Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldbewilligung – Sperrzeitbescheid – Umdeutung – Aufhebungsbescheid – Anhörung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Umdeutung eines Sperrzeitbescheids im Widerspruchsbescheid in einen Bescheid über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Stand: 11. September 2000
Normenkette
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, § 43 Abs. 4, § 42 S. 2, § 41 Abs. 2, § 24 Abs. 1
Beteiligte
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 28. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Das Verfahren betrifft nur noch die Rechtsmäßigkeit von Entscheidungen der Beklagten, mit denen sie für die Zeit vom 20. bis 31. August 1994 bereits bewilligtes Arbeitslosengeld (Alg) versagt bzw die Bewilligung aufgehoben hat.
Die Klägerin hatte im Jahre 1985 die Lehramtsprüfung für die Sekundarstufe II abgelegt und war von Januar bis Juli 1987 als Lehrerin tätig. Danach absolvierte sie erfolgreich eine Ausbildung zur Bankkauffrau und war anschließend bis August 1990 in diesem Beruf tätig. Von August 1990 bis Mitte Februar 1992 bezog sie Mutterschaftsgeld und Erziehungsgeld (Erzg), vom 21. Februar bis 2. Oktober 1992 Alg und ab 3. Oktober 1992 wiederum Mutterschaftsgeld sowie im Anschluß daran bis 19. Mai 1994 Erzg. Ab 31. Mai 1994 bewilligte ihr die Beklagte Alg (letzter Bewilligungsbescheid von Juli 1994 – nach den Feststellungen des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 5. Juli 1994).
Am 19. August 1994 bot die Beklagte der Klägerin unter Zusage der Förderung die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang „EDV-Stufenausbildung” vom 1. September 1994 bis 28. Februar 1995 an. Die Klägerin lehnte die Teilnahme an dieser Maßnahme ab, weil sie in ihrem alten Beruf einen Arbeitsplatz finden wolle und eine Tätigkeit im EDV-Bereich nicht ihren Berufsvorstellungen entspreche. Daraufhin stellte die Beklagte die Zahlung von Alg mit Wirkung ab 20. August 1994 ein. Später teilte sie der Klägerin mit, daß eine zwölfwöchige Sperrzeit vom 20. August bis 11. November 1994 eingetreten sei, daß der Alg-Anspruch während dieser Zeit ruhe und sich die Anspruchsdauer um 72 Tage mindere (Bescheid vom 29. August 1994); zeitgleich bewilligte sie wieder Alg ab 12. November 1994 (Bescheid vom 26. August 1994).
Der Widerspruch der Klägerin, in dem sie darauf hinwies, die Maßnahme sei ihr nicht zumutbar, wurde als unbegründet zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid (vom 28. Oktober 1994) führte die Beklagte aus, mit dem angefochtenen Bescheid habe das Arbeitsamt die Entscheidung über die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 20. August bis 11. November 1994 aufgehoben. Gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) iVm § 152 Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) sei ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene gewußt habe oder nicht gewußt habe, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, daß der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Diese Voraussetzungen seien ab 20. August 1994 gegeben.
Während die Klage erstinstanzlich erfolglos blieb (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 19. Februar 1999), hat das LSG „das Urteil des SG vom 19. Februar 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 29. August 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 1994 aufgehoben, soweit die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 20. August 1994 bis 31. August 1994 aufgehoben hat” (Urteil vom 28. Oktober 1999). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X lägen zwar vor, weil eine zwölfwöchige Sperrzeit eingetreten sei. Jedoch habe die Sperrzeit erst am 1. September 1994 begonnen, weil die Ablehnung der Teilnahme an der Maßnahme erst zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme ursächlich für die weitere Arbeitslosigkeit der Klägerin geworden sei; für die Zeit vorher – 20. bis 31. August 1994 – fehle es an der erforderlichen Kausalität. Es sei auch unbedenklich, daß der angefochtene Bescheid vom 29. August 1994 einen ausdrücklichen Verfügungssatz über die Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht enthalte; insoweit handele es sich nur um eine unzureichende Begründung des Verwaltungsakts, die mit dem Widerspruchsbescheid nachgeholt worden sei.
Mit der Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 119 Abs 1 Satz 2 AFG. Danach beginne die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet habe. Ereignis sei im vorliegenden Fall die Weigerung, an der Bildungsmaßnahme teilzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob, wann und wie lange die Klägerin Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erhalte bzw erhalten würde.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des LSG die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Klägerin hat weder einen Antrag gestellt noch sich zur Sache geäußert.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des LSG erweist sich im Ergebnis als richtig, so daß die Revision der Beklagten zurückzuweisen war (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG).
Es kann offenbleiben, ob das LSG bei seiner Entscheidung § 119 Abs 1 Satz 2 AFG (vgl ab 1. Januar 1998 § 144 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – ≪SGB III≫) verletzt hat, weil das die Sperrzeit begründende Ereignis iS dieser Vorschrift mit Rücksicht auf die Funktion des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG (vgl hierzu nur BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 19 S 95/96) unabhängig vom Fortbestehen der Arbeitslosigkeit bereits die am 19. August 1994 erfolgte Ablehnung der Klägerin sein dürfte, an der Maßnahme teilzunehmen. Das Urteil des LSG stellt sich ohnedies aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG). Insoweit ist auch ohne Bedeutung, ob die Voraussetzungen des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG (vgl ab 1. Januar 1998 § 144 Abs 1 Nr 3 SGB III), insbesondere die der Zumutbarkeit der Bildungsmaßnahme (vgl hierzu nur BSG SozR 3-4465 § 3 Nr 1 S 4), vorlagen und ob die tatsächlichen Feststellungen des LSG für eine abschließende Beurteilung der Zumutbarkeit ausreichen würden; die Entscheidungen der Beklagten sind jedenfalls für die streitbefangene Zeit bereits aus anderen Gründen rechtswidrig.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 29. August 1994 (Sperrzeitbescheid) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 1994. Da das LSG nur diese Bescheide aufgehoben hat, hat sich der Senat nicht mit dem Bescheid vom 26. August 1994 über die Bewilligung von Alg ab 12. November 1994 zu befassen, obwohl für Fälle einer Alg-Bewilligung entschieden worden ist, daß der Sperrzeitbescheid und der Bewilligungsbescheid eine einheitliche Regelung über die Ablehnung der Leistung für die Zeit vor der Bewilligung beinhalten (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 19 S 93 mwN). Vorliegend geht es demgegenüber nicht um die Bewilligung einer Leistung, sondern um den Entzug einer bereits bewilligten Leistung. Mit dem Bescheid vom 29. August 1994 hat die Beklagte aber – selbst wenn der (am 29. August 1994 zur Post gegebene) Bewilligungsbescheid vom 26. August 1994 mitberücksichtigt wird – entgegen der Ansicht des LSG nicht durch dabei erforderliche Aufhebung der bestandskräftigen Alg-Bewilligung über den Entzug einer Leistung entschieden. Eine Aufhebung hat die Beklagte vielmehr erst – im Wege der Umdeutung nach § 43 SGB X – zusammen mit der Zurückweisung des Widerspruchs durch den Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1994 vorgenommen. Zuvor ist allerdings die Klägerin entgegen § 43 Abs 4 SGB X nicht gehört worden. Ob die Voraussetzungen einer Umdeutung gemäß § 43 Absätze 1 bis 3 SGB X, insbesondere für die Aufhebung der Alg-Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit, überhaupt vorgelegen haben, kann deshalb offenbleiben.
Daß weder der Bescheid der Beklagten vom 29. August 1994 noch deren Bewilligungsbescheid vom 26. August 1994, der erst am 1. September 1994 wirksam geworden ist (§ 37 Abs 2 SGB X), einen Verfügungssatz enthalten, die bestandskräftige Bewilligung von Alg werde aufgehoben, ergibt sich unzweideutig aus deren Inhalt; einer Auslegung iS einer Aufhebung der Alg-Bewilligung sind die Bescheide deshalb aus dem Empfängerhorizont (vgl dazu nur BSG, Urteil vom 11. November 1993 – 7 RAr 94/92 – mwN, DBlR Nr 4086a zu § 117 AFG) nicht zugänglich; die Beklagte hat in diesen Bescheiden § 48 SGB X nicht einmal erwähnt. Der vom LSG festgestellte Geschehensablauf vermittelt zudem den Eindruck, daß der Beklagten die Notwendigkeit einer Aufhebung der Alg-Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit zum Zeitpunkt des Erlasses des Sperrzeitbescheids (vom 29. August 1994) und der Bewilligung von Alg nach Ablauf der Sperrzeit (vom 26. August 1994) überhaupt nicht bewußt war. Sie hielt die Aufhebung der Bewilligung offenbar nicht für erforderlich, weil sie bereits zuvor die Zahlung von Alg ohne Bescheid eingestellt hatte. Erst im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte dann die Alg-Bewilligung aufgehoben und sich dabei erstmals auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X iVm § 152 Abs 3 AFG berufen, dessen Voraussetzungen sie allerdings vor Erlaß der Bescheide vom 29./26. August offenbar nicht geprüft hatte. Insoweit wäre nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 43 Abs 4 SGB X zuvor eine Anhörung der Klägerin entsprechend § 24 SGB X erforderlich gewesen, weil mit dem Widerspruchsbescheid in der Sache – wenn auch ohne entsprechende Offenlegung – der Sperrzeitbescheid vom 29. August 1994 zumindest teilweise in eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X umgedeutet und damit über die mit dem Widerspruch angegriffenen Bescheide hinaus in die Rechte der Klägerin eingegriffen worden ist. Die Frage, ob die Beklagte allein zur vorgesehenen Umdeutung hätte anhören müssen oder auch zu den zusätzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes, in den umgedeutet werden soll, bedarf keiner Entscheidung; die Beklagte hat beides nicht getan. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Anhörung entsprechend § 24 Abs 2 SGB X lagen nicht vor. Ob die Ausführungen des LSG zu § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X richtig sind, die Klägerin sei grob fahrlässig in Unkenntnis darüber gewesen, daß der Alg-Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen sei, ist damit ohne Bedeutung für das Revisionsverfahren.
Die nach § 43 Abs 4 SGB X iVm § 24 SGB X erforderliche Anhörung ist auch nicht bis zum Abschluß des Vorverfahrens (durch den Erlaß des Widerspruchsbescheids) erfolgt (§ 41 Abs 2 SGB X) und konnte zudem nicht ohne gesonderte Nachholungshandlung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt werden (vgl hierzu nur BSGE 83, 82, 87 ff mwN = SozR 3-4100 § 117 Nr 16). Denn die Bescheide vom 29. und 26. August 1994, gegen die sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch gewandt hat, enthalten schon keine Hinweise auf die Voraussetzungen einer Aufhebung der Bewilligung unter Berücksichtigung des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X. Darüber hinaus hat die Beklagte die im Widerspruchsbescheid vorgenommene Umdeutung vorher zu keinem Zeitpunkt angekündigt. Gemäß § 42 Satz 2 SGB X war deshalb der Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1994 mit der in ihm vorgenommenen Umdeutung aufzuheben.
Das LSG hat aber im Ergebnis zu Recht auch den Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 29. August 1994 aufgehoben. Insoweit kann dahinstehen, ob dieser durch die Aufhebung des Aktes der behördlichen Umdeutung (vgl zum Charakter der Umdeutung nur Wirth, Umdeutung fehlerhafter Verwaltungsakte, 1991, S 107 ff mwN) mit seinem ursprünglichen Inhalt „wiederauflebte”. Selbst wenn man ein solches „Wiederaufleben” des Sperrzeitbescheids bejahen würde, hätte das LSG diesen Bescheid zu Recht mit aufgehoben, soweit darin für die Zeit vom 20. bis 31. August 1994 die Zahlung von Alg abgelehnt worden ist. Insoweit erfaßt der Tenor des LSG-Urteils auch den Bescheid vom 29. August 1994, in den das LSG – wenn auch zu Unrecht – die Aufhebung der Alg-Bewilligung hineingelesen hat. Unerheblich ist, ob die Aufhebung des Widerspruchsbescheids wegen der Einheit des Ursprungsbescheids mit dem Widerspruchsbescheid (§ 95 SGG) ohnedies den bzw die Ursprungsbescheide erfassen muß (anders für Fälle der zusätzlichen Beschwer durch den Widerspruchsbescheid wegen fehlender Anhörung ohne inhaltliche Änderung des Ursprungsbescheids: BSG SozR 3-1300 § 24 Nrn 13 und 14). Selbst wenn dies zu verneinen wäre, war vorliegend gleichwohl der Sperrzeitbescheid vom 29. August 1994 aufzuheben, soweit mit ihm für den streitigen Zeitraum die Gewährung von Alg abgelehnt worden war. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden und des 11. Senats ist die „Weigerung” zur Zahlung von Alg nicht möglich ohne die Aufhebung der Alg-Bewilligung, weil die Bindungswirkung des Bewilligungsbescheids bis zu seiner Aufhebung jede für die Klägerin nachteilige abweichende Verfügung über den zuerkannten Zahlungsanspruch ausschließt (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 18 S 90 f mwN; BSG, Urteil vom 4. November 1999 – B 7 AL 72/98 R –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Ob dies auch für eine denkbare (deklaratorische) Feststellung über den Eintritt einer Sperrzeit (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 15 S 62 f) gilt, bleibt offen. Anders als in den vom 9. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschiedenen Fällen (SozR 3-1300 § 24 Nrn 13 und 14) ist deshalb nicht erneut ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Während in den vom 9. Senat entschiedenen Fällen die zusätzliche Beschwer allein im Verfahrensfehler der Nichtanhörung lag, liegt die Rechtswidrigkeit vorliegend in der Nichtanhörung zu der sachlichen Änderung des Ursprungsbescheids/der Ursprungsbescheide. Hier jedenfalls ist kein Raum für eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids.
Sind somit der Bescheid vom 29. August 1994 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1994 zu Recht aufgehoben worden, soweit der Klägerin dadurch für den streitigen Zeitraum Alg „vorenthalten” worden ist, kann auch das Gericht selbst eine Umdeutung des Bescheids vom 29. August 1994 in einen Aufhebungsbescheid nicht mehr vornehmen (vgl zur Problematik der Umdeutung durch das Gericht BSG SozR 3-4100 § 112 Nr 29 S 140 mwN). Andernfalls würde die vom Gesetz für den Fall fehlender Anhörung durch die Behörde gewollte Rechtsfolge umgangen. Ob die in § 42 Satz 2 SGB X vorgesehene Aufhebung des Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf dessen materielle Richtigkeit sinnvoll ist, ist nicht zu beurteilen. Im übrigen ist ohnedies zweifelhaft, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Umdeutung der Ausgangsbescheide in einen Aufhebungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit vorgelegen haben.
Selbst wenn man das Vorgehen der Beklagten nicht als Umdeutung, sondern als gesonderte, mit der Zurückweisung des Widerspruchs verbundene Aufhebung der früheren Alg-Bewilligung verstehen würde, würde sich gleichwohl an der Entscheidung des Senats nichts ändern; denn auch dann wäre eine vorherige Anhörung erforderlich gewesen und der Ausgangsbescheid im bezeichneten Umfang rechtswidrig. Nähme man schließlich an, daß die Beklagte weder den Ursprungsbescheid umgedeutet noch einen zusätzlichen Aufhebungsbescheid erlassen hat, sondern lediglich eine falsche Begründung durch Nachschieben des § 48 SGB X geliefert hätte, ergäbe sich die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 29. August 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 1994 im bezeichneten Umfang alleine aus der Bindungswirkung der nicht aufgehobenen Alg-Bewilligung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen