh dem Gesamten das Gepräge verleihe. Wesentliches Kriterium hierfür sei vor allem die Zahl der in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen Beschäftigten. Wenn allerdings - wie hier - in den drei Teilunternehmen verschiedenartige, unterschiedlichen Berufsgenossenschaften (BG) zuzuordnende Tätigkeiten kombiniert seien, könne sich das Hauptunternehmen, das dem Gesamtunternehmen sein Gepräge gebe, auch daraus ergeben, daß die betrieblichen Tätigkeiten, die einer bestimmten berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit zuzuordnen seien, in allen Teilbereichen anfielen und insgesamt dominant seien. Dies sei nach den von der Klägerin und der Beklagten abgestimmten Aufstellungen der den einzelnen Unternehmensteilen zuzuordnenden Beschäftigtenzahlen und Lohnsummen für die Jahre 1988 bis 1990 für den Zuständigkeitsbereich der Beklagten festzustellen.
Sowohl im Hinblick auf die relative Größe als auch wegen der allein praktisch relevanten Alternative zwischen der Beklagten und der Beigeladenen komme es entscheidend auf die Bereiche Kiesgewinnung und -vertrieb einerseits und Rheinschiffahrt andererseits an, während der Bereich Mülldeponie eine untergeordnete Rolle spiele. Für die Analyse dieser beiden Teilbereiche könnten zunächst diejenigen Hilfstätigkeiten außer acht gelassen werden, die für sich betrachtet weder der Beklagten noch der Beigeladenen zuzuordnen seien. Nicht einzubeziehen seien weiter Teilbereiche mit kaufmännischer und verwaltender Funktion, da diese nach Teil A VII der Verordnung über die Träger der UnfaIlversicherung vom 17. Mai 1929 (RGBI I S 104) der BG zuzuordnen seien, der der Betrieb bzw der überwiegende Betrieb angehöre. Diese Regelung gelte aufgrund von Art 4 § 11 des UnfaIlversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) mangels abweichender Zuständigkeitsbestimmung auch heute noch. Demgemäß sei die Zuordnung des Gesamtunternehmens ohne Berücksichtigung des kaufmännischen und des Verwaltungsbereichs vorzunehmen und somit folgten diese Bereiche nach Bestimmung der Zuständigkeit ohne weiteres nach.
Für die Kiesgewinnung durch Naßbaggerei in Gewässern bestünden keine klaren Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen den beteiligten BGen. Dies ergebe sich aus der historischen Entwicklung. Bereits zu Beginn der UnfaIlversicherung seien klare Zuständigkeitsabgrenzungen versäumt worden. Durch den noch geltenden Beschluß des Bundesrats vom 22. Mai 1885 sei die "Gewinnung von Kies und Sand" der Steinbruchs-BG, die "Baggerei" durch Beschluß des Bundesrats vom 15. April 1886 der neu errichteten Binnenschiffahrts-BG zugewiesen worden. In einer vom Reichsversicherungsamt (RVA) genehmigten Vereinbarung zwischen diesen BGen und der Tiefbau-BG vom 13. November 1908 sei eine Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Binnenschiffahrts-BG und der Steinbruchs-BG getroffen worden; sie habe sich danach gerichtet, ob die Kiesgewinnung "in schiffbaren Gewässern" (dann Binnenschiffahrts-BG) oder "in nicht schiffbaren Gewässern" (dann Steinbruchs-BG) stattfinde. Dieser Vereinbarung sei allerdings keine rechtskonstitutive Wirkung beizumessen, weil für Regelungen, durch welche die Zuordnung von Betrieben zu BGen geändert werden sollten, nach § 52 Abs 1 des Gewerbe-UnfaIIversicherungsgesetzes (GUVG) vom 30. Juni 1900 (RGBl S 585) die Genehmigung des Bundesrats erforderlich gewesen sei.
Dennoch sei angesichts der Notwendigkeit, die durch die Bundesratsbeschlüsse gegebene Überschneidung aufzulösen und unter Berücksichtigung der Kompetenz des RVA, im Verhältnis zu den Unternehmern letztverbindIich über die Zuordnung zu entscheiden (§ 59 GUVG), die durch die Vereinbarung aus dem Jahre 1908 geschaffene Zuordnung, die bis zum Erlaß des UVNG nicht mehr in Frage gestellt worden sei, als die Rechtslage anzusehen, die bis zum Jahre 1963 gegolten habe und deshalb nach Art 4 § 11 UVNG grundsätzlich heute noch geltendes Recht sei. Allerdings sei für ihre Interpretation und Anwendung § 647 Abs 2 RVO zu berücksichtigen. Diese Bestimmung bewirke insofern eine Modifikation der AbgrenzungsregeIung aus dem Jahre 1908, als die Beklagte nicht nur für die Baggerei in schiffbaren Gewässern, sondern auch insoweit zuständig sei, als die Baggerei und der Transport des gebaggerten Gutes selbst unter den Begriff der Binnenschiffahrt falle.
Damit fielen in den Bereich der Beklagten einerseits die Baggerei in schiffbaren Gewässern (Zuständigkeit aufgrund der Abgrenzungsvereinbarung aus dem Jahre 1908) und andererseits die Baggerei und der Transport mit Binnenschiffen (Zuständigkeit nach § 647 Abs 2 RVO).
Für § 647 Abs 2 RVO komme es darauf an, ob die von der Klägerin eingesetzten Geräte als Wasserfahrzeuge zu qualifizieren seien, die in Gewässern eingesetzt würden, in denen nach Größe und Tiefe die Gefahr von Zusammenstößen und des Sinkens in ähnlicher Weise gegeben sei wie in schiffbaren Gewässern. Die Eigenschaft als Wasserfahrzeug sei dann zu bejahen, wenn das Gerät nicht ortsfest eingesetzt, sondern - aus eigener Kraft und mit eigener Lenkung oder mit SchIeppfahrzeugen - in seinem Betrieb bewegt würde. Dies treffe auf Saugbagger, Eimerkettengreifbagger, Kranschiffe und Kranpontons zu. Mit dieser Abgrenzung sei zum einen der Zielsetzung des § 647 Abs 2 RVO Rechnung getragen, der Beklagten umfassend die Zuständigkeit zur Unfallverhütung bezüglich schiffahrtstypischer Gefahren zu geben, zum anderen bleibe der Betrieb von schwimmendem Gerät auf kleineren Baggerlöchern, bei denen die Bewegung des Geräts auf dem Gewässer vernachlässigbar sei, aus dem Begriff der Binnenschiffahrt ausgeschlossen.
Eine Analyse der Kiesgewinnung im Hinblick auf Tätigkeiten, die unmittelbar der Beigeladenen zuzuordnen sei, ergebe, daß diese im Gesamtunternehmen der Klägerin im Verhältnis zur Binnenschiffahrt deutlich geringer seien. Aus den Zahlen für die Jahre 1988 bis 1990 lasse sich eine für die Zuständigkeitsänderung nach § 667 Abs 1 RVO wesentliche Änderung des Unternehmensschwerpunkts nicht ableiten. Im Gegenteil überwiege der Anteil, der als Schiffahrt anzusehen sei, wenn auch mit abnehmender Tendenz.
Außerdem sei zu berücksichtigen, daß es die Binnenschiffahrt auf dem Rhein sei, die die im übrigen so heterogenen Teile wie den Betrieb einer MüIIdeponie, die Gewinnung von Kies und den Transport von Gütern in einer für die Klägerin typischen Weise verknüpfe. Insofern trage die Tradition der Klägerin auch heute noch wesentlich zu ihrem Gepräge bei.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 667 Abs 1 Satz 1, § 647 Abs 1 Satz 1 RVO). Das LSG habe zu Unrecht eine nachhaltige, wesentliche Änderung ihres Unternehmens verneint. Entgegen der Auffassung des LSG seien die ausschließlich auf den AItrheinarmen eingesetzten Arbeitsgeräte ohne eigenen Antrieb als Wasserfahrzeuge anzusehen. Nach der Vereinbarung aus dem Jahre 1908 sollte die Zuständigkeit alleine nach der Frage der Schiffbarkeit der Gewässer geregelt werden mit der Folge, daß Wasserfahrzeuge, die auf den nicht schiffbaren Gewässern eingesetzt würden, der Beigeladenen zuzuordnen seien. Ihr - der Klägerin - gesamtes Personal, das unter den Begriff Kies- und Sandgewinnung zu subsumieren sei, werde nach dem Rahmentarifvertrag für die Kies- und Sandindustrie in Rheinland-Pfalz iVm den entsprechenden Tarifverträgen bezahlt. Nur das Personal, das in der Abteilung Last- und SchIeppschiffahrt auf dem Rhein eingesetzt sei, werde nach dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Rheinschiffahrt der Kies- und Sandindustrie in Rheinland-Pfalz iVm den entsprechenden Tarifverträgen bezahlt. Diesen Umständen sei auch zu entnehmen, daß die von ihr - der Klägerin - auf den AItrheinarmen eingesetzten Geräte keine Wasserfahrzeuge iS der Binnenschiffahrt seien.
