Orientierungssatz

Zur Frage, ob Plakatkleber in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.

 

Normenkette

KGG § 10 Abs. 1 Fassung: 1954-11-13, § 2 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1954-11-13

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Die Klägerin, ein Unternehmen für Außenwerbung durch öffentlichen Plakatanschlag, hat für zahlreiche Gemeinden in Nordrhein-Westfalen das Recht, an Anschlagtafeln und Litfaßsäulen Plakate anzubringen. Zur Durchführung der anfallenden Klebearbeit beschäftigt sie einige wenige hauptberuflich tätige Plakatkleber (1956: 3-4 Personen). Daneben wird für die Klägerin eine weit größere Anzahl berufsfremder Personen (1956: über 200) nebenberuflich von Fall zu Fall, und dann nur kurzfristig, als Plakatkleber tätig. Die zeitliche Inanspruchnahme dieser Hilfskräfte ist gering. Ihr jährlicher Verdienst, der sich nach Größe und Anzahl der angeschlagenen Plakate bemißt, liegt teilweise unter 100,- DM. Die Rechte und Pflichten dieser nebenberuflichen Plakatkleber ergeben sich aus einer "Vereinbarung", die entweder ihrem Wortlaut nach oder sinngemäß die Grundlage der zwischen den Parteien getroffenen Abmachungen bildet. Danach verpflichten sich die für die Klägerin tätig werdenden Hilfskräfte, die ihnen übertragenen Aufträge und Arbeiten stets sorgfältig und pünktlich auszuführen. Ihre Tätigkeit im einzelnen umfaßt das Anschlagen neuer und das Abdecken alter Plakate. Ferner haben sie die Tafelflächen sowie die unmittelbare Umgebung der Anschlagstellen von Papier- und Plakatfetzen sauberzuhalten. Sie sind gehalten, die Standfestigkeit und den Bauzustand der Werbeträger zu prüfen und notfalls drohenden Schaden abzuwenden. Das für diese Tätigkeit erforderliche Material stellt die Klägerin zur Verfügung.

Mit Beitragsrechnung vom 31. Juli 1956 forderte die Beklagte die Beiträge für 1955 und eine Vorschußleistung für 1956 zur Familienausgleichskasse sowohl für den Betriebsinhaber als auch für die nebenberuflichen Hilfskräfte. Gegen diesen Bescheid, an dessen Stelle sodann der Heberollenauszug vom 7. August 1958 gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) getreten ist, strengte die Klägerin Klage an. Das Sozialgericht (SG) hob den Bescheid vom 31. Juli 1956 in der Fassung des Heberollenauszugs vom 7. August 1958 auf (Urteil vom 24. Mai 1961). Das zwischen der Klägerin und ihren Hilfskräften bestehende Beschäftigungsverhältnis trage im wesentlichen die Züge eines Werkvertrags. Da es an einem persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis der Kleber zu der Klägerin fehle, seien diese keine Arbeitnehmer im Sinne des Kindergeldgesetzes.

Auf die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung änderte das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG dahin ab, daß die Klage abgewiesen wurde (Urteil vom 20. Oktober 1964). Nach dem Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen "Vereinbarung" ständen die als nebenberufliche Plakatkleber tätigen Hilfskräfte in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu der Klägerin. Dabei sei nicht von der etwaigen steuerrechtlichen Wertung der Rechtsbeziehungen auszugehen, vielmehr müsse darauf abgestellt werden, daß hier ein durch das Weisungsrecht der Klägerin gekennzeichnetes tatsächliches Arbeitsverhältnis im Sinne des § 537 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF und folglich ein Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 2 des Kindergeldgesetzes (KGG) vorliegt. Deswegen sei die Heranziehung der Klägerin zur Beitragszahlung an die Familienausgleichskasse für die nebenberuflichen Plakatkleber als Arbeitnehmer nicht zu beanstanden.

Revision wurde zugelassen.

Die Klägerin legte form- und fristgerecht Revision ein und beantragte,

unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1964 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und das Urteil des Sozialgerichts zu bestätigen.

Das LSG habe die nebenberuflichen Plakatkleber zu Unrecht als "Arbeitnehmer" im Sinne des § 10 Abs. 1 KGG angesehen. Zwischen der Klägerin und den nebenberuflichen Hilfskräften bestehe kein weisungsgebundenes Abhängigkeitsverhältnis. Ihre Tätigkeit könne nicht anders beurteilt werden als etwa die eines selbständigen Handelsvertreters. Zwischen der Klägerin und den nebenberuflichen Plakatklebern bestehe kein Dienstvertrag, sondern lediglich ein Werkvertrag. Die Kleber schuldeten nur den Erfolg und keine Dienste. Diese Ansicht werde auch vom Bundesfinanzhof geteilt. Da es nicht angehe, die Tätigkeit der hier betroffenen Personen im Steuer- und Sozialrecht unterschiedlich zu beurteilen, dürften diese Plakatkleber ebenfalls im Kindergeldrecht nicht als Arbeitnehmer angesehen werden.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entsprechend der Koppelung des Kindergeldrechts an das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung sei die Tätigkeit der nebenberuflichen Plakatkleber gemäß § 537 Nr. 1 RVO aF nach den Einzelumständen der tatsächlichen Art und Weise ihrer Beschäftigung zu beurteilen. Aus der mit ihnen jeweils abgeschlossenen "Vereinbarung" ergebe sich ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Hilfskräfte der Klägerin seien in abhängiger Arbeit beschäftigt. Dies habe das SG Düsseldorf in dem vorausgegangenen Rechtsstreit der Klägerin gegen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mit Urteil vom 10. Januar 1958 rechtskräftig entschieden. Das gleiche müsse für das Kindergeldrecht gelten.

II. Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassene Revision, die form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet wurde, ist statthaft (§§ 164, 166 SGG).

Revisionsbeklagte ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft als Rechtsnachfolgerin der nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1, 47 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) vom 14. April 1964 (BGBl I 265) mit Ablauf des 30. Juni 1965 aufgelösten beklagten Familienausgleichskasse (FAK). Sie ist nach § 33 Abs. 2 Satz 2 BKGG in deren Rechte und Verbindlichkeiten sowie in den vorliegenden, von ihr aufgenommenen Rechtsstreit eingetreten.

Die Revision ist jedoch nicht begründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Beitragsrechnung der Beklagten vom 31. Juli 1956 idF des Heberollenauszugs vom 7. August 1958, mit denen die FAK von der Klägerin Beiträge für die bei ihr beschäftigten nebenberuflichen Plakatkleber fordert.

Nach § 10 Abs. 1 KGG ist beitragspflichtig, wer für Arbeitnehmer, Selbständige oder mithelfende Familienangehörige Beiträge zu den Berufsgenossenschaften nach dem Dritten Buch der RVO aufzubringen hat oder hätte, wenn diese Personen versichert wären. Nach dem Inhalt und Zweck dieser Vorschrift sind also die Unternehmer zu Beiträgen verpflichtet sowohl für ihre eigene Person als auch für ihre Arbeitnehmer und mithelfenden Familienangehörigen (BVerfG 11, 105 ff; BSG 6, 213, 234, Urteil vom 15. September 1966 - 7 RKg 11/64 -).

Das Gesetz hat den Begriff "Arbeitnehmer" in § 2 Abs. 2 Satz 1 KGG definiert. Danach gelten als Arbeitnehmer im Sinne des KGG alle auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigten, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und die Heimarbeiter. Bei Auslegung des Begriffs "Arbeitnehmer" ist zu beachten, daß sich die Gesamtkonzeption des Kindergeldrechts nach dem KGG eng an die Unfallversicherung bei den Berufsgenossenschaften, denen die verwaltungsmäßige Durchführung der Kindergeldgewährung oblag, anlehnt (Lauterbach/Wickenhagen, Die Kindergeld-Gesetzgebung, § 2 Anm. 14; BT-Drucks. 708, II. Wahlperiode, S. 1, 2, 4; BT-Drucks. 3490, II. Wahlperiode, S. 11, 12). Deshalb muß, wie aus der Fassung des § 10 Abs. 1 KGG hervorgeht, in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 537 Nr. 1 RVO aF (jetzt § 539 Nr. 1 RVO aF) beachtet werden, weil die gegen Arbeitsunfall versicherten Personen sowohl die Beitragspflicht zu den Berufsgenossenschaften (§ 731 Abs. 1 RVO aF; § 723 RVO nF) als auch zu den Familienausgleichskassen begründen.

Die Entscheidung der Frage, ob jemand als versicherter Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen ist, richtet sich entsprechend einem in der Sozialversicherung allgemein anerkannten Grundsatz nicht primär nach der zivilrechtlichen Vereinbarung der Vertragsparteien, sondern nach der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse sowie der Art der Tätigkeit (BSG SozR Nr. 8 und Nr. 39 zu § 537 RVO; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 302 b, 306 h, 307).

Die "Vereinbarung", die für die Klägerin die Grundlage der Mitarbeiterverhältnisse der bei ihr nebenberuflich beschäftigten Plakatkleber darstellt, enthält Abmachungen und Bezeichnungen, die gewisse Zweifel am Vorliegen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse aufkommen lassen könnten. Diese Personen sind meist nur kurzfristig für die Beklagte tätig. Auch haben sie einen gewissen Spielraum in der Zeiteinteilung bei den Arbeitsverrichtungen, insbesondere der Anbringung der Plakate. Durch die geringe zeitliche Inanspruchnahme ist es möglich, andere Tätigkeiten daneben auszuüben. Die Bezahlung erfolgt nach Anzahl und Größe der angeschlagenen Plakate. Es fehlt eine Regelung der Urlaubszeit. Für die Beurteilung der Frage, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist jedoch unter Abwägung aller Umstände das Gesamtbild der Tätigkeit dieser nebenberuflichen Hilfskräfte zu ermitteln, und zwar allein nach den für die Sozialversicherung maßgebenden Grundsätze (BSG 20, 6). Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und der Sozialversicherung liegt nach einhelliger Meinung und ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dann vor, wenn ein Arbeitnehmer fremdbestimmte Arbeit für einen Arbeitgeber leistet und dafür entlohnt wird (BSG 1, 115, 118). Dabei ist wesentliches Merkmal eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses die persönliche Abhängigkeit (BSG 10, 41; 13, 130; 15, 65; 16, 98, 289; 20, 6). Wenn sich diese auch vornehmlich in der Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers und in der Unterstellung unter dessen Direktionsrecht äußert, kann doch im Einzelfall das Weisungsrecht des Arbeitgebers eingeschränkt sein (BSG 16, 289; BAG AP 1962, 86). Die Leistung fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit läßt sich gleichwohl aus dem Gesamtgepräge der Ordnung des Betriebes oder der Gemeinschaft bestimmen, in deren Bereich die Arbeit verrichtet wird (BSG 20, 6, 8).

Bei Abwägung dieser Umstände hat das LSG zu Recht aus der Gesamttätigkeit der nebenberuflichen Plakatkleber eine unselbständige, abhängige Beschäftigung hergeleitet. Die "Vereinbarung" enthält keine Bestimmungen, die eindeutig auf eine selbständige Unternehmereigenschaft dieser Hilfskräfte schließen lassen. Die entscheidenden Merkmale, die der Begriff "Unternehmer" im Sinne der Unfallversicherung voraussetzt, fehlen hier (BSG 14, 142; SozR Nr. 1 zu § 537 RVO; Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., 1963, § 538 Anm. 7). Die Plakatkleber tragen kein wirtschaftliches Risiko oder sonstiges Wagnis. Sie sind auch nicht in der Lage, finanzielle Kosten eines Unternehmens zu übernehmen. Als Unternehmer tritt allein die Klägerin auf, die das gesamte Risiko des wirtschaftlichen Ergebnisses der Plakatwerbung trifft. Soweit aber jemand eine Tätigkeit, ohne Unternehmer oder Mitunternehmer zu sein, selbst ausübt, steht in der Regel der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nichts entgegen (Etmer, Komm. z. Unfallversicherung, 3. Aufl., 1965, § 539 Anm. 4 b).

Für die Auffassung einer abhängigen Arbeitnehmerstellung der Plakatkleber sprechen ferner ihre sonstigen Abreden mit der Klägerin. Zu den Aufgaben, die sie sorgfältig und pünktlich auszuführen haben, gehört nicht nur das Ankleben neuer, sondern auch das Abdecken abgelaufener Plakate. Sie müssen die Tafelflächen und die nähere Umgebung sauberhalten sowie die Standfestigkeit und den Bauzustand der Werbeträger überprüfen. Ebenso sind sie angehalten, darauf zu achten, daß fremde Plakate nicht unberechtigt angebracht werden. Dabei handelt es sich nicht etwa um Ratschläge, sondern um Verpflichtungen, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Klägerin verlangen und durchzusetzen vermag. Aus alledem ergibt sich, daß diese Tätigkeit, die untergeordneter Art ist, nicht als selbständig und weisungsfrei gelten kann. Die durch die "Vereinbarung" geschaffenen Bindungen lassen erkennen, daß die Hilfskräfte letztlich in den Unternehmensbereich der Klägerin eingeordnet und ihren Weisungen unterworfen sind. Die Gesamttätigkeit dieser nebenberuflichen Plakatkleber ist also derart festgelegt und bestimmt, daß für ein selbständiges Handeln kein Raum in nennenswertem Umfang übrig bleibt. Die geringe Gestaltungsfreiheit, die die Hilfskräfte für die Ausführung ihrer Arbeit haben, erwächst allein aus der Natur dieser Tätigkeit. Schließlich bestimmt die Klägerin, ob, wann und wie lange ein Plakat anzubringen ist. Ihr steht die alleinige Entscheidungsbefugnis zu, ob bei einzelnen Anschlägen Besonderheiten zu beachten sind. Daraus geht ebenfalls eine Unterordnung unter die Leitungsgewalt der Klägerin hervor.

Im übrigen kommt es für die Qualifizierung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der Unfallversicherung weder auf das Entgelt noch auf die Dauer oder Regelmäßigkeit an (Lauterbach, § 539 RVO Anm. 9; Haase/Koch, Die gesetzliche Unfallversicherung, 1963, § 539 Anm. 7 a, b; Bereiter/Hahn, Unfallversicherung, 3. Aufl., 1965, § 539 Anm. 9; Witting/Meier, Kindergeld-Handbuch, § 2 Anm. 13).

Wenn schon die Tätigkeit eines freien Mitarbeiters für den Rundfunk als sogenannter "Hörerwerber" (BSG in SozR Nr. 8 zu § 537 RVO), die eines Bezirksstellenleiters der Niedersächsischen Fußball-Toto GmbH (BSG in SozR Nr. 39 zu § 537 RVO) sowie diejenige von Milchsammlern für Molkereien (BSG vom 24. Februar 1967 - 2 RU 51/64 -), die sämtliche eine freizügigere Gestaltungsmöglichkeit in ihrem Tätigkeitsbereich besaßen, als Beschäftigungen auf Grund eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 537 Nr. 1 RVO aF angesehen wurden, muß dies um so mehr für die Beschäftigung nebenberuflicher Plakatkleber - wie vorliegend - gelten.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 3. Oktober 1958 gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung der Versicherungspflicht zu den Berufsgenossenschaften und der daraus folgenden Beitragspflicht zu der Familienausgleichskasse. Die steuerrechtliche Behandlung der nebenberuflichen Plakatkleber ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG für die Gebiete der Sozialversicherung und des Kindergeldrechts ohne entscheidende Bedeutung (BSG, SozR Nr. 8 zu § 537 RVO). Deswegen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung.

Nach alledem rechnen die bei der Klägerin beschäftigten nebenberuflichen Plakatkleber zu den gegen Arbeitsunfall versicherten Personen, für die Beiträge zu den Berufsgenossenschaften aufzubringen sind (§ 537 Nrn. 1 und 10 RVO aF).

Folglich besteht nach § 10 Abs. 1 KGG für diese Hilfskräfte auch Beitragspflicht zu der Familienausgleichskasse.

Daher waren der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 1956 sowie der Heberollenauszug vom 7. August 1958 nicht rechtswidrig.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen ist also zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG). Diese Entscheidung ergeht mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 165, 153, 124 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2380276

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