Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtlicher Schadensersatzanspruch
Leitsatz (amtlich)
1. AFG § 42 Abs 2 idF des AFGHStruktG ist verfassungsgemäß.
2. AFG § 42 Abs 2 idF des AFGHStruktG ist auch anwendbar, wenn der Antragsteller die frühere Bildungsmaßnahme nur teilweise durchlaufen hat, sofern die Beklagte seine Teilnahme hieran gefördert hat.
Orientierungssatz
Voraussehbarkeit des ersten schädlichen Erfolgs ist Voraussetzung für ein Verschulden, das für den sozialrechtlichen Schadensersatzanspruch erforderlich ist.
Normenkette
AFG § 42 Abs 2 Fassung: 1975-12-18; GG Art 3 Abs 1 Fassung: 1949-05-23
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 1978 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger ist gelernter Radio- und Fernsehtechniker. Ab 1. August 1973 besuchte er die Fachschule für Technik in M, Fachrichtung Elektrotechnik, Schwerpunkt Energietechnik. Die Maßnahme sollte zwei Jahre dauern. Mit zwei Bescheiden vom 15. August 1973 bewilligte die Beklagte dafür Leistungen nach den §§ 44 und 45 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Der Kläger brach am 30. November 1973 die Maßnahme ab und war vom 1. Dezember 1973 bis zum 9. Mai 1976 - abgesehen von einer einmonatigen Arbeitslosigkeit im Jahr 1975 - als Arbeitnehmer beschäftigt. Vom 10. Mai 1976 bis zum 4. März 1977 nahm der Kläger an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Radio- und Fernsehtechnikerhandwerk teil. Er beantragte die Förderung seiner Teilnahme. Mit Bescheid vom 29. März 1976 lehnte das Arbeitsamt M den Antrag ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Bescheid vom 2. Juni 1976).
Das Sozialgericht (SG) Münster hat die Beklagte am 5. Januar 1978 verurteilt, dem Kläger für seine Teilnahme am Lehrgang zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung für das Radio- und Fernsehtechnikerhandwerk an der Meisterschule in M Förderungsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung der dem Kläger für seine Teilnahme an der Maßnahme der beruflichen Fortbildung an der Fachoberschule für Technik in M gezahlten Förderungsleistungen zu gewähren.
Das Landessozialgericht (LSG) hat am 19. Mai 1978 auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Anspruch sei nach § 42 Abs 2 AFG idF des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des AFG und des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I S 3113) ausgeschlossen. Seine Teilnahme an der geförderten Technikerausbildung habe am 30. November 1973 geendet. Bei Beginn des Vorbereitungslehrgangs auf die Meisterprüfung am 10.Mai 1976 sei er noch nicht weitere drei Jahre lang berufstätig gewesen, und es komme weder auf die Dauer der vorausgegangenen Maßnahme noch darauf an, ob diese Maßnahme mit Erfolg abgeschlossen wurde. Insoweit liege auch keine Gesetzeslücke vor. Der Kläger habe ferner keinen Anspruch auf Förderung unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Dazu habe er vorgetragen, er sei vor Beginn des Technikerlehrgangs von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden, und die Beklagte hätte die Teilnahme an jener Maßnahme überhaupt nicht fördern dürfen. Der Schadensersatzanspruch, so führt das LSG aus, scheitere jedoch daran, daß auf seiten der Beklagten kein schuldhaftes Verhalten vorliege. Das Arbeitsamt habe die Förderungsleistungen bewilligt, nachdem die Fachschule für Technik den Kläger in die Maßnahme aufgenommen hatte. Da die Schule als sachkundige Stelle keine Bedenken für die Durchführung der Maßnahme hatte, brauchten dem Arbeitsamt solche Bedenken auch nicht zu kommen.
