Leitsatz (amtlich)
1. Ein zum Verfahren beigeladener Versicherungsträger kann nur verurteilt werden, wenn seine Sachbefugnis als verpflichteter Beteiligter gegeben ist; SGG § 75 Abs 5 begründet nicht diese Sachbefugnis, sondern setzt sie für die Verurteilung voraus.
2. Die Zuständigkeit zur Feststellung und Zahlung der Rente an einen Wanderversicherten richtet sich nach den zur Zeit der Bescheiderteilung tatsächlich entrichteten Beiträgen; sie wird durch eine Nachentrichtung von Beiträgen während des Rentenstreitverfahrens nicht berührt.
3. Handwerker, die zum Personenkreis des ÄndG HVG Art 1 Abs 3 vom 1956-08-27 (BGBl 1 1956, 755) gehören, können seit dem Inkrafttreten dieser Vorschrift (1956-09-01) Angestelltenversicherungs-Beiträge auf Grund des HVG für die Zeit bis zum 1953-12-31 nicht mehr nachentrichten.
Normenkette
SGG § 75 Abs. 5 Fassung: 1953-09-03; RVO § 1544g Abs. 3 Fassung: 1943-02-22, § 1311 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23, § 1442 Fassung: 1937-12-21; HwAVGÄndG Art. 1 Abs. 3 Fassung: 1956-08-27
Tenor
Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Mai 1957 wird aufgehoben, soweit die Beigeladene verurteilt wurde.
Die Berufung gegen das Urteil des früheren Oberversicherungsamts Nürnberg vom 21. April 1953 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger setzt als Rechtsnachfolger (Berechtigter nach § 65 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -) den Rechtsstreit fort, den der Versicherte Gottfried L bis zu seinem Tode am 30. Juli 1958 gegen die Beklagte und die Beigeladene geführt hat. In dem Rechtsstreit geht es darum, ob dem Versicherten die Gesamtrente aus den Rentenversicherungen der Arbeiter (ArV) und der Angestellten (AnV) zu gewähren ist.
Der Versicherte (geboren 1883) hatte seit 1899 als unselbständiger Schlosser (Matrizen-Schlosser) gearbeitet. Seit 1930 war er selbständiger Schlossermeister und als solcher bis März 1942 in die Handwerksrolle eingetragen gewesen. Einen Lebensversicherungsvertrag hatte er nicht geschlossen. Die Quittungskarten Nr. 1 bis 18 weisen 932 Wochenbeiträge zur ArV für die Zeit von 1899 bis 1925 auf. Außerdem sind für das Jahr 1920 sieben Monatsbeiträge zur AnV nachgewiesen, bei denen nicht geklärt werden konnte, ob sie zeitlich mit Beiträgen zur ArV zusammenfallen. Beiträge auf Grund des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (HVG) vom 21. Dezember 1938 (RGBl I, 1900) für die Zeit von 1939 an hatte der Versicherte nicht entrichtet. Am 12. Juli 1941 hatte er einen Schlaganfall mit linksseitiger Lähmung erlitten; seither war er berufsunfähig und invalide gewesen.
Im Jahre 1950 beantragte der Versicherte die Gewährung einer Alters-Invalidenrente. Diesen Antrag lehnte die Landesversicherungsanstalt Oberfranken/Mittelfranken ab, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei; für diese könnten nur die seit 1. Januar 1924 geleisteten 43 Wochenbeiträge angerechnet werden, die Anwartschaft aus den früheren Beiträgen dagegen sei erloschen; Halbdeckung bestehe nicht (Bescheid vom 28. September 1950).
Die Berufung, die der Versicherte hiergegen nach dem damaligen Recht einlegte, wies das Oberversicherungsamt Nürnberg zurück (Urteil vom 21. April 1953). Die Revision des Versicherten gegen dieses Urteil ging mit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Berufung auf das Bayerische Landessozialgericht über (§ 215 Abs. 3 SGG). Dieses lud die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zum Verfahren bei. Am 24. Januar 1957 überwies der Versicherte an die Beigeladene einen Betrag von 372,- DM, den er als nachträgliche Zahlung der Beiträge zur Handwerkerversorgung für die Zeit von Januar 1939 bis Juli 1941 bezeichnete. Die Beigeladene erklärte sich mit der Nachentrichtung der Beiträge nicht einverstanden.
Das Landessozialgericht wies die Berufung des Versicherten gegen das Urteil des Oberversicherungsamts Nürnberg zurück; gleichzeitig verurteilte es die Beigeladene, dem Versicherten das Ruhegeld aus der AnV mit den gesetzlichen Leistungen aus der ArV vom 1. April 1950 an zu gewähren und dem Versicherten die Hälfte der Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht zu erstatten: Der Versicherte habe in zulässiger Weise die Pflichtbeiträge zur Handwerkerversorgung für die Zeit von 1939 bis 1941 nachentrichtet; zu der Zeit, als er den Rentenantrag gestellt habe (14. März 1950), sei die Nachentrichtung von Pflicht- und freiwilligen Beiträgen für die Vergangenheit bis zum Jahre 1932 zurück rechtlich zulässig gewesen; dieses Recht sei dem Versicherten während der Dauer des Rentenstreitverfahrens erhalten geblieben, insbesondere durch Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. August 1956 (BGBl. I, 755) nicht genommen worden. Mit den hiernach zusätzlich vorliegenden Beiträgen zur AnV sei aber - ohne Rücksicht darauf, wie die im Jahre 1920 geleisteten AnV-Beiträge gewertet würden - die Halbdeckung gegeben und die Anwartschaft auch aus sämtlichen früheren Beiträgen des Versicherten erhalten. Damit sei die Wartezeit erfüllt. Zur Feststellung und Gewährung der Rente sei, weil der Versicherte zuletzt Beiträge zur AnV entrichtet habe, die Beigeladene zuständig; sie könne nach § 75 Abs. 5 SGG zur Leistung verurteilt werden, auch wenn sie den angefochtenen Bescheid nicht erlassen habe. Die vom Versicherten nachentrichteten Beiträge seien, was die Frage des Rentenbeginns anbetreffe, so anzusehen, wie wenn sie bereits während des fraglichen Zeitraums entrichtet worden wären. Die Rente des Versicherten beginne deshalb mit Ablauf des Antragsmonats, d.h. vom 1. April 1950 an. Demnach sei die Beigeladene zu verurteilen, dem Versicherten von diesem Tag an die Gesamtrente aus der ArV und AnV zu gewähren. Dagegen bestehe gegen die Beklagte, wie das Oberversicherungsamt im Ergebnis zutreffend entschieden habe, kein Leistungsanspruch. Die Berufung des Versicherten gegen das Urteil des Oberversicherungsamts müsse deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden (Urteil vom 7.Mai 1957).
Das Landessozialgericht ließ in seinem Urteil die Revision zu. Gegen das ihr am 24. September 1957 zugestellte Urteil legte die Beigeladene am 22. Oktober 1957 Revision ein mit dem Antrag
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise, die Berufung des Versicherten insoweit zurückzuweisen, als mit ihr eine Leistung aus den am 24. Januar 1957 entrichteten 31 Monatsbeiträgen nach dem HVG begehrt werde.
Sie begründete die Revision am 19. November 1957: Verfahrensrechtlich könne das angefochtene Urteil schon deshalb nicht bestehen, weil nach der Zurückweisung der Berufung des Versicherten das Verfahren beendet gewesen und für eine Verurteilung der Beigeladenen kein Raum mehr geblieben sei. In der Sache habe das Landessozialgericht gegen die Vorschriften des § 190 AVG aF in Verbindung mit § 1443 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF sowie gegen § 141 AVG nF verstoßen. Die Beiträge zur Handwerkerversorgung wiesen trotz ihrer formalen Zugehörigkeit zu den Pflichtbeiträgen überwiegend die Merkmale einer freiwilligen Beitragsleistung auf, sie könnten deshalb nach dem Eintritt des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit nicht mehr nachgebracht werden. Abgesehen davon sei die Beigeladene auch nicht verpflichtet, Beiträge entgegenzunehmen, die zur Reichsversicherungsanstalt für Angestellte geschuldet worden seien. Mit dieser sei die Beigeladene - wie das Bundessozialgericht entschieden habe - weder personengleich noch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge verbunden. Innerhalb eines anhängigen Rentenverfahrens könnten zudem Beiträge unter Außerachtlassung des dafür vorgeschriebenen Beitragsstreitverfahrens aus prozeßtechnischen Gründen nicht nachentrichtet werden. Beitragstechnisch sei die Nachentrichtung nicht in Ordnung, weil die angeblich geschuldeten Beiträge im Rentenverfahren zu entrichten gewesen wären. Der vom Versicherten gewählte Weg der Geldüberweisung führe überhaupt nicht zu einer Beitragsleistung. Aber selbst wenn der Versicherte die Beiträge wirksam nachentrichtet hätte, hätte die Beigeladene nicht verurteilt werden dürfen, weil für die Feststellung und Zahlung der Leistungen nach dem Gesetz (§ 1544 g Abs. 3 RVO aF, § 90 AVG nF) der Träger des Versicherungszweigs zuständig sei, an den im Zeitpunkt des Antrags auf Rente zuletzt Beiträge entrichtet worden seien. Schließlich hätte dem Versicherten das Ruhegeld auch nicht schon vom 1. April 1950 an zugesprochen werden dürfen, sondern frühestens vom Ablauf des Monats an, in dem er die Beiträge nachentrichtet hatte Insoweit habe das Landessozialgericht auch die Vorschriften in § 41 AVG aF in Verbindung mit § 1286 RVO aF verletzt.
Die Beklagte erklärte, sie schließe sich den Ausführungen und Anträgen der Beigeladenen an.
Der Kläger beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
Die Revision der Beigeladenen ist zulässig und auch begründet.
Die Revision beanstandet das angefochtene Urteil schon wegen des Urteilsausspruchs. Insoweit beruht die Rüge aber auf einer nur äußerlichen Betrachtung des Urteils. Das Landessozialgericht hat in der Urteilsformel die Berufung des Versicherten gegen das vorausgegangene Urteil des Oberversicherungsamts ohne jede Einschränkung als unbegründet zurückgewiesen. Damit hat es an sich über das Rechtsmittel des Versicherten entschieden und die Abweisung des Klaganspruchs durch das Oberversicherungsamt bestätigt. Zu dessen Erfüllung konnte es danach die Beigeladene nicht mehr verpflichten, weil auch die Verurteilung eines beigeladenen Versicherungsträgers nach § 75 Abs. 5 SGG - ebenso wie diejenige des Beklagten - begrifflich voraussetzt, daß der geltend gemachte Klaganspruch im Zeitpunkt des Urteils noch besteht. Indessen ergeben die Gründe des angefochtenen Urteils, die zur Auslegung eines unklaren Urteilstenors heranzuziehen sind (BSG 3 S. 135, 138; 4 S. 121, 123; 6 S. 97, 98), daß der Widerspruch nur scheinbar besteht. Das Landessozialgericht wollte ersichtlich die Berufung nur insoweit zurückweisen, als der Versicherte mit ihr die Verurteilung der Beklagten zur Rentenzahlung beantragt hatte, ihr dagegen nach §§ 75 Abs. 5, 153 Abs. 1 SGG stattgeben, soweit der Klaganspruch gegen die Beigeladene gerichtet ist. Wenn dies aus dem Urteilstenor auch nicht unmittelbar zu entnehmen ist, so ist doch aus dem Zusammenhalt mit den Gründen des Urteils zu ersehen, daß das Landessozialgericht den Klageanspruch in dem angegebenen Umfang zu- und aberkennen wollte. Wegen des sich aus dem Urteilstenor scheinbar ergebenden Widerspruchs allein braucht das angefochtene Urteil somit nicht aufgehoben zu werden. Das Urteil begegnet jedoch in anderer Hinsicht Bedenken.
Der Versicherungsfall, auf den der Versicherte und der Kläger den Rentenanspruch stützen, ist nach den Feststellungen des Landessozialgerichts, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), im Jahre 1941 eingetreten. Der Anspruch ist daher nach dem vor dem Inkrafttreten des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I S. 88) geltenden Recht zu beurteilen (Art. 2 §§ 43, 8 und 6 AnVNG). Danach wird einem Versicherten auf Antrag die Rente aus der AnV und der ArV gewährt, wenn die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft erhalten ist (§ 26 AVG aF, §§ 1253, 1544 b RVO aF). Das Landessozialgericht ist im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, daß diese Voraussetzungen im Jahre 1950, als der Versicherte die Rente beantragte, nicht vorlagen. Damals war die Wartezeit (§ 31 AVG aF, § 1262 RVO aF) nicht erfüllt, weil auf sie - nach der Annahme der Beklagten und des Landessozialgerichts - nur die 43 Wochenbeiträge angerechnet werden konnten, die der Versicherte seit dem 1. Januar 1924 entrichtet hatte (§ 3 des Gesetzes vom 24.Juli 1941 - RGBl I S 443 -). Die Anwartschaft aus den vor 1924 geleisteten Beiträgen war erloschen; es bestand auch - wenn die in ihrer Bewertung zweifelhaften sieben Beitragsmonate zur AnV aus dem Jahre 1920 außer Betracht blieben - keine Halbdeckung (§ 32 AVG aF, § 1265 RVO aF). Nach der Auffassung des Landessozialgerichts hat aber der Versicherte dadurch, daß er im Laufe des Berufungsverfahrens an die Beigeladene eine Geldsumme überwies, die den Beiträgen zur Handwerkerversorgung für die Zeit von Januar 1939 bis Juli 1941 (= 31 Monate) entsprach, die Beiträge wirksam nachentrichtet mit der Folge, daß unter Hinzurechnung derselben die Halbdeckung als nunmehr gegeben und die Anwartschaft als erhalten angesehen werden kann.
Es kann für die Entscheidung über die Revision der Beigeladenen zunächst dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts, soweit sie sich auf die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Beitragsnachentrichtung bezieht, in allen Teilen richtig ist. Denn jedenfalls trifft die Folgerung, die das Landessozialgericht aus seiner Rechtsauffassung gezogen hat, daß wegen der Nachentrichtung der Beiträge zur Feststellung und Zahlung der vom Versicherten begehrten Rente nunmehr die Beigeladene zuständig sei und sie deshalb zur Gewährung der Leistung verurteilt werden könne und müsse, nicht zu. Zwar kann nach dem Gesetz auch ein zum Verfahren beigeladener Versicherungsträger verurteilt werden, obwohl der Verwaltungsakt, der den Gegenstand des Rechtsstreits bildet, nicht von ihm erlassen worden ist (§ 75 Abs. 5 SGG). Voraussetzung für die Verurteilung des beigeladenen Versicherungsträgers ist aber, daß seine Sachbefugnis als in Anspruch genommener Beteiligter (Passiv-Legitimation) gegeben ist, daß also der klägerische Anspruch sich zu Recht gegen ihn als Verpflichteten richtet. Diese Passiv-Legitimation wird nicht durch § 75 Abs. 5 SGG begründet, sondern für die Verurteilung des beigeladenen Versicherungsträgers vorausgesetzt. Hieran fehlt es aber im vorliegenden Streitfall. Für den Versicherten waren, als er den Rentenantrag stellte, sieben Beitragsmonate zur AnV für das Jahr 1920 nachgewiesen. Er hat noch bis zum Jahre 1925 Beiträge zur ArV geleistet; er gehörte danach schon bisher zum Personenkreis der Wanderversicherten im Sinne der §§ 1544 ff RVO aF. Er hat den Rentenanspruch auch nicht auf einen einzelnen Versicherungszweig beschränkt (§ 1544g Abs. 1 RVO aF); für ihn ergab sich mithin aus § 1544 g Abs. 3 RVO, welcher Versicherungsträger zur Feststellung und Zahlung der Leistungen zuständig war. Nach dem Gesetz ist dies regelmäßig der Träger des Versicherungszweigs, an den zuletzt Beiträge entrichtet sind, wobei es nicht auf deren Wirksamkeit ankommt. Die gleiche Regelung enthalten die Vorschriften in § 1311 Abs. 1 RVO und § 90 Abs. 1 AVG in der Fassung der zum 1. Januar 1957 in Kraft getretenen Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze. Deshalb kann die Frage, ob von diesem Zeitpunkt an in Übergangsfällen die neuen Zuständigkeitsvorschriften oder die bisherigen Vorschriften anzuwenden sind (vgl. hierzu Jantz-Zweng, Anm. II zu § 1311 RVO), im vorliegenden Streitfall auf sich beruhen. Da der Versicherte, als er die Rente beantragte und der angefochtene Bescheid erging, zuletzt Beiträge zur ArV entrichtet hatte, war nach dem Gesetz die Zuständigkeit des Trägers dieses Versicherungszweigs, also der Beklagten, gegeben. An dieser Zuständigkeit änderten bei dem gegebenen Sachverhalt auch nichts die Bestimmungen des sogenannten Wanderversicherungsabkommens vom 12. Juni 1944 (AN 1944 II S. 246); es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob dieses vom Reichsversicherungsamt genehmigte und von den Versicherungsträgern angewandte Abkommen auch nach der Stillegung der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und der Reichsknappschaft im Jahre 1945 rechtsverbindlich geblieben ist.
Da es nach dem Gesetz auf die tatsächlich entrichteten Beiträge ankommt und der Versicherte den letzten Beitrag an die ArV geleistet hatte, hat mit Recht über den Rentenanspruch die Beklagte entschieden und gegen sie der Versicherte die Klage erhoben. An dieser Zuständigkeit der Beklagten zur Feststellung und Zahlung der Rente und an der sich hieraus ergebenden Passiv-Legitimation im Streitverfahren konnten auch spätere Ereignisse nichts mehr ändern. Selbst wenn man es mit dem Landessozialgericht als zulässig ansieht, daß der Versicherte im Laufe des Rentenstreitverfahrens noch Beiträge an einen anderen Versicherungsträger nachentrichtet, so wird dadurch - auch wenn der andere Versicherungsträger zum Verfahren beigeladen ist - jedenfalls nicht die gesetzlich bestimmte Sachbefugnis des bis dahin verpflichteten Versicherungsträgers beseitigt und an deren Stelle eine neue Sachbefugnis des anderen Versicherungsträgers gesetzt. Zwar sind, wie das Bundessozialgericht entschieden hat, die während eines Rentenstreitverfahrens wirksam nachentrichteten Beiträge "in Jeder Hinsicht" wie rechtzeitig entrichtete Beiträge zu behandeln (BSG 6 S. 136, 141). Diese Folge kann sich aber nur auf die materiell-rechtliche Seite des Rentenanspruchs beziehen, also insbesondere den Beginn und die Berechnung der Rente betreffen. Die Frage, welcher Versicherungsträger zur Feststellung der Rente an einen Wanderversicherten zuständig ist, kann sich dagegen nur nach den im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids tatsächlich entrichteten Beiträgen richten; sie wird durch eine spätere Beitragsnachentrichtung nicht berührt. Anderenfalls hätte es der Rentenbewerber - wie der vorliegende Streitfall zeigt - unter Umständen in der Hand, während des gerichtlichen Verfahrens ungeachtet der für die Klageänderung bestehenden Vorschriften seinen Rentenanspruch gegen einen anderen als den ursprünglich verpflichteten Versicherungsträger zu richten. Für eine solche nachträgliche Verschiebung der Anspruchsgrundlagen bietet aber das Institut der Beitragsnachentrichtung keine Handhabe. Die für den Versicherten nach § 1544 g Abs. 3 RVO gegebene Zuständigkeit blieb vielmehr für das ganze Rentenverfahren bestehen. Das Landessozialgericht hätte deshalb, auch wenn es die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung an den Versicherten als gegeben ansah, nicht die Beigeladene verurteilen dürfen, weil ihr die Feststellung und Zahlung der Rente an den Versicherten nicht oblagen.
Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit die Beigeladene zur Gewährung der Rente an den Versicherten verurteilt wurde. Der Rechtsstreit braucht indessen nicht an die Vorinstanz zurückverwiesen zu werden, weil der Senat in der Sache entscheiden kann (§ 170 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Rentenanspruch des Versicherten ist auch unbegründet, soweit er gegen die Beklagte gerichtet ist. Insbesondere kann er nicht auf die Zahlung gestützt werden, die der Versicherte im Laufe des Berufungsverfahrens an die Beigeladene geleistet hat; zu dieser Zeit war er nicht mehr berechtigt, die Beiträge auf Grund des HVG für die Zeit von Januar 1939 bis Juli 1941 nachzuentrichten.
Zwar unterlag der Versicherte, weil er beim Inkrafttreten des HVG (1. Januar 1939) als selbständiger Schlossermeister in die Handwerksrolle eingetragen war, die Versicherungsfreiheit nach den §§ 3 und 4 HVG nicht beantragt hatte und auch nicht altershalber von der Versicherung befreit war, der Versicherungspflicht in der AnV vom 1. Januar 1939 an bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit im Juli 1941 (§§ 1 und 12 Abs. 1 HVG). In dieser Zeit hätte er - was er versäumt hat - jeweils am letzten Werktag des Kalendermonats Beiträge zur AnV entrichten müssen (§ 7 der Durchführungsverordnung - DurchfVO - zum HVG vom 13. Juli 1939 - RGBl I S. 1255 -). Dem in Bayern wohnhaften Versicherten blieb die Möglichkeit der Beitragsnachentrichtung (§ 190 AVG aF i.V.m. § 1442 RVO aF) auch noch viele Jahre lang auf Grund besonderer Vorschriften erhalten (§ 18 des Gesetzes vom 15. Januar 1941 - RGBl I S. 34 - i.V.m. §§ 1 und 3 des Kriegsfristengesetzes vom 13. November 1952 - BGBl I S. 737 -). Der Nachentrichtung der Beiträge stand auch nicht - wie die Beigeladene meint - entgegen, daß der Versicherte im Jahre 1941 berufsunfähig geworden ist. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist die Versicherung der Handwerker in der AnV auf Grund des HVG eine Pflichtversicherung (vgl. hierzu auch Art. 2 § 52 Abs. 3 AnVNG); die Beiträge, die vom 1. Januar 1939 an von den Handwerkern zu entrichten waren, sind Pflichtbeiträge im Sinne des Gesetzes; auf sie können daher nicht die Vorschriften angewandt werden, welche die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit ausschließen (§ 1443 RVO aF, § 141 AVG nF). Die Beiträge können vielmehr, soweit die Voraussetzungen für die Nachentrichtung gegeben sind, als Pflichtbeiträge auch noch nach Eintritt dieses Versicherungsfalls nachentrichtet werden (Urteil vom 26. August 1958 - 1 RA 137/56 - und SozR Aa 1 Nr. 1 zu § 140 AVG). An dieser Auffassung hält der Senat auch gegenüber den Einwendungen der Beigeladenen in der vorliegenden Streitsache fest. Für den Versicherten waren aber, als er am 24. Januar 1957 die Zahlung an die Beigeladene leistete, die Voraussetzungen für die Nachentrichtung der Beiträge wegen des zum 1. September 1956 in Kraft getretenen Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das deutsche Handwerk vom 27. August 1956 (BGBl I S. 755) nicht mehr gegeben.
Das Änderungsgesetz vom 27. August 1956 - auch Bereinigungsgesetz genannt - sollte eine seit Jahren bei den Handwerkern bestehende Unsicherheit beseitigen und den Schwebezustand beenden, in dem sich viele ihrer Versicherungsverhältnisse befanden (vgl. den Schriftl. Bericht des Bundestagsausschuß, für Sozialpolitik, BT-Drucks. Nr. 2486, 2. Wahlperiode). Es befaßt sich in seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 zunächst mit denjenigen Handwerkern, welche die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit oder die Halbversicherung in der AnV nach § 3 HVG bis zur Währungsumstellung erfüllt hatten, danach aber infolge der Abwertung der Lebensversicherungsverträge oder infolge der Heraufsetzung der Beiträge zur AnV auf Grund des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes (SVAG) nicht mehr erfüllten. Für diese Handwerker bestimmt das Gesetz u.a., daß sie von der vollen und der halben Versicherungspflicht nach dem HVG bis zum 31. Dezember 1956 frei bleiben (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes). Im Ergebnis die gleiche Freistellung für die Zeit bis zum 31. Dezember 1953 bringt Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes für diejenigen Handwerker, die - wie der Versicherte des vorliegenden Streitfalls - nach dem HVG nicht von der vollen oder halben Versicherungspflicht befreit waren und hiervon auch nicht durch Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes befreit worden sind. Haben solche Handwerker vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Beiträge zur AnV nicht, nicht ausreichend oder nicht regelmäßig entrichtet, so "behält es für die Zeit bis zum 31. Dezember 1953 dabei sein Bewenden". Nach dieser Vorschrift werden also für die davon betroffenen Handwerker alle bis zu dem genannten Stichtag aufgelaufenen Beitragsschulden erlassen (sog. Beitragsamnestie). Der Versicherungsträger kann seit dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. September 1956) diese rückständigen Beiträge vom Handwerker nicht mehr verlangen und der Handwerker sie auch nicht mehr wirksam nachentrichten. Allerdings hat, wie das Landessozialgericht zutreffend angenommen hat, Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes - anders als Art. 1 Abs. 1 für die dort betroffenen Handwerker - nicht rückwirkend eine Versicherungsfreiheit geschaffen. Soweit Beiträge in der Zeit vor dem Stichtag tatsächlich geleistet worden sind, bleiben diese Beiträge als Pflichtbeiträge weiterhin wirksam bestehen; sie können allein auf Grund des Änderungsgesetzes vom Handwerker nicht zurückgefordert und vom Versicherungsträger nicht erstattet werden. Die Bedeutung des Art. 1 Abs. 3 liegt darin, daß es hinsichtlich der Beitragsleistung für die Zeit bis zum 31. Dezember 1953 dabei verbleibt, wie die Verhältnisse bei Inkrafttreten des Gesetzes tatsächlich lagen. Der bis dahin eingetretene Stand der Versicherungsverhältnisse soll danach keiner Veränderung mehr zugänglich sein. Das Gesetz wollte mit dieser Regelung, an die sich Vorschriften über die Erhaltung der Anwartschaft, über die Einräumung von Zahlungsfristen für die nach dem Stichtag fälligen Beiträge und über die Befreiungsmöglichkeit für ältere Handwerker anschließen (Art. 1 Abs. 4), einen Schlußstrich unter die Vergangenheit ziehen, um alsdann die Versicherungsverhältnisse für die Zeit nach dem Stichtag neu zu ordnen.
Das Landessozialgericht will allerdings daraus, daß das Gesetz für die in Art. 1 Abs. 3 genannten Handwerker keine rückwirkende Aufhebung der Versicherungspflicht gebracht hat, folgern, daß die Handwerker für die Zeit bis zum Stichtag lediglich nicht gegen ihren Willen zur Beitragsleistung herangezogen werden können, daß sie aber - soweit die allgemeinen Ausschluß- und Verjährungsvorschriften nicht entgegenstehen - nach wie vor zur Nachentrichtung der Beiträge berechtigt seien. Diese Auffassung ist weder mit dem Wortlaut des Gesetzes noch mit seinem Sinn zu vereinbaren. Mit der von ihm gewählten Fassung "behält sein Bewenden" hat der Gesetzgeber deutlich bekundet, daß an dem Stand der Versicherungsverhältnisse für die Zeit bis zum Stichtag, wie er beim Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bestand, keine Änderung mehr eintreten kann; hierfür spricht auch der Umstand, daß Art. 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes eine Regelung nur für die seit dem 1. Januar 1954 eingetretenen Beitragsrückstände bringt. Es widerspricht dem Wesen von Pflichtbeiträgen, wenn solche zwar vom Versicherten entrichtet, vom Versicherungsträger aber nicht gefordert werden dürfen. Die Ansicht des Landessozialgerichts müßte, wenn sie richtig wäre, dazu führen, die vom Handwerker für die Zeit vor dem Stichtag nachzuentrichtenden Beiträge nunmehr als freiwillige Beiträge anzusehen; die Nachentrichtung solcher Beiträge wäre aber nach dem Eintritt des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit nicht mehr möglich (§ 1443 RVO aF, § 141 AVG nF).
Der hier vertretenen Rechtsauffassung stehen auch nicht die früheren Urteile des Senats vom 26. August 1958 - 1 RA 173/56 - und vom 26. Oktober 1960 - 1 RA 193/58 - entgegen; sie sind zu teilweise anders liegenden Sachverhalten und Rechtsfragen ergangen, bei denen sich der Senat nicht zu einem Eingehen auf das Änderungsgesetz vom 27. August 1956 veranlaßt gesehen hat. Jedenfalls hält es der Senat heute für richtig, Art. 1 Abs. 3 dieses Gesetzes in dem Sinne auszulegen, daß sowohl das Nachfordern als auch das Nachbringen der Beiträge bis zum Stichtag ausgeschlossen ist, was allein der vom Gesetz gewollten Beitragsamnestie für die betroffenen Handwerker gerecht wird. Von diesem Grundsatz macht das Gesetz auch keine Ausnahmen für den Fall, daß zur Zeit seines Inkrafttretens Streitfälle vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit schwebten. Als eine Sonderregelung geht Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes der allgemeinen Vorschrift des § 1444 Abs. 2 RVO aF vor. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob das vorliegende Streitverfahren, das ursprünglich allein den auf die Beitragsleistung bis 1925 gestützten Rentenanspruch des Versicherten betraf, den Fristenlauf aus § 1442 RVO aF auch hinsichtlich der Beiträge zur Handwerkerversorgung gehemmt hat.
Steht danach Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. August 1956 seit seinem Inkrafttreten der wirksamen Nachentrichtung von Beiträgen für die Zeit vor dem 1. Januar 1954 entgegen, so konnte auch der Versicherte des vorliegenden Rechtsstreits, der dem Personenkreis des Art. 1 Abs. 3 angehörte, auch wenn er beim Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr in die Handwerksrolle eingetragener Handwerker war, seit dem 1. September 1956 auch keine Beiträge für die Zeit von 1939 bis 1941 mehr nachentrichten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß er, wie die Akten ausweisen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht am 15. Mai 1956, also vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes, sich erboten hat, die fraglichen Beiträge nachzuentrichten. Hierin könnte zwar eine Bereiterklärung gesehen werden, durch die die Beitragsleistung eingeleitet wird (§ 190 AVG aF, § 1444 Abs. 1 Nr. 2 RVO aF). Wie der Senat bereits entschieden hat, setzt das Gesetz die Bereiterklärung der Beitragsentrichtung auch hinsichtlich der Zeit gleich, so daß der Tag der Bereiterklärung als der Tag der Beitragsnachentrichtung gilt (BSG 6 S. 85). Diese Folge hat die Bereiterklärung aber nur dann, wenn ihr die tatsächliche Beitragsleistung "demnächst in angemessener Frist" nachfolgt. Dabei richtet sich die Angemessenheit der Frist nicht nach festen Grenzen, sondern nach den Umständen des einzelnen Falles (BSG 10 S. 268). Zwischen der Erklärung des Versicherten in der Verhandlung vom 15.Mai 1956 und der Zahlung des Geldbetrags an die Beigeladene am 24. Januar 1957 liegen jedoch mehr als sieben Monate. Auch bedurfte es, um den Versicherten zu dieser Zahlung zu bewegen, noch einer besonderen Aufforderung durch das Landessozialgericht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 1956. Unter diesen Umständen kann aber der Zeitraum zwischen der Erklärung und der Zahlung nicht mehr als angemessene Frist im Sinne des § 1444 Abs. 1 Nr. 2 RVO angesehen werden. Aus der Erklärung vom 15. Mai 1956, die der Beigeladenen übrigens erst mit dem Beiladungsbeschluß des Landessozialgerichts vom 13. September 1956 zuging, können daher keine Schlüsse zugunsten des Versicherten gezogen werden. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die Überweisung des Geldbetrages an die Beigeladene - wie diese meint - auch deshalb keine wirksame Beitragsnachentrichtung gewesen ist, weil für die Beitragsentrichtung durch Handwerker vom 1. Januar 1957 an besondere Vorschriften gelten (Art. 2 des Änderungsgesetzes und § 3 der DurchfVO zu diesem Gesetz vom 21. Dezember 1956 - BGBl I S. 950).
Da hiernach der Rentenanspruch nicht auf die Geldüberweisung des Versicherten gestützt werden kann, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob beim Eintritt des Versicherungsfalls im Jahre 1941 die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft erhalten war. Letzteres wäre, wovon die Vorinstanzen mit Recht ausgegangen sind, nur der Fall, wenn die Halbdeckung gegeben wäre. Mit den zur ArV entrichteten Beiträgen allein wird diese nicht erreicht. Die sieben Beiträge, die der Versicherte im Jahre 1920 zur AnV geleistet hat, können bei der Berechnung der Halbdeckung nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nicht zeitlich mit Beiträgen zur ArV zusammenfallen (§ 1544 a Abs. 1 und 3 RVO aF; Entsch. des RVA Nr.5429, AK 1941 S. II 223). Die Vorinstanzen konnten nicht klären, ob die AnV-Beiträge des Jahres 1920 auf eine andere Versicherungszeit entfallen, als die im gleichen Jahr geleisteten ArV-Beiträge. Weitere Ermittlungen zur Prüfung dieser Frage versprechen - vollends nach dem Tode des Versicherten - keinen Erfolg. Nach dem in der Sozialgerichtsbarkeit geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast oder Feststellungslast sind aber die Folgen daraus, daß eine Tatsache nicht festgestellt werden kann, von demjenigen Beteiligten zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (BSG 6 S. 70, 7 S. 249, 254). Dies ist hier der Versicherte, der die Anrechnung der sieben Beiträge für die Erhaltung der Anwartschaft durch Halbdeckung begehrt. Weil diese Anrechenbarkeit nicht festgestellt werden kann, können die sieben AnV-Beiträge bei der Berechnung der Halbdeckung nicht berücksichtigt und die Anwartschaft des Versicherten nicht als erhalten angesehen werden.
Hiernach ist ein Rentenanspruch des Versicherten, der von seinem Rechtsnachfolger geltend gemacht werden kann, nicht gegeben. Die Berufung gegen das Urteil des Oberversicherungsamts Nürnberg vom 21. April 1953 muß daher in vollem Umfang zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen