Leitsatz (redaktionell)
Ein grubenuntauglich gewordener Hauer kann im Rahmen des RKG § 45 Abs 2 nicht auf Übertagearbeiten der Lohngruppe 1 (ohne tariflichen Zuschlag), aber auch nicht auf solche zuschlagsberechtigten Tätigkeiten - zB im Kokereibetrieb - verwiesen werden, die weder eine besondere Ausbildung oder längere Einarbeitung noch spezielle Vorkenntnisse erfordern. Er ist daher vermindert bergmännisch berufsfähig, falls er nicht - etwa als gelernter Handwerker - die besonderen Voraussetzungen für ausbildungsmäßige qualifizierte Tätigkeiten der Lohngruppen 1a oder 1 (mit Zuschlag) über Tage erfüllt oder aber eine solche Arbeitsstelle tatsächlich innehat.
Normenkette
RKG § 45 Abs. 2 Fassung: 1957-05-21
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1961 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz zu erstatten.
Gründe
I
Der im Jahre 1927 geborene Kläger hat vom 19. März 1946 bis zum 30. April 1949 im Bergbau als Gedingeschlepper und Lehrhauer und anschließend bis zum 31. Januar 1956 als Hauer gearbeitet. Nachdem eine ärztliche Untersuchung vom 9. November 1955 ergeben hatte, daß bei ihm eine seit 1952 fortschreitende Staublunge vorlag, wurde er auf Veranlassung der Bergbau-Berufsgenossenschaft (Bergbau-BG) am 1. Februar 1956 nach Übertage verlegt und zunächst als angelernter Handwerker, später als Lokheizer beschäftigt.
Den Antrag des Klägers vom 19. November 1957 auf Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit lehnte die Beklagte am 16. Mai 1959 mit der Begründung ab, er könne noch wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeiten der Sondergruppe und der Lohngruppe I unter Tage verrichten; die vorliegende Silikose sei keine Krankheit im Sinne des § 45 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG). Der Widerspruch blieb erfolglos.
Das Sozialgericht (SG) hat am 4. Januar 1960 antragsgemäß die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide verurteilt, dem Kläger die Bergmannsrente gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG ab Antragstellung zu gewähren. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 21. Dezember 1961 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Es hält den Kläger zumindest seit Antragstellung für vermindert bergmännisch berufsfähig im Sinne des hier anzuwendenden § 45 Abs. 2 RKG. Da er von den zuständigen Ärzten schon im November 1955 und auch später wegen der verhältnismäßig früh aufgetretenen silikotischen Veränderungen für untauglich zur Untertagearbeit befunden worden sei, ein entsprechendes Gesundheitszeugnis also auch nicht erhalten könne, dürfe er nach § 308 der Bergpolizeiverordnung für die Steinkohlenbergwerke im Verwaltungsbezirk des Oberbergamts Dortmund vom 1. Mai 1935/1. Juli 1953 (BPVO) nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt werden und könne daher auch nicht auf solche Tätigkeiten verwiesen werden. Im übrigen sei der Kläger aber auch, unabhängig von dem bergpolizeilichen Verbot, aus medizinischen Gründen arbeitsuntauglich für Untertage, wie sowohl die von der Bergbau-BG beauftragten als auch die Ärzte der Beklagten festgestellt hätten. Wenn auch die Kräfte des Klägers ausreichten, noch gleichwertige Arbeiten unter Tage zu verrichten, so sei ihm doch wegen der Gefahr einer verhältnismäßig schnellen Verschlimmerung die Verrichtung solcher Arbeiten unzumutbar. Das entspreche auch der herrschenden medizinischen Meinung.
Auf knappschaftliche Tätigkeiten über Tage könne der Kläger aber aus anderen als gesundheitlichen Gründen nicht verwiesen werden. Die Tätigkeiten der Lohngruppe I über Tage ohne tariflichen Zuschlag nach den Lohnordnungen vom 1. Juli 1957 bis zum 1. Juli 1961 seien der Hauerarbeit nicht mehr im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig, auch wenn man vom tariflichen Hauerlohn und nicht dem höheren tatsächlichen Durchschnittslohn ausgehe und die Bergmannsprämie außer Betracht lasse. Die Tätigkeiten der Lohngruppe I, bei denen ein tariflicher Sonderzuschlag gezahlt werde, und die Tätigkeiten der jetzigen Lohngruppe Ia seien zwar der Hauerarbeit im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig, kämen aber aus anderen Gründen nicht für eine Verweisung des Klägers in Betracht. Zum Teil erforderten sie eine abgeschlossene Handwerkslehre, die der Kläger nicht habe. Die Tätigkeiten der Wäsche-, Verlade- und Lesebandaufseher sowie der Platz-, Holzplatz-, Gleisbau- und Kokereivorarbeiter erforderten nach den Bekundungen der Sachverständigen eine längere Einarbeitung und Bewährung im speziellen Arbeitsbereich, die der Kläger ebenfalls nicht habe. Das gleiche gelte für die Tätigkeiten als Oberheizer, Obermaschinist, Oberfeuerwehrmann und Schalttafelwärter in Hauptschaltwarten. Für die Tätigkeit als Lokomotivführer für Normalspur fehle ihm die erforderliche Ausbildung; die Tätigkeit als Lokheizer werde nur bei gelernten Handwerkern nach der Lohngruppe Ia entlohnt. Auf die Tätigkeit als Hängebankaufseher (Brückenaufseher) könne nur der verwiesen werden, der einen solchen Arbeitsplatz innehabe, weil sie zu selten vorkomme. Das gleiche müsse für die Tätigkeit als Reservefördermaschinist gelten; die geringe Zahl der festen Arbeitsplätze dieser Art werde noch dadurch eingeschränkt, daß für Anlagen mit Seilfahrt besondere Ausbildungsvoraussetzungen bestünden, die der Kläger nicht erfülle. Ähnlich sei es bei der Tätigkeit als 1. Anschläger über Tage; sie sei nur an Hauptförderschächten mit einer Zulage begünstigt und daher der Hauerarbeit gleichwertig, setze aber bei Anlagen mit Seilfahrt eine vorgängige Beschäftigung im Förderbetrieb unter Tage voraus, die der Kläger nicht ausgeübt habe. Es verblieben damit als gleichwertig nur noch einige Tätigkeiten im Kokereibetrieb. Auf diese könne ein Hauer aber deshalb nicht verwiesen werden, weil es sich nicht um Tätigkeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten handele. Sie setzten nämlich entweder keine oder aber eine völlig andere Ausbildung voraus, bei der die wichtigsten bergmännischen Grundkenntnisse weder vermittelt würden noch verwertbar seien. Zwar könnten diese Kokereiarbeiten nicht nur von einem Hauer, sondern auch von jedem anderen Arbeiter nach kurzer Einarbeitung verrichtet werden; dagegen könnten Kokereiarbeiter die meisten eigentlich bergmännischen Arbeiten nicht schon nach kurzer Einarbeitung verrichten, sondern bedürften dazu einer längeren Ausbildung. Abschließend führt das LSG aus, es entspreche der natürlichen Betrachtungsweise, einen für Untertagearbeiten untauglichen Hauer als vermindert bergmännisch berufsfähig anzusehen, weil der Übergang von der Untertage zur Übertagearbeit einen entscheidenden Einschnitt in seinem bergmännischen Leben darstelle. Damit verbleibe dann auch ein hinreichend großer Kreis von Verweisungsmöglichkeiten bei Prüfung der Voraussetzungen für die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit nach § 46 RKG. Diese Regelung führe auch nicht zu lohnpolitisch unbefriedigenden Ergebnissen, weil der Lohn des Tagearbeiters im allgemeinen auch mit der Bergmannsrente den tariflichen Hauerlohn nicht erreiche. Zwar würden so auch verhältnismäßig junge Bergleute schon als vermindert bergmännisch berufsfähig gelten, jedoch sei deren Bergmannsrente entsprechend gering und die Beklagte habe es gerade bei jungen Versicherten in der Hand, ihnen durch Berufsförderungsmaßnahmen einen neuen qualifizierten Beruf zu erschließen und dann die Rente zu entziehen.
Gegen das ihr am 13. April 1962 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8. Mai 1962 Revision eingelegt und sie am 25. Mai 1962 begründet. Sie rügt die unrichtige Anwendung des § 45 Abs. 2 RKG.
Das LSG habe zu Unrecht angenommen, der Kläger sei seit November 1957 nicht mehr in der Lage, unter Tage zu arbeiten. Nach ärztlicher Feststellung sei er vielmehr in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt und könne daher wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeiten der Sondergruppe und der Lohngruppe I unter Tage an staubarmen Betriebspunkten verrichten. Dem stehe auch § 308 BPVO nicht entgegen, da er - anders als § 7 der entsprechenden Verordnung des Oberbergamts Bonn vom 19. April 1950 - nicht eindeutig bestimme, daß das Urteil des Arztes für den Einsatz des Belegschaftsmitgliedes maßgeblich sei. Das ergebe sich vielmehr erst aus den Verfügungen und Richtlinien des Oberbergamts Dortmund zu § 308 BPVO, die aber keine Rechtsverordnungen mit Gesetzescharakter seien und deren Inhalt daher kein objektives Recht darstelle. Der Kläger werde also nicht durch eine bergpolizeiliche Verordnung daran gehindert, unter Tage an staubfreien oder staubarmen Betriebspunkten, deren es genügend gebe, zu arbeiten.
Der Kläger könne aber auch auf Übertagearbeiten verwiesen werden. Die Arbeiten der Lohngruppe I über Tage seien der Hauerarbeit im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig, weil der Lohnabfall im allgemeinen konstant unter 22 % geblieben sei. Wenn man die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Tätigkeiten der Lohngruppe I unter Tage gegenüber der Hauertätigkeit bejahe, müsse man auch die Tätigkeiten der Lohngruppe I über Tage als gleichwertig ansehen, da der Unterschied zwischen den beiden Lohngruppen nur gering sei. Bei der Neuregelung des knappschaftlichen Rentenversicherungsrechts habe man gerade durch den Wegfall des in § 35 RKG aF enthalten gewesenen Begriffs "gleichartig" die Verweisung ehemaliger Hauer auf Übertagearbeiten eröffnen wollen. Daraus folge, daß zumindest die höchstbezahlte Gruppe der knappschaftlichen Tagesarbeiten noch als gleichwertig angesehen worden sei. Außerdem sollte die Bergmannsrente nur dann gewährt werden, wenn sie zusammen mit dem verbliebenen Verdienst nicht den Hauerlohn überstiege.
Es handele sich bei diesen Tätigkeiten der Lohngruppen Ia und I über Tage auch um solche von "Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten". Sie erforderten - von den Tätigkeiten der gelernten Handwerker, Reservefördermaschinisten, Oberfeuerwehrmänner, Lokheizer und Lokführer für Normalspur abgesehen - auch keine besondere Ausbildung, der Kläger sei durch ihre Verrichtung daher nicht überfordert. Sie beständen aber nicht nur aus rein mechanischen Verrichtungen und ihr soziales Prestige entspreche dem der Hauerarbeit. Eine Begrenzung der Verweisbarkeit auf artverwandte Tätigkeiten bestehe, nachdem das Erfordernis der Gleichartigkeit weggefallen sei, nicht mehr, vielmehr diene auch die Einschränkung bezüglich der Ausbildung und Kenntnisse nur dem Zweck, die Verweisung auf sozial unzumutbare Arbeiten auszuschließen. Der noch junge und anpassungsfähige Kläger könne hiernach jedenfalls auf die Tätigkeiten in Kokereibetrieben sowie als Schalttafelwärter, Lesebandaufseher, Kranführer, Laboratoriumshelfer, Probenehmer und ähnliche verwiesen werden. Auch sei - entgegen der Ansicht des LSG - die Verweisung auf die Tätigkeit als 1. Anschläger am Hauptförderschacht bzw. als sonstiger Anschläger zulässig. Die Annahme verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit könne nicht von dem Wortlaut bergpolizeilicher Verordnungen abhängen. Außerdem führe in der Praxis der Weg zum 1. Anschläger stets über die Tätigkeit als 2. Anschläger über Tage, nicht über den Schachtförderbetrieb unter Tage. Schließlich könne der Kläger aber auch die halbjährige Dienstzeit im Schachtförderbetrieb unter Tage nachholen.
Die Verweisung eines Hauers auf Tätigkeiten über Tage sei in der knappschaftlichen Rentenversicherung stets Rechtens gewesen, es habe sich insoweit ein Gewohnheitsrecht herausgebildet. Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil sowie das Urteil des SG Duisburg vom 4. Januar 1960 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für richtig, da sie der Gesamtkonzeption des neuen Rentenrechts entspreche und auf einer besonders umfangreichen Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse beruhe. Die Herausnahme des Klägers aus dem Untertagebetrieb sei erforderlich gewesen, weil er sich selbst dort über das vertretbare Maß hinaus gefährdet habe. Die angefochtene Entscheidung stütze sich insoweit unmittelbar auf § 308 BPVO. Bei Prüfung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit dürfe auch die Bergmannsprämie nicht unberücksichtigt bleiben, zumal sie nunmehr vom Arbeitgeber zu leisten sei.
II
Die Revision ist zulässig, jedoch nicht begründet. SG und LSG haben zu Recht den Kläger als früheren Hauer für vermindert bergmännisch berufsfähig im Sinne von § 45 RKG angesehen. Die Annahme des LSG, der Kläger sei zumindest seit November 1957 nicht mehr in der Lage, unter Tage zu arbeiten, weil er durch Krankheit daran gehindert werde, ist nicht zu beanstanden. Daß auch eine beginnende bis leichte Silikose, die noch zu keinen Ausfallserscheinungen an Herz und Kreislauf geführt hat, als regelwidriger Körperzustand eine Krankheit im Sinne des Rentenversicherungsrechts darstellt, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung BSG 14, 207/211, an der er festhält, ausgeführt. Das Revisionsvorbringen der Beklagten, der Kläger werde durch diese Krankheit nicht an der Verrichtung gleichwertiger Arbeiten unter Tage gehindert, greift nicht durch. Zunächst hat das LSG auf Grund der vorliegenden medizinischen Gutachten festgestellt, daß dem Kläger bei Verrichtung von Untertagearbeiten die Gefahr einer verhältnismäßig schnellen Verschlimmerung der Silikose drohe und er aus dem Grunde der Unzumutbarkeit daher für die Bergarbeit untauglich sei. An diese tatsächliche Feststellung, die von der Revision nicht in zulässiger Weise angegriffen worden ist, ist der Senat gebunden. Daß eine krankheitsbedingte Einschränkung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Rentenrechts nicht nur auf einer direkten Schwächung der körperlichen Kräfte, sondern auch auf der Unzumutbarkeit von Erwerbstätigkeiten wegen schwerwiegender gesundheitlicher Gefährdung beruhen kann, bedarf keiner weiteren Begründung. Darüber hinaus hat das LSG aber auch festgestellt, daß der Kläger nach § 308 BPVO des Oberbergamts Dortmund nicht mit Untertagearbeiten beschäftigt werden darf. Die Auslegung dieser Bestimmung ist, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung BSG 3, 171/175 ausgeführt hat, der Revision nicht zugänglich, da es sich um eine über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus geltende und daher gemäß § 162 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) irrevisible Vorschrift handelt. In der genannten Entscheidung hat der Senat auch eingehend begründet, daß die dem Oberbergamt in § 197 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (ABG) eingeräumte Ermächtigung zum Erlaß von Polizeiverordnungen diese Bestimmung deckt; einer Wiederholung dieser Gründe bedarf es hier nicht. Im übrigen muß es auch genügen, daß der Kläger wegen der bei ihm vorliegenden Krankheit tatsächlich nicht mehr unter Tage beschäftigt werden kann, um seine Verweisung auf solche Arbeiten auszuschließen.
Der Kläger kann aber im Rahmen des § 45 Abs. 2 RKG auch nicht auf Arbeiten über Tage verwiesen werden. Der Senat hält an seiner Auffassung (s. BSG 17, 196/198) fest, daß die Tätigkeiten der Lohngruppe I über Tage jedenfalls seit der Lohnordnung vom 15. Februar 1956 der Hauerarbeit nicht mehr im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig sind. Er hat in der genannten Entscheidung die Lohnordnungen vom 15. Februar 1956, 1. Juli 1957, 1. Mai 1959 und 1. Mai 1960 insgesamt betrachtet, weil sie eine einheitliche Entwicklungslinie erkennen lassen, bei der man von einem konstanten Lohnunterschied von annähernd 22 % ausgehen kann. Das gleiche gilt auch für die folgenden Lohnordnungen vom 1. Oktober 1960, 1. Juli 1961 und 1. Juli 1962. Die Gründe, die die Beklagte für ihre Ansicht, die Tätigkeiten der Lohngruppe I über Tage seien der Hauerarbeit noch wirtschaftlich gleichwertig, vorbringt, vermögen nicht zu überzeugen. Falls der Gesetzgeber durch den Wegfall des Erfordernisses der "Gleichartigkeit" bei den Verweisungstätigkeiten tatsächlich hätte bewirken wollen, daß Hauer auch auf die Arbeiten der Lohngruppe I über Tage verwiesen werden sollten, so hätte er nicht übersehen können, daß bereits seit über einem Jahr vor der Verkündung des Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetzes (KnVNG) die relative Differenz zwischen dem tariflichen Hauerlohn und dem Schichtlohn der Lohngruppe I über Tage etwa 26,4 % betrug, eine wesentliche wirtschaftliche Gleichwertigkeit zwischen diesen Tätigkeitsgruppen also auch bei großzügiger Auslegung dieses Begriffs nicht mehr gegeben war. Keinesfalls läßt sich aus dem Weglassen des Erfordernisses der Gleichartigkeit die Absicht des Gesetzgebers erkennen, auch den Begriff der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit selbst wesentlich zu verändern. Der Wegfall dieses Erfordernisses kann sich daher nur im Rahmen der gleichwertigen Tätigkeiten auswirken.
Wenn die Beklagte weiter darauf hinweist, daß nach der Rechtsprechung des Senats (BSG 13, 29) die Tätigkeiten der Lohngruppe I unter Tage der Hauertätigkeit noch gleichwertig seien und daß die Differenz zwischen den Schichtlöhnen der Lohngruppen I unter und über Tage zu gering sei, um eine verschiedene Beurteilung hinsichtlich der Gleichwertigkeit gegenüber der Hauertätigkeit zu rechtfertigen, so verkennt sie, daß schließlich die Grenze der Gleichwertigkeit zur Ungleichwertigkeit an irgendeiner Stelle gezogen werden muß. Die Differenz zwischen dem Lohn, der gerade noch als im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig angesehen werden kann und dem Lohn, bei dem das eben nicht mehr zulässig ist, muß - worauf das LSG mit Recht hinweist - umso geringer sein, je stärker die Lohnordnung aufgegliedert ist und die Löhne untereinander differenziert sind. Zwar muß nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats bei Prüfung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit die Gewährung der Bergmannsprämie für Untertagearbeiter grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, jedoch wird man im Rahmen der Abgrenzung unterstützend in Betracht ziehen dürfen, daß bei der Tarifgestaltung diese Prämie praktisch nicht unberücksichtigt geblieben ist, daß also ohne die Existenz dieser Prämie die Differenz zwischen den beiden Lohngruppen höher ausgefallen wäre.
Der Beklagten ist darin zuzustimmen, daß es dem Sinn der Rentengewährung nicht entsprechen würde, wenn die Bergmannsrente zusammen mit dem verbliebenen Arbeitsverdienst des Versicherten den Verdienst aus seiner früheren Tätigkeit übersteigen würde. Hierzu hat das LSG aber durch eine Auskunft der Beklagten vom 23. Mai 1961 festgestellt, daß die Durchschnittsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit einschließlich Leistungszuschlag, aber ohne Kinderzuschuß, nach der 3. Rentenanpassung nur 93,79 DM betrug, während die Lohndifferenz zwischen dem tariflichen Hauerlohn und dem Lohn der Lohngruppe I über Tage im vergleichbaren Zeitpunkt monatlich 127,88 DM ausmachte. Selbst ohne Berücksichtigung des Umstandes, daß der tatsächliche Hauerdurchschnittslohn ganz erheblich über dem tariflichen Hauerlohn (Gedingerichtsatz) liegt, und ohne Berücksichtigung der über Tage wegfallenden Bergmannsprämie bewirkt also die Bergmannsrente noch keineswegs den vollen Lohnausgleich für grubenuntauglich gewordene Hauer, die eine Tätigkeit der Lohngruppe I über Tage verrichten.
Nun waren allerdings schon nach den früheren, bis zum 30. September 1960 geltenden Lohnordnungen die Schichtlöhne verschiedener Tätigkeiten der Lohngruppe I über Tage mit Sonderzuschlägen ausgestattet, durch welche sie die Höhe des Tariflohns der Lohngruppe I unter Tage erreichten und überschritten. Jene Tätigkeiten sind daher - wenn man die Bergmannsprämie unberücksichtigt läßt - zwar als der Hauertätigkeit im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig anzusehen, scheiden aber aus anderen Gründen für die Verweisung des Klägers aus. Das gilt zunächst für die Tätigkeiten der gelernten Handwerker, weil der Kläger keine abgeschlossene Handwerkerlehre aufzuweisen hat. Als Reservefördermaschinist könnte der Kläger nach den Feststellungen des LSG mangels besonderer Vorbildung allenfalls an Förderschächten ohne Seilfahrt tätig sein; da es sich hierbei regelmäßig nur um eine Vertretungstätigkeit handelt und es nur sehr wenige feste Arbeitsplätze dieser Art gibt, muß hierfür der gleiche Grundsatz gelten, den der Senat bereits für die Tätigkeit des Brückenaufsehers im Arbeiterverhältnis (Hängebankaufseher) ausgesprochen hat, daß nämlich eine Verweisung darauf nur möglich ist, wenn der Versicherte einen solchen Arbeitsplatz innehat (BSG 5, 84 u. 14, 207). Mit Recht hat das LSG auch die Verweisung des Klägers auf gleichwertige Vorarbeiter- und Aufsehertätigkeiten abgelehnt, weil sie nach dem Ergebnis seiner Ermittlungen eine längere Einarbeitung und Bewährung im speziellen Arbeitsbereich voraussetzen, die der Kläger nicht aufzuweisen hat. Es bestehen aber überhaupt Bedenken dagegen, einen Versicherten, der bis dahin - wenn auch weitgehend selbständig und unter erheblicher Verantwortung - nur als ausführender Facharbeiter tätig gewesen ist, ohne weiteres auf Tätigkeiten zu verweisen, deren charakteristisches Merkmal die Beaufsichtigung, Einteilung und Führung von Menschen ist; die hierfür erforderlichen besonderen Qualitäten können bei einem Hauer nicht notwendig vorausgesetzt werden. Es kommt hinzu, daß es sich dabei regelmäßig um Beförderungsstellen handelt, die im Bedarfsfalle nach besonderer Auswahl vergeben werden. Die Stellung als Oberfeuerwehrmann setzt eine vorgängige Tätigkeit als Feuerwehranwärter und Feuerwehrmann voraus. Auch für die Tätigkeit als Lokomotivführer für Normalspur hat das LSG festgestellt, daß sie der Kläger mangels der hierzu erforderlichen längeren Ausbildung nicht verrichten kann.
Seit der Lohnordnung vom 1. Oktober 1960 sind eine Reihe von Übertagetätigkeiten in die neu geschaffene Lohngruppe Ia über Tage eingestuft und damit der Hauerarbeit im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig geworden. Von diesen Tätigkeiten müssen die des Obermaschinisten, Oberheizers und Schalttafelwärters an Hauptschaltwarten für eine Verweisung des Klägers ausscheiden, weil sie nach den Feststellungen des LSG eine mindestens ein- bis zweijährige Ausbildung voraussetzen. Ferner ist die Tätigkeit des 1. Anschlägers über Tage der Hauertätigkeit nunmehr gleichwertig geworden, aber nur soweit sie an Hauptförderschächten ausgeübt wird. Der Senat hat erhebliche Bedenken, ob bei dieser wesentlichen Beschränkung der Zahl der in Frage kommenden Arbeitsplätze eine generelle Verweisung früherer Hauer auf diese Tätigkeit überhaupt noch zulässig wäre. Bei dem Kläger muß sie schon deshalb ausscheiden, weil er nicht mindestens ein halbes Jahr im Schachtförderbetrieb unter Tage beschäftigt war und somit die bergpolizeilich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Bestellung als Anschläger an Hauptseilfahrtanlagen nicht erfüllt. Der Einwand der Beklagten hiergegen, der Kläger könne diese Vorbereitungszeit nachholen, verkennt, daß - ganz abgesehen von dem Verbot der Untertagearbeit - diese Vorbereitungszeit für eine Verweisungstätigkeit zu lang ist. Ihr weiterer Einwand, der Weg zur Tätigkeit als 1. Anschläger gehe über die des 2. Anschlägers, berücksichtigt nicht, daß diese Tätigkeit (Lohngruppe II über Tage) der Hauertätigkeit nicht im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig ist. Daß schließlich im Rahmen der Rentenversicherung niemand auf Tätigkeiten verwiesen werden kann, für die ihm die gewerberechtlich vorgeschriebene Ausbildung fehlt, bedarf keiner näheren Begründung; insoweit können - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch bergpolizeiliche Vorschriften mittelbar von rentenversicherungsrechtlicher Bedeutung sein. Verbleiben somit als für den Kläger in Betracht kommende Arbeitsplätze nur solche an Hauptförderschächten, die nicht zugleich Hauptseilfahrtanlagen sind, so ist die Feststellung des LSG, deren Zahl sei zu gering, um grubenuntaugliche Hauer darauf verweisen zu können, jedenfalls nicht zu beanstanden.
Als der Hauertätigkeit im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig verbleiben dann noch diejenigen Tätigkeiten der Lohngruppe I im Kokereibetrieb, die durch einen tariflichen Schichtlohnzuschlag begünstigt werden. Mit Recht hat aber das Berufungsgericht die Verweisung eines Hauers auf diese Tätigkeiten abgelehnt, weil es sich nicht um solche "von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten" handelt. Diesem Tatbestandsmerkmal des § 45 RKG kommt, nachdem das Erfordernis der "Gleichartigkeit" aus § 35 RKG aF bewußt nicht in das neue Recht übernommen worden ist, gegenüber früher eine erhöhte Bedeutung zu. Es sollte damit nicht etwa nur verhindert werden, daß ein Versicherter auf Arbeiten verwiesen würde, für die ihm die nötige Ausbildung und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlten. Hätte der Gesetzgeber diese selbstverständliche Einschränkung der Verweisungsmöglichkeit noch besonders hervorheben wollen, so hätte er sicher nicht von "ähnlicher" Ausbildung und "gleichwertigen" Kenntnissen gesprochen.
Der Beklagten ist darin zuzustimmen, daß durch die Beibehaltung dieses Erfordernisses nicht etwa der Wegfall des früheren Erfordernisses der Gleichartigkeit bedeutungslos geblieben ist. Bei der Beurteilung der früheren Gleichartigkeit standen objektive Gesichtspunkte (Arbeitsplatz, Arbeitszweck usw) im Vordergrund; als einander gleichartig galten daher beispielsweise alle typisch bergmännischen Tätigkeiten. Für die Beurteilung, ob es sich um Arbeiten von "Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten" handelt, sind dagegen schon nach dem Wortlaut im wesentlichen persönliche Merkmale (Ausbildung, Kenntnisse, Fähigkeiten) maßgebend. Demgemäß stellt es das Urteil des Senats vom 4. April 1963 - 5 RKn 64/61 - (Verweisung eines Lehrhauers auf Tätigkeiten der Lohngruppe I über Tage) bei Prüfung dieser Frage letztlich darauf ab, daß dem Versicherten nur Tätigkeiten in ähnlicher sozialer Stellung zugemutet werden sollen. Dem stehen die Ausführungen in seinem Urteil BSG 5, 194 (Verweisung eines Lehrhauers auf die Arbeit als Ausbauhelfer), wonach alle eigentlich bergmännischen Tätigkeiten auch solche von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten sind, nicht entgegen. Denn als entscheidend wird auch dort nicht die "objektive" Gleichartigkeit der Tätigkeiten als solche angesehen, sondern der Umstand, daß die Ausbildung zu allen diesen Tätigkeiten insofern "ähnlich" ist, als sie die wichtigsten bergmännischen Grundkenntnisse und -fähigkeiten vermittelt und daß die Kenntnisse und Fähigkeiten der mit eigentlich bergmännischen Arbeiten Beschäftigten deshalb einander "gleichwertig" sind, weil sie diese Bergleute befähigen, nach kurzer Einarbeitung auch alle sonstigen eigentlich bergmännischen Tätigkeiten zu verrichten.
Im vorliegenden Fall scheidet für den Kläger nach dem weiter oben Ausgeführten eine Verweisung auf eigentlich bergmännische Arbeiten ohnehin aus. Die für ihn vielmehr nur noch in Betracht kommenden Kokereitätigkeiten der Lohngruppe I mit Zuschlag sind weder bergmännische Tätigkeiten, noch diesen artverwandt. Wie das LSG festgestellt hat, erstreckt sich auch weder die theoretische noch die praktische Hauerausbildung auf Kokereitätigkeiten, während die Kokereiarbeiten wiederum weder bergmännische Kenntnisse erfordern noch vermitteln. Nach den Feststellungen des LSG sind die Tätigkeiten der Kokereiarbeiter im allgemeinen einfacher Art, so daß sie nicht nur von einem Hauer, sondern auch von jedem anderen Arbeiter nach kurzer Einarbeitung verrichtet werden können. Demgegenüber setzt die Tätigkeit als Hauer entweder eine ordentliche Lehr- und anschließende Knappenzeit oder aber - bei Neubergleuten - doch eine mehrjährige Tätigkeit als Gedingeschlepper und Lehrhauer mit abschließender Prüfung voraus. Hauer und Kokereiarbeiter sind daher nicht Personen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Beim Übergang zur Kokereiarbeit steht der Hauer als hochqualifizierter Facharbeiter im wesentlichen einem bergfremden ungelernten Arbeiter gleich, weil er eben - anders als beim Übergang zur Tätigkeit etwa eines Wettermanns, Zimmerhauers oder Grubenlokführers - seine Fachkenntnisse dort nicht verwerten kann. Wenn der Senat in seiner Entscheidung vom 4. April 1963 die Verweisung eines Bergmanns auf Maschinistentätigkeiten im Kokereibetrieb gebilligt hat, so unter ausdrücklicher Hervorhebung des Umstandes, daß er als Lehrhauer noch nicht voll ausgebildet war. Wenn ein Lehrhauer auch teilweise die gleiche Arbeit verrichte wie ein Vollhauer, so müsse dieser doch hinsichtlich seiner Kenntnisse und Fähigkeiten höher eingestuft werden; es lasse sich daher noch vertreten, einem Lehrhauer die genannten Tätigkeiten zuzumuten. Die Begründung dieser Entscheidung, an der der Senat festhält, läßt bereits die Tendenz erkennen, bei der Verweisbarkeit auf Tagesarbeiten einen Unterschied zwischen dem Lehrhauer und dem Vollhauer zu machen. Die Möglichkeit, nach neuem Recht einen Lehrhauer auf solche Tagesarbeiten zu verweisen, was nach § 35 RKG aF wegen fehlender "Gleichartigkeit" nicht möglich war, zeigt, daß der Wegfall dieses Erfordernisses keineswegs dadurch bedeutungslos wurde, daß die Prüfung, ob es sich um eine Tätigkeit von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten handelt, weiterhin erforderlich blieb. Diese Gesetzesänderung ist auch in den Fällen von Bedeutung, in denen ein Hauer auf Grund einer besonderen Ausbildung oder besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage ist, im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeiten über Tage - etwa als gelernter Handwerker, Obermaschinist oder Vorarbeiter - zu verrichten, die seiner früheren Tätigkeit zwar nicht "gleichartig" im Sinne von § 35 RKG aF sind, aber die Voraussetzungen einer "ähnlichen Ausbildung" und "gleichwertiger Kenntnisse und Fähigkeiten" erfüllen, weil sie in der Regel zumindest eine längere Einarbeitung und erhebliche praktische Erfahrung verlangen. Die "Zumutbarkeit" der Verweisung im Rahmen des § 45 RKG ist allerdings nicht identisch mit der im Sinne von § 46 RKG. Es genügt nicht, daß die entsprechenden Tätigkeiten sich - wie bei der Verweisung eines Hauers im Rahmen von § 46 Abs. 2 RKG - aus der Masse der ungelernten Arbeiten etwa durch das Erfordernis besonderer Zuverlässigkeit und eines gehobenen Verantwortungsbewußtseins hervorheben (zB Verwieger, Tafelführer), sondern das Gesetz stellt hier ausdrücklich gerade für die Verweisungstätigkeit das Erfordernis einer ähnlichen Ausbildung und gleichwertiger Kenntnisse und Fähigkeiten auf.
Ein Hauer, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr unter Tage arbeiten kann oder darf und der außer seiner bergmännischen Ausbildung nicht noch über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten für qualifizierte Tagesarbeiten in knappschaftlichen Betrieben verfügt, ist daher regelmäßig als vermindert bergmännisch berufsfähig im Sinne von § 45 RKG anzusehen.
Dieses Ergebnis entspricht auch der Bedeutung der Bergmannsrente im Rahmen des neuen Rentenrechts; sie soll dem qualifizierten Bergmann, der aus gesundheitlichen Gründen seinen eigentlichen, verhältnismäßig hoch entlohnten Beruf nicht mehr ausüben kann, aber noch nicht am Ende seines Berufslebens überhaupt steht, einen wesentlichen, wenn auch in den meisten Fällen nicht vollständigen Lohnausgleich verschaffen. Eine weitere Ausdehnung der Verweisungsmöglichkeit im Rahmen des § 45 RKG würde, nachdem die Verweisungsmöglichkeit im Rahmen des § 46 RKG weitgehend eingeschränkt ist, die Versicherungsfälle der Berufsunfähigkeit und der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit einander so weit annähern, daß die Bergmannsrente ihre besondere sozialpolitische Bedeutung für den Bergmannsberuf verlieren würde. Die krankheitsbedingte Verlegung nach Übertage stellt zudem, worauf das LSG mit Recht hinweist, einen so entscheidenden Einschnitt im Berufsleben des Hauers dar, daß es einer natürlichen Betrachtungsweise entspricht, sie regelmäßig als den Versicherungsfall der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit anzusehen; sie ist ferner für die Beteiligten klar zu erkennen und datumsmäßig festzustellen, was die Anwendung des Gesetzes praktisch erleichtert.
Wenn die Beklagte sich für die Verweisung des Hauers auf Tagesarbeiten auf ein Gewohnheitsrecht beruft, so verkennt sie, daß angesichts einer etwa ein halbes Jahr vor Antragstellung erfolgten erschöpfenden gesetzlichen Regelung der Materie für Gewohnheitsrecht kein Raum ist. Die entsprechende frühere Praxis ist aber durch die sozialpolitische und technische Entwicklung inzwischen überholt. Hierbei sind neben der Veränderung der Gesamtkonzeption des neuen Rentenrechts besonders die stärkere soziale Hervorhebung des Hauerberufs aus den sonstigen Gedingearbeiten, die Vergrößerung des Abstands zwischen Hauerlohn und Tagesschichtlöhnen und die stärkere Differenzierung unter den Tagesarbeiten selbst zu erwähnen.
Da dem Kläger somit zu Recht die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit zugesprochen wurde, war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen