Leitsatz (amtlich)
1. Die Frist von 5 Jahren, bis zu deren Ablauf dem Versicherten eine wiederkehrende Übergangsleistung gemäß 7. BKVO § 3 Abs 3 S 3 längstens zu gewähren ist, endet 5 Jahre nach der Verlegung des Versicherten in eine minderentlohnte Tätigkeit aus Gründen der Berufskrankheiten-Vorbeugung auch dann, wenn der Versicherte innerhalb der 5 Jahre mangels eines auszugleichenden Minderverdienstes die Leistung zeitweise nicht bezogen hat.
2. Es verstößt nicht gegen Art 14, 20 und 80 GG, daß § 9 Abs 3 iVm § 3 Abs 2 S 2 der BKVO 7 die Bezugsdauer der nach BKVO SL § 5 gewährten Übergangsrente - grundsätzlich - auf höchstens fünf Jahre befristet.
Normenkette
BKVO 7 § 3 Abs. 3 S. 2 Fassung: 1968-06-20, § 9 Abs. 3 Fassung: 1968-06-20; GG Art. 14 Fassung: 1949-05-23, Art. 20 Fassung: 1949-05-23, Art. 80 Fassung: 1949-05-23; BKVO SL § 5 Fassung: 1954-07-02
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18. Februar 1970 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der seit 1949 in einer Saar-Grube als Bergmann unter Tage beschäftigt gewesene Kläger wurde am 14. August 1963 aus Gründen der Silikose-Prophylaxe in eine geringer entlohnte Tätigkeit über Tage verlegt. Aufgrund des § 5 der Saarländischen Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) bewilligte ihm die Beklagte in der Folge für den Zeitraum vom 14. August 1963 bis 31. August 1968 mit einer Reihe von Bescheiden jeweils für eine zurückliegende, abgegrenzte Zeitspanne - in einem Betrag - eine als Übergangsrente bezeichnete Leistung; für insgesamt 14 Monate des genannten Zeitraumes erhielt der Kläger allerdings keine Übergangsleistung gezahlt, da sich bei deren Berechnung kein meßbarer Minderverdienst ergeben hatte.
In dem letzten Übergangsrente für die Zeit vom 1. August 1967 bis 31. August 1968 bewilligenden und abrechnenden Bescheid vom 25. Oktober 1968 sprach die Beklagte zudem aus, daß ab 1. September 1968 keine Übergangsrente mehr gewährt werde. Ab diesem Zeitpunkt bestehe kein Anspruch mehr, weil nach § 3 der Siebten (7.) BKVO eine Übergangsleistung längstens für die Dauer von fünf Jahren gewährt werde.
Dagegen hat der Kläger den Rechtsweg beschritten und vorgetragen: Aus § 9 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 12 der 7. BKVO lasse sich nicht zwingend folgern, daß die zeitlich nicht begrenzte Übergangsrente nach § 5 der Saarländischen BKVO ersatzlos entfalle. Die auf die Besonderheiten des im Saarland herrschenden Rechtszustandes zugeschnittene Besitzstandsregelung des § 9 Abs. 2 der 7. BKVO müsse auf seinen Anspruch zumindest entsprechend angewendet werden. Außerdem bestünden gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 9 Abs. 3 der 7. BKVO erhebliche Bedenken. Die Leistungen bei Maßnahmen zur Verhütung ua von Berufskrankheiten müßten solange gewährt werden, als diese Maßnahmen andauerten; die genannten Bestimmungen der 7. BKVO seien deshalb mangels ausreichender Ermächtigung verfassungswidrig. Diese Vorschriften entzögen ihm - Kläger - die aufgrund eigener Leistung - Lohnverzicht - gewonnenen Rechtspositionen (Verstoß gegen Art. 14 des Grundgesetzes - GG -) und verletzten durch unechte Rückwirkung sein begründetes Vertrauen in die bisherige rechtliche Regelung (Verstoß gegen Art. 20 GG). Schließlich dürfe die in § 3 Abs.2 der 7. BKVO genannte Fünf-Jahresfrist in bezug auf bereits laufende Übergangsleistungen frühestens mit dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juli 1968 beginnen. Nur eine solche Verfahrensweise lasse sich mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) vereinbaren, weil der Empfänger einer Leistung nach § 5 der Saarländischen BKVO demjenigen Versicherten im Bundesgebiet - wo die Übergangsleistung schon von jeher zeitlich begrenzt gewesen sei - gleichzustellen sei, der bei Inkrafttreten der neuen Regelung erstmals Rente erhalte.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) zurückgewiesen und ausgeführt: die Meinung des Klägers, die 7. BKVO könne nur Versicherungsfälle ab ihrem Inkrafttreten erfassen, sei unrichtig. § 9 Abs. 2 aaO, der sich nur auf den umfassenderen Berufskrankheiten-Katalog der Saarländischen BKVO beziehe, könne auf den Anspruch des Klägers nicht angewendet werden. §§ 3 und 9 aaO verstießen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 14 und 20 GG; insbesondere liege kein - echter - Fall der rückwirkenden Beseitigung eines Rechtsanspruchs vor.
Mit der zugelassenen Revision wendet sich der Kläger gegen diese Entscheidung. Er wiederholt seinen bisherigen Vortrag und betont, daß die 7. BKVO nur solche im Saarland eingetretenen Versicherungsfälle erfasse, die sich nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. Juli 1968 ereignet hätten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Saarbrücken vom 18. Februar 1970, das Urteil des SG Saarbrücken und den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 1968 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm die Übergangsrente weiterzugewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat über den 31. August 1968 hinaus keinen Anspruch auf Übergangsrente nach § 5 der Saarländischen BKVO.
Die 7. - bundesdeutsche - BKVO hat gemäß ihrem § 11 Abs.2 Nr. 12 mit dem Inkrafttreten am 1. Juli 1968 (§ 11 Abs. 1) die Saarländische BKVO ersatzlos abgelöst. Dem Kläger ist einzuräumen, daß die Saarländische Verordnung in Ansehung des von ihm erhobenen Anspruchs gleichwohl über den 1. Juli 1968 hinaus Geltung beanspruchen kann: Der Inhalt sozialrechtlicher Ansprüche wird - im wesentlichen nicht anders wie der bürgerlich-rechtlicher Forderungsrechte - durch den Tatbestand ihrer Entstehung bestimmt, so daß Inhalt und Wirkung des Anspruchs nach dem Recht zu beurteilen ist, das zur Zeit des anspruchsbegründenden Ereignisses oder Umstandes gegolten hat, sofern nicht später in Kraft gesetztes neues Recht ausdrücklich oder sinngemäß etwas anderes vorschreibt (Maßgeblichkeit des zur Zeit des "Versicherungsfalles" geltenden Rechts, vgl. z.B. RVA AN 1922, 281; BSG 16, 178; vgl. ferner für das bürgerliche Recht etwa Enneccerus/Nipperdey, Lehrbuch zum Allgemeinen Teil des BGB, 15. Aufl. 1959, 1. Halbband, S. 352 ff, 359). Die 7. BKVO enthält weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Regelung ("Überleitungsvorschrift"), die ihren Geltungsbereich allgemein auf bereits vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen vorliegende Leistungsfälle erstreckt. Daran ändert auch der § 9 Abs. 3 der 7. BKVO nichts. Zwar verbietet diese Vorschrift - im Ergebnis - die Weitergewährung einer Übergangsleistung "nach den bisher geltenden Vorschriften", wenn ein Versicherter beim Inkrafttreten dieser Verordnung die Leistung noch nicht fünf Jahre bezogen hat. Die Bestimmung geht aber, wie ein Zusammenhalt mit § 3 Abs. 2 Satz 2 aaO augenfällig belegt, davon aus, daß der Versicherte die Anspruchsdauer von fünf Jahren - auch noch nach dem 1. Juli 1968 - ausschöpfen darf. Dabei spricht nichts für die Annahme, daß sich der nach dem Inkrafttreten der 7. BKVO liegende Teil des Fünfjahreszeitraums nicht nach den in § 9 Abs. 3 aaO ausdrücklich genannten "bisherigen Vorschriften", sondern nach neuem Recht beurteilen solle. Die genannte Bestimmung setzt nach allem für vor ihrem Inkrafttreten liegende Leistungsfälle die (Weiter-) Geltung des bisherigen Rechts voraus; sie begrenzt freilich zugleich dessen zeitlichen Geltungsbereich, so daß entgegen der Annahme des Klägers für Fälle der vorliegenden Art die grundsätzliche Weitergeltung alten Rechts sein Begehren nicht zu stützen vermag.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 3 der 7. BKVO für eine solche zeitliche Begrenzung des § 5 der Saarländischen BKVO sind im vorliegenden Fall gegeben: Der am 14. August 1963 aus Gründen der Silikose-Prophylaxe in eine geringer entlohnte Tätigkeit verlegte Kläger hat die Saarländische Übergangsrente am 1. Juli 1968 noch keine fünf Jahre bezogen. Die Beklagte hat § 9 Abs. 3 aaO auch bezüglich des darin festgelegten Zeitpunktes, bis zu welchem die Weitergeltung des bisherigen saarländischen Rechts begrenzt ist, zutreffend angewendet und den Rentenanspruch als mit Ablauf des Monats Juli 1969 erschöpft erachtet. Denn die fünf Jahre umfassende Zeitspanne endet - ungeachtet des mißverständlichen, nur von "Gewährung" und "Bezug" einer Übergangsrente sprechenden Wortlauts in §§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 9 Abs. 3 der 7. BKVO - fünf Jahre nach der Arbeitsplatzverlegung. Es handelt sich nach dem Willen des Verordnungsgebers offensichtlich um eine "Übergangszeit", die durch "bezugsfreie" Zeiträume - in denen dem Versicherten mangels eines durch die Arbeitsplatzverlegung auszugleichenden Minderverdienstes keine Leistung gewährt worden ist - nicht auf unabsehbare Zeit "verlängert" werden kann. Nachdem der Kläger im August 1963 in eine minderentlohnte Arbeit verlegt worden ist, hat die Beklagte den Fünfjahreszeitraum zu Recht als mit August 1968 abgelaufen erachtet.
Hiergegen kann der Kläger nicht ins Feld führen, daß § 9 Abs. 2 der 7. BKVO auf seinen Fall entsprechend angewendet werden müsse. Diese Regelung ist ersichtlichermaßen auf die Anwendung des - günstigeren - Berufskrankheitenkatalogs der Saarländischen BKVO beschränkt.
Auch die verfassungsrechtlichen Argumente, die der Kläger gegen die in § 9 Abs. 3 der 7. BKVO verfügte zeitliche Begrenzung der Übergangsrente nach saarländischem Recht vorträgt, dringen nicht durch.
Es trifft zu, daß der § 5 der Saarländischen BKVO, der die Gewährung einer wiederkehrenden Übergangsleistung im Sinne des § 9 Abs. 3 der 7. BKVO vorsieht, keine feste zeitliche Begrenzung der Bezugsdauer kennt. Abs. 1 aaO, der seine Fassung durch die 5. Saarländische BKVO vom 15. März 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 571) erhalten hat (§ 1 Nr. 1), bestimmt, daß der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einen Versicherten bei Gefahr einer Berufserkrankung ua zur Unterlassung der gefährlichen Beschäftigung anzuhalten und ihm in diesem Falle zum Ausgleich einer hierdurch verursachten Minderung seines Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile eine Übergangsrente oder ein Übergangsgeld zu gewähren habe. Die 6. Saarländische BKVO vom 2. Juni 1954 (Amtsblatt S. 690) fügte in § 5 aaO ua einen Absatz 3 ein (§ 2 Nr. 5), nach welchem der Anspruch auf Übergangsrente (Übergangsgeld) "solange und nur insoweit" besteht, "als die Minderung des Verdienstes oder die sonstigen wirtschaftlichen Nachteile auf vorbeugende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 zurückzuführen sind". Diese Bestimmung machte es möglich, daß der Versicherte im Saarland für einen nicht fest begrenzten, auch längeren Zeitraum eine Übergangsrente erhielt, sofern nur der Minderverdienst auf die - aus Gründen der Berufskrankheiten-Prophylaxe notwendig gewordene - Arbeitsplatzbeschränkung zurückzuführen war (vgl. Wagner, BG 1957, 109, 112; Fery, Kompaß 1959, 70, 81).
Der verfassungsrechtlichen Argumentation des Klägers kann zunächst nicht darin gefolgt werden, daß die die Bezugsdauer der wiederkehrenden Übergangsleistung befristenden Bestimmungen der 7. BKVO keine dem Art. 80 GG genügende Ermächtigung hätten. § 551 Abs. 4 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates "Art und Höhe besonderer Leistungen zur Verhütung der Berufskrankheit oder ihres Wiederauflebens oder ihrer Verschlechterung" zu regeln. Der Verordnungsgeber durfte daher die den aus Gründen der Berufskrankheiten-Vorbeugung in eine geringer entlohnte Tätigkeit verlegten Versicherten zu gewährende Ausgleichsleistung ihrer Art nach als "Übergangs"-Leistung charakterisieren. Es entspricht aber der Eigenart einer für einen "Übergang" bestimmten Leistung, daß sie nur unter - freilich nicht zu knapper - zeitlicher Begrenzung bewilligt wird (vgl. dazu die Rechtspraxis in der Bundesrepublik vor Inkrafttreten der 7. BKVO, nach der trotz Fehlens einer die Übergangsrente befristenden Norm deren Bezugsdauer auf höchstens drei Jahre begrenzt worden war, s. z. B. Rundschreiben des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 12. März 1956/VB 40/56 idF des Rundschreibens vom 29. Oktober 1958/ VB 116/58; zu einer entsprechenden Praxis der Bergbau-BG bereits ab 1. September 1948 vgl. Kompaß 1961, 16). Es ist nicht Zweck einer solchen Leistung, den Versicherten auf zeitlich unbeschränkte Dauer so zu stellen, als wäre er noch an dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz beschäftigt; vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß bei den in der Bundesrepublik im Rahmen des Rechts der sozialen Sicherung reichlich gebotenen Möglichkeiten der beruflichen Förderung - etwa Umschulung für und Vermittlung in eine gesundheitlich nicht gefährdende neue, nicht minderentlohnte Arbeit - eine Zeitspanne von fünf Jahren ausreicht, um eine Umstellung auf einen neuen gleichwertigen Arbeitsplatz zu vollziehen (vgl. Wendland, BABl 1968, 549, 552).
Zu der Behauptung des Klägers, § 9 Abs. 3 der 7. BKVO verstoße gegen Art. 14 GG, ist auszuführen:
Dem Kläger ist einzuräumen, daß öffentlich-rechtliche Vermögenspositionen unter Umständen - wenn sie die konstituierenden Merkmale des Eigentumsbegriffs haben (BVerfG 11, 221, 226; 14, 288, 293; 22, 241, 243) - den Schutz des Art. 14 GG genießen können. § 5 der Saarländischen BKVO hat dem Kläger indessen für die - allein streitige - Zeit ab 1. September 1968 keine Rechtsposition eingeräumt, die derjenigen eines Eigentümers so nahe käme, daß der verfassungsmäßige Eigentumsschutz auf sie Anwendung finden und demgemäß ihr ersatzloser Entzug nach dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes ausgeschlossen erscheinen müßte (vgl. BVerfG 16, 94, 111; 18, 292, 397).
Mit der vermögensrechtlichen Position, die die einen Anspruch auf Rente gewährenden Normen des Sozialversicherungsrechts einräumen (vgl. BSG 9, 127, 128), läßt sich § 5 der Saarländischen BKVO nicht vergleichen. Diese - durch, wie dargelegt, die 5. und 6. Saarländische BKVO geformte - Bestimmung steht in der Tradition der 1. bis 4. - reichsdeutschen - BKVOen. Damit hat sich auch die saarländische Übergangsrente aus zunächst nach freiem Ermessen (§ 6 der 1. BKVO, § 5 der 2. BKVO), später nach gebundenem Ermessen (§ 5 der 3. und 4. BKVO) vom Versicherungsträger gewährten Leistung zu einer Pflichtleistung entwickelt. Sie hat diese Entwicklung mit den Leistungen der Sozialhilfe (Fürsorge) gemein. Nachdem die Übergangsrente bis heute eine allein zum Ausgleich eines Einkommensausfalls bestimmte Leistung geblieben ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 der 7. BKVO), trägt sie die sie als Fürsorgeleistung charakterisierenden Merkmale: Einkommensabhängigkeit und Einkommenskontrolle. Dagegen ist es sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen eigentümlich, daß sie unabhängig von der Vermögens- und Einkommenssituation des Berechtigten gewährt werden (vgl. Jantz, BABl 1971, 709). Bezeichnenderweise tritt die Einkommensabhängigkeit und die deshalb notwendige Einkommenskontrolle in § 5 der Saarländischen BKVO sehr scharf hervor: Nach Abs. 3 Satz 2 aaO wird die Übergangsrente ausdrücklich "nur für abgelaufene Zeiträume gewährt, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen dürfen". Diese Regelung zielt offenkundig auf eine wirksame Einkommenskontrolle. Der - jeweils erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit fällig werdende - Anspruch auf Zahlung einer Leistung nach § 5 der Saarländischen BKVO hing davon ab, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe eine auszugleichende Lohnminderung im - jeweils zurückliegenden - "Abrechnungszeitraum" bestanden hatte. Der von § 5 aaO Begünstigte hatte demgemäß jeweils nach Erlaß eines Übergangsrente bewilligenden Bescheides bis auf weiteres keinen klagbaren Anspruch auf Zahlung einer Leistung, sondern durfte allenfalls erwarten, daß ihm die Beklagte etwa nach Ablauf eines Jahres für die dann zurückliegenden 12 Monate Übergangs-"Rente" - einen einmaligen Betrag - in noch unbekannter Höhe zahlen werde. Tatsächlich hat der Kläger in der Zeit vom 14. August 1963 bis 31. August 1968 für 14 Monate mangels einer Lohndifferenz keine Übergangsleistung erhalten und sie im übrigen in augenfällig wechselnder Höhe bezogen.
Handelt es sich nach alledem bei der dem Kläger nach saarländischem Recht eingeräumten Vermögensposition um einen Anspruch auf eine einkommensabhängige, mit Einkommenskontrolle verbundene, weniger mit einer Rente aus der Sozialversicherung als mit einer wiederkehrenden Fürsorgeleistung vergleichbaren Zuwendung, so kann der Verordnungsgeber durch ihren Entzug nicht gegen Art. 14 GG verstoßen haben: Ansprüche aus Fürsorgeregelungen genießen keine Eigentumsgarantie (BVerfG 2, 380, 399 ff, 402; 3, 58, 153; 8, 332, 360; 12, 264, 273 f).
