Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin zu gewährenden Altersrente. Streitig ist im Revisionsverfahren noch, ob der Klägerin ab 1. Januar 1997 zusätzlich zu der jeweils angepaßten Regelaltersrente eine Versorgungsleistung in Höhe des nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Teils ihres ursprünglichen Anspruchs auf Zusatzversorgung zu zahlen ist und ob die bis zum 31. Dezember 1991 anerkannten Zurechnungsjahre auch ab Januar 1992 weiter anzurechnen sind.
Die 1925 geborene Klägerin war nach dreijähriger Lehrerausbildung und zusätzlicher dreijähriger Ausbildung an einer Fachschule für Landwirtschaft von August 1953 bis August 1955 als Lehrerassistentin beschäftigt. Von September 1955 bis Juli 1958 studierte sie Zootechnik und Agrarpädagogik. Von August 1958 bis September 1987 war sie – mit Unterbrechung von Dezember 1964 bis Oktober 1965 – als Fachlehrerin für Landwirtschaft in T. beschäftigt. Seit Oktober 1987 bezog die Klägerin Altersrente der staatlichen Sozialversicherung der DDR (Rentenbescheid vom 9. Juli 1987), berechnet nach einem monatlichen Durchschnittsverdienst in Höhe von 597,- M bei Zugrundelegung von 44 Jahren versicherungspflichtiger Tätigkeit zuzüglich sechs Jahren Zurechnungszeiten, in Höhe von zunächst 389,- M, ab 1. Dezember 1989 in Höhe von 429,- M monatlich. Mit Rentenbescheid der Staatlichen Versicherung der DDR – Altersversorgung der Intelligenz (AVI) – vom 7. Dezember 1987 wurde ihr darüber hinaus Altersrente aufgrund der Verordnung über die zusätzliche AVI an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951 (GBl S 675), geändert durch Verordnung vom 13. Mai 1959 (GBl S 521), gewährt. Der AVI hatte die Klägerin seit dem 1. Juli 1960 angehört; gemäß Versicherungsschein vom 13. September 1960 war ihr eine monatliche Rente in Höhe von 60 % des im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls bezogenen monatlichen Bruttoentgelts, höchstens in Höhe von 800,- M zugesagt worden, wobei diese Altersversorgung iVm der Sozialversicherungsrente 90 vH des Nettoeinkommens nicht übersteigen durfte. Entsprechend belief sich die Zusatzversorgung auf 800,- M monatlich, so daß die Klägerin ab Dezember 1989 über insgesamt 1.229,- M an Rentenzahlungen verfügte.
Gemäß undatierter Mitteilung über die Rentenanpassung nach der Ersten Rentenanpassungsverordnung (1. RAV), der Neufestsetzung der Rente nach der Rentenverordnung und der Nachholung der Rentenangleichung wurde die auf DM umgestellte Rente von 369,- DM (429,- DM Sozialversicherungsrente abzüglich des Kinderzuschlags in Höhe von 60,- DM) um 140,- DM erhöht und auf 509,- DM festgesetzt, dann um 128,- DM auf 637,- DM erhöht und zum 1. Januar 1991 auf 733,- DM neu angepaßt. Der Kinderzuschlag in Höhe von 60,- DM blieb unverändert. Die Höhe der Zusatzversorgung wurde auf 436,- DM festgesetzt, so daß der Gesamtauszahlungsbetrag ab 1. Januar 1991 nach wie vor 1.229,- DM betrug. Gemäß ebenfalls undatierter Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der Zweiten Rentenanpassungsverordnung (2. RAV) wurde die Altersrente um 110,- DM auf 843,- DM erhöht. Ein Kinderzuschlag wurde nicht mehr gewährt. Zuzüglich der Zusatzversorgung (AVI) belief sich der Gesamtauszahlungsbetrag nunmehr auf 1.279,- DM.
Mit Bescheid der beklagten BfA vom 2. Dezember 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden Rentenrechts (im sog pauschalen Berechnungsverfahren) nach dem SGB VI wurde die Rente ab Januar 1992 in Höhe von 1.279,03 DM festgesetzt. In dem Bescheid ist ausgeführt: Die bisher neben der Rente gezahlte Leistung aus der Zusatzversorgung sei durch das AAÜG in die Rentenversicherung überführt worden. Es werde zukünftig eine einheitliche Leistung der Rentenversicherung gezahlt. Ein besonderes Verfahren ermögliche die Umwertung und Anpassung ab dem 1. Januar 1992. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) betrage 45,8564 (1,0081 durchschnittliche Entgeltpunkte bei 44 Arbeitsjahren zuzüglich 1,5 Entgeltpunkte für zwei Kinder), daraus ergebe sich ein Monatsbetrag der Rente in Höhe von 968,03 DM. Ab dem 1. Januar 1992 ergebe sich aufgrund der Erhöhung des aktuellen Rentenwerts eine monatliche Rente in Höhe von 1.080,84 DM. Da die Summe der Rente und der Leistung der Zusatzversorgung für Dezember 1991 höher gewesen sei, werde dieser Betrag weiter gezahlt.
Ausweislich des Rentenneuberechnungsbescheids der Beklagten vom 5. Juli 1995, der Gegenstand des Verfahrens geworden ist, belief sich das gemäß § 307b Abs 1 bis 3 SGB VI nach dem individuellen Versicherungsverlauf der Klägerin nachträglich neu berechnete Altersruhegeld der Klägerin nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung ab 1. Januar 1992 auf 1.293,69 DM und überstieg damit schon den bestandsgeschützten Gesamtzahlbetrag der in der DDR bezogenen Rentenleistungen; ab August 1995 betrug der monatliche Zahlbetrag bereits 1.983,18 DM.
Der gegen die Mitteilung nach der 1. RAV, die Neufestsetzung der Rente nach der Rentenverordnung und die Nachholung der Rentenangleichung sowie gegen den Bescheid vom 2. Dezember 1991 und gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juni 1992 erhobene Widerspruch der Klägerin blieb ebenso erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 1993) wie die Klage und Berufung (Urteile des SG Neubrandenburg vom 15. Dezember 1993 und des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Dezember 1996). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung – soweit sie mit der Revision angefochten ist – im wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch auf Zahlung der Zusatzversorgung der DDR lasse sich weder aus den Vorschriften der ehemaligen DDR, die nach dem EinigVtr übergangsrechtlich weiter anzuwenden gewesen seien, noch nach dem EinigVtr selbst oder aus den Bestimmungen des SGB VI herleiten. Aus § 23 RAnglG-DDR ergebe sich lediglich eine Garantie für den Gesamtzahlbetrag bis zur Überführung der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung. § 24 RAnglG-DDR biete ebenfalls keine Grundlage für das klägerische Begehren; die Vorschrift sei zum 31. Dezember 1991 außer Kraft getreten. Nach dem EinigVtr seien die Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen zusammen mit den Renten aus der Sozialpflichtversicherung in eine einzige Rente, die nach dem SGB VI zu berechnen sei, zu überführen. Bereits der DDR-Gesetzgeber habe im RAnglG die Grundentscheidung hinsichtlich einer Überführung in eine einheitliche Rente getroffen. Die sog „Systementscheidung” stehe nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (BSGE 72, 50; Urteil vom 5. März 1996 - 4 RA 34/95 - mwN) mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Schließung der Zusatzversorgungssysteme und deren grundsätzliche Überführung in die Rentenversicherung verletzten die Klägerin nicht in ihrem Recht aus Art 14 GG; denn die Ansprüche aus Zusatzversorgungssystemen fielen nicht unter den eigentumsrechtlichen Schutz des Art 14 GG. Auch ein Verstoß gegen Art 3 GG sei nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die Überwindung der vielfältigen und überwältigenden Probleme, die mit der Einigung verbunden gewesen seien, sei der Gesetzgeber berechtigt gewesen, Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungen in einer dynamischen Rente zusammenzufassen (BSG Urteil vom 5. März 1996 - 4 RA 34/95 -). Durch die Zahlbetragsgarantie sei gewährleistet worden, daß die Betroffenen in ihren Dispositionen nicht beeinträchtigt worden seien. Die Klägerin habe auch nicht darauf vertrauen können, daß ihre Rente aus der Sozialversicherung steigen werde, da es in der ehemaligen DDR Dynamisierungen nur unregelmäßig gegeben habe. Die Überführung der Rente der Klägerin verstoße schließlich nicht gegen das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1, Art 28 Abs 1 GG). Denn die der Klägerin gewährte Rente biete keinen Anlaß zu der Besorgnis um ihr menschenwürdiges Existenzminimum.
Der Antrag, die bis zum 31. Dezember 1991 anerkannten Zurechnungsjahre ab 1. Januar 1992 weiterhin zu gewähren, sei ebenfalls nicht begründet. Der Rentenbescheid vom 5. Juli 1995 habe die Zeit der Kindererziehung vom 1. November 1963 bis zum 31. Oktober 1965 als Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung neben Berücksichtigungszeiten mit mindestens 0,0625 Entgeltpunkten pro Kalendermonat berücksichtigt, im übrigen aber die vollen erzielten Entgelte zugrunde gelegt. Dies entspreche § 307b Abs 5 Satz 4 SGB VI. Für eine weitere Berücksichtigung von Zurechnungsjahren gebe es keine Rechtsgrundlage. Auch dies sei verfassungsmäßig.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Art 3 Abs 1, Art 14 Abs 1 und 3, Art 20 Abs 1, Art 72 Abs 2 Nr 3 und Art 143 Abs 1 und 2 GG und macht im wesentlichen geltend: Die frühere Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der DDR könne bei Berechnung der SGB VI-Rente maximal so viele Entgeltpunkte eintragen wie bei einem Verdienst bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Hinsichtlich ihres darüber hinaus erzielten Einkommens müßten die Mitglieder von Zusatzversorgungssystemen erhebliche Einbußen in der Gesamtversorgung hinnehmen. Bei ihr, der Klägerin, sei nur das Äquivalent von 15,5314 Entgeltpunkten (bzw bezogen auf das „nachzuversichernde” Einkommen ab 1. März 1971 von 13,0373 Entgeltpunkten) berücksichtigt worden. Lediglich die sich hieraus ergebenden Anteile von (bezogen auf den 1. Juli 1990) 194,65 DM aus dem Zusatzversorgungsanspruch in Höhe von 800,- DM seien bisher überführt. Dies stehe jedenfalls mit Ende des durch Art 2 § 1 Abs 1 Nr 3 des RÜG auf den 31. Dezember 1996 festgelegten Ablaufs der Geltungsdauer des Übergangsrechts nicht mehr mit Art 3 Abs 1 GG in Einklang. Vor dem Hintergrund der Zielstellung der „Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse” aus der Denkschrift zum EinigVtr (Teil A Abschnitt IV) verstoße es – jedenfalls ab 1. Januar 1997 – gegen den Gleichheitssatz, wenn die AVI, die in starkem Maße der Zusatzversorgung der Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes (VBL) ähnele, nicht vollständig Anrechnung finde. Damit werde die Unterbewertung der Arbeit der Intelligenz in der ehemaligen DDR, die durch die Zusatzversorgung nur teilweise kompensiert worden sei, perpetuiert. Die Systementscheidung verstoße auch gegen Art 14 GG. Die dem entgegenstehende These, wonach mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 alle vordem erworbenen Ansprüche untergegangen seien und erst danach eine „Konstituierung neuer Rentenansprüche” durch Rechtsgewährung nach dem SGB VI erfolgt sei, sei rechtsirrtümlich. Vielmehr entfalte der EinigVtr als völkerrechtlicher Vertrag in Bezug auf die personale Erstreckung der Grundrechte eine Vorwirkung; demzufolge werde ein vordem durch Art 11 der Verfassung der DDR geschütztes soziales Eigentum ab 3. Oktober 1990 nahtlos dem Schutz des Art 14 GG unterworfen. Weder könne der Entzug des rechtmäßig erworbenen Anspruchs auf Zusatzversorgung dem Grunde nach hingenommen werden noch die Anwendung der innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung notwendigen und sinnvollen Beitragsbemessungsgrenze auf rentenfremde selbständige Ansprüche, nämlich die Zusatzversorgung aus der DDR. Zudem liege in der völligen Umbewertung ihrer Erwerbsbiographie, die mit der Erteilung des Rentenbescheids zum 1. Oktober 1987 abgeschlossen gewesen sei, ein Verstoß gegen das in Art 20 GG wurzelnde Rückwirkungsverbot.
Im übrigen macht die Klägerin gegen die mit dem AAÜG getroffenen Entscheidungen zahlreiche rechtspolitische Bedenken geltend.
Die Klägerin beantragt,
- das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Dezember 1996 und das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 15. Dezember 1993 sowie den Rentenbescheid der Beklagen vom 5. Juli 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Januar 1997 zusätzlich zu der jeweils angepaßten Regelaltersrente eine Versorgungsleistung in Höhe des nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Teiles ihres ursprünglichen Anspruchs auf Zusatzversorgung zu gewähren sowie die bis zum 31. Dezember 1991 anerkannten Zurechnungsjahre ab dem 1. Januar 1992 weiterzugewähren,
- hilfsweise, das Verfahren gemäß Art 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die streitige Rechtsfrage zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß ihr gegen die beklagte BfA kein Recht zusteht, Zahlungen zusätzlich zu dem monatlichen Betrag ihrer Regelaltersrente nach dem SGB VI zu verlangen. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 1995 ist, soweit er revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt, rechtmäßig. Für das Begehren der Klägerin auf zusätzliche Zahlung einer Versorgungsleistung in Höhe des nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Teiles ihres ursprünglichen Anspruchs auf Zusatzversorgung sowie auf weitere Gewährung (Vergütung) der bis zum 31. Dezember 1991 anerkannten Zurechnungsjahre existiert keine Anspruchsgrundlage im Bundesrecht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtslage bestehen nicht.
1. Inhaltlich wendet sich die Klägerin gegen die sog Systementscheidung (dazu zB BSG Urteile vom 27. Januar 1993 - 4 RA 40/92 - BSGE 72, 50; vom 14. Juni 1995 - 4 RA 41/94 - BSGE 76, 136; vom 5. März 1996 - 4 RA 82/94 - BSGE 78, 41). Diese in Anl II Kap VIII Sachgeb H Abschn III Nr 9 Buchst b zum EinigVtr getroffene Regelung betreffend Zusatz- und Sonderversorgungssysteme besagt: „Erworbene” Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen sollten bis 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung überführt werden. Bis zur Überführung waren die leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme weiter anzuwenden, wobei ua ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen, überhöhte Leistungen abzubauen sowie Besserstellungen gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen zu beseitigen waren. Durch diese spezielle Auslegungsregel hat der EinigVtr das in §§ 24, 25 RAnglG-DDR niedergelegte Überführungsprogramm der DDR modifiziert; das RÜG hat sie konkretisiert (vgl BSG Urteil vom 31. Juli 1997 - 4 RA 35/97 - Urteilsumdruck S 8). Die in § 24 Abs 5 RAnglG-DDR vorgesehene begrenzte Dynamisierung des Gesamtzahlbetrags der Ansprüche auf Altersversorgung oberhalb der SV-Rente auch für Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge hat der EinigVtr abgeschafft, so daß diesem Personenkreis seit dem 3. Oktober 1990 nur die Erhaltung des Nominalwertes ihres bisherigen Anspruchs gewährleistet war (Senatsurteile vom 17. Juli 1996 - 5/4 RA 21/94 - BSGE 79, 57 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 ≪dort≫ Nr 6 und vom 6. November 1996 - 5/4 RA 48/94 - mwN).
Der Sache nach besteht die Systementscheidung, alle Altersversorgungsansprüche auch der Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten ausschließlich durch eine einzige Rente aus der Rentenversicherung zu ersetzen, mithin aus zwei Entscheidungen: Den Betroffenen wird – ausschließlich begünstigend – ein gesetzlicher Anspruch nach dem SGB VI eingeräumt, der ihnen ohne diese gesetzliche Regelung nicht zugestanden hätte; die zusatz- und sonderversorgungsberechtigten Bestandsrentner und rentennahen Jahrgänge werden – unter gesetzlicher Zahlbetragsgarantie – „ausschließlich” auf derartige Ansprüche nach dem SGB VI verwiesen (Senatsurteile, aaO). Die im SGB VI festgeschriebene Zahlbetragsgarantie als Bestandsschutz hinsichtlich der Summe der monatlichen Zahlungsansprüche gegen den Rentenversicherungsträger (zB §§ 315a, 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI) gewährleistet, daß die Klägerin auch mit Überführung der AVI in die gesetzliche Rentenversicherung zum 1. Januar 1992 keine Leistungseinbuße erfahren hat. Da die Summe der Rente und der Leistung der Zusatzversorgung für Dezember 1991 höher war, als die umgewertete und angepaßte SGB VI-Rente, wurde der Klägerin der ursprüngliche Zahlbetrag zunächst weitergewährt. Eines Bestandsschutzes bedarf die Klägerin nicht mehr, weil ihre (nachberechnete) SGB VI-Rente höher ist als ihr früherer Gesamtanspruch.
Auch das AAÜG (verkündet als Art 3 des RÜG) sieht keine zusätzlichen Versorgungsleistungen neben der SGB VI-Rente vor. Das Gesetz beschränkt sich – im Blick auf die in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland überführbaren Berechtigungen im Beitrittsgebiet – darauf, die Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung zu überführen. Insoweit sind die Regelungen dieser Versorgungssysteme ab 1. Januar 1992 nicht mehr anzuwenden (§ 2 Abs 2 AAÜG); sie können also Berechtigungen für Bezugszeiten ab Januar 1992 nicht begründen.
Der EinigVtr enthält ebenfalls keine das Begehren der Klägerin tragende Bestimmung, die nach § 30 Abs 2 SGB I durch die Vorschriften des SGB VI oder des AAÜG nicht berührt werden dürfte. Jedenfalls seit dem 3. Oktober 1990 gilt der EinigVtr in der Bundesrepublik Deutschland nämlich nicht als Regelung des zwischenstaatlichen Rechts (Völkerrechts), sondern ausschließlich als in Bezug genommener Inhalt des sog Zustimmungsgesetzes, des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertragsgesetz – und der Vereinbarung vom 18. September 1990, vom 23. September 1990 (BGBl II S 885; im folgenden: EVG). Denn die DDR ist als Staats- und Völkerrechtssubjekt mit Ablauf des 2. Oktober 1990 vollständig und ersatzlos untergegangen; dasselbe gilt für ihre Rechtsvorschriften und die sich daraus ergebenden Rechte, Ansprüche und Anwartschaften, soweit Bundesrecht mit Geltung ab 3. Oktober 1990 sie nicht zu (sekundärem) Bundes- oder Landesrecht erhoben hat (vgl BSG Urteil vom 31. Juli 1997 - 4 RA 35/97 - BSGE 81, 1 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 ≪dort≫ Nr 14 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BSG, zB SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 ≪dort≫ Nrn 1 und 7; SozR 3-8570 § 11 Nr 3; siehe auch BVerfG Urteil vom 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133 ff, 147 - zur Weitergeltung von Arbeitsverhältnissen). Mit dem Wegfall des Vertragspartners DDR hat der EinigVtr seine Qualität als völkerrechtlicher „Vertrag” ohne weiteres verloren (Konfusion); die Vertragspartner haben deshalb hierfür in Art 45 Abs 2 EinigVtr für die Zeit ab 3. Oktober 1990 bereits selbst Vorkehrungen getroffen und die Fortgeltung des EinigVtr als einfaches Bundesrecht bestimmt. Im übrigen konnte das EVG als einfaches Bundesrecht (abgesehen von der Zustimmung zu den in Art 4 EinigVtr vereinbarten Änderungen des GG) den von ihm in das Bundesrecht transformierten Regelungen des EinigVtr nur den Rang eines einfachen Bundesgesetzes vermitteln (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl Urteil vom 14. Juni 1995 - 4 RA 41/94 - BSGE 76, 136 ff, 140).
Die – grundsätzlich abschließende – Spezialregelung zur Überführung von Berechtigungen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen außerhalb der Rentenversicherung des Beitrittsgebiets (EinigVtr Anl II Kap VIII Sachgeb H Abschn III Nr 9, im folgenden: EinigVtr Nr 9) gibt für zusätzliche Rechte oder Ansprüche gegen den Rentenversicherungsträger neben einer SGB VI-Rente nichts her. EinigVtr Nr 9 gilt – sekundär bundesrechtlich – nur für Rentenbezugszeiten in der Übergangsphase vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991 und regelt die Schließung der Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 sowie die Überführung der Rentenberechtigten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Todes in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets bis zum 31. Dezember 1991; EinigVtr Nr 9 ist im wesentlichen durch das AAÜG (statt durch die in EinigVtr Nr 9 Buchst f vorgesehene Rechtsverordnung) gesetzlich konkretisiert worden. Das Nebeneinander von Systemen und Berechtigungen aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR des Beitrittsgebiets einerseits und den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen andererseits hat die Regelung der EinigVtr Nr 9 nur bis zum 31. Dezember 1991 zugelassen. Lediglich im Rahmen der sog Zahlbetragsgarantie hatte EinigVtr Nr 9 garantiert, es werde zuzüglich zu dem Anspruch aus der Rentenversicherung noch ein Anspruch auf den Differenzbetrag zum früheren Gesamtanspruch gewährt. Diesen hat die Klägerin indes erhalten.
Die Klägerin kann die Beklagte auch nicht aufgrund einer vermeintlichen Nachfolge in Rechte und Pflichten der früheren DDR oder ihrer staatlichen Versicherung in Anspruch nehmen. Denn zum einen erhält die Klägerin von der Beklagten monatlich mehr, als sie von der staatlichen Versicherung der DDR vor dem 1. Juli 1990 hätte beanspruchen können, und mithin mehr als die Beklagte im Falle einer Rechtsnachfolge ihr geschuldet hätte; zum anderen hatte bereits die DDR dieses Versorgungssystem geschlossen und die Überführung in das Rentenversicherungsrecht der DDR gesetzlich angeordnet, §§ 24 ff RAnglG-DDR (BSG Urteil vom 31. Juli 1997 - 4 RA 35/97 - BSGE 81, 1 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 ≪dort≫ Nr 14). Im übrigen ist die Beklagte auch in dem ihr durch den EinigVtr (und das RÜG) als öffentlich-rechtliche Aufgabe übertragenen Bereich der gesetzesvollziehenden Abwicklung von Berechtigungen aus Zusatzversorgungssystemen, deren verwaltungsmäßige Überführung in die Rentenversicherung und der (individuellen) Entscheidung über die Gewährung von Rechten auf Rente auch aus Erwerbstatbeständen, die von einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem erfaßt waren, nicht Rechtsnachfolgerin der früher damit befaßten DDR, ihrer Organe oder Untergliederungen geworden. Vielmehr hat der EinigVtr dem Rentenversicherungsträger nur die Stellung eines Funktionsnachfolgers (im Funktionsbereich der vollziehenden Gewalt) zuerkannt und im einzelnen bestimmt, ob und ggf in welchem Umfang dieser den Berechtigten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen aus in der DDR erworbenen, kraft Bundesrechts bis zum 31. Dezember 1991 fortbestehenden Rechten verpflichtet sein kann (BSG, aaO mwN).
Diese sog einfachgesetzliche Rechtslage, nach der die Klägerin zusätzliche Versorgungsleistungen nicht beanspruchen kann, ist nicht verfassungswidrig. Die Systementscheidung, die verschiedenen Rentensysteme der DDR zur Sicherung bei Alter, verminderter Erwerbsfähigkeit und Tod und die darin individuell erworbenen Berechtigungen ab 1. Januar 1992 ausschließlich durch das Rentenversicherungssystem des SGB VI und die darin vorgesehenen Rechte, ggf ergänzt um bestandsschützende Zuschläge, zu ersetzen, unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat der Senat in den Urteilen vom 17. Juli 1996 - 5/4 RA 21/94 - BSGE 79, 57 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 ≪dort≫ Nr 6 und vom 6. November 1996 - 5/4 RA 48/94 - in Übereinstimmung mit den Urteilen des 4. Senats des BSG vom 27. Januar 1993 (4 RA 40/92 - BSGE 72, 50 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1) und vom 5. März 1996 (4 RA 82/94 - BSGE 78, 41 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 ≪dort≫ Nr 5) und dem Urteil des 8. Senats des BSG vom 28. Oktober 1996 (8 RKn 13/94 - unveröffentlicht) ausgeführt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch für Bezugszeiten ab Januar 1997 fest. Er schließt sich insoweit – nach eigener Überprüfung – dem Urteil des 4. Senats vom 31. Juli 1997 (4 RA 35/97 - BSGE 81, 1 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 ≪dort≫ Nr 14) an.
2. Zutreffend hat das LSG auch den Anspruch der Klägerin, die ihr bis zum 31. Dezember 1991 anerkannten Zurechnungsjahre auch ab 1. Januar 1992 weiterhin zu gewähren (zu vergüten), verneint. Einer Überprüfung des Berufungsurteils insoweit stehen prozessuale Hindernisse nicht entgegen. Denn das LSG hat die Revision uneingeschränkt zugelassen (zur begrenzten Revisionszulassung vgl BSG Urteil vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 2/98 R).
Der Rentenbescheid vom 5. Juli 1995 hat die durch die Zurechnungsjahre abgedeckte Zeit der Kindererziehung vom 1. November 1963 bis zum 31. Oktober 1965 als Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung neben Berücksichtigungszeiten mit mindestens 0,0625 Entgeltpunkten pro Kalendermonat berücksichtigt, im übrigen aber die vollen erzielten Entgelte zugrunde gelegt. Diese Behandlung der Zeiten der Kindererziehung entspricht § 70 Abs 2 Satz 1 SGB VI in der damals gültigen Fassung. Für eine weitere Berücksichtigung von Zurechnungsjahren gibt es keine rechtliche Grundlage. Zutreffend hat das LSG die Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtslage aus dem Gedanken bejaht, daß die Sozialversicherungsrenten und Zusatzversorgungen aus dem Beitrittsgebiet in verfassungsmäßiger Weise in die Rentenversicherung überführt worden sind, die Rentenberechnung also allein nach dem SGB VI zu erfolgen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen