Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit des § 134 AFG idF des AFKG
Orientierungssatz
1. Die Regelung des § 134 Abs 1 Nr 4 AFG idF des AFKG ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl BSG vom 24.7.1986 - 7 RAr 94/84).
2. Die Beschränkung der Gleichstellung auf Zeiten einer Beschäftigung im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 (§ 107 S 1 Nr 3 AFG) läßt eine willkürliche Ungleichbehandlung nicht erkennen.
Normenkette
AFG § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b Fassung: 1981-12-22, § 134 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b Fassung: 1981-12-22, § 107 S 1 Nr 3; GG Art 3 Abs 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die 1951 geborene Klägerin, eine frühere polnische Staatsangehörige, die seit Juli 1985 die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) über den 31. März 1982 hinaus.
Die Klägerin war zuletzt vom 2. November 1979 bis 30. November 1980 als Sekretariatsleiterin in W. beschäftigt. Im Dezember 1980 zog sie in die Bundesrepublik. Die Beklagte bewilligte ihr mit den Bescheiden vom 8. April 1982 Alhi für die Zeit vom 7. Januar bis 31. August 1981 und vom 1. September 1981 bis 31. März 1982 (Ende des Bewilligungsabschnitts).
Mit Bescheid vom 15. April 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 1982 lehnte die Beklagte die Weiterbewilligung der Leistung für die Zeit ab 1. April 1982 ab, weil die Klägerin innerhalb eines Jahres vor der am 7. Januar 1981 erfolgten Arbeitslosmeldung weder Arbeitslosengeld (Alg) bezogen noch mindestens hundertfünfzig Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt habe, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen könnten. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 9. Februar 1984). Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht (LSG) hat zur Begründung seines Urteils vom 30. April 1986 im wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Senat habe in der Besetzung mit den ehrenamtlichen Richtern G. und Wen. entschieden. Beide Richter seien nach dem 1. April 1985 und nach dem neuen vom Hessischen Sozialminister nunmehr angewandten Verfahren unter Auswahl aus Vorschlagslisten berufen worden. Auch die Reihenfolge ihrer Zuziehung sei nicht zu beanstanden, obwohl die zwei im 6. Senat verbliebenen ehrenamtlichen Richter R. und Wei. , die entsprechend dem vor dem 1. April 1985 im Hessischen Sozialministerium üblichen Verfahren berufen worden seien, in diesem Jahre an anderen Sitzungen mitgewirkt und damit die Reihenfolge beeinflußt hätten.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Alhi über den 31. März 1982 hinaus, weil sie die nach § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 4 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) idF des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes (AFKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497) nunmehr erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Die Klägerin habe kein Alg bezogen. Sie habe im Geltungsbereich des AFG überhaupt keine Beschäftigungszeit zurückgelegt. Zeiten, die nach § 107 Abs 1 Nr 3 AFG einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichstünden, seien nicht vorhanden. Abgesehen davon, daß die Klägerin bei ihrer Beschäftigung in W. nicht Deutsche gewesen sei, habe sie die Beschäftigung auch nicht im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 ausgeübt. Ein Verstoß gegen Art 3 des Grundgesetzes (GG) liege deswegen nicht vor. Es sei nicht sachfremd, wenn die Bundesrepublik Deutschland aus einer besonderen Fürsorgepflicht für alle Deutschen eine Erweiterung der Leistungen der Alhi aus Beschäftigungen im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 oder für Vertriebene auch außerhalb dieses Gebietes vorsehe, für Nichtdeutsche und Nichtvertriebene jedoch nicht. Von den nach den §§ 108, 109 AFG bestehenden Möglichkeiten des Erlasses einer Verordnung habe der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) bisher keinen Gebrauch gemacht. Zwischenstaatliche Regelungen mit der Volksrepublik Polen, die zur Berücksichtigung von polnischen Beschäftigungszeiten führen könnten, bestünden ebenfalls nicht. Unerheblich sei auch, daß die Klägerin nach der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung des § 134 AFG einen Anspruch auf originäre Alhi gehabt habe, da zum Erwerb der Anwartschaft eine entlohnte Beschäftigung von siebzig Tagen genügt habe, und zwar unabhängig davon, ob diese im Inland oder im Ausland zurückgelegt worden sei. Die durch das AFKG eingetretene Verschlechterung sei nicht verfassungswidrig.
Mit der Revision rügt die Klägerin, daß das LSG bei seiner Entscheidung nicht richtig besetzt gewesen sei. Die ehrenamtlichen Richter Wen. und G. , die an dem angefochtenen Urteil mitgewirkt hätten, seien hierzu nicht befugt gewesen. Das LSG habe selbst Zweifel daran gehabt, ob die Reihenfolge der Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gewahrt sei. Diese Zweifel hätte das LSG klären müssen. Es lasse sich nicht ausschließen, daß eine genauere Überprüfung ergeben hätte, daß die Reihenfolge der Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nicht eingehalten worden sei.
Das angefochtene Urteil verstoße auch gegen materielles Recht. Der Gleichheitsgrundsatz werde verletzt, wenn Alhi zwar solchen Personen gewährt würde, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet hätten, jedoch mit der Beschränkung, daß dies im früheren Gebiet des Deutschen Reiches hätte der Fall sein müssen. Die Begrenzung auf Gebiete, die früher zum Deutschen Reich gehört hätten, sei willkürlich und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GG. Dieser Grundsatz verlange auch, daß die Klägerin aufgrund ihrer Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen und ihrer endgültigen Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Bezug von Alhi einem deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt werden müsse.
Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,
die Urteile der Vorinstanzen und den Bescheid der Beklagten vom 15. April 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 1982 aufzuheben, den Bescheid vom 8. April 1982, mit dem Arbeitslosenhilfe bis zum 31. März 1982 bewilligt ist, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosenhilfe über den 31. März 1982 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Ein Verstoß des LSG gegen Verfahrensvorschriften, die von Amts wegen zu berücksichtigen sind, liegt nicht vor. Zwar gehört die Zulässigkeit der Klage zu den Fehlern, die dem angefochtenen Urteil die Fähigkeit nehmen, Grundlage eines auf die Sache eingehenden Revisionsurteils zu sein. Indes liegt ein solcher Mangel nicht vor.
Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid vom 8. April 1982, mit dem Alhi für die Zeit vom 1. September 1981 bis 31. März 1982 gewährt worden ist, sowie der Bescheid vom 15. April 1982, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 1982. Die Klägerin hat den Bescheid vom 8. April 1982 angefochten, weil er ihr die Alhi nur bis zum 31. März 1982 bewilligt hatte und den Bescheid vom 15. April 1982 deshalb, weil die Beklagte mit diesem Bescheid die Bewilligung der Alhi für die Zeit ab 1. April 1982 aufgehoben hatte. In Wahrheit beinhaltet dieser Bescheid jedoch die Ablehnung der Gewährung von Alhi ab 1. April 1982; denn eine Bewilligung von Alhi für die Zeit ab 1. April 1982 war von der Beklagten nicht ausgesprochen worden. Das hat die Beklagte auch in ihrem Widerspruchsbescheid erkannt und ausgeführt, daß es der Aufhebung der Bewilligung gemäß § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - nicht bedurfte. Damit sollte klargestellt werden, daß die Beklagte der Rechtsauffassung war, der Klägerin stehe ab 1. April 1982 keine Alhi mehr zu. Dieses Ziel wollte die Beklagte mit dem Bescheid vom 15. April 1982 verwirklichen. Dies ist in dem Widerspruchsbescheid deutlich zum Ausdruck gekommen und damit gemäß § 95 SGG Klagegegenstand. Inhaltlich hat hiernach die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 7. Januar 1981 für die Zeit ab 1. April 1982 abgelehnt. Trotz der durch § 139a AFG angeordneten Beschränkung der Dauer einer Leistungsbewilligung auf grundsätzlich jährliche Abschnitte (vgl dazu BSGE 59, 157, 158 = SozR 1300 § 45 Nr 19) behält diese Antragstellung auch für die jeweils nachfolgenden Bewilligungsabschnitte Wirkung, weil es sich bei der Alhi im Falle ununterbrochener Arbeitslosigkeit und Fortbestand der übrigen Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich um einen einheitlichen und fortwährenden Anspruch handelt (BSGE 59, 227, 229 = SozR 4100 § 134 Nr 29). Die Ablehnung hatte als gesetzlich gebundene Entscheidung zu ergehen; denn wenn es an den Voraussetzungen für den geltend gemachten Rechtsanspruch auf Alhi ab 1. April 1982 fehlte, durfte die Beklagte die Bewilligung keinesfalls aussprechen.
Beurteilen sich sonach die angefochtenen Bescheide von Rechts wegen nicht als Aufhebung einer zuvor bereits für die Zeit ab 1. April 1982 ausgesprochenen Leistungsbewilligung, sondern als Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Alhi ab diesem Zeitpunkt, so hat die Klägerin hiergegen zulässig die verbundene Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben (§ 54 Abs 1 und 4 SGG; vgl auch BSGE 48, 33, 34 = SozR 4100 § 44 Nr 19). Deren Begründetheit richtet sich allein danach, ob für die von der Klägerin beantragte Leistung ab 1. April 1982 die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 134 ff AFG vorgelegen haben.
Die Rüge der Klägerin, das LSG sei bei seiner Entscheidung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, greift nicht durch. Wie der Senat bereits unter eingehender Darstellung der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und im Anschluß an die Rechtsprechung anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes entschieden hat, gehört die vorschriftswidrige Besetzung der Richterbank grundsätzlich nicht zu den von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensfehlern (BSGE 57, 15 = SozR 1500 § 31 Nr 3). Ein solcher Mangel ist somit nur aufgrund einer ordnungsgemäßen Besetzungsrüge zu beachten, an der es hier fehlt. Die Klägerin hat zwar geltend gemacht, das LSG sei bei seiner Entscheidung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Ihre Rüge kann jedoch bereits deshalb nicht durchgreifen, weil sie nicht, wie es § 164 Abs 2 SGG verlangt, die Tatsachen bezeichnet hat, die den Mangel ergeben. Mit ihrem Vortrag, das LSG habe selbst Zweifel gehabt, ob die ehrenamtlichen Richter Wen. und G. an der Entscheidung hätten mitwirken dürfen und hätte deshalb diese Zweifel klären müssen, behauptet die Klägerin diesen Mangel nur auf Verdacht. Sie hätte auf jeden Fall vortragen müssen, daß und warum bei der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter Wen. und G. von der nach § 6 SGG vom Präsidium festgestellten Reihenfolge abgewichen worden ist und weshalb hierin ein Verstoß gegen § 6 Nr 1 SGG vorliegt. Hierbei handelt es sich zwar in der Regel um gerichts- oder behördeninterne Vorgänge; indessen kann der Beteiligte insoweit entsprechende Auskünfte einholen und so die Angaben ermitteln, die ihn in die Lage versetzen, dem Revisionsgericht den von ihm behaupteten Mangel klar und eindeutig aufzuzeigen. Werden ihm entsprechende Auskünfte verweigert, hat er dies vorzutragen. Auf keinen Fall kann er jedoch die Pflicht zur eigenen Information und Darlegung durch die Äußerung eines Verdachts umgehen, wie das hier der Fall ist (BVerwG VerwRspr 27, 763, 766; Buchholz, 310 § 133 Nrn 36, 37; 310 § 138 Nr 11; 310 § 139 Nr 43; Hennig/Danckwerts/König, SGG § 6 Erl 3.6.4. und § 160a Erl 7.9.1.).
Auch in der Sache ist das Urteil des LSG nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin für die Zeit ab 1. April 1982 keinen Anspruch auf Alhi hat. Das ergibt sich aus §134 AFG idF des AFKG. Nach dieser Vorschrift hat Anspruch auf Alhi, wer neben den Voraussetzungen des § 134 Abs 1 Nrn 1 bis 3 AFG innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Alhi vorausgeht, mindestens einhundertfünfzig Kalendertage, sofern der letzte Anspruch auf Alg oder Alhi nach § 119 Abs 3 AFG erloschen ist, danach mindestens zweihundertvierzig Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können. Aufgrund der Arbeitslosmeldung der Klägerin zum 7. Januar 1981 lief die nach § 134 Abs 1 Nr4 AFG maßgebliche einjährige Rahmenfrist vom 7. Januar 1980 bis 6. Januar 1981. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war die Klägerin in dieser Zeit zwar mindestens einhundertachtzig Kalendertage beschäftigt gewesen. Für den Klageanspruch fehlt es jedoch an der seit dem 1. Januar 1982 erforderlichen Beitragspflicht dieser Beschäftigung (BSGE 59, 227, 230 = SozR 4100 § 134 Nr 29).
Wie die Klägerin selbst nicht in Abrede stellt und aus den Feststellungen des LSG folgt, war die Beschäftigung, die sie im letzten Jahr vor der maßgeblichen Arbeitslosmeldung ausgeübt hat, nicht beitragspflichtig iS von § 168 AFG. Die Klägerin war in dieser Zeit zwar abhängig beschäftigt, jedoch für eine polnische Firma in W. . Ihre Beschäftigung unterlag deshalb nicht der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit. Dies folgt aus § 3 Nr 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB 4), der bestimmt, daß die an eine Beschäftigung anknüpfende Versicherungspflicht eine im Geltungsbereich des Gesetzes, mithin grundsätzlich im Inland ausgeübte Beschäftigung voraussetzt. Nach dieser Vorschrift richtet sich auch die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit (§ 173a AFG).
Eine Ausnahme hiervon zugunsten der Klägerin ist nicht gegeben. Eine Ausstrahlung iS des § 4 SGB 4 liegt nicht vor. Die Klägerin ist nicht im Rahmen einer inländischen Beschäftigung nach Polen entsandt worden.
Auch aufgrund der Bestimmungen des AFG ergibt sich nichts anderes. Zeiten, die einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichstehen, liegen nicht vor, wie das LSG zutreffend erkannt hat. In Betracht kommt hier lediglich § 107 Satz 1 Nr 3 AFG. Diese Bestimmung setzt jedoch voraus, daß es sich um Zeiten einer Beschäftigung handelt, die ein Deutscher im Sinne des Art 116 GG im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937, aber außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausgeübt hat. Hier fehlt es bereits an einer Beschäftigung im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937. W. hat niemals zum Gebiet des Deutschen Reiches gehört. Schon aus diesem Grunde kann die Klägerin ihren Anspruch nicht auf § 107 Satz 1 Nr 3 AFG stützen.
Auch aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergibt sich nichts anderes. Zwischen der Volksrepublik Polen und der Bundesrepublik Deutschland besteht kein Abkommen über die Berücksichtigung entsprechender Beschäftigungszeiten. Nach § 108 AFG können zwar durch Rechtsverordnung Beschäftigungen, die im Ausland ausgeübt werden, mit Beschäftigungen gleichgestellt werden, die die Beitragspflicht begründen, wenn dies zur sozialen Sicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit im Inlande erforderlich ist. Regelungen dieser Art, die der Rechtssetzungsbefugnis des BMA zugewiesen wurden, sind jedoch nicht erfolgt. Selbst wenn die Klägerin in ihrer Heimat gegen Arbeitslosigkeit versichert gewesen sein sollte, würde dies den Anspruch auf Alhi nicht begründen. Bestimmungen, inwieweit die Zugehörigkeit zu einer Versicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit, die im Ausland aufgrund einer ausländischen Gesetzgebung eingeführt ist, der Zugehörigkeit zur Arbeitslosenversicherung nach dem AFG gleichsteht, wie sie nach § 109 AFG möglich sind, hat der BMA bislang nicht getroffen.
Infolgedessen hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Alhi ab 1. April 1982 zutreffend abgelehnt.
An dieser Rechtslage ändert es nichts, daß die Klägerin mit ihrer Arbeitslosmeldung vom 7. Januar 1981 einen Anspruch auf Alhi erfüllt hatte. Nach § 134 Abs 1 Nr 4 AFG in der vor Inkrafttreten des AFKG geltenden Fassung genügte dafür ua der Nachweis von siebzig Tagen entlohnter Beschäftigung im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung, ein Erfordernis, das bei der Klägerin aufgrund der Beschäftigung in W. vom 2. November 1979 bis 30. November 1980 vorlag. Diese Rechtsstellung hat die Klägerin jedoch für die Zeit ab 1. April 1982 als Folge der Rechtsänderung durch das AFKG verloren. Es entsprach der Absicht des Gesetzgebers, die mit der Änderung des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG ab 1. Januar 1982 gegenüber dem bisherigen Recht verschärften Anwartschaftsvoraussetzungen nach einer Übergangszeit von drei Monaten auch auf bei Inkrafttreten des AFKG bereits laufende Leistungsfälle auszudehnen. Dies folgt aus der Übergangsregelung in Art 1 § 2 Nr 17 AFKG. Danach ist ua § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung bis zum 31. März 1982 anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Alhi-Anspruchs hiernach für einen Zeitraum im Dezember 1981 erfüllt sind, wie es bei der Klägerin der Fall war.
Der Senat hält die Regelung des § 134 Abs 1 Nr 4 AFG durch das AFKG als mit dem Grundgesetz vereinbar, wie er bereits mehrfach entschieden hat (s BSGE 59, 157, 161 = SozR 1300 § 45 Nr 19; BSGE 59, 227, 233 = SozR 4100 § 134 Nr 29; Urteil des Senats vom 24. Juli 1986 - 7 RAr 94/84 -).
Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die Sache dem Bundesverfassungsgericht wegen der Auslegung des § 107 Satz 1 Nr 3 AFG vorzulegen. Die Beschränkung der Gleichstellung auf Zeiten einer Beschäftigung im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 läßt eine willkürliche Ungleichbehandlung nicht erkennen. Sie berücksichtigt vielmehr den völkerrechtlichen Bestand des Deutschen Reiches. Soweit die Klägerin meint, es verstoße gegen Art 3 GG, wenn ihr trotz des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit die Zeit, in der sie in W. beschäftigt war, nicht angerechnet werde, ist ihr Vortrag unerheblich. Selbst wenn sie damals schon deutsche Staatsangehörige gewesen wäre, könnte sie ihren Anspruch nicht aus § 107 Satz 1 Nr 3 AFG herleiten, wie bereits ausgeführt wurde.
Die Revision kann nach allem keinen Erfolg haben; sie ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen