Leitsatz (amtlich)

Auf Witwenbeihilfe nach RVO § 600 Abs 1 besteht kein Anspruch, wenn die Ehe mit dem Schwerverletzten (RVO § 583 Abs 1) erst nach dem Arbeitsunfall geschlossen worden ist, der Tod des Versicherten innerhalb des ersten Ehejahres eingetreten und die Vermutung der "Versorgungsehe" in RVO § 594 nicht widerlegt ist.

 

Orientierungssatz

Zur Auslegung des Begriffs "Versorgung" in RVO § 594.

 

Normenkette

RVO § 600 Abs 1 Fassung: 1963-04-30, § 594 Fassung: 1963-04-30

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 15.03.1978; Aktenzeichen L 6 Kn 39/77)

SG Gießen (Entscheidung vom 19.10.1977; Aktenzeichen TEXT S 6 Kn 36/76)

 

Fundstellen

BSGE, 79

Breith. 1980, 27

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