Der Senat vermag weiter nicht anzuerkennen, daß die von der 7. BKVO verfügte Befristung der saarländischen Übergangsrente gegen Art. 20 GG (Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit) verstoße. Zwar bedeutet Rechtssicherheit für den Staatsbürger in erster Linie Vertrauensschutz (BVerfG 13, 261, 271; 13, 215, 224; 14, 288, 297). Auch ist richtig, daß das Rechtsstaatsprinzip in gewissem Umfang Vertrauensschutz für einmal erworbene Positionen selbst dann gewährt, wenn in eine begünstigende Regelung nur für die Zukunft eingegriffen wird ("unechte Rückwirkung" einer belastenden Vorschrift). Indessen läßt sich nicht verkennen, daß der § 5 der Saarländischen BKVO keinen Anspruch auf Übergangsrente auf stets unbeschränkte Dauer eingeräumt hat. Dafür sorgte zunächst die - oben dargestellte - Einkommensabhängigkeit der Übergangsleistung: War dem Versicherten auf Dauer der Übergang in eine nicht minderentlohnte Beschäftigung oder Tätigkeit gelungen, so entfiel für die Zukunft der Anspruch auf die Übergangsleistung. Hinzu kam, daß der Anspruch ausdrücklich nur "solange und nur insoweit" eingeräumt war, als - was der Versicherte für die Zukunft gar nicht abzuschätzen in der Lage war - der Minderverdienst und die Arbeitsplatzbeschränkung aus Gründen der Berufskrankheiten-Prophylaxe in ausschließlichem ursächlichen Zusammenhang standen: Ein Arbeitsunfall etwa oder eine unverhofft auftretende andere Erkrankung, die den Versicherten außerstande gesetzt hätte, eine besser bezahlte Arbeit zu verrichten, hätte den Anspruch auf Übergangsrente gleichfalls entfallen lassen (vgl. Fery aaO). Durch Einkommensabhängigkeit und Abhängigkeit von der ausschließlichen Kausalität zwischen Arbeitsplatzbeschränkung und Minderverdienst vermochte § 5 aaO dem saarländischen Versicherten keine vermögensrechtliche Position einzuräumen, deren ungeschmälerter Bestand für alle Zukunft gesichert war. Vielmehr mußte der Versicherte jederzeit damit rechnen, daß er des Anspruchs auf Übergangsrente verlustig gehen könne, weil dieser - grundsätzlich nicht anders wie nach Bundesrecht - nicht auf unbegrenzte Dauer, sondern darauf angelegt war, dem in eine geringer entlohnte Beschäftigung verlegten Versicherten den Übergang in eine gleichwertige Berufstätigkeit zu erleichtern. War aber die Rechtsbeständigkeit des Anspruchs auf die saarländische Übergangsrente solchermaßen von vornherein erheblich beschränkt, so bedeutet die durch § 9 Abs. 3 der 7. BKVO verordnete, jedoch - mit fünf Jahren verhältnismäßig großzügige - feste Befristung des Anspruchs nicht dessen Entziehung, sondern nur eine mit ihrem Charakter verträgliche inhaltliche Beschränkung (vgl. dazu auch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Mit einer das Wesen des Anspruchs nicht berührenden inhaltlichen Beschränkung muß der Begünstigte aber immer rechnen, so daß hierdurch Art. 20 GG nicht verletzt sein kann. Wenn der Verordnungsgeber dem Versicherten gleichwohl die saarländische Übergangsrente ohne feste zeitliche Begrenzung beläßt, der sie bei Inkrafttreten der 7. BKVO mehr als fünf Jahre - länger als eine normalerweise als Zeit des Übergangs anzuerkennende Zeitspanne - bezogen hat, so liegt darin keine Inkonsequenz: Lange Dauer des Bezugs einer Leistung ist geeignet, einen zu schützenden Besitzstand anzuerkennen. Zugleich rechtfertigt sich hieraus die andersartige Behandlung des Versicherten, der die Übergangsrente nur kürzere Zeit bezogen hat.
Nach alledem hat das LSG zu Recht den Anspruch des Klägers auf die saarländische Übergangsrente als mit August 1968 erschöpft erachtet. Die Revision gegen das angefochtene Urteil war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Im Kostenpunkt stützt sich die Entscheidung auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen