Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 27. September 1963 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Die zuletzt als Verwaltungsangestellte im Dienst der beklagten Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BfArb) beschäftigte Klägerin meldete sich am 31. Mai 1960 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg), das ihr für die Dauer von 234 Wochentagen mit zuletzt 63,30 DM wöchentlich (10,55 DM täglich) bewilligt wurde. Wegen zeitweiliger Abmeldung und Arbeitsunfähigkeit war dieser Anspruch erst am 4. Mai 1961 ausgeschöpft.
Mit Wirkung vom 1. März 1961 wurde von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) der Klägerin vorgezogenes Altersruhegeld (§ 25 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes -AVG-) in Höhe von 271,-- DM monatlich zuerkannt. Darauf entzog das Arbeitsamt (Verfügung vom 27. Juni 1961) das Alg rückwirkend vom 1. März bis .zum 4. Mai des genannten Jahres und forderte die überzahlten Leistungen von insgesamt 590,80 DM zurück, da der Anspruch wegen des Altersruhegeldes gemäß § 87 Abs. 5 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) ruhe. Gleichzeitig teilte es der Klägerin mit, daß zur Befriedigung dieser Forderung ihr Rentenanspruch gegen die BfA auf das Arbeitsamt übergeleitet wurde. Zugleich enthielt die Verfügung den Vorbehalt, den zu Unrecht erhaltenen Betrag gegebenenfalls auch von der Klägerin selbst zurückzufordern. Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin trotz Rechtsbehelfbelehrung keinen Widerspruch.
Das Arbeitsamt forderte zunächst die Überleitung von 590,80 DM durch die BfA, doch überwies diese nur 209,-- DM, da die Beklagte als ehemaliger Dienstherr der Klägerin gleichzeitig einen Ersatzanspruch wegen überzahlter Versorgungsbezüge angemeldet hatte, Daraufhin verlangte das Arbeitsamt durch mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Rückforderungsbescheid vom 4. Dezember 1961 den Restbetrag von 381,80 DM von der Klägerin persönlich. Auf deren Widerspruch hin hob das Arbeitsamt jenen Bescheid indessen wieder auf, weil darin die gesetzlichen Bestimmungen unrichtig angegeben worden seien, und bat die Klägerin, ihre sonstigen Einkünfte bekanntzugeben, damit über die Rückforderung der 381,80 DM neu entschieden werden könne.
Als die Klägerin danach mitgeteilt hatte, daß sie neben dem monatlichen Zuschuß der Beklagten von 76,01 DM und der ab 1. März 1961 erhöhten Versichertenrente der BfA von 279,-- DM weitere 63,80 DM monatlich von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erhalte, forderte das Arbeitsamt (Bescheid vom 22. März 1962) unter Berufung auf seine Verfügung vom 27. Juni 1961 die Klägerin erneut auf, den Betrag von 381,80 DM zu begleichen; unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 185 Abs 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 AVAVG sei sie zur Rückzahlung des gesamten Betrages von 590,80 DM verpflichtet. Gleichzeitig vertrat es die Auffassung, dieser neue Rückforderungsbescheid bleibe Gegenstand des am 5. Januar 1962 eingeleiteten Vorverfahrens.
Mit Bescheid vom 27. April 1962 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen die Rückforderungsverfügung vom 4. Dezember 1961 idF vom 22. März 1962 zurückgewiesen; der Anspruch der Klägerin auf Alg ruhe gemäß § 87 Abs. 5 AVAVG, da ihr vorgezogenes Altersruhegeld zuerkannt sei und sie zu dem für die Rückforderung maßgeblichen Zeitpunkt ein monatliches Einkommen von 410,80 DM gehabt habe.
Nachdem die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Klage erhoben hatte, erhielt die Beklagte von der BfA wegen inzwischen erfolgter Rentenerhöhung einen weiteren Betrag von 44,50 DM und änderte hierauf die angefochtenen Verwaltungsbescheide dahin ab, daß sie von der Klägerin persönlich nur noch 337,30 DM zurückforderte.
Das SG wies die Klage ab und beschränkte die Zulässigkeit der Berufung unter ausdrücklicher Ablehnung einer Zulassung auf die Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels (Urteil vom 14. März 1963). Die Verfügung vom 27. Juni 1961 sei mangels Widerspruchs der Klägerin bindend geworden. Deshalb habe nur noch über den auf 337,50 DM ermäßigten Rückforderungsanspruch entschieden werden können. Dieser indessen sei begründet und auch wirtschaftlich vertretbar, weil die Klägerin, gleichgültig, ob man den Juni oder den Dezember 1961 als maßgeblichen Zeitpunkt ansehe, seinerzeit ein monatliches Einkommen von mehr als 400 DM gehabt habe.
In der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil erging, hat als Sozialrichter aus dem Kreis der Versicherten der Regierungsamtmann Sch… mitgewirkt, der nicht in der Arbeitslosenversicherung, sondern seinen Angaben nach freiwillig bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) gegen Krankheit versichert ist und außerdem laut Bescheinigung der BfA sowohl für eine :Rente wegen Berufsunfähigkeit als auch für das Altersruhegeld die Wartezeit erfüllt hat.
Gegen das ihr am 11. April 1963 zugestellte Urteil legte die Klägerin Berufung ein und rügte u.a. als Verfahrensmangel, das SG sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, da es nicht genüge, daß der Versichertenbeisitzer Sch… in der Sozialversicherung versichert sei. Die Versicherteneigenschaft eines Sozialrichters müsse vielmehr jeweils in dem Sachgebiet bestehen, in dem er als Sozialrichters tätig werde.
Das Landessozialgericht (LSG) verwarf die Berufung der Klägerin (Urteil vom 27. September 1963) als unzulässig. Nach seiner Ansicht habe die Beklagte dadurch, daß sie in ihrem Widerspruchsbescheid erneut den Entzug des Alg geprüft habe, auf die Bindungswirkung der Verfügung vom 27. Juni 1960 verzichtet. Somit betreffe die Berufung zunächst; einen Anspruch auf Alg. Da dieser sich aber nur auf Leistungen für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen erstrecke, sei das Rechtsmittel insoweit nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht zulässig. Soweit die Berufung die Rückforderung von 357,30 DM zum Gegenstand habe, sei sie gemäß § 149, 1. Halbsatz SGG, der auch Anwendung finden müsse, wenn nicht nur die Rückerstattung, sondern gleichzeitig die Entziehung der Leistung streitig sei, ausgeschlossen, da der Beschwerdewert unter 500 DM liege. Da das SG die teils dem Beschwerdegegenstand, teils dem Beschwerdewert nach unzulässige Berufung ferner nicht nach § 150 Nr. 1 SGG zugelassen habe, sei ihre Statthaftigkeit gemäß § 150 Nr. 2 SGG von der Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels abhängig. Ein solcher könne jedoch in der Mitwirkung des Sozialrichters Sch… am Verfahren des SG nicht erblickt werden, da es nicht erforderlich sei, daß der Sozialrichter aus dem Kreis der Versicherten gerade in dem Zweig die Versicherteneigenschaft besitze, in dem er tätig werde. Vielmehr genüge die Zugehörigkeit zu einem Zweig der Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung. Dies ergebe sich vor allem aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 1 SGG, der auf eine gemeinsame und summarische Regelung bezüglich der Besetzung der Gerichte sowie auf einen einheitlichen Begriff des Versicherten in den Sachgebieten der Sozial- und der Arbeitslosenversicherung abstelle.
Da es zudem der gesetzgeberischen Praxis entspreche, die Besetzung von Gerichten möglichst vollständig und eindeutig zu regeln, könne auf diesen Rechtsgebieten noch weniger als sonst über den Wortlaut des Gesetzes hinausgegangen oder von diesem abgewichen werden. Für einen Sozialrichter aus den Kreisen der Versicherten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 SGG sei daher nur erforderlich, daß er in einem Zweig der Sozialversicherung oder in der Arbeitslosenversicherung auf Grund einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Selbst- bzw. Weiterversicherung versichert sei. Hierbei sei in der Rentenversicherung nicht erforderlich, daß im Zeitpunkt der Mitwirkung des Sozialrichters Beiträge entrichtet würden, da die einmal erworbene Versicherteneigenschaft, falls nicht die Beiträge zurückverlangt würden, bis zum endgültigen Abschluß des Versicherungsverhältnisses fortbestehe. Der Sozialrichter Sch… der die Versicherteneigenschaft sowohl in der Renten- als auch in der Krankenversicherung besitze, habe daher als Beisitzer aus dem Kreis der Versicherten in der Kammer für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung mitwirken können.
Revision wurde zugelassen.
Gegen das am 9. November 1963 zugestellte Urteil legte die Klägerin form- und fristgerecht Revision ein. Sie rügt, das LSG habe verkannt, daß ihre Berufung schon nach § 149 SGG zulässig gewesen sei. Nicht nur der Rückforderungsanspruch in Höhe von 337,30 DM, sondern auch die Entziehung des Alg in Höhe von 381,80 DM seien Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Da nun die Rückerstattung neben dem Leistungsentzug eine zusätzliche Beschwer für den Betroffenen darstelle, müßten beide Streitgegenstände zusammengerechnet werden, womit sich hinsichtlich der Klägerin ein Beschwerdewert von 719,10 DM ergebe. Abgesehen davon sei die Berufung jedenfalls gemäß § 150 Nr. 2 SGG zulässig gewesen, da das SG nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen und somit sein Urteil mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet sei. Denn die Zugehörigkeit des Beisitzers Sch… zur Sozialversicherung allgemein reiche nicht aus, um in einer Kammer für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Sozialrichter sein zu können. Für die gegenteilige Auffassung des LSG spreche lediglich die Komprimierung der für beide Versicherungszweige geltenden Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 SGG. Hierbei handele es sich aber – ebenso wie bei § 16 Abs. 2 SGG – um das Bemühen des Gesetzgebers, die Wiederholung praktisch gleichlautender Sätze für jeden einzelnen Versicherungszweig zu vermeiden. Dagegen sprächen die geschichtliche Entwicklung und der Aufbau der Sozialgerichtsbarkeit für die Auffassung der Klägerin. Der Gesetzgeber gehe in § 10 Abs. 1 SGG davon aus, daß die dort genannten Zweige der Sozialgerichtsbarkeit wesensmäßige Unterschiede zeigten, die eine getrennte Behandlung und die Heranziehung von Laienbeisitzern aus den jeweiligen Gebieten erforderten. Dementsprechend müsse eine Trennung der Laienbeisitzer in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung ebenso erfolgen, wie dies für die übrigen Versicherungszweige in § 12 SGG vorgesehen sei. Dies um so mehr, als die Sollvorschrift des § 12 Abs. 2 SGG sogar für die nicht zwingend vorgeschriebene Aufteilung der Sozialversicherungssachen auf bestimmte Fachkammern die Zugehörigkeit der Sozialrichter zum jeweiligen Fachgebiet vorschreibe. Das SG sei daher falsch besetzt und deshalb die Berufung gegen sein Urteil gemäß § 150 Nr. 2 SGG zulässig gewesen.
In materiell-rechtlicher Hinsicht rügt die Klägerin, das SG habe verkannt, daß der Bezug von vorgezogenem Altersruhegeld gemäß § 25 Abs. 3 AVG überhaupt nicht von § 87 Abs. 5 AVAVG erfaßt werde und daher auch nicht den Anspruch auf Alg zum Ruhen bringe. Ferner hätte sich die Beklagte nur an die Ansprüche der Klägerin im Sinne des § 186 Abs. 1 AVAVG halten dürfen, da gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AVAVG jeder direkte Anspruch gegen den Leistungsempfänger ausgeschlossen werde. Zumindest aber sei ein etwa gegebener Rückerstattungsanspruch verwirkt, da die Klägerin nach der Fassung des Bescheids vom 27. Juni 1961 darauf habe vertrauen dürfen, daß direkte Forderungen gegen sie nicht erhoben würden. Schließlich stehe einer Rückforderung der § 185 Abs. 2 Satz 3 AVAVG entgegen, da die Klägerin in Juni 1961 nur über ein Monatseinkommen von 279,60 DM verfügt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des SG Berlin vom 14. März 1963 den Bescheid des Arbeitsamts vom 4. Dezember 1961 idF vom 22. März und 25. Oktober 1962 sowie den Widerspruchsbescheid vom 27. April 1962 aufzuheben,
hilfsweise,
die Sache zu anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie erachtet die Entscheidungsgründe im Urteil des LSG für zutreffend und verweist darauf als eigene Revisionsbeantwortung.
Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision ist zulässig, konnte aber keinen Erfolg haben.
Zunächst greift die von der Klägerin erhobene prozeßrechtliche Rüge, daß als Beisitzer vor dem SG ein Sozialrichter mitgewirkt habe, der zwar dem Kreise der Sozialversicherung, nicht aber demjenigen der Arbeitslosenversicherung zuzurechnen und deshalb nach dem Gesetz nicht berufen gewesen sei, nicht durch.
Gemäß § 10 SGG werden bei den Sozialgerichten Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung einschließlich der übrigen Aufgaben der BfArb, der Kriegsopferversorgung und des Kassenarztrechts gebildet. Die Besetzung dieser Kammern wird in § 12 Abs. 1 SGG dahin geregelt, daß jede Kammer des SG mit einem Vorsitzenden und zwei Sozialrichtern als Beisitzern tätig wird. Von den Beisitzern gehört gemäß § 12 Abs. 2 SGG in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung je ein Sozialrichter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Während § 16 Abs. 4 SGG festlegt, wer Sozialrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber sein kann, fehlt eine entsprechende Vorschrift, die den Kreis der Versicherten näher bestimmt (vgl. BSG 3, 67). § 16 Abs. 3 SGG legt vielmehr lediglich fest, daß Sozialrichter aus den Kreisen der Versicherten auch sein kann, wer arbeitslos ist oder Rente aus eigener Versicherung bezieht. Nach herrschender Meinung ist Versicherter im Sinne des § 16 Abs. 2 SGG jeder, der auf Grund einer Pflichtversicherung oder einer Selbstversicherung (freiwillige Selbst- oder Weiterversicherung) einem Zweig der Sozialversicherung oder der Arbeitslosenversicherung angehört (so Rohwer/Kahlmann aaO, § 16 Anm. 7; ähnlich Peters/Sautter/Wolff aaO, § 16 Anm. 3, Hofmann/Schroeter, Kommentar zum SGG, § 16 Anm. 3, Brackmann aaO, S 190 m; Wellwitz, Kommentar zum SGG, § 16 Anm. 8; Sauerwein, Kommentar zum SGG, § 16 Anm. 5; Schieren/Beuster, Kommentar zum. SGG, § 16 Anm. III).
Wenn schon dieser Begriffsbestimmung der Versicherteneigenschaft als persönliche Voraussetzung für das Amt des Sozialrichters im Sinne des § 16 Abs. 2 SGG zuzustimmen ist, so läßt sie nach Auffassung des Senats weiterhin hinsichtlich der Besetzung der einzelnen Kammern nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGG, der ebenfalls den Begriff "Versicherter" allgemein verwendet, die Auslegung zu, daß der Vorschrift bereits genügt ist, wenn dieser Beisitzer einem Zweig der allgemeinen Sozialversicherung angehört. Gegen die Auffassung, die Mitwirkung in den Kammern für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung allein auf Personen, die in der Arbeitslosenversicherung unmittelbar versichert sind, zu beschränken, sprechen zudem Erwägungen rechtspolitischer, soziologischer und prozeßwirtschaftlicher Natur. Auch die Meinungen der Beteiligten werden mit Rug und Recht darüber geteilt sein, ob der Sachverstand der Versicherten-Beisitzer für die Beurteilung von Fragen der Arbeitslosenversicherung dadurch wesentlich gesteigert wird, daß sie diesem Versichertenbereich, statt "nur" dem Bereich der (sonstigen) Sozialversicherung angehören. Hinzu kommt, daß das SGG die Besetzung (§ 12 Abs. 3 und 4) und die Vorschlagslisten (§ 14 Abs. 3 und 4) in den Sektoren des Kassenarztrechts und der Kriegsopferversorgung jeweils gesondert behandelt, während Sozial- und Arbeitslosenversicherung dort gemeinsam geregelt werden (jeweils Abs. 2). Auf gesonderte Vorschlagslisten für die Arbeitslosenversicherung (§ 14 Abs. 2) hat der Regierungsentwurf zum SGG bewußt versichtet, "da die gegen Arbeitslosigkeit Versicherten zum weitaus größten Teil sozialversichert sind" (BT-Drucks. Nr. 4225 S. 17 erster Absatz). Hinzuweisen ist überdies auf die bloße "Soll"-Verschrift in § 12 Abs. 2 Satz 2 SGG, die übrigens schon in der Berufungsinstanz nicht mehr gilt. Nach alledem ist weder der gesetz-geberische Wille noch sonst ein zwingender Rechtsgrund dafür zu erkennen, daß der in § 12 Abs. 2 Satz 1 SGG verwendete Begriff "Versicherte" rechtlich oder sachlich. dazu führen sollte, die Versicherten-Beisitzer für die Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung müßten ausnahmslos in der Arbeitslosenversicherung selbst versichert sein. Die paritätische Besetzung bei den Sozialgerichten ist jedenfalls gewährleistet und die Bedeutung sowie das Wesen der Beteiligung ehrenamtlicher Sozialrichter in der Sozialgerichtsbarkeit werden durch diese Praxis nicht angetastet. Sie dient vielmehr gerade dazu, die umfaßende Sachkunde erfahrener Mitglieder der (allgemeinen) Sozialversicherung nutzbar zu machen. Da außerdem die Arbeitslosen – im Gegensatz zur Rentenversicherung keine freiwillige Weiterversicherung kennt, müßten dort gerade langjährig erfahrene Personen ausscheiden, wenn sie die Versicherungspflichtgrenze überschritten hätten, während sie in den anderen Versicherungszweigen weiter mitwirken könnten. Man denke auch an die Schwierigkeiten bei gleichzeitiger Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
- Verfahrensrechtlich ist das LSG ferner ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß es sich bei der Klage um zwei verschiedene selbständige Ansprüche, d.h. einmal um einen Anspruch auf Alg, zum anderen um einen Rückforderungsanspruch handelt. Zwar ist bei selbständigen Ansprüchen die Zulässigkeit der Berufung für jeden Anspruch gesondert zu prüfen (BSG 3, 135; 6, 11; 10, 264). Doch ist der Anspruch auf Rückerstattung der Leistung jeweils von der Vorfrage, ob überhaupt ein Alg-Anspruch besteht oder nicht, abhängig, so daß jener nicht eher in Rechtskraft erwachsen kann, als über die grundlegende Frage, ob Anspruch auf Alg besteht oder nicht, rechtskräftig entschieden worden ist (BSG 14, 280; BSG in SGb 1962 Heft 4 Nr. 5). Ist aber, wie im vorliegenden Falle, die Berufung hinsichtlich des Alg-Anspruchs nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, da dieser sich auf 337,30 DM errechnet und daher wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen betrifft, so ist dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt und somit die Frage, ob überhaupt ein Rückforderungsanspruch entstehen konnte, geklärt. Msdann hindert rechtlich nichts daran zu prüfen, ob die Berufung auch bezüglich des Rückforderungsanspruchs gemäß § 149 SGG ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung ua bei Streitigkeiten wegen Rückerstattung von Leistungen unzulässig, wenn der Beschwerdewert 500 DM nicht übersteigt. Von dem Berufungsausschluß werden nicht nur Rückerstattungsforderungen zwischen Behörden oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, sondern alle Streitigkeiten wegen Rückerstattung von Leistungen, also auch solche zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten, erfaßt (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd I S. 250q; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGG, Anm. 3 zu § 149). Der Beschwerdewert im Sinne des § 149 SGG ist jedoch im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht mit dem Streitgegenstand identisch, sondern entspricht dem Wert des Beschwerdegegenstandes, das ist jener Betrag, um den der Berufungskläger durch das Urteil der ersten Instanz in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet und hiernach in seinen Berufungsanträgen Änderungen des Urteils verlangt (Brackmann aaO, 250p; Peters/Sautter/Wolff, aaO, § 149 Anm. 2). Dabei kann der Wert des gegen die Klägerin gerichteten Entziehungs- und Rückforderungsanspruchs schon deshalb nicht zusammengerechnet werden, weil sich § 149, 2. Halbs. SGG nur auf Streitigkeiten wegen "Rückerstattung von Leistungen" bezieht, d.h. die Berufung dann ausschließt, wenn der Beschwerdewert der zurückgeforderten Leistung die Wertgrenze von 500 DM nicht übersteigt. Beschwerdewert im Rückerstattungsstreit kann folglich nur der Betrag der tatsächlich zurückgeforderten Leistung sein, nicht aber zusätzlich ein diesem Leistungsanspruch zugrunde liegender Entziehungsanspruch, da letzterer nicht selbst auf Leistung gerichtet ist. Der Entziehungsanspruch vermag daher auch nicht den Beschwerdewert der streitigen Rückerstattung von Leistungen im Sinne des § 149 SGG zu erhöhen. Da der Wert der von der Beklagten zurückgeforderten Leistungen nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur 337,30 DM beträgt, hat das LSG zu Recht die Berufung auch hinsichtlich des Rückerstattungsanspruchs als durch § 149 SGG ausgeschlossen angesehen.
Da ferner die von der Klägerin erhobene Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels, der in der fehlerhaften Besetzung der Richterbank erster Instanz liegen sollte, sich als unzutreffend erwies, mußte die angefochtene Entscheidung bestätigt und die Revision der Klägerin insgesamt zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 SGG), ohne daß der Senat in eine Beurteilung der aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen eintreten konnte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Dr. Berndt, Dr. Krebs, Dr. Kläß