Leitsatz (amtlich)

Der Umstand, daß ein ehemaliger Beamter nach seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand und vor der Beantragung des vorgezogenen Altersruhegeldes nach RVO § 1248 Abs 2 zunächst erfolglos Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit beantragt und sich erst nach Abschluß der Rentenverfahren beim ArbA als arbeitslos gemeldet hatte, steht der Arbeitsbereitschaft als Voraussetzung für den geltend gemachten Ruhegeldanspruch nicht entgegen (Anschluß an und Bestätigung von BSG 1976-07-29 4 RJ 199/74 = SozR 2200 § 1248 Nr 15).

 

Normenkette

RVO § 1248 Abs 2 Fassung: 1972-10-16; AFG § 101 Fassung: 1969-06-25, § 103 Abs 1 S 1 Nr 2 Fassung: 1969-06-25

 

Verfahrensgang

LSG für das Saarland (Entscheidung vom 15.07.1976; Aktenzeichen L 1 J 42/75)

SG für das Saarland (Entscheidung vom 30.09.1975; Aktenzeichen S 13 J 86/74)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654409

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