Der Kläger macht mit der Revision geltend, der Besuch der Fachschule für Technik sei keine Fortbildungsmaßnahme iSd §§ 41/42 Abs 2 AFG gewesen. Berufliche Fortbildung knüpfe nämlich an vorhandene Kenntnisse und Fertigkeiten an, die durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine in dem Berufsfeld übliche Berufserfahrung erworben worden sind. Beim Besuch der Fachschule für Technik durch den Kläger hätten diese Voraussetzungen nicht vorgelegen. Die Maßnahme habe in seiner Person nicht an bereits vorhandene Fertigkeiten und Kenntnisse angeknüpft. Weiterhin bringt der Kläger vor, er rüge eine Verletzung der §§ 103 , 106 , 157 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Diese Bestimmungen seien verletzt, weil er vor dem LSG geltend gemacht habe, er habe erst während des Besuchs der Fachschule für Technik festgestellt, daß er als Rundfunk- und Fernsehtechniker die Voraussetzungen für diesen Lehrgang nicht erfülle. Damit habe er seine mangelnde Eignung für den Lehrgang behauptet. Das LSG habe diese Behauptung nicht weiter aufgeklärt. Schließlich verstoße die Bestimmung des § 42 Abs 2 AFG gegen Art 3 des Grundgesetzes (GG), weil sie nicht mehr differenziere, ob die erste Förderung in ihrem gesamten Umfang ausgenutzt oder ob und aus welchem Grund sie aufgegeben werden mußte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 1978 abzuändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 5. Januar 1978 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie macht geltend, das angefochtene Urteil des LSG entspreche in vollem Umfang der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Mai 1978 - 7 RAr 10/77 - ( AuB 78, 377 ).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Mit Recht hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung des Lehrgangs zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung. Für die begehrte Förderung können nur Leistungen nach §§ 44 und 45 AFG idF des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des AFG und des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113) in Betracht kommen. Dagegen scheidet eine Förderung nach § 40 AFG aus, weil berufliche Ausbildung iS dieser Vorschrift stets nur die erste zu einem Abschluß führende Bildungsmaßnahme sein kann (BSG SozR 4100 § 47 Nr 14), und der Kläger bereits als Radio- und Fernsehtechniker ausgebildet war. Der Kläger erfüllt aber für einen Anspruch auf Förderung der beruflichen Fortbildung oder Umschulung gem §§ 44 und 45 AFG iVm § 47 Abs 1 Satz 2 AFG nicht die Voraussetzungen des § 42 Abs 2 AFG . Danach wird ein Antragsteller, der bereits einmal als Teilnehmer an einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme nach dem AFG gefördert worden ist, erneut nur gefördert, wenn er danach mindestens weitere drei Jahre beruflich tätig gewesen ist. Die berufliche Tätigkeit verkürzt sich um ein Jahr, wenn der Antragsteller an einer Maßnahme mit Vollzeitunterricht und einer Dauer bis zu sechs Monaten oder an einer Maßnahme mit Teilzeitunterricht und einer Dauer bis zu 12 Monaten teilnimmt.
Der Kläger ist iSd § 42 Abs 2 AFG bereits einmal als Teilnehmer an einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme gefördert worden. Nach den Bescheiden vom 15. August 1973 hat er Unterhaltsgeld (Uhg) nach § 44 AFG und Leistungen nach § 45 AFG erhalten. Ob die Bildungsmaßnahme an der Fachschule für Technik an berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten angeknüpft hat, ist unerheblich. Sollte nämlich diese Voraussetzung für eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung nicht vorgelegen haben, so hat es sich für den Kläger um eine Maßnahme der beruflichen Umschulung gehandelt. Für die Rechtsfolge des § 42 Abs 2 AFG kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller früher als Teilnehmer an einer Maßnahme der beruflichen Umschulung gefördert worden ist. Eine dieser beiden gleichwertigen Alternativen hat im Fall des Klägers jedenfalls vorgelegen. Für die Einordnung als berufliche Fortbildung oder Umschulung ist letztlich entscheidend, ob die in dem bisherigen Beruf erlernten Fertigkeiten ihrem wesentlichen Inhalt nach in den mit der Weiterbildung angestrebten Status mit übernommen werden (Fortbildung) oder ob diese Fertigkeiten entweder nicht oder nur unwesentlich für die "andere geeignete berufliche Tätigkeit" iSd § 47 Abs 1 AFG Bedeutung haben (BSG SozR 4100 § 41 Nr 26). Wenn die im Jahre 1973 durchgeführte Maßnahme nicht an vorhandene berufliche Kenntnisse des Klägers angeknüpft hat, kann es sich bei dieser Maßnahme der beruflichen Bildung nur um eine solche der Umschulung gehandelt haben. Eine Maßnahme der beruflichen Ausbildung hat jedenfalls nicht vorgelegen, denn der Kläger war bereits ausgebildeter Radio- und Fernsehtechniker. Alle späteren Schritte zur weiteren beruflichen Bildung nach der ersten zu einem Abschluß führenden beruflichen Bildungsmaßnahme sind entweder Fortbildung oder Umschulung (BSG SozR 4100 § 47 Nr 14).
Daß der Kläger die Bildungsmaßnahme an der Fachschule für Technik nicht bis zum vorgesehenen Ende besucht hat, steht der Anwendung des § 42 Abs 2 AFG nicht entgegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kommt es lediglich auf den Umstand einer Teilnahmeförderung als solcher an ohne Rücksicht darauf, ob die Maßnahme vollständig durchlaufen oder erfolgreich abgeschlossen worden ist (vgl Hennig/Kühl/Heuer, Kommentar zum AFG, Anm 5 zu § 42).
Für die Anwendung des § 42 Abs 2 AFG ist ferner unerheblich, ob der Kläger für den im Jahr 1973 begonnenen Lehrgang geeignet war. Allerdings waren nach § 42 AFG aF nur Personen zu fördern, deren Fähigkeiten und bisherige berufliche Tätigkeit erwarten ließen, daß sie an der Fortbildungsmaßnahme mit Erfolg teilnehmen werden. Ein Fehlen dieser persönlichen Voraussetzungen für die Förderung steht aber nicht der Tatsache entgegen, daß der Kläger als Teilnehmer an einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme nach dem AFG gefördert worden ist, so daß die Voraussetzungen des § 42 Abs 2 AFG erfüllt sind.
Zu einem anderen Ergebnis könnte auch nicht eine entsprechende Anwendung der Grundsätze über den sogenannten mißglückten Arbeitsversuch führen. Danach liegt ein Beschäftigungsverhältnis nicht vor, wenn die Beschäftigung noch vor Ablauf einer wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Zeit wieder aufgegeben wird, weil der Beschäftigte zu ihrer Verrichtung von vornherein nicht fähig ist (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 9. Aufl S 390 1). Angesichts der Tatsache, daß der Kläger die Fachschule für Technik vier Monate lang besucht hat und solange gefördert worden ist, kann von einer nicht ins Gewicht fallenden Teilnahme und Förderung keine Rede sein.
Nach Abbruch der Bildungsmaßnahme am 30. November 1973 ist der Kläger danach weniger als drei Jahre berufstätig gewesen. Daher liegen weder die Voraussetzungen des § 42 Abs 2 AFG vor, noch diejenigen des Abs 3.
Die Bestimmung des § 42 Abs 2 AFG verstößt - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gegen Art 3 GG . Verboten ist danach die willkürliche Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (Leibholz-Rinck, Kommentar zum GG, 5. Aufl, Art 3 Anm 2). Die Teilnahme an einer geförderten abgebrochenen Bildungsmaßnahme unterscheidet sich nicht wesentlich von der geförderten Teilnahme an einer abgeschlossenen Maßnahme. Im AFG sind geringere Voraussetzungen für den Anspruch auf Uhg vorgesehen, wenn die vorangegangene Maßnahme nur kürzere Zeit gedauert hat. Im übrigen können gewissen Unterschiede zwischen den Sachverhalten vernachlässigt werden. Insbesondere besitzt der Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine größere Gestaltungsfreiheit, und zwar gerade dann, wenn mit der Leistung keine Verpflichtung der Gemeinschaft erfüllt, sondern aus freier Entschließung durch finanzielle Zuwendungen ein bestimmtes Verhalten der Bürger gefördert wird. Hier ist der Gesetzgeber weitgehend frei zu entscheiden, wie er die einzusetzenden Mittel verteilen will (Leibholz-Rinck aaO Anm 10).
Die unterschiedliche Regelung von Sachverhalten muß sich allerdings aus der Eigenart des Sachverhältnisses begründen, die Regelung muß systemgerecht sein (Leibholz-Rinck aaO Anm 11).
Die Vorschrift des § 42 Abs 2 AFG entspricht diesen Anforderungen an ein Gesetz und ist nicht verfassungswidrig. Das AFG hat es der Bundesanstalt für Arbeit (BA) aus freier Entschließung des Gesetzgebers und nicht aufgrund einer vorher bestehenden Verpflichtung der Gemeinschaft auferlegt, Bildungsmaßnahmen zu fördern. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum HStruktG-AFG zielt die Regelung des § 42 Abs 2 AFG darauf ab, eine nicht vertretbare Dauerinanspruchnahme der Förderungsleistungen zu verhindern, ohne jedoch den Ausbau und die Vertiefung der Fortbildung unmöglich zu machen. In der Begründung heißt es weiter, eine stufenweise Fortbildung entspreche dem gegliederten System der beruflichen Bildung. Jede weitere Fortbildungsstufe solle jedoch auf den Berufserfahrungen, die in der jeweils vorher erreichten beruflichen Ebene gewonnen worden sind, aufbauen. Ein unmittelbarer "Durchstieg" zu einem von vornherein ins Auge gefaßten Endziel sei mehr dem Bereich der Ausbildung zuzuordnen und deshalb aus der Förderung nach dem AFG auszuschließen ( BT-Drucks 7/4127 zu Art 20 § 1 Nr 5 Abs 2). Trotz des zweiten Teils dieser Begründung ist die Vorschrift des § 42 Abs 2 AFG nicht auf Maßnahmen der stufenweisen Fortbildung und überhaupt nicht auf Maßnahmen der Fortbildung beschränkt. Sie ist vielmehr nach § 47 Abs 1 Satz 2 AFG auch bei Umschulungsmaßnahmen anwendbar und erfaßt darüber hinaus nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut den Fall, in dem eine Umschulungsmaßnahme vorausgegangen ist. Gleichwohl gilt der erste Satz der Begründung des Regierungsentwurfs, wonach durch die Bestimmung verhindert werden sollte, daß Antragsteller die Leistungen dauernd in Anspruch nehmen. § 42 Abs 2 AFG hat seine hier anzuwendende Fassung durch das HStruktG-AFG erhalten, mit dem nach seiner allgemeinen Zielsetzung die öffentlichen Finanzen konsolidiert werden sollten ( BT-Drucks 7/4127 S 30). Es ist daher sachgerecht, zur Einsparung von Mitteln der BA die Förderung in allen Fällen einzuschränken, in denen die BA bereits einmal Leistungen zur Förderung einer Bildungsmaßnahme erbracht hat. Dafür macht es keinen wesentlichen Unterschied, aus welchen Gründen die vorangegangene geförderte Maßnahme nicht zum Erfolg geführt hat und ob die Förderung in vollem Umfang oder nur teilweise ausgenutzt wurde. Allein maßgebend ist die Tatsache der Förderung. Wer eine geförderte Maßnahme gleich aus welchen Gründen abbricht, hat jedenfalls finanzielle Mittel der BA in Anspruch genommen und unterscheidet sich damit wesentlich von einem anderen Antragsteller, der noch nicht gefördert worden ist. Es entspricht diesem Differenzierungsgrund, wenn nach § 42 Abs 3 AFG die Sperrzeit von drei Jahren je nach Dauer der vorausgegangenen Maßnahme und der neuen Bildungsmaßnahme verkürzt wird oder ganz wegfällt.
Der Anspruch auf Förderung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sozial-rechtlichen Schadensersatzanspruchs. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob das Arbeitsamt einer Prüfung der Erfolgserwartung enthoben war, weil die Schule keine Bedenken gegen die Aufnahme des Klägers hatte. Das Arbeitsamt konnte jedenfalls im Jahre 1973 nicht voraussehen, daß dem Kläger aus der Bewilligung der Förderungsleistungen jemals irgendein Schaden entstehen könnte. Voraussehbarkeit des ersten schädlichen Erfolgs ist aber Voraussetzung für ein Verschulden, das für den sozialrechtlichen Schadensersatzanspruch erforderlich ist (vgl Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch § 276 Anm 2 iVm Anm 8a).
Die Revision ist aus diesen Gründen mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Fundstellen