Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Bemessungsentgelt. Zahlungsunfähigkeit. Nachträgliche Vertragserfüllung. Zuflussfiktion. Kausalität
Leitsatz (redaktionell)
Die Zuflussfiktion nach § 134 Abs. 1 S. 2 SGB III a. F. ist auf Fälle beschränkt, in denen das Arbeitsentgelt dem Arbeitnehmer allein wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen ist; unterbleibt die Zahlung (auch) aus anderen Gründen, findet die Regelung keine Anwendung.
Normenkette
SGB III §§ 129-130, 132, 134; SGB X § 44 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Im Streit ist noch die Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheides (vom 26. April 1999) über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) mit Wirkung ab 1. April 1999; der Kläger begehrt insoweit höhere Leistungen als 381,22 DM wöchentlich.
Der Kläger stand vom 16. Juli 1973 bis 30. Juni 1999 bei der Firma D… GmbH in einem Arbeitsverhältnis. Vom 1. April 1998 bis Ende Dezember 1998 bezog der Kläger bei einer Fünf-Tage-Woche ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 4.717,84 DM, wobei zwischen den Arbeitsvertragsparteien streitig war, ob dem Kläger auf Grund tariflicher Regelungen für diesen Zeitraum nicht ein höherer Betrag zustand. Das beim Arbeitsgericht Dessau hierüber angestrengte Verfahren wurde wegen Insolvenzeröffnung gegen die Arbeitgeberin des Klägers gemäß § 340 Zivilprozessordnung unterbrochen. Ab 1. Januar 1999 wurde dem Kläger das vom Insolvenzverwalter bescheinigte Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 5.362,21 DM nicht mehr gezahlt. Nachdem am 30. März 1999 über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, wurde dem Kläger am 31. März 1999 mit Wirkung zum 30. Juni 1999 gekündigt.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alg ab 1. April 1999 in Höhe von 378,91 DM wöchentlich. Dabei legte sie ein Bemessungsentgelt von 1.120,00 DM zu Grunde, das sich aus den zugeflossenen Verdiensten der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1998 und den vom Insolvenzverwalter bescheinigten ausgefallenen Verdiensten der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1999 errechnete (bestandskräftiger Bescheid vom 26. April 1999). Am 1. März 2000 beantragte der Kläger die Überprüfung der Leistungshöhe, wobei er angab, seine Arbeitgeberin habe ihm von April 1998 bis einschließlich Dezember 1998 tarifwidrig nur 88,5 % des ihm zustehenden Entgelts gezahlt. Nach dem maßgeblichen Tarifvertrag der IG-Metall für Sachsen-Anhalt sei zwar auf Grund der schlechten finanziellen Lage der Arbeitgeberin am 17. März 1997 in einer Härtefallregelung bis Ende 1998 festgelegt worden, dass jeder Arbeitnehmer nur 88,5 % des zustehenden Entgelts erhalte. Ab 1. April 1998 habe das Entgelt jedoch in mehreren Schritten wieder auf 100 % (ab 1. November 1998) steigen sollen. Gleichzeitig legte der Kläger eine Arbeitsbescheinigung des Insolvenzverwalters (vom 16. April 1999) vor, die ihm für die Monate April bis August 1998 ein zustehendes Bruttomonatsentgelt in Höhe von 4.262,26 DM, für die Monate September bis Oktober 1998 in Höhe von 5.042,25 DM und für die Monate November bis Dezember 1998 in Höhe von 5.362,21 DM bescheinigt. Die Beklagte lehnte eine Änderung des Bewilligungsbescheides vom 26. April 1999 ab (Bescheid vom 9. März 2000; Widerspruchsbescheid vom 22. September 2000).
Während das Sozialgericht (SG) “den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2000 idF des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2000 aufgehoben und die Beklagte verurteilt” hat, “den Bescheid vom 26. April 1999 und die hierzu ergangenen Folgebescheide dahingehend abzuändern, dass der Berechnung des Arbeitslosengeldes für die Monate April 1998 bis März 1999 ein Entgelt von insgesamt 61.706,85 DM zu Grunde gelegt wird” (Urteil vom 24. Oktober 2001), hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 19. Mai 2005). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, insgesamt habe der Kläger im Bemessungszeitraum vom 1. April 1998 bis 31. März 1999 (52,2 Wochen) Arbeitsentgelt in Höhe von 58.547,19 DM erzielt bzw gelte dieses als erzielt (in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1999). Hieraus errechne sich ein Wochenbetrag von 1.121,59 DM, der auf ein Bemessungsentgelt von 1.120,00 DM abzurunden sei. Die Beklagte habe damit unter Berücksichtigung der maßgeblichen Lohnsteuerklasse 1 und des Umstandes, dass der Kläger kinderlos sei, das Alg richtig berechnet. Entgegen der Ansicht des SG und des Klägers könnten höhere Arbeitsentgeltansprüche für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1998 nicht berücksichtigt werden (§ 134 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – ≪SGB III≫). Danach gälten tatsächlich nicht zugeflossene Entgelte nur dann als zugeflossen, wenn der Zufluss ausschließlich wegen Zahlungsunfähigkeit unterblieben sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, weil die Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin erst im Jahre 1999 eingetreten sei. Ursache für die Vorenthaltung des Differenzbetrages, der nach der übereinstimmenden Erklärung des Klägers und des Insolvenzverwalters tarifrechtlich geschuldet gewesen sei, seien entweder die Unkenntnis der Arbeitgeberin von der tariflichen Regelung oder Meinungsunterschiede über deren Geltung bzw der mangelnde Wille gewesen, die tarifvertraglichen Regelungen umzusetzen. Die Zahlung der geringeren Entgelte für die Monate April bis Dezember 1998 sei damit jedenfalls nicht unmittelbare Folge der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 134 Abs 1 SGB III. Er ist der Ansicht, entgegen der Auffassung des LSG sei es nicht gerechtfertigt, § 134 Abs 1 Satz 2 SGB III dahin einschränkend auszulegen, dass Ansprüche, die vor der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin fällig gewesen, aber nicht zugeflossen seien, bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts nicht zu berücksichtigen seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG abzuändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen, soweit sie den Bescheid vom 26. April 1999 betrifft.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung einen Teilvergleich geschlossen. Danach wird die Beklagte alle Bescheide, die nach Erlass des Bescheides vom 26. April 1999 für Folgezeiträume ergangen sind, unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Entscheidung über die Abänderung des Bescheids vom 26. April 1999 ändern, soweit sich auf der Basis dieser Entscheidung eine Änderung rechtfertigt. Außerdem hat die Beklagte Alg in Höhe von 381,22 DM wöchentlich anerkannt; der Kläger hat dies als Teilanerkenntnis angenommen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 9. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2000 (§ 95 SGG) nur noch, soweit die Beklagte mit diesem eine Änderung ihres Bewilligungsbescheides vom 26. April 1999 über den Betrag von 381,22 DM wöchentlich hinaus abgelehnt hat. Mit dem in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Teilvergleich haben die Beteiligten die Folgebescheide, die dem Senat im Einzelnen – bis auf den Bescheid vom 26. Juli 2000 – nicht bekannt sind, außer Streit gestellt. Die Beklagte hat außerdem für den Bescheid vom 26. April 1999 ein höheres Alg in Höhe von 381,22 DM wöchentlich anerkannt; der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen (§ 101 Abs 2 SGG). Gegen den streitbefangenen Bescheid der Beklagten vom 9. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2000 wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs 1 und 4, 56 SGG).
Ein höherer als der anerkannte Anspruch auf Alg ergibt sich nicht unter Anwendung des § 44 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) iVm § 330 Abs 1 SGB III (hier idF, die die Norm durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24. März 1997 – BGBl I 594 erhalten hat). Nach § 129 SGB III (hier idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes) beträgt das Alg für Arbeitslose – wie den Kläger – 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Bemessungsentgelt ist nach § 132 (hier idF, die die Norm durch das 1. SGB III-Änderungsgesetz ≪1. SGB III-ÄndG≫ vom 16. Dezember 1997 – BGBl I 2970 – erhalten hat) das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt, das der Erhebung der Beiträge nach diesem Buch zu Grunde lag (Abs 1). Für die Berechnung des Bemessungsentgelts ist das Entgelt im Bemessungszeitraum durch die Zahl der Wochen zu teilen, für die es gezahlt worden ist (Abs 2 Satz 1). Eine Woche, in der nicht für alle Tage Entgelt beansprucht werden kann, ist mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der Tage mit Anspruch auf Entgelt zu den Tagen entspricht, für die Entgelt in einer vollen Woche beansprucht werden kann (Abs 2 Satz 2). Das Bemessungsentgelt ist auf den nächsten durch zehn teilbaren DM-Betrag zu runden (Abs 3).
Der Bemessungszeitraum, aus dem sich das Bemessungsentgelt errechnet, ist in § 130 SGB III (hier idF, die die Norm durch das 1. SGB III-ÄndG erhalten hat) normiert. Danach umfasst der Bemessungszeitraum die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem letzten Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruchs abgerechnet waren (Abs 1). Allerdings bestimmt § 134 SGB III (hier idF, die die Norm durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeiten vom 6. April 1998 – BGBl I 688 – erhalten hat) iVm § 129 SGB III, dass nur Entgelt zu berücksichtigen ist, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Abs 1 Satz 1). Eine Ausnahme hiervon macht Abs 1 Satz 2, wonach auch Arbeitsentgelte, auf die der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, als erzielt gelten, wenn sie (später noch) zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind (Abs 2 Satz 2).
Vorliegend ist, solange weiteres Arbeitsentgelt nicht zugeflossen ist, die Alternative der Zuflussfiktion wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der zentrale Streitpunkt des Verfahrens. Hierzu hat der 11a. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) durch Urteil vom 5. Dezember 2006 (B 11a AL 43/05 R) entschieden, dass ausgehend von der historischen Entwicklung der Vorschrift und ihrem durch Verwaltungspraktikabilität und Missbrauchsabwehr gekennzeichneten Normzweck der Anwendungsbereich des § 134 Abs 1 Satz 2 Alt 2 SGB III in typisierender Weise auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Zahlungsunfähigkeit alleinige Ursache des unterbliebenen Zuflusses ist. Nur das vom Insolvenzverwalter anerkannte, dem Insolvenzgeld (Insg) zu Grunde liegende (höhere) Arbeitsentgelt für die Monate Januar bis März 1999, nicht aber das vom Kläger für 1998 zusätzlich beanspruchte Arbeitsentgelt, geht neben dem zugeflossenen Arbeitsentgelt in das Bemessungsentgelt ein (vgl BSG aaO). Dieser Rechtsprechung des 11a. Senats stimmt der erkennende Senat in vollem Umfang zu (vgl zur historischen Entwicklung auch Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 131 Rz 55 f, Stand September 2005/Oktober 2006).
Dagegen kann nicht eingewandt werden, das Gesetz sehe ohnedies eine Überprüfung vor, ob der Anspruch auf Arbeitsentgelt bestehe, sodass eine solche Auslegung zur Missbrauchsabwehr nicht erforderlich sei. Auch bei der nachträglichen Vertragserfüllung des § 134 Abs 1 Satz 2 SGB III setzt eine Einbeziehung höherer Arbeitsentgelte bei der Bemessung des Alg in der 1. Alternative (nachträglicher Zufluss) zwingend voraus, dass die ausstehenden Beträge tatsächlich, wenn auch erst nach dem Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Beschäftigungsverhältnis, zugeflossen sind. Die Regelung beinhaltet damit keine Abkehr von der kombinierten Anspruchs- und Zuflusstheorie des BSG (BSGE 76, 162 ff = BSG SozR 3-4100 § 112 Nr 22; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 131 Rz 59a, Stand Oktober 2006), die einer schnellen Bewilligung und Auszahlung des Alg nach möglichst einfachen Maßstäben dienen soll. Trotz des unklar formulierten Wortlauts der Regelung findet daher auch bei Anwendung des § 134 Abs 1 Satz 2 Alt 1 SGB III keine volle arbeitsrechtliche Prüfung hinsichtlich der beim Ausscheiden noch ausstehenden Arbeitsentgeltansprüche statt, weil an das tatsächlich zugeflossene Arbeitsentgelt, nicht jedoch an das Arbeitsentgelt, angeknüpft werden soll, das der Arbeitslose rechtlich für den Bemessungszeitraum zu beanspruchen hat (Behrend aaO). Da angenommen werden kann, dass der Arbeitgeber nur die von ihm geschuldeten Beträge zahlt, ersetzt der tatsächliche Zufluss auch bei nachträglicher Vertragserfüllung eine verwaltungsaufwändige Prüfung möglicher arbeitsrechtlicher Ansprüche durch die Arbeitsverwaltung.
Vor diesem Hintergrund ist auch die Auslegung der 2. Alternative des § 134 Abs 1 Satz 2 SGB III (Zuflussfiktion) zu sehen. Auch dort ist keine volle arbeitsrechtliche Überprüfung durchzuführen, ob ein Anspruch auf höheres Arbeitsentgelt bestand. Ist das Entgelt tatsächlich nicht zugeflossen, wird es nur dann berücksichtigt, wenn es allein auf der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beruht; letztlich beinhaltet diese Einschränkung eine Durchbrechung der ansonsten geltenden Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung (Behrend, aaO, Rz 60), um Manipulationen zu verhindern, die jedenfalls bei einer fehlenden Überprüfung eines arbeitsrechtlichen Anspruchs in Insolvenzfällen auf der Hand liegen. Eine alleinige Kausalität ist deshalb zu verneinen, wenn – wie vorliegend – die Zahlung zunächst aus anderen Gründen unterblieben, später aber Zahlungsunfähigkeit hinzugetreten ist.
Ein höherer Anspruch auf Alg als der anerkannte ergibt sich damit nicht. Die Beklagte hat mit dem Teilanerkenntnis zu Recht den Bemessungszeitraum, der aus dem Bemessungsrahmen der letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruch zu bilden ist (§ 130 Abs 1 SGB III), korrigiert. Bei monatlicher Abrechnung ragt der Monat April 1998 in den Bemessungsrahmen nur hinein und ist damit nach der Rechtsprechung des Senats in den Bemessungszeitraum nicht einzubeziehen (BSG SozR 4-4300 § 133 Nr 3 RdNr 21-22; vgl auch Winkler, info also 2006, 147, zum ab 1. Januar 2005 geltenden Recht). Errechnet man lediglich aus den Verdiensten der Monate Mai 1998 bis März 1999 (53.829,35 DM : 47,8 Wochen) das Bemessungsentgelt, so ergibt sich ein Wochenarbeitsentgelt von 1.126,14 DM, das auf ein Bemessungsentgelt von 1.130,00 DM aufzurunden ist; daraus resultiert ein Leistungssatz in Höhe von wöchentlich 381,22 DM.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass dem Kläger nach der Berechnung des SG und seinem Klagebegehren statt eines Bemessungsentgelts von 1.130,00 DM ein solches von 1.180,00 DM zugestanden hätte.
Fundstellen
Haufe-Index 1704917 |
NZA 2007, 430 |
PuR 2007, 17 |
ZfSSV 2007, 59 |