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des LandessoziaIgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 1994 und das Urteil des SoziaIgerichts Speyer vom 11. September 1992 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, das Gesamtunternehmen der Klägerin mit Ausnahme der Abteilung Last- und Schleppschiffahrt auf dem Rhein ab dem 1. Januar 1989 an die Beigeladene zu überweisen. |
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen. |
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene die keinen Antrag stellt, schließt sich der Rechtsauffassung der Klägerin vollinhaItlich an.
II
Die Revision ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Das LSG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Überweisung ihres Unternehmens nicht § 664 Abs 3 RVO, sondern § 667 Abs 1 RVO maßgebend ist. Nach den insoweit vom LSG getroffenen und für den Senat bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) liegt keine ursprünglich unrichtige Eintragung iS des § 664 Abs 3 RVO vor (s BSGE 68, 205, 206 mwN). Die Klägerin bzw ihre Rechtsvorgänger waren anfänglich ein reiner Betrieb der Binnenschiffahrt. Entsprechend dem die sachliche Zuständigkeit für die Binnenschiffahrt den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zuweisenden Bundesratsbeschluß vom 15. April 1886 (AN 1886, 50) als weiterhin geltendes Recht (s BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 - 2 RU 23/92 - HV-INFO 1993, 2677; BSGE 71, 85, 86, jeweils mwN zum gleichgearteten, andere BGen betreffenden Beschluß des Bundesrates vom 21. Mai 1885 [AN 1885, 143]) war die Beklagte der für das Unternehmen der Klägerin zuständige UnfaIlversicherungsträger. Mit dem LSG gehen hiervon auch die Beteiligten aus.
Nach § 667 Abs 1 Satz 1 RVO hat die BG das Unternehmen an den zuständigen Träger der UnfaIlversicherung zu überweisen, wenn sich die Zuständigkeit für dieses Unternehmen ändert.
In Rechtsprechung und Schrifttum ist seit langem anerkannt, daß eine die Zuständigkeit der BG berührende Änderung der Verhältnisse, auf die § 667 Abs 1 Satz 1 RVO als Voraussetzung für eine Unternehmensüberweisung abstellt, wesentlich sein muß (BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 aaO; BSGE 68, 205, 207, jeweils mwN). Diese Auslegung berücksichtigt den Grundsatz der Katasterrichtigkeit und der Katasterstetigkeit. Dementsprechend sollen nur solche nachhaltigen, wesentlichen Betriebsveränderungen zu einer Überweisung führen, die das Gepräge des Unternehmens grundlegend umgestaltet haben. Es müssen grundlegende Änderungen in der Unternehmensstruktur, die für die Zuständigkeitsfrage wesentlich sind, vorhanden sein (BSGE aaO). Eine solche grundlegende Änderung kann nicht nur durch die Fusion von bis dahin selbständigen Unternehmen iS von § 658 Abs 2 Nr 1 RVO eintreten (BSGE 68, 205, 207), sondern auch durch grundlegende Änderungen in der Unternehmensstruktur mit Verlagerung des Schwerpunktes im Gesamtunternehmen (BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 aaO).
Als derartige grundlegende Änderung in der Unternehmensstruktur mit Verlagerung des Schwerpunkts im Gesamtunternehmen kommt hier - wie von der Klägerin geltend gemacht - die von ihr zwischenzeitlich aufgenommene und auf dem Altrhein betriebene Gewinnung und Aufbereitung von Kies und Sand sowie die Aufnahme von Tätigkeiten der Müllentsorgung bei der B. in L. in Betracht. Ob der MülIentsorgung tatsächlich von vornherein nur die vom LSG angenommene "untergeordnete Bedeutung" bei der Klärung der Zuständigkeitsfrage zukommt, kann der Senat mangels konkreter Feststellungen zum Umfang dieses UnternehmensteiIs nicht abschließend beurteilen. Dies gilt auch hinsichtlich der Art des Betriebes. Laut Tatbestand des angefochtenen Urteils betreibt die Klägerin auf dem Gelände der B. in L. eine stationäre Verladeanlage und auf der Deponie F. eine Entladestelle. Der Transport der Entsorgungsgüter erfolgt durch eigene Schiffe der Klägerin. Die Entscheidungsgründe dagegen sprechen vom Betrieb MüIIdeponie. Dem Urteil ist schon nicht zu entnehmen, ob die im Tatbestand erwähnte "Entladestelle" tatsächlich eine Mülldeponie der Klägerin oder ob die EntIadestelle nur eine Zwischenstation zur MüIldeponie eines anderen Unternehmens ist. Feststellungen zur Größe dieses Betriebes sind nicht getroffen.
Entgegen der Auffassung des LSG fällt jedenfalls die Kies- und Sandgewinnung und deren Aufbereitung grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der beigeladenen Steinbruchs-BG.
Durch den Beschluß des Bundesrats vom 21. Mai 1885 (AN aaO) wurde der Beigeladenen die Zuständigkeit ua für die Gewinnung von Kies und Sand, den Binnenschiffahrts-BGen durch Beschluß vom 15. April 1886 (AN aaO) die Zuständigkeit ua für den Baggereibetrieb übertragen. Diese Zuweisungen enthalten hinreichend klare Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen den beteiligten BGen auch für die Kies- und Sandgewinnung durch Naßbaggerei in Gewässern. Denn in den genannten BundesratsbeschIüssen wurden die von der jeweiligen BG aufzunehmenden Industriezweige "nach den Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs-Berufs-(Gewerbe-)Statistik" (so die entsprechende Spaltenüberschrift in der Bekanntmachung vom 22. Mai 1885 des Beschlusses des Bundesrats vom 21. Mai 1885, AN aaO) bzw "geordnet nach der Klassifikation" dieser Statistik (so die entsprechende Spaltenüberschrift in der Bekanntmachung des Beschlusses vom 15. April 1886, AN aaO) und unter Zuhilfenahme der in dieser Statistik verwendeten Ordnungsnummern bezeichnet.
Ob der BundesratsbeschIuß vom 21. Mai 1885 sich damit auf das systematische Verzeichnis in dem im Jahr 1884 erschienenen Band 1 der vom Kaiserlichen Statistischen Amt herausgegebenen "Statistik des Deutschen Reichs Neue Folge", S 85 ff bezieht oder auf jenes in dem im Jahr 1886 erschienen Band 6, Erster Teil der "Statistik des Deutschen Reichs", erscheint fraglich. Allein das zeitlich nach der Beschlußfassung des Bundesrats liegende Erscheinungsjahr des Bandes 6, Erster Teil, läßt deshalb keine eindeutigen Schlüsse zu, weil Vorabveröffentlichungen aus diesem Band bereits im Mai 1885 erfolgt waren (vgl das Vorwort zu Band 6, Erster Teil). Unklar bleibt deshalb, ob die im Beschluß des Bundesrats vom 21. Mai 1885 genannte Gewinnung von Kies und Sand mit der Ordnungsnummer IV b 1 auf das systematische Verzeichnis von Band 6, Erster Teil mit der dort erfolgten näheren Umschreibung "Baggerei (für Kies und Sand)" und "Kiesbaggerei" oder auf das systematische Verzeichnis von Band 1 Bezug nimmt, das keine derartige nähere Umschreibung enthält. Dies kann hier jedoch unentschieden bleiben, weil jedenfalls für den Zuständigkeitsbereich der Beklagten eine eindeutige Klärung möglich ist. Denn dem Beschluß des Bundesrats vom 15. April 1886 lag das systematische Verzeichnis aus Band 6, Erster Teil zugrunde. Dies ergibt sich aus dem Umstand, daß das Verzeichnis in Band 1 die Gewerbegruppe "Baggerei (für Wasserbau und Schiffahrtszwecke)" überhaupt nicht enthielt und zudem im Gegensatz zum Verzeichnis in Band 1 jenes in Band 6, Erster Teil die mit der Ordnungsnummer XIV versehene Gewerbegruppe des Baugewerbes nicht nur durch Buchstaben, sondern auch durch arabische Ziffern weiter unterteilte. Da im Beschluß vom 15. April 1886 aber eine Zuweisung des Baggereibetriebes mit der Ordnungsnummer XIV a 1, also unter Verwendung auch arabischer Ziffern, an die Binnenschiffahrts-BGen erfolgte, kann Bezugspunkt nur Band 6, Erster Teil sein. Dort findet sich unter der Ordnungsnummer XIV a 1 die "Baggerei (für Wasserbau und Schiffahrtszwecke)".
Somit ergab sich aus dem Beschluß des Bundesrats vom 15. April 1886 iVm dem genannten systematischen Verzeichnis der Gewerbebetriebe eine sachliche Zuständigkeit der Beklagten für den Baggereibetrieb nur insoweit, als dieser für Wasserbau und Schiffahrtszwecke erfolgte, dann allerdings unabhängig von der Art des dabei anfallenden Materials. Bestand aber keinerlei Zuständigkeit der Binnenschiffahrts-BGen für den Bereich der eigentlichen Kies- und Sandgewinnung, konnte die im Beschluß des Bundesrates vom 21. Mai 1885 erfolgte Zuweisung dieser Unternehmen an die Steinbruchs-BG nur umfassend, also ohne Einschränkung auf die Art der Gewinnung (im Baggerbetrieb, durch Trocken- oder Naßgewinnung) gemeint sein.
Diese Auffassung stimmt mit der Rechtsprechung des RVA überein, das bereits im Jahre 1886 (AN 1886, 293, Nr 243) eine derartige Zuständigkeitsabgrenzung vorgenommen hat. In dieser Entscheidung hat sich das RVA dahin ausgesprochen, daß "alle versicherungspfIichtigen Betriebe zur Gewinnung von Kies und Sand" durch den og Beschluß der Steinbruchs-BG zugeteilt sind. Dementsprechend gehörten nach dieser Entscheidung auch diejenigen Baggereien zur Steinbruchs-BG, deren Betrieb auf die Gewinnung von Kies und Sand gerichtet war. Dagegen wurden diejenigen Baggereien, welche lediglich dem Zweck der Vertiefung des Fahrwassers dienten, ohne Rücksicht auf das ausgebaggerte Material gemäß dem Beschluß des Bundesrats vom 15. April 1886 als den Binnenschiffahrts-BGen zugehörig angesehen. Bei Baggereibetrieben, welche gleichzeitig beiden Zwecken dienten, nämlich der Vertiefung des FIußbetts sowie der Gewinnung von Kies und Sand zwecks anderweitiger Verwendung bzw Veräußerung des Materials, war hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer der in Rede stehenden BGen in jedem einzelnen Fall festzustellen, welchem Teil des Unternehmens die überwiegende Bedeutung beizumessen, dh was als Hauptbetrieb anzusehen war.
Diese Rechtslage wurde durch § 28 Abs 1 Satz 4 des Gewerbe-UnfaIlversicherungsgesetzes (GUVG) vom 30. Juni 1900 idF der Bekanntmachung vom 5. Juli 1900 (RGBI S 573 585) und später durch § 630 Abs 3 RVO vom 19. Juli 1911 (RGBI S 509) unverändert übernommen; sie gilt nach Art 4 § 11 des UnfaIIversicherungs-NeuregeIungsgesetzes (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl I S 241) auch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits. An dieser Zuständigkeitsabgrenzung konnte insbesondere das vom LSG in den Vordergrund gestellte, vom RVA genehmigte Abkommen zwischen den Binnenschiffahrts-BGen, der Steinbruchs- und der Tiefbau-BG aus dem Jahre 1908 (s die Bekanntmachung vom 13. November 1908 AN 1909, 415 f) nichts ändern. Denn für eine derartige Änderung der sachlichen Zuständigkeit wäre gemäß § 52 des damals geltenden GUVG neben einem Beschluß der Genossenschaftsversammlungen eine Genehmigung des Bundesrats erforderlich gewesen. Diese Genehmigung konnte durch das RVA nicht ersetzt werden. Dieses war nach den §§ 59, 61 GUVG nur für die Entscheidung von Einzelfällen zuständig, nicht aber für normsetzende Akte.
Dementsprechend ist das LSG zu Recht auch davon ausgegangen, daß der Versuch einer Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den am Rechtsstreit beteiligten BGen aus dem Jahre 1964 ohne rechtliche Bedeutung ist, so daß offenbleiben kann, ob die beteiligten BGen damals überhaupt eine verbindliche Abmachung treffen wollten. Eine derartige Zuständigkeitsvereinbarung wäre gegenüber der Klägerin mangels entsprechender Regelungskompetenz der BGen (vgl § 646 Abs 2 RVO) unwirksam (BSGE 49, 222, 224; BSG SozR 2200 § 545 Nr 7).
Somit fallen jedenfalls die beiden von der Klägerin betriebenen Unternehmensteile Binnenschiffahrt einerseits und Kies- und Sandgewinnung andererseits in den sachlichen Zuständigkeitsbereich verschiedener BGen. In einem solchen Fall richtet sich die berufsgenossenschaftIiche Zuordnung eines Unternehmens nach der besonderen Zuständigkeitsregel des § 647 Abs 1 RVO, die auf dem Gedanken beruht, daß auch ungleichartig gestalteten Unternehmen, die zu einem Gesamtunternehmen verbunden sind, möglichst nur ein einziger Versicherungsträger gegenüberstehen sollte (BSGE 68, 205, 208). Die Voraussetzungen des § 647 Abs 1 RVO sind von den Umständen des Einzelfalls abhängig, wobei eine lebensnahe Betrachtung entscheidet (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 510; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche UnfaIlversicherung, 3. Aufl, § 647 Anm 4).
Im Ergebnis zutreffend hat das LSG das Unternehmen der Klägerin mit seinen verschiedenen Bereichen als Gesamtunternehmen qualifiziert. Ein solches Gesamtunternehmen liegt dann vor, wenn zwischen den einzelnen Teilunternehmen ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang besteht. Dazu ist erforderlich, daß die einzelnen Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt des Unternehmers unterliegen (BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 - 2 RU 23/92 - HV-lNFO 1993, 2677; BSGE 49, 283, 285; 68, 205, 208). Nach den Feststellungen des LSG gehören sämtliche Unternehmensbereiche der Klägerin, stehen unter ihrer einheitlichen Leitung und sind hinsichtlich der Verwaltung zentral zusammengefaßt.
Die weiteren rechtlichen Ausführungen des LSG rechtfertigen allerdings nicht das Ergebnis, daß die Binnenschiffahrt als Hauptunternehmen der Klägerin iS des § 647 Abs 1 Satz 1 RVO anzusehen ist.
Nach dieser Vorschrift ist dann, wenn ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile umfaßt, die BG zuständig, der das Hauptunternehmen angehört. Hauptunternehmen ist das Unternehmen, das im Gesamtunternehmen hervortritt (BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 aaO; BSGE 68, 205, 208). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG hat das LSG zunächst darauf abgestellt, welcher Unternehmensteil dem Gesamten sein Gepräge verleiht und damit für seine sozialversicherungsrechtIiche Stellung maßgebend ist. Es hat insoweit den wirtschaftlichen Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit für maßgeblich erachtet (BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 aaO; BSGE 68, 205, 209), der sich in der Regel nach der Zahl der Beschäftigten und der Lohnsumme in den einzelnen Unternehmensteilen bestimmt (BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 aaO mwN). Dabei ist der Senat allerdings ausschließlich auf die tatsächlichen Feststellungen des LSG in den Entscheidungsgründen auf Seiten 10 und 15 angewiesen, da die im Tatbestand auf Seite 5 des Urteils angeführte "abgestimmte Aufstellung der den einzelnen Unternehmensteilen zuzuordnenden Beschäftigtenzahlen und Lohnsummen" für die Jahre 1988, 1989 und 1990 in den dem Senat vorliegenden Akten nicht enthalten sind. Im Schriftsatz der Beklagten vom 22. September 1993 (BI 273 der Streitakten des LSG) ist zwar auf "die in Fotokopie beigefügten Listen für die Jahre 1988, 1989 und 1990" Bezug genommen; diese Kopien sind jedoch nicht vorhanden. Die in den Streitakten an anderer Stelle enthaltenen Listen wurden vom LSG nicht zugrunde geIegt, also nicht "festgestellt" und können daher schon aus diesem Grunde vom Senat nicht verwertet werden.
§ 647 Abs 1 RVO enthält eine besondere Zuständigkeitsregel für Bestandteile eines Unternehmens. Bestandteil eines Unternehmens sind Teile des Unternehmens, von denen jeder eine gewisse Selbständigkeit hat. Dient ein Bestandteil den Zwecken des anderen und hat er den Umfang eines Unternehmens, so ist er ein HiIfsunternehmen des anderen. Hat er nicht den Umfang eines Unternehmens, so stellt er Hilfstätigkeiten dar. Dient der eine Bestandteil dagegen nicht den Zwecken des anderen, sondern verfolgt er selbständige Zwecke, so ist der kleinere Teil ein Nebenunternehmen des anderen, sofern er den Umfang eines Unternehmens hat. Hat er dagegen nicht den Umfang eines Unternehmens, so stellt er Nebentätigkeiten dar (BSGE 49, 283, 284 mwN; RVA AN 1921, 157, 158). Der größere Teil der selbständige Zwecke verfolgenden Unternehmensteile ist dann das Hauptunternehmen. Hauptunternehmen und Nebenunternehmen/-tätigkeiten bilden also zusammen mit ihren HiIfsunternehmen/-tätigkeiten das Gesamtunternehmen. Aus diesen Begriffsbestimmungen folgt nicht nur, daß HiIfs- und Nebenunternehmen unterschiedliche Begriffe (BSGE 39, 112, 117) mit dem gemeinsamen Oberbegriff Gesamtunternehmen sind [BSGE 39, 112, 117; 49, 283, 284), der auch das Hauptunternehmen umfaßt, sondern auch, daß als Hauptunternehmen nur ein Bestandteil iS des § 647 Abs 1 RVO in Betracht kommt.
Auch greift § 647 Abs 2 RVO nach Wortlaut, systematischer Stellung und seinem Charakter als Ausnahmevorschrift zu Abs 1 entsprechend erst ein, wenn das Hauptunternehmen und damit die berufsgenossenschaftIiche Zuordnung des Gesamtunternehmens feststeht. Denn Abs 2 knüpft an § 647 Abs 1 RVO und die danach erfolgte Bestimmung der zuständigen BG an. Dies wird auch durch die historische Entwicklung (vgl Lauterbach/Watermann aaO § 647 Anm 7) bestätigt. Vor Inkrafttreten des UVNG fielen Binnenschiffahrts- und Flößereibetriebe oder - Tätigkeiten nach § 631 Abs 2 RVO aF (idF vom 19. Juli 1911 - RGBl S 509 -) nur dann in die Versicherung des Hauptbetriebes, wenn sie nicht über den örtlichen Verkehr hinausgriffen. Eine Änderung durch das UVNG erfolgte nur insoweit, als die Einschränkung hinsichtlich des örtlichen Verkehrs wegfiel und Fährunternehmen einbezogen wurden. Da im übrigen keine Änderung der Rechtslage beabsichtigt war (vgl BT-Drucks IV/12O S 64 zu § 648), ist § 647 Abs 2 RVO dahin zu verstehen, daß die von ihm erfaßten Unternehmen unabhängig von der berufsgenossenschaftlichen Zuordnung des Hauptunternehmens der Binnenschiffahrts-BG zuzuweisen sind. Setzt aber § 647 Abs 2 RVO demnach die nach Abs 1 erfolgte Bestimmung des Hauptunternehmens voraus, ist es nicht zulässig, dieses Hauptunternehmen durch Anwendung des § 647 Abs 2 RVO erst zu ermitteln. Damit kommt § 647 Abs 2 RVO bei der Klärung der Zuständigkeitsfrage für das Gesamtunternehmen keine Bedeutung zu.
Kann also nur einer der das Gesamtunternehmen bildenden Bestandteile iS des § 647 Abs 1 RVO das für die berufsgenossenschaftliche Zuordnung maßgebende Hauptunternehmen darstellen, hat der Ansatz dazu zunächst bei der Ermittlung der einzelnen, verschiedenartigen Bestandteile zu erfolgen. Diese unterscheiden sich von einzelnen Tätigkeitsarten und -bereichen durch eine gewisse Selbständigkeit, für deren Prüfung die Heranziehung des OrganisationspIans des Gesamtunternehmens nahezu unerläßlich erscheint. Ob die vom LSG zugrunde gelegten Aufstellungen nur derartige Unternehmensteile mit gewisser Selbständigkeit oder auch Tätigkeitsarten bzw Tätigkeitsbereiche innerhalb eines solchermaßen selbständigen Unternehmensteiles ausweisen und ob es sich im Hinblick auf die berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit um nach § 647 Abs 1 Satz 1 RVO erforderliche verschiedenartige (vgl hierzu BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 aaO) Bestandteile handelt, kann der Senat mangels entsprechender Feststellungen nicht beurteilen. Dies wird das LSG noch zu prüfen und festzustellen haben. Ua sind die auf Seite 10 des angefochtenen Urteils für die Zuordnung zugrunde geIegten Beschäftigungslisten nicht vorhanden. Die bewerteten entsprechenden Zahlenangaben wurden im LSG-Urteil außer den auf Seiten 10 und 15 aufgeführten Endergebnissen der Beschäftigtenanteile auch nicht mitgeteilt, so daß Feststellungen zu den entscheidungserheblichen tatsächlichen Grundlagen des vorliegenden Verfahrens fehlen wie zB auf Seite 10 des Urteils zu den Teilbereichen 1c und 2a mit "kaufmännischer und VerwaItungsfunktion".
Sollte sich nach entsprechender SachaufkIärung durch das LSG - auch unter Beachtung der vom Senat dargelegten Zuständigkeitsabgrenzung im Bereich der Baggereibetriebe - ergeben, daß das so ermittelte Hauptunternehmen zum sachlichen Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen gehört - wofür zahlreiche Anhaltspunkte sprechen -, sind aus der dann vorzunehmenden Überweisung des Gesamtunternehmens der Klägerin die von § 647 Abs 2 RVO erfaßten Tätigkeiten auszunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß - wie bereits dargelegt - unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmung nur Unternehmen iS des § 658 Abs 2 Nr 1 RVO in der Qualität von Bestandteilen, also mit gewisser Selbständigkeit fallen. Inwieweit dies für die von der Klägerin betriebenen schwimmenden Geräte zur Gewinnung von Kies und Sand, insbesondere Bagger zutrifft, kann dem Urteil des LSG nicht entnommen werden, spielt aber für die Beurteilung der berufsgenossenschaftlichen Zuordnung dieser Geräte auch keine Rolle. Denn der Betrieb solcher Geräte wird schon deshalb nicht von § 647 Abs 2 RVO erfaßt, weil es sich nicht um Binnenschiffahrtsunternehmen iS dieser Bestimmung handelt. Maßgebendes Kriterium für die Auslegung des Begriffs der Binnenschiffahrtsunternehmen ist insoweit die Zuordnung des gesamten Bereichs der Gewinnung von Kies und Sand zur Zuständigkeit der Steinbruchs-BG, also auch der in Gewässern erfolgende Abbau mittels schwimmender Geräte. Dies bedeutet zugleich, daß derartige Unternehmen nicht zu den der Binnenschiffahrts-BG zugewiesenen Binnenschiffahrtsunternehmen gehören können. Diese Zuständigkeitsabgrenzung ist bei der Anwendung des § 647 Abs 2 RVO zu berücksichtigen, weil diese Bestimmung lediglich an bestehende Zuständigkeiten anknüpft und keine neuen Zuständigkeiten begründet.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Das LSG hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.BUNDESSOZIALGERICHT
Fundstellen
Haufe-Index 517719 |
BSGE, 162 |
SozSi 1997, 73 |