Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergangsregelung in AFGHStruktG Art 1 § 2 Abs 3 Nr 2. Unterhaltsgeld. Dynamisierung. Zulässigkeit der Leistungsklage. Bestandskraft von Verwaltungsakten. Verfassungsmäßigkeit des AFGHStruktG
Orientierungssatz
1. Nach der Übergangsregelung in AFGHStruktG Art 1 § 2 Abs 3 Nr 2 steht den Beziehern laufender Unterhaltsgeld-Leistungen weiterhin nur der ihnen am 1975-12-31 zustehende Leistungssatz zu, allerdings (nur) solange, bis er von einem höheren Unterhaltsgeldsatz nach später geltenden Rechtsvorschriften "überholt" wird.
2. Eine Dynamisierung des am 1975-12-31 zustehenden Unterhaltsgeld-Leistungssatzes gemäß AFG § 112a findet nach diesem Zeitpunkt nicht statt.
3. Unterhaltsgeld nach AFG § 44 Abs 2 nimmt auch nach der Änderung des AFG durch das AFGHStruktG an der Dynamisierung gemäß AFG § 112a teil.
4. AFG § 151 Abs 1 findet auch bei Änderungen von Voraussetzungen des Leistungsanspruchs durch gesetzliche Regelung Anwendung.
5. Eine Leistungsklage nach SGG § 54 Abs 4 ist unzulässig, wenn das Klagebegehren mit der Anfechtung eines Aufhebungsbescheides nach SGG § 54 Abs 1 vollinhaltlich erreicht wird.
6. Der SGG § 77 sichert den Bestand bindender Verwaltungsakte nur soweit, als durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Im Bereich des AFG enthält aber AFG § 151 Abs 1 eine solche - abweichende - gesetzliche Bestimmung. Er wird ergänzt durch die Regelung in AFG § 152, wodurch der Vertrauensschutz in die Bestandskraft von Verwaltungsakten hier auf bestimmte Fälle der Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen beschränkt ist (vgl Urteile des BSG vom 1974-08-07 7 RAr 30/73 = BSGE 38, 63, 68 und vom 1976-03-25 12/7 RAr 135/74 = BSGE 41, 260, 261).
7. Die Regelungen des AFGHStruktG über die Herabsetzung des Unterhaltsgelds verstoßen nicht gegen GG Art 12 Abs 1, Art 14 Abs 1, Art 20 Abs 1 und 3.
Normenkette
GG Art 14 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; GG Art 20 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; GG Art 20 Abs 3 Fassung: 1949-05-23; GG Art 12 Abs 1 Fassung: 1968-06-24; AFGHStruktG Art 1 § 2 Abs 3 Nr 2 Fassung: 1975-12-18; AFG § 44 Abs 2 Fassung: 1975-12-18, § 112 Fassung: 1975-12-18, § 112a Fassung: 1974-12-21, § 151 Abs 1 Fassung: 1969-06-25, § 152 Abs 1 Fassung: 1969-06-25; SGG § 54 Abs 1 Fassung: 1953-09-03, § 54 Abs 4 Fassung: 1953-09-03, § 77 Fassung: 1953-09-03; AFG § 146 Fassung: 1969-06-25; GG Art 19 Abs 4 Fassung: 1968-06-24
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 28.06.1978; Aktenzeichen L 12 Ar 249/76) |
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 24.09.1976; Aktenzeichen S 4 Ar 109/76) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1978 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin, die ledig ist, begehrt ein höheres Unterhaltsgeld (Uhg) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1976. Sie nahm ab Oktober 1975 an einer beruflichen Bildungsmaßnahme mit ganztägigem Unterricht teil. Mit Verfügung vom 28. Oktober 1975 gewährte ihr das Arbeitsamt Bochum für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1975 wöchentlich 258,60 DM Uhg. Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1976 wurde das Uhg auf 279,- DM wöchentlich festgesetzt, da sich das bisherige Bemessungsentgelt infolge der nach § 112a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vorzunehmenden Anpassung von 420,- auf 465,- DM erhöhte. Die Beklagte zahlte jedoch auch nach dem 31. Dezember 1975 aufgrund der Aktenverfügung vom 12. Dezember 1975 den bisherigen Betrag weiter. Auf telefonische Anfrage im März 1976 erklärte sie der Klägerin, wegen einer neuen gesetzlichen Regelung könne die beabsichtigte Erhöhung nicht erfolgen. Der von der Klägerin hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 1976 mit der Begründung zurückgewiesen, daß durch die Neufassung des § 44 Abs 2 AFG das Uhg nicht mehr wie bisher 90 vH, sondern nur noch 80 oder 58 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts betrage. Aufgrund der Übergangsregelung des Art 1 § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG-AFG) stehe der Klägerin jedoch der bisherige Betrag zu.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte in dem Bescheid vom 7. September 1976 erklärt, die mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 1976 getroffene Entscheidung wird dahin erweitert, daß die Entscheidung über die Bewilligung des Uhg vom 28. Oktober 1975 gemäß § 151 Abs 1 AFG ab 1. Januar 1976 insofern aufgehoben werde, als der Klägerin für die Zeit nach dem 31. Dezember 1975 ein höheres Uhg bewilligt worden war. Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. September 1976). Das Landessozialgericht (LSG) hat die zugelassene Berufung mit Urteil vom 28. Juni 1978 zurückgewiesen, nachdem die Beteiligten erklärt hatten, sie seien sich darüber einig, daß die zunächst nicht bekanntgegebene Verfügung vom 12. Dezember 1975, die der Klägerin im März 1976 aufgrund der telefonischen Anfrage eröffnet worden sei, von diesem Augenblick an die Rechtsnatur eines Verwaltungsakts erhalten habe. Der Bescheid vom 7. September 1976 stelle daher auch nach Meinung der Beteiligten keine neue Regelung dar. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der gerichtlichen Überprüfung des Widerspruchsbescheides stehe nicht entgegen, daß die Beklagte ihre Entscheidung vom 12. Dezember 1975 der Klägerin nur formlos mitgeteilt habe. Die Beklagte sei gemäß § 151 Abs 1 AFG berechtigt gewesen, das im Bescheid vom 28. Oktober 1975 für das Jahr 1976 bewilligte Uhg in Höhe von 279,- DM wöchentlich auf den davor gewährten Betrag von 258,60 DM herabzusetzen. Durch das HStruktG-AFG seien die bis dahin geltenden §§ 44 und 111 AFG mit Wirkung vom 1. Januar 1976 neu gefaßt worden. Das Uhg betrage nunmehr gem § 44 Abs 2 AFG statt bisher 90 vH nur noch 80 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts iS von § 112 AFG . Gleichzeitig seien auch die für die Leistungsfestsetzung nach § 111 Abs 2 AFG maßgeblichen Kriterien geändert und dementsprechend die Leistungs-Verordnung (Leistungs-VO) 1976 ausgestaltet worden. Für Antragsteller, die, wie die Klägerin, an einer bei Inkrafttreten des HStruktG-AFG am 1. Januar 1976 bereits laufenden beruflichen Bildungsmaßnahme teilgenommen und auch vor diesem Zeitpunkt Leistungen nach § 44 Abs 2 AFG beantragt hätten, enthalte Art 1 § 2 Abs 3 HStruktG-AFG eine Übergangsregelung. Hiernach sei der Nichtverheiratete grundsätzlich der Leistungsgruppe A der Leistungs-VO 1976 zuzuordnen. Sei der Leistungssatz nach dieser Leistungs-VO niedriger als der für den Antragsteller am 31. Dezember 1975 in Betracht kommende Leistungssatz der Leistungs-VO 1975, so bleibe der letztere weiter maßgebend. Der hiernach anzustellende Vergleich habe ergeben, daß der der Klägerin zugebilligte Leistungssatz nach der Leistungs-VO 1975 in Höhe von 258,60 DM wöchentlich auch dann höher sei als der Leistungssatz nach der Leistungs-VO 1976, wenn man gemäß § 112a AFG das bisher für die Bemessung maßgebliche Arbeitsentgelt von 420,- DM nach den Vorschriften des 18. Rentenanpassungsgesetzes (RAG) um 11,11 vH auf 465,- DM erhöhe. Der Leistungssatz nach der Leistungs-VO 1976 betrage dann 243,60 DM. Die Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 28. Oktober 1975 verbiete sich auch nicht deshalb, weil das Vertrauen der Klägerin an dem Fortbestand der einmal getroffenen Regelung vorrangig zu schützen wäre. Ein Vertrauensschutz in die Bestandskraft von Verwaltungsakten werde im Bereich des AFG grundsätzlich nicht gewährt. Er sei bei begünstigenden Leistungsbescheiden nach § 151 AFG ausgeschlossen und nur auf bestimmte Fälle der Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen nach § 152 AFG beschränkt. Unerheblich sei auch, aus welchen Gründen die Leistungsvoraussetzungen fortgefallen seien. Auch der Wegfall einer Leistungsvoraussetzung, die auf einer Gesetzesänderung beruhe, berechtige und verpflichte die Beklagte, ihre Entscheidung gem § 151 Abs 1 AFG zu korrigieren. Gegen die hier vorgenommene Leistungseinschränkung bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie beinhalte weder einen verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht noch eine Verletzung des Rechts- und Sozialstaatsprinzips.
Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des Art 1 § 2 Abs 3 Nr 2 HStruktG-AFG , des § 151 Abs 1 AFG und des Art 20 Grundgesetz (GG). Sie ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Zahlung des mit Bescheid vom 28. Oktober 1975 festgesetzten Uhg. Das ergebe sich aus Art 1 § 2 Abs 3 Nr 2 HStruktG-AFG . Sie habe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AFG bereits Uhg erhalten. Insbesondere sei ihr durch den Bescheid vom 28. Oktober 1975 auch der ab 1. Januar 1976 erhöhte Leistungssatz bewilligt worden. Daraus folge, daß das Uhg einschließlich der ab 1. Januar 1976 automatisch eintretenden Erhöhung als bisher schon gewährt angesehen werden müsse. Die von der Beklagten vorgenommene Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 28. Oktober 1975 finde daher keine Rechtfertigung in § 151 Abs 1 AFG . Darüber hinaus verstoße die Entscheidung gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip entwickelten Grundsatz des Vertrauensschutzes. Es sei nicht ersichtlich, warum gerade im Bereich der Arbeitsförderung, die in der Regel sozial schwächeren Arbeitnehmern gewährt werde, dieses im öffentlichen Recht allgemein bestehende Prinzip des Vertrauensschutzes eingeschränkt sein sollte. Der an Arbeitsförderungsmaßnahmen teilnehmende Arbeitnehmer unterziehe sich erheblichen Belastungen. Unter Berücksichtigung des von ihm selbst übernommenen Risikos müsse er dann aber auch auf die Leistung der ihm zugesagten Unterstützung vertrauen können. Die von der Berufungsinstanz angenommene Einschränkung des Vertrauensschutzprinzips erscheine daher gerade in diesem Bereich nicht gerechtfertigt. Daraus ergebe sich, daß die Klägerin jedenfalls bis zum Erlaß des Abänderungsbescheides vom 7. September 1976, dem insoweit nur eine in die Zukunft gerichtete Wirkung beigemessen werden könne, auf die Bestandskraft des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vertrauen durfte und somit von der Zahlung eines Uhg in der darin bestimmten Höhe ausgehen konnte.
