Entscheidungsstichwort (Thema)

Erziehungsgeld. Mutterschaftsgeld. Zusammentreffen. Anrechnung. Arbeitslosenhilfe. Teilzeitarbeit. Erziehungsgeldbezug

 

Leitsatz (amtlich)

Mutterschaftsgeld, das die Mutter anstelle von Arbeitslosenhilfe erhält, ist nur dann nicht auf das Erziehungsgeld anzurechnen, wenn das Mutterschaftsgeld für ein weiteres Kind mit dem Erziehungsgeld für ein vorher geborenes Kind zusammentrifft.

 

Normenkette

BErzGG § 7; MuSchG § 13 Abs. 2; GG Art. 3

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 11.04.1996; Aktenzeichen L 3 Eg 18/95)

SG Braunschweig (Urteil vom 27.07.1995; Aktenzeichen S 13 Eg 9/93)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 27. Juli 1995 und das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 11. April 1996 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von Mutterschaftsgeld (Mug), das anstelle von Arbeitslosenhilfe (Alhi) bezogen wird, auf den Anspruch auf Erziehungsgeld (Erzg).

Die 1962 geborene Klägerin brachte am 6. August 1993 eine Tochter zur Welt. Für den Zeitraum vom 25. Juni bis 29. Oktober 1993 bezog sie Mug iH von 41,83 DM kalendertäglich. Zuvor war ihr vom Arbeitsamt Braunschweig Alhi gewährt worden. Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 21. Oktober 1993 Erzg für die Zeit vom 6. August 1993 bis 5. Februar 1994 unter Anrechnung des Mug. Hieraus ergab sich für den Bezugszeitraum vom 6. August bis 5. Oktober 1993 kein Zahlbetrag des Erzg; in der Zeit vom 6. Oktober bis 5. November 1993 wurde Erzg iH von 140,00 DM gezahlt. Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie geltend gemacht hatte, das bei ihr anstelle von Alhi gezahlte Mug dürfe nicht auf das Erzg angerechnet werden, wurde von der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, eine Anrechnung von Mug, das anstelle von Alhi gezahlt wird, auf Erzg entfalle nur dann, wenn das Mug mit Erzg zusammentreffe, das für ein anderes Kind bezogen werde. Das Sozialgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt (Urteil vom 27. Juli 1995). Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos (Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Niedersachsen vom 11. April 1996). Zur Begründung führte das LSG im wesentlichen an, die Auslegung der Anrechnungsregel in § 7 Satz 3 Bundeserziehungsgeldgesetz ≪BErzGG≫ (idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung des BErzGG ≪2. BErzGG-ÄndG≫ vom 6. Dezember 1991, BGBl I 2142) durch die Beklagte finde im Gesetz keine Grundlage.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7 Satz 3 BErzGG idF des 2. BErzGG-ÄndG. Der Gesetzgeber habe bei der Schaffung des § 7 Satz 3 BErzGG einen bestimmten Sachverhalt vor Augen gehabt, der nur eintreten könne, wenn die Zahlung von Mug mit der Zahlung von Erzg zusammentreffe. Dieser Fall könne erst beim zweiten Kind auftreten, da nur hier die Mutter Mug erhalten könne, welches anstelle von Alhi gezahlt werde, während sie zugleich Erzg (für das erste Kind) beziehe. § 7 Satz 3 BErzGG könne sich dagegen nicht nach der Geburt des ersten Kindes auswirken, da in diesem Fall der Bezug von Erzg nicht zugleich mit der Zahlung von Mug, sondern erst im Anschluß daran erfolge.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 11. April 1996 und das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 27. Juli 1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 11. April 1996 zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Urteile, wobei das Urteil des LSG vom 11. April 1996 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Juli 1996 der Aufhebung unterliegt. Der Klägerin steht für den streitigen Zeitraum vom 6. August bis 5. November 1993 Erzg ohne Anrechnung des von ihr in dieser Zeit bezogenen Mug nicht zu.

Die Anrechnung von Mug auf das Erzg für das am 6. August 1993 geborene Kind der Klägerin richtet sich gemäß § 39 Abs. 2 BErzGG idF des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (≪FKPG≫ vom 23. Juni 1993, BGBl I 944) noch nach § 7 BErzGG idF des 2. BErzGG-ÄndG = § 7 BErzGG aF). Danach wird für die Zeit vor oder nach der Geburt laufend zu zahlendes Mug mit Ausnahme des Mug nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) auf das Erzg angerechnet (§ 7 Satz 1 BErzGG aF). Nicht anzurechnen ist laufend zu zahlendes Mug, das die Mutter aufgrund einer Teilzeitarbeit oder anstelle von Alhi „während des Bezugs von Erzg” erhält (§ 7 Satz 3 BErzGG aF). Diese Regelung blieb im FKPG unverändert; sie wurde lediglich umgestellt in den § 7 Abs. 2 Satz 2 BErzGG.

Schon Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Regelung zeigen – entgegen der Auffassung des LSG –, daß der Bezug der Alhi in die Bezugszeit des Erzg fallen muß. Damit kann sich die Anrechnungsfreiheit nur auf Mug beziehen, das der Mutter während des laufenden Bezugs von Erzg – für ein früheres Kind – gewährt wird. Hätte der Gesetzgeber Mug unter den weiteren in Satz 3 genannten Voraussetzungen generell anrechnungsfrei stellen wollen, so wäre der Zusatz „während des Bezugs von Erzg” überflüssig. Satz 3 hätte dann nur lauten müssen: „Nicht anzurechnen ist laufend zu zahlendes Mug, das die Mutter aufgrund einer Teilzeitarbeit oder anstelle von Alhi erhält”. Der Zusatz „während des Bezugs von Erzg” ist deswegen auf die Alhi zu beziehen und kann nicht als Beschreibung einer zeitlichen Kongruenz von Erzg und Mug verstanden werden, wie dies die Klägerin annimmt. Denn die Notwendigkeit einer Kongruenz der Leistungszeiträume für diese beiden Leistungen liegt bereits der Grundnorm über die Anrechnung des Mug auf das Erzg in § 7 Satz 1 BErzGG zugrunde (vgl. BSG SozR 3-7833 § 7 Nr. 1).

Für diese Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung, die darauf abzielt, Einkommensminderungen durch die Anrechung von Mug auf das Erzg auszuschließen. Zu einer effektiven Einkommenskürzung kommt es jedoch nur, wenn Mug bei schon laufendem Bezug von Erzg auf dieses angerechnet wird, während eine zuvor bezogene Alhi bzw das Entgelt aus einer Teilzeitarbeit anrechnungsfrei bliebe. In diesem Fall führt allein die Umwandlung von Alhi bzw des Entgelts aus Teilzeitarbeit in Mug zur Kürzung bzw zum Wegfall des Erzg. Tritt die Umwandlung in Mug dagegen ein, ohne daß zuvor Erzg bezogen wurde, wie dies beim ersten Kind der Fall ist, so wird durch die Anrechnung das zuvor bezogene Einkommen, das allein aus der Alhi bzw dem Entgelt aus Teilzeitarbeit bestand, nicht gemindert.

Die Vorstellung des Gesetzgebers, der die Regelung im 2. BErzGG-ÄndG eingefügt hat, bringt klar zum Ausdruck, daß der Bezug der Alhi in den Erzg-Bezug hineinragen muß. Die Regelung ist erst durch den Ausschuß für Familie und Senioren eingefügt worden (vgl. BT-Drucks 12/1495, S. 21). Zur Begründung hat dieser angeführt:

„Die Änderung berücksichtigt, daß die Anrechnung von Mutterschaftsgeld auf das Erziehungsgeld nicht gerechtfertigt erscheint, wenn während des Erziehungsgeldbezugs Teilzeitarbeit geleistet wird oder wenn eine Mutter während dieser Zeit Arbeitslosenhilfe bezieht, die in der Mutterschutzfrist als Mutterschaftsgeld gezahlt wird. Im Hinblick darauf wird von der Anrechnung des Mutterschaftsgeldes abgesehen.” Die hierdurch entstehenden Mehrkosten wurden auf 1 Mio DM geschätzt.

Die Begründung spricht dafür, daß nur an das Zusammentreffen von Erzg nach einem früheren Kind mit Mug wegen einer nachfolgenden Geburt gedacht wurde. Zwar kann auch während des Erzg-Bezugs für das erste Kind Teilzeitarbeit geleistet werden; nicht aber während des Bezugs von Mug (für das erste Kind). Man hatte bei der genannten Formulierung demnach offensichtlich vor Augen, daß die Vergütung für die Teilzeitarbeit in ein nachfolgendes Mug einfließt. Noch deutlicher wird dies in dem Satzteil, der sich auf die Alhi bezieht: Alhi während des Erzg-Bezugs („während dieser Zeit”) kann nur in einer nachfolgenden Mutterschutzfrist als Mug gezahlt werden.

Die Begrenzung des Anwendungsbereichs von § 7 Satz 3 BErzGG auf das bei Folgegeburten zu zahlende Mug, das mit einem dann bereits laufenden Erzg-Bezug zusammentrifft, wird auch im Schrifttum, soweit es sich mit dieser Frage überhaupt auseinandersetzt, ausnahmslos vertreten (ausdrücklich: Meisel/Sowka, Mutterschutz und Erziehungsurlaub, 4. Aufl 1995, § 7 RdNr. 3). Zmarzlik/Zipperer/Vieten (Mutterschutzgesetz, Mutterschaftsleistungen, Bundeserziehungsgeldgesetz, 7. Aufl 1994, § 7 RdNrn 8 f) machen dies zwar ausdrücklich nur am Beispiel der während des Erzg-Bezugs geleisteten Teilzeitarbeit deutlich (aaO, RdNr. 8). Sie übertragen das Ergebnis jedoch auch auf den Bezug von Mug anstelle von Alhi: „Die gleiche Nichtanrechnung enthält § 7 Satz 3 BErzGG aF auch für den Fall, daß eine Mutter während des Erzg-Bezuges Alhi bezieht, die in der Mutterschutzfrist als Mug gezahlt wird” (aaO, RdNr. 9). Die Klägerin beruft sich zum Nachweis ihrer abweichenden Auffassung zu Unrecht auf Hambüchen (Bundeskindergeldgesetz/Bundeserziehungsgeldgesetz, Bearbeiter: Irmen, Stand Januar 1994, § 7 BErzGG RdNrn 28 f). Dieser verdeutlicht die Auslegung des Satzes 3, soweit sie hier streitig ist, ebenfalls ausdrücklich nur am Beispiel des Bezuges von Mug nach vorangegangener Teilzeitarbeit: „Einer Frau, die Erzg bezieht, im erlaubten Umfang teilzeitbeschäftigt ist, schwanger wird und aufgrund der Teilzeitarbeit Mug erhält, wird diese Leistung nicht auf das Erzg angerechnet”. Diese Abfolge wird zum Mug anstelle von Alhi zwar nicht ausdrücklich wiederholt, doch schließt der Wortlaut des Satzes 3, der die beiden Tatbestände insoweit gleichbehandelt, eine abweichende Auslegung ohne weiteres aus. Igl (Kindergeld und Erziehungsgeld, 3. Aufl 1993, § 7 Anm. 3), auf den sich das LSG zum Nachweis seiner abweichenden Auffassung beruft, behandelt die hier streitige Auslegung des Satzes 3 nicht, sondern erwähnt lediglich den vermeintlichen sozialpolitischen Hintergrund der Regelung: Die mit Satz 3 eingeführte Nichtanrechnung von laufend zu zahlendem Mug, das die Mutter aufgrund einer Teilzeitarbeit oder anstelle von Alhi während des Bezugs von Erzg erhält, berücksichtige vor allem die Belastungssituation insbesondere von alleinerziehenden Müttern, die neben dem Bezug von Erzg noch auf Einkünfte aus Erwerbstätigkeit angewiesen seien. Die Gesetzesmaterialien lassen dieses Motiv nicht erkennen.