Die Klägerin beantragt,
die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten, die Urteile des SG Gelsenkirchen vom 24. September 1976 und des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1978 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin das Uhg für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1976 in der im Bescheid vom 28. Oktober 1975 ursprünglich zugesagten Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt ( § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das LSG hat zutreffend die Entscheidung des SG bestätigt, daß die von der Klägerin angefochtenen Verwaltungsakte rechtmäßig sind.
Bei der von der Klägerin erhobenen Klage handelt es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs 4 SGG . Vor einer Entscheidung in der Sache ist zunächst von Amts wegen über die Zulässigkeit dieser Klagen zu entscheiden.
Die Leistungsklage kann schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil sie unzulässig ist. Die Klägerin kann ihr Ziel bereits mit der Anfechtungsklage erreichen, so daß für eine Leistungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die mit der Anfechtungsklage begehrte Aufhebung der angefochtenen Bescheide hätte ohne weiteres zur Folge, daß der Bewilligungsbescheid vom 28. Oktober 1975 in seiner ursprünglichen Fassung vollinhaltlich wiederhergestellt würde und die Beklagte daraus zur Leistung des Uhg in Höhe von 279,- DM für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1976 verpflichtet wäre. Da es der Klägerin nur hierum geht, bestand für eine Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG kein Raum (vgl BSG SozR Nr 7 zu § 123 SGG).
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage bestehen nicht. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Verwaltungsakts. Dieser ist in der fernmündlichen Erklärung des Bediensteten des Arbeitsamts vom März 1976 zu erblicken, mit der der Klägerin mitgeteilt wurde, ihr stehe der ursprünglich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1976 zugebilligte Betrag von 279,- DM wöchentlich nicht zu. Es müsse vielmehr bei dem für die Zeit davor bewilligten Betrag verbleiben.
Hiermit hat die Beklagte für die Klägerin erkennbar eine Regelung getroffen. Ein solcher Verwaltungsakt konnte auch - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Oktober 1965 - 7 RAr 16/65 - (Breithaupt 1966 S. 638) - ausgeführt hat, fernmündlich erlassen werden. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, daß der Verwaltungsakt den Formerfordernissen des § 146 Abs 1 AFG nicht entsprach. - Auch Entscheidungen nach § 151 Abs 1 AFG unterliegen, da sie gleichfalls über den Anspruch entscheiden, dieser Vorschrift. - Mängel des Verwaltungsverfahrens sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) jedenfalls dann unerheblich, wenn der Verwaltungsakt sachlich richtig ist ( BSGE 42, 271 ). Abgesehen hiervon wäre auch dann, wenn man in der fernmündlichen Erklärung keinen Verwaltungsakt erblicken wollte, die Anfechtungsklage zulässig. Sie richtet sich in diesem Fall allein gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. April 1976, weil die Verfügung vom 12. Dezember 1975 auf keinen Fall Außenwirkung hätte. Dann wäre die Klägerin auf jeden Fall aber durch den Widerspruchsbescheid, bei dem es sich um einen Verwaltungsakt handelt, beschwert. Wie das BSG bereits entschieden hat ( BSGE 24, 134, 137 ) geht es nicht an, dem Kläger wegen eines Fehlers der Verwaltung den Rechtsschutz zu verweigern, auf den er nach Art 19 Abs 4 GG Anspruch hat. Solange der Widerspruchsbescheid nicht an einem so wesentlichen und eindeutig erkennbaren Mangel leidet, daß er als nichtig angesehen werden muß, kann ihm nicht entgegengehalten werden, es fehle an dem gemäß § 78 Abs 1 SGG erforderlichen Vorverfahren. Zwar ist er fehlerhaft, weil er erstmals eine Entscheidung über den der Klägerin bewilligten Anspruch getroffen hat und diese Entscheidung der Verwaltungsstelle und nicht der Widerspruchsstelle zugestanden hätte. Indessen ist anerkannt, daß er deswegen nicht zwangsläufig aufzuheben ist. Nichtig wäre der Widerspruchsbescheid nicht, wenn es sich bei der fernmündlichen Erklärung des Bediensteten des Arbeitsamts vom März 1976 nicht um einen Verwaltungsakt handeln würde. Dann hätte zwar die Widerspruchsstelle im vorliegenden Fall anstelle der Verwaltungsbehörde entschieden. Hierbei handelt es sich jedoch um eine funktionale Unzuständigkeit. Diese begründet keinen besonders schwerwiegenden Fehler, der bei besonderer Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist ( BSGE 24, 164 ). Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Stelle, die zum Erlaß des Verwaltungsakts befugt ist und die Widerspruchsstelle nur einer Behörde angehören.
Entgegen der Auffassung des LSG ist der Bescheid vom 7. September 1976 Gegenstand des Verfahrens geworden. Es handelt sich hierbei um das Nachschieben von Gründen, auf die die vorhergehenden Verwaltungsakte gestützt werden. Das ist im vorliegenden Fall zulässig, da der ursprünglich angefochtene Widerspruchsbescheid hierdurch nicht in seinem Wesen verändert und die Klägerin in ihrer Rechtsverfolgung dadurch nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
Das Aufhebungsbegehren der Klägerin ist nicht begründet, denn die Beklagte war zu der erfolgten Abänderung (teilweisen Aufhebung) ihres Bewilligungsbescheides vom 28. Oktober 1975 gemäß § 151 Abs 1 AFG berechtigt. Nach dieser Vorschrift werden Entscheidungen der Beklagten, durch die Leistungen nach dem AFG bewilligt worden sind, insoweit aufgehoben, als die Voraussetzungen für die Leistungen nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.
Bei Erlaß des Bescheides vom 28. Oktober 1975 haben die Voraussetzungen für die Bewilligung von Uhg in Höhe von 279,- DM ab 1. Januar 1976 allerdings vorgelegen. Bei dem von der Klägerin ab 1. Oktober 1975 besuchten Lehrgang mit dem Ziel der Ausbildung zum Betriebswirt handelte es sich für sie um eine Maßnahme der beruflichen Umschulung iS von § 47 Abs 1 AFG ; denn die Teilnahme hieran sollte ihr den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit als die zuvor erlernte und ausgeübte (Kontoristin, kaufmännische Angestellte) ermöglichen. Aus den der Entscheidung des LSG zugrundeliegenden Feststellungen ergibt sich, daß die Voraussetzungen für eine Förderung der Teilnahme der Klägerin hieran gegeben waren, insbesondere nach § 44 AFG idF von Art 27 des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz (EG-EStRG) vom 21. Dezember 1974 (BGBl I 3656).
Nach dieser Vorschrift ( § 44 AFG idF des EG-EStRG) war die Beklagte insbesondere dazu berechtigt, der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1976 ein höheres wöchentliches Uhg, nämlich in Höhe von 279,00 DM zu bewilligen; denn auch nach der Neuregelung des § 44 Abs 2 AFG durch das EG-EStRG war das Uhg von Leistungsbeziehern nach Maßgabe des § 112a AFG anzuheben. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl I 1881) in das AFG eingefügt. Damit sollte eine regelmäßige Anpassung des Arbeitslosengeldes (Alg) an die Lohnentwicklung gewährleistet sein (Dynamisierung). Ihre Anwendung auch für das Uhg wurde dadurch verdeutlicht, daß das RehaAnglG die Aufnahme des § 112a AFG in die Reihe der in § 44 Abs 2 AFG bezeichneten Bezugsvorschriften vorsah, die für das Uhg gelten sollten. Dafür entfiel gleichzeitig die zuvor in § 44 Abs 2 AFG selbst vorgesehene Regelung über die Erhöhung des Uhg in bestimmten zeitlichen Abständen. Die Neufassung des § 44 Abs 2 AFG durch das EG-EStRG, die zunächst für den streitigen Anspruch der Klägerin maßgebend ist, enthält zwar nicht mehr den ausdrücklichen Hinweis auf die entsprechende Anwendbarkeit des § 112a AFG . Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß das Uhg seitdem von der Dynamisierung gemäß § 112a AFG ausgeschlossen ist. Allerdings enthält die Begründung des Regierungsentwurfs eines EG-EStRG zu der Änderung des § 44 Abs 2 AFG Ausführungen, die zu der Annahme verleiten könnten, der Gesetzgeber habe eine Staffelung des Uhg je nach der Dauer der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme vollständig aufgeben wollen (vgl BT-Drucks 7/2722 S 32 - Begründung zu Nr 1, Buchst a, Ziff 2). Dort heißt es nämlich: "Die geltende Regelung über die unterschiedliche Höhe des Unterhaltsgeldes je nach der Dauer des Leistungsbezuges sollte einen Anreiz für die Teilnahme an länger dauernden Maßnahmen schaffen. Wie jedoch die Praxis zeigt, spielt die gestaffelte Dauer bei der Entscheidung über die Teilnahme an einer kurzfristigen oder langfristigen Maßnahme keine beachtenswerte Rolle. Sie sollte auch nicht von der Höhe des zu zahlenden Unterhaltsgeldes, sondern allein davon abhängen, welche Maßnahme für den Teilnehmer am besten geeignet ist."
Das entspricht jedoch nicht der Rechtslage. Die oa Regierungsbegründung läßt Zweifel daran aufkommen, von welcher "geltenden Regelung" sie ausgegangen ist. Ihre Formulierung deutet darauf hin, daß sie den Gesetzestext des § 44 Abs 2 Satz 2 AFG idF des Ersten Änderungsgesetzes zum AFG vom 22. Dezember 1969 (BGBl I 2360) vor Augen hatte; denn dort war die Staffelung des Uhg der Höhe nach je nach Dauer der Maßnahmeteilnahme eingeführt worden; sie galt bis zum Inkrafttreten des RehaAnglG. Daß die oa Begründung nicht die Einfügung des § 112a AFG in § 44 Abs 2 Satz 2 AFG durch das RehaAnglG gemeint haben kann, ergibt sich auch aus der Formulierung in der oa Begründung, die Praxis habe gezeigt, daß die gestaffelte Dauer für die Entscheidung über die Teilnahme an einer kurzfristigen oder langfristigen Maßnahme keine beachtenswerte Rolle gespielt habe. Die Einfügung des § 112a in § 44 Abs 2 Satz 2 AFG durch das RehaAnglG war erst am 1. Oktober 1974 erfolgt ( § 45 Abs 1 RehaAnglG ). Seine Herausnahme aus dem Text des § 44 Abs 2 AFG durch das EG-EStRG erfolgte bereits am 1. Januar 1975 ( Art 50 EG-EStRG ). In dieser kurzen Zeit und erst recht bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung des unter dem 31. Oktober 1974 ausgefertigten Regierungsentwurfs des EG-EStRG - längstens also innerhalb eines Monats - konnte "die Praxis" aber nicht einen Anhalt dafür hergeben, daß die eben erst ausdrücklich eingeführte Anwendung des § 112a AFG auf das Uhg keine "beachtenswerte" Rolle spielte. Infolgedessen kann dieser Begründung nicht der Sinn beigelegt werden, die Neufassung des § 44 Abs 2 AFG durch das EG-EStRG habe die Anwendbarkeit des § 112a AFG auf das Uhg ausschließen sollen.
Seine Weitergeltung für das Uhg ergibt sich im übrigen aus § 44 Abs 7 AFG . Danach gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über das Alg entsprechend, soweit die Besonderheiten des Uhg nicht entgegenstehen. Hinsichtlich der schon geschilderten Zweckbestimmung des § 112a AFG enthält das Uhg insoweit aber keine Besonderheiten gegenüber dem Alg; denn es ist wie jenes zur Unterhaltssicherung bestimmt und rechtfertigt deshalb ebenfalls seine Anpassung an die Lohnentwicklung. Im übrigen verweist § 44 Abs 2 AFG idF des EG-EStRG als Bemessungsmaßstab auf das Arbeitsentgelt iS von § 112 AFG . Dieses wiederum ist im gegebenen Falle jedoch auch ein nach § 112a AFG erhöhtes Arbeitsentgelt. Die Beklagte ist deshalb zu Recht von Anfang an davon ausgegangen, daß das Uhg auch nach der Gesetzesänderung durch das EG-EStRG (weiterhin) nach § 112a AFG zu dynamisieren ist (vgl Runderlaß der Beklagten Nr 76/75.4.1.2.8 vom 19. Dezember 1974 - Dienstblatt der Beklagten, Ausgabe A, Nr 20/1975 vom 20. Februar 1975). Ihre Praxis entspricht offensichtlich der Auffassung des für den Regierungsentwurf eines EG-EStRG federführenden Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. In den von ihm erlassenen AFG-Leistungsverordnungen 1977 (vom 17. Dezember 1976 - BGBl I 3590), 1978 (vom 19. Dezember 1977 - BGBl I 2772) und 1979 (vom 20. Dezember 1978 - BGBl I 2037) legt er zugrunde (jeweils in § 2), daß § 112a AFG auf das Uhg anwendbar ist.
Die im Bewilligungsbescheid vom 28. Oktober 1975 zugesagte Erhöhung des wöchentlichen Uhg-Satzes von 258,60 DM auf 279,00 DM ab 1. Januar 1976 entspricht demgemäß der im Oktober 1975 geltenden Rechtslage ( §§ 44 Abs 2, 112 , 112a AFG idF des EG-EStRG, AFG-Leistungsverordnung 1975 vom 2. Januar 1975 - BGBl I 113).
Diese Rechtslage änderte sich jedoch durch die Regelungen des HStruktG-AFG mit Wirkung ab 1. Januar 1976. Das Uhg beträgt seitdem nicht mehr 90 vH, sondern nur noch 80 vH, in bestimmten Fällen 58 vH, des um pauschalierte gesetzliche Abzüge verminderten Arbeitsentgelts iS von § 112 AFG . Daraus würde sich für die Klägerin ab 1. Januar 1976 ein niedrigerer Uhg-Wochensatz ergeben, den das LSG zutreffend mit 243,60 DM berechnet hat ( §§ 44 Abs 2, 111 , 112 AFG iVm der AFG-Leistungsverordnung 1976 vom 2. Januar 1976 - BGBl I 17).
Die Beklagte mußte diese Rechtsänderung nach § 151 Abs 1 AFG berücksichtigen; denn zu den Voraussetzungen für Leistungen in diesem Sinne gehören alle Umstände, die den Anspruch darauf berühren. Es sind dies im Grunde genommen stets nur rechtliche Voraussetzungen; denn auch tatsächliche Veränderungen der für die Leistungsgewährung maßgeblichen Umstände wirken sich auf den Leistungsanspruch nur aus, wenn sie von Rechts wegen hierauf Einfluß haben. Umfaßt der Begriff der Leistungsvoraussetzungen in § 151 Abs 1 AFG sonach alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach (vgl Schönefelder-Kranz-Wanka, Kommentar zum AFG, RdNr 7 zu § 151; Hennig-Kühl-Heuer, Kommentar zum AFG, Anm 6 zu § 151), so ist hier auch der Wegfall von Anspruchsvoraussetzungen als Folge gesetzlicher Änderungen grundsätzlich zu beachten (in diesem Sinne schon BSG SozR 4460 § 24 AFuU Nr 2; SozR 4100 § 151 Nr 3). Das entspricht im übrigen der Rechtsprechung zu anderen vergleichbaren Regelungen (vgl zB BSG 10, 202, 203 zu § 62 BVG; BSGE 28, 227, 228 zu § 622 RVO).
Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht auf die Bestandskraft von Verwaltungsakten nach § 77 SGG oder auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Der § 77 SGG sichert den Bestand bindender Verwaltungsakte nur soweit, als durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Im Bereich des AFG enthält aber § 151 Abs 1 AFG eine solche - abweichende - gesetzliche Bestimmung. Er wird ergänzt durch die Regelungen in § 152 AFG , wodurch der Vertrauensschutz in die Bestandskraft von Verwaltungsakten hier auf bestimmte Fälle der Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen beschränkt ist (vgl BSGE 38, 63, 68 = SozR 4100 § 151 Nr 1 und BSGE 41, 260, 261 = SozR 4100 § 151 Nr 3).
Im übrigen hat der Gesetzgeber dem Vertrauensschutz der Klägerin bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß er ihr in der Übergangsbestimmung des Art 1 § 2 Abs 3 Nr 2 HStruktG-AFG den Bestand des ihr vor Inkrafttreten des HStruktG-AFG am 1. Januar 1976 zustehenden Uhg-Wochensatzes sicherte. Nach dieser Vorschrift ist der Leistungssatz nach der Leistungsverordnung 1975 (weiterhin) maßgebend, wenn der Leistungssatz nach der Leistungsverordnung 1976 für einen bereits im Uhg-Leistungsbezug stehenden Antragsteller niedriger wäre, als der diesem Antragsteller am 31. Dezember 1975 zustehende Leistungssatz nach der Leistungsverordnung 1975. Das bedeutet für die Klägerin: Das LSG hat zutreffend errechnet, daß ihr nach der Leistungsverordnung 1976 nur ein Uhg-Wochensatz in Höhe von 243,60 DM zugestanden hätte, der sich auch bei Dynamisierung gemäß § 112a AFG am 1. Januar 1976 nicht über den 1975 bewilligten Satz von 258,60 DM hinaus erhöht hätte.
Der Klägerin steht vom 1. Januar bis 31. Dezember 1976 auch nicht deshalb ein höherer Uhg-Wochensatz zu, weil das ihr im Bescheid vom 28. Oktober 1975 bewilligte Uhg vom 1. Januar 1976 an gemäß § 112a AFG auf der Grundlage der Leistungsverordnung 1975 zu erhöhen (dynamisieren) wäre; denn die Leistungsverordnung 1975 galt nach ihrem § 1 nur für das Jahr 1975. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art 1 § 2 HStruktG-AFG . Der Senat versteht diese Übergangsvorschrift dahin, daß sie den Ende 1975 bereits im Leistungsbezug stehenden Uhg-Bezieher vor einer durch eine gesetzliche Änderung im HStruktG-AFG erfolgten Herabsetzung seines Uhg schützen sollte. Dies kommt im Wortlaut der genannten Übergangsregelung zum Ausdruck. Nach Art 1 § 2 Abs 1 HStruktG-AFG ist § 44 Abs 2 idF des HStruktG-AFG auf Bezieher laufender Leistungen bei Inkrafttreten des HStruktG-AFG anzuwenden. Daraus folgt, daß auch in solchen Fällen der Berechnung des Uhg grundsätzlich höchstens 80 vH des maßgeblichen Arbeitsentgelts ( § 112 AFG ) zugrunde liegen soll. Diese Absicht wird durch die Regelung in Art 1 § 2 Abs 3 Nr 1 HStruktG-AFG bestätigt, wenn dort auf die erst mit der Leistungsverordnung 1976 eingeführten Leistungsgruppen A und C verwiesen wird; im übrigen liegt dieser Leistungsverordnung bereits das auf 80 vH herabgesetzte Arbeitsentgelt iS von § 112 AFG zugrunde. Der insoweit errechnete Leistungssatz könnte zwar nach § 112a AFG dynamisiert werden. Sollte sich dabei allerdings kein gegenüber dem am 31. Dezember 1975 zustehenden Uhg besserer Satz ergeben, greift die Regelung aus Art 1 § 2 Abs 3 Nr 2 HStruktG-AFG ein. Sie bestimmt die Weitergeltung des "alten" Leistungssatzes aus der Leistungsverordnung 1975, wenn der Leistungssatz nach der Leistungsverordnung 1976 niedriger ist. Als grundsätzlich eng auszulegende Ausnahmeregelung gegenüber dem Prinzip der Geltung des neuen Rechts auch für laufende Leistungsfälle kann damit nur jene Leistung gemeint sein, die dem Leistungsbezieher am 31. Dezember 1975 zustand und nicht eine andere (höhere), die ihm nach dem früheren Rechtszustand für 1976 zugestanden hätte. Auch dies findet zusätzlich im Wortlaut des Art 1 § 2 Abs 3 Satz 1 HStruktG-AFG eine Stütze; danach soll die Festschreibung des bisherigen Leistungssatzes "bis zum Ende der Teilnahme an dieser Maßnahme" gelten. Eine darüber hinausgehende Erhöhung des Leistungssatzes aus der Leistungsverordnung 1975 nach § 112a AFG im Jahre 1976 konnte sinnvollerweise dabei nicht beabsichtigt sein; denn da jener Leistungssatz auf einem um wenigstens 10 vH höheren Arbeitsentgelt basierte als der ab 1. Januar 1976 in Betracht kommende Leistungssatz, könnte sich praktisch in keinem Fall ein höheres Uhg nach der Leistungsverordnung 1976 ergeben, wenn der geschützte Leistungssatz iS von Art 1 § 2 Abs 3 Nr 2 HStruktG-AFG (nämlich der nach der Leistungsverordnung 1975) auch noch 1976 gemäß § 112a AFG zu dynamisieren wäre. Insofern hätte sich der Vergleich mit dem Leistungssatz nach der Leistungsverordnung 1976 erübrigt.
Der Senat entnimmt dem Inhalt von Art 1 § 2 Abs 3 Nr 2 HStruktG-AFG deshalb, daß den am 31. Dezember 1975 im Leistungsbezug stehenden Uhg-Beziehern der ihnen an diesem Tage zustehende Leistungssatz solange zustehen sollte, bis er nach jeweils geltendem Recht von einem besseren Leistungssatz "überholt" werden würde. Trotz der Beschränkung im Wortlaut der genannten Regelung auf den Vergleich mit dem Leistungssatz der Leistungsverordnung 1976 ist der Senat der Auffassung, daß diese Wirkung auch für Zeiten nach dem 31. Dezember 1976, dem Ende der Geltungsdauer der Leistungsverordnung 1976 (§ 1), bestehen bleibt, dh, daß dem genannten Leistungsbezieher ein günstigerer Leistungssatz aus der Leistungsverordnung 1975 auch dann (und solange) noch verbleibt, wenn sich etwa aus der Leistungsverordnung 1977 oder 1978 für ihn ein demgegenüber niedrigerer Leistungssatz ergeben würde. Das entspricht jedenfalls dem schon dargestellten Sinne der Übergangsregelung in Art 1 § 2 Abs 3 Nr 2 HStruktG-AFG . Dem stehen die Übergangsregelungen in § 2 der Leistungsverordnungen 1977 und 1978 nicht entgegen, da sie sich nur auf Teilnehmer beschränken, deren Maßnahmen im Jahre 1976 bzw 1977 begonnen haben. Im übrigen bestimmt Art 1 § 2 Abs 3 HStruktG-AFG , wie schon erwähnt, daß der günstigere Leistungssatz aus der Leistungsverordnung 1975 bis zum Ende der Teilnahme an der laufenden Maßnahme gelten soll. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Verordnungsgeber späterer Leistungsverordnungen diese gesetzliche Bestimmung von einem bestimmten Zeitpunkt an hat außer Kraft setzen wollen; er hätte es mangels Ermächtigung auch nicht gekonnt.
Die Regelungen des HStruktG-AFG über die Herabsetzung des Uhg verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Zwar kann der Anspruch auf Uhg als ein vermögenswertes subjektiv-öffentliches Recht angesehen werden, das Merkmale des Eigentumsbegriffs iS von § 14 GG aufweist, weil es aus Beitragsmitteln der Versicherten finanziert wird (vgl BVerfGE 11, 221, 226 ; 14, 288, 293 ; 22, 241, 253 ; 29, 22, 33 f; 31, 185, 189 ff). Dem braucht es nicht entgegenzustehen, daß Personen, die Uhg beziehen, nicht immer schon zuvor Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet haben, sondern dies erst zukünftig tun (vgl § 42 AFG idF vor Inkrafttreten des HStruktG-AFG und §§ 36 , 42 Abs 4 AFG nF). Ansprüche gegen die Arbeitslosenversicherung beruhen nämlich nicht auf dem Prinzip der individuellen Äquivalenz zwischen Beiträgen und Leistungen ( BSGE 43, 255, 266 = SozR 4100 § 80 Nr 1 mwN). Wird aber durch die Sozialversicherung ein Sozialausgleich dadurch geschaffen, daß lediglich die Verhältnismäßigkeit zwischen Leistungen und Gegenleistungen unter den in dem jeweiligen Zweig der Sozialversicherung insgesamt Versicherten erforderlich ist, so rechtfertigt diese Global-Äquivalenz (vgl BVerfGE 11, 105 , 114, 117; 17, 1, 9 ; 22, 241, 253 ; BSGE 6, 213, 227 ; 13, 247, 250 ; 23, 59 ; Rohwer-Kahlmann, Sozialgerichtsbarkeit 1975, 161, 165; Meydam, Soziale Sicherheit 1975, 292, 295) den Schutz des Art 14 GG für den einzelnen Anspruch.
Die Einbeziehung des Uhg-Anspruchs in den Schutzbereich des Art 14 GG bedeutet jedoch nicht, daß der Gesetzgeber nicht befugt wäre, in gewissem Umfange in eine dem Anspruchsberechtigten daraus erwachsende Position einzugreifen. In Art 14 Abs 1 Satz 2 GG ist die Inhaltsbestimmung des Eigentums ausdrücklich dem einfachen Gesetzgeber aufgegeben. Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentumsrechts ist infolgedessen auf den Kernbereich der erworbenen öffentlich-rechtlichen Rechtsposition beschränkt, weil ein starres Festhalten an die jeweils durch Gesetz oder Satzung festgelegten Beträge oder Leistungen die einfache Gesetzgebung weitgehend blockieren und eine Anpassung des Rechts an die Veränderung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse verhindern würde (vgl Wannagat, Bundesarbeitsblatt 1974, S 261, 264 mit Hinweis auf BSGE 14, 133, 137 und 15, 71, 75; BSGE 9, 127, 128 ). Eingriffe sind deshalb zulässig. Es muß lediglich abgewogen werden, ob die Einschränkung des Grundrechts zur Erreichung des vom Gemeinwohl gedeckten Zieles geeignet und notwendig und nicht übermäßig belastend und deshalb unzumutbar ist ( BVerfGE 21, 150, 155 ; Maunz/Herzog/Düring/Scholz, Kommentar zum GG, Art 14 RdNr 38). Weiterhin ist innerhalb der Eigentumsgarantie der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden ( BVerfGE 26, 215, 222 ; Meydam aaO S 295).
Der Uhg-Anspruch der Klägerin wird aufgrund der Neuregelung durch das HStruktG-AFG nicht in seinem Kernbereich berührt; denn nach der Übergangsregelung des Art 1 § 2 Abs 3 Nr 2 HStruktG-AFG verändert sich die Leistungshöhe nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nicht zuungunsten der Klägerin. Es wird lediglich eine zu erwartende Erhöhung nicht vorgenommen. Durch die Beibehaltung der gleichen Leistungshöhe wie zuvor wird die Klägerin allenfalls geringfügig in ihrer Lebensführung beeinträchtigt. Die Neuregelung des Uhg durch das HStruktG-AFG sollte einer defizitären Entwicklung der Arbeitslosenversicherung entgegenwirken, die auf Dauer zu einer Überbeanspruchung der Kreditmärkte durch die öffentliche Hand geführt hätte (s. zur allgemeinen Zielsetzung des Entwurfs zum HStruktG-AFG BT-Drucks 7/4127 S 1). Weiterhin sollte die Höhe des Uhg an die aktuellen arbeitsmarktpolitischen Erfordernisse und Zielsetzungen angepaßt werden (s. Begründung zu Art 20 des Regierungsentwurfs, BT-Drucks 7/4127 S 47 f).
Im Verhältnis zu dieser für das Gemeinwohl außerordentlich wichtigen Zielsetzung der gesetzgeberischen Neuregelung liegt in der nur geringfügigen Beeinträchtigung der Rechtsposition der Klägerin keine unzumutbare Belastung ( BVerfGE 31, 229, 242 ). Art 14 GG ist deshalb mit der Änderung des § 44 Abs 2 AFG durch das HStruktG-AFG nicht verletzt worden.
Diese Neuregelung steht ferner nicht im Widerspruch zum Rechts- und Sozialstaatsprinzip iS von Art 20 GG . Aus den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ergeben sich verfassungsrechtliche Grenzen auch für Gesetze mit unechter Rückwirkung, also für Normen, die zwar unmittelbar nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken, damit aber zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im Ganzen entwerten ( BVerfGE 36, 73, 82 ). Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich hier; denn der Uhg-Bewilligungsbescheid vom 28. Oktober 1975 enthielt die verschiedenen Leistungshöhen bereits für die gesamte Dauer der Bildungsmaßnahme, so daß sich die Klägerin bereits bei Beginn der Maßnahme auf ein bestimmtes Maß der Förderung einstellen konnte. Wenn sie ab 1. Januar 1976 die Leistungen nicht in der bereits bewilligten Höhe erhält, verringert sich der Gesamtförderungsbetrag.
Eine solche unechte Rückwirkung ist aber nur dann verfassungswidrig, wenn sie in einen Vertrauenstatbestand eingreift und die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit das Interesse des Einzelnen am Fortbestand des bisherigen Zustandes nicht übersteigt ( BVerfGE 36, 73, 82 ). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Ein Vertrauen der Klägerin darin, daß sich die gesetzliche Regelung der Höhe des Uhg nach Beginn der Bildungsmaßnahme nicht ändern würde, hätte nur dann entstehen können, wenn es sich bei der Uhg-Regelung um eine bereits seit langem bestehende und unverändert gebliebene Förderungsart handeln würde. Das Uhg ist jedoch erst durch das 7. Änderungsgesetz zum Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 10. März 1967 (BGBl I 266) in das Recht der Arbeitsförderung eingeführt worden. Seit dem Inkrafttreten des AFG ist es sowohl in der Berechnungsweise als auch in der Höhe mehrfach abgeändert worden (vgl die Darstellung bei Hennig/Kühl/Heuer, aaO Anm 1 zu § 44). Ein Vertrauen in einen unveränderten, stetig gleichbleibenden Fortbestand der vor dem Inkrafttreten des HStruktG-AFG bestehenden Ausgestaltung des Uhg konnte bei der Klägerin somit nicht entstehen. Es liegt infolgedessen keine Beeinträchtigung des Prinzips der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes vor.
Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Es darf jedoch nicht dahin ausgelegt werden, daß mit seiner Hilfe jede Einzelregelung, deren Anwendung in bestimmten Fällen zu Härten und Unbilligkeiten führt, modifiziert werden könnte (vgl BVerfGE 26, 44, 61 f; 34, 118, 136 ; 36, 73, 84 ). Die Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips obliegt vielmehr im wesentlichen dem Gesetzgeber ( BVerfGE 1, 97, 105 ; 8, 274, 329 ; 36, 73, 84 ). Im HStruktG-AFG hat der Gesetzgeber den Uhg-Leistungssatz um rd 10 vH gesenkt. Da er neben diesem Schritt für laufende Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen eine besitzstandswahrende Übergangsregelung geschaffen hat, sind sozialstaatliche Grundsätze auf jeden Fall gewahrt.
Schließlich kann in der Neuregelung des § 44 Abs 2 AFG durch das HStruktG-AFG nicht eine Verletzung des Grundrechts auf freie Berufswahl iS von Art 12 GG erblickt werden. Art 12 Abs 1 GG kommt als Maßstabsnorm in der Regel nur für solche Bestimmungen in Betracht, die sich gerade auf die berufliche Tätigkeit beziehen und diese unmittelbar zum Gegenstand haben. Dies ist bei den Vorschriften, die die Höhe des Uhg regeln, nicht der Fall, da durch diese weder die Berufsausübung noch die Zulassung zu einem Beruf geregelt wird. Allerdings sind auch Vorschriften, die das Berufsrecht nicht unmittelbar regeln, am Maßstab des Art 12 Abs 1 GG verfassungsrechtlich zu prüfen, wenn sie es berühren können. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der nach Art 12 Abs 1 GG geschützte Freiheitsraum durch Vorschriften berührt wird, die infolge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet sind, die Freiheit der Berufswahl mittelbar zu beeinträchtigen ( BVerfGE 13, 181, 185 f; 22, 380, 383). Die vom HStruktG-AFG vorgenommene Herabsenkung des Uhg-Leistungssatzes ist jedoch wegen ihrer in dieser Hinsicht geringfügigen Wirkung nicht geeignet, eine Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme zu vereiteln, so daß die Freiheit der Berufswahl durch eine solche Maßnahme nicht beeinträchtigt wird. Da die Klägerin das Uhg ohnehin in gleicher Höhe wie zu Beginn des Jahres 1976 weiter erhält, ist ihr Grundrecht aus Art 12 GG auf keinen Fall verletzt.
Nach allem hat das LSG die von der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1976 vorgenommene Herabsetzung ihrer früheren Uhg-Bewilligung auf wöchentlich 258,60 DM zu Recht bestätigt. Die Revision muß deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG .
Fundstellen