Die Gesetzessystematik unterstützt die Beschränkung des Anwendungsbereichs von Satz 3 zwar nicht; sie stellt sie aber auch nicht in Frage. Aus der Tatsache, daß der Bezug von Mug den Anspruch auf Erzg nicht völlig verdrängt bzw ruhen läßt, können für die hier zu entscheidende Streitfrage noch keine Rückschlüsse gezogen werden. Der in § 7 Satz 1 BErzGG enthaltene Grundsatz, daß Mug auf den Erzg-Anspruch anzurechnen ist, der sich auf die Überlegung stützt, daß beide Leistungsarten zumindest in wesentlichen Teilbereichen dieselben Zwecke fördern sollen (BSG SozR 3-7833 § 7 Nr. 1), wird mehrfach durchbrochen. Obgleich jeweils nur ein Elternteil Erzg beanspruchen kann (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BErzGG), findet nach der Änderung des § 7 BErzGG durch das 2. BErzGG-ÄndG eine Anrechnung des von der Mutter bezogenen Mug auf das Erzg nicht statt, wenn der Vater zum Bezugsberechtigten bestimmt worden ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BErzGG). Zugleich wurde die Anrechnung des Mug nach § 13 Abs. 2 MuSchG, das Frauen gewährt wird, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert sind und das eine Höhe von bis zu 400,00 DM monatlich erreicht, auf das Erzg aufgehoben. Diese Ausnahmen vom Grundsatz der Anrechnung des Mug sind jeweils mit sozialpolitischen Erwägungen begründet worden (vgl. BR-Drucks 481/91, S. 15, zu Nr. 7). Auch eine generelle Ausnahme zugunsten des anstelle von Alhi gezahlten Mug könnte, worauf das LSG zu Recht hingewiesen hat, mit der sozialen Schutzbedürftigkeit der betroffenen Frauen begründet werden. Wird Mug anstelle von Alhi bezogen, so steht fest, daß die Leistungsbezieherin bedürftig ist. Würde sie auch in der Mutterschutzfrist Alhi und nicht Mug beziehen, stünde dies dem Anspruch auf Erzg nicht entgegen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 4 BErzGG). Ein Unterschied zum Bezug von Alhi besteht nur insoweit, als während des Bezugs von Mug, auch wenn dieses anstelle von Alhi gewährt wird, keine Einkommensabhängigkeit besteht. Dies könnte den Gesetzgeber veranlaßt haben, von einer generellen Anrechnungsfreistellung des Alhi ersetzenden Mug abzusehen.

Die Regelung in Satz 3 geht nach der Vorstellung der Beklagten zudem von dem in Satz 1 des § 7 festgelegten Grundsatz aus, daß laufend zu zahlendes Mug den Anspruch auf Erzg im Regelfall vollständig verdrängt und deshalb, soweit der Zahlbetrag des Mug nicht ausnahmsweise niedriger ist als der des Erzg, ein gleichzeitiger Bezug von Mug und Erzg nach der Geburt des ersten Kindes nicht in Betracht kommt. Legt man dies zugrunde, so kann es zu der in Satz 3 geforderten Entstehung des Anspruchs auf Mug während des laufenden Erzg-Bezugs nur kommen, wenn die Mutter aufgrund der vorangegangenen Geburt eines Kindes Erzg bezieht. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß § 7 BErzGG ohne weiteres davon ausgeht, daß Mug für ein später geborenes Kind auch auf den Erzg-Anspruch wegen eines früher geborenen Kindes angerechnet werden kann (vgl. hierzu eingehend Urteil des erkennenden Senats vom 29. Mai 1996, 14 REg 7/95). Versuche des Bundesrates, die Anrechnung auf den Erzg-Anspruch für dasselbe Kind zu begrenzen, sind erfolglos geblieben (vgl. die Nachweise im Urteil vom 29. Mai 1996, aaO). Dies widerlegt den Einwand der Klägerin, die von der Beklagten vertretene Auslegung des Satzes 3 belasse dieser Regelung nur einen minimalen Anwendungsbereich.

Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, das anstelle von Alhi gezahlte Mug stets von einer Anrechnung auf das Erzg auszunehmen. Die Anrechnung schmälert die zur Existenzerhaltung erforderliche Grundsicherung in Form des Mug auch dann nicht, wenn dieses anstelle von Alhi gewährt wird. Für die durch § 7 Satz 3 BErzGG aF bewirkte Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Frauen, die beide Leistungen nebeneinander beanspruchen können, bestehen sachliche Gründe. Die Regelung verstößt deshalb nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber durfte berücksichtigen, daß die Anrechnung von Mug auf das Erzg nach vorangegangener Teilzeitarbeit oder vorangegangenem Alhi-Bezug während des Bezugs von Erzg bei der betroffenen Frau zu einer effektiven Einkommenskürzung führt, während dies dann, wenn die Gewährung von Mug nicht auf einen laufenden Erzg-Bezug trifft, nicht der Fall ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 954084

SozSi 1997, 320

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