Leitsatz (amtlich)
Eine während des Unterhaltsgeldbezugs wegen beruflicher Umschulung ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung führt auch dann nicht zu einer Änderung der nach AFG § 159 Abs 1-3 begründeten Kassenzuständigkeit, wenn diese Beschäftigung zugleich mit der Umschulungsmaßnahme beginnt und wesentlicher Teil dieser Maßnahme ist.
Normenkette
AFG § 159 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, Abs. 2 Fassung: 1969-06-25, Abs. 3 Fassung: 1969-06-25
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. Mai 1975 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Rechtsstreit wird um die Frage geführt, bei welcher Kasse der beigeladene Umschüler A. versichert ist.
A. war bis zum 31. Juli 1972 als Arbeiter Mitglied der klagenden Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK). Vom 1. August 1972 an war er bei der Firma B., für die die beklagte Innungskrankenkasse (IKK) zuständig ist, als Auszubildender versicherungspflichtig beschäftigt. Durch Bescheid der beigeladenen Bundesanstalt für Arbeit (BA) vom 12. September 1972 wurde diese Beschäftigung als Maßnahme der beruflichen Umschulung gefördert; A. wurde vom 1. August 1972 an Unterhaltsgeld bewilligt.
Die Klägerin ist der Meinung, A. sei nach § 159 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) auch als Umschüler ihr Mitglied geblieben, weil er bis zum Beginn der Umschulungsmaßnahme als Beschäftigter ihr Mitglied gewesen sei. Nach Absatz 4 der genannten Vorschrift sei es unerheblich, daß die Umschulungsmaßnahme in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bestanden habe.
Die entsprechende Feststellungsklage hatte Erfolg (Urteil des Sozialgerichts - SG - vom 14. Dezember 1973 und des Landessozialgerichts - LSG - vom 30. Mai 1975). Das LSG hat ausgeführt: Die Maßnahme, die trotz des erst später ergangenen Bescheids der BA am 1. August 1972 begonnen habe, solle nach § 159 Abs. 1 AFG regelmäßig ohne Einfluß auf die Kassenzuständigkeit sein. Die gleichzeitig mit dem Beginn der Umschulungsmaßnahme aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung ändere an der Zuständigkeit nichts, was sich aus § 159 Abs. 4 AFG ergebe. Die in der Berufungsinstanz erhobene Feststellungsklage sei zulässig aber unbegründet.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der durch das LSG zugelassenen Revision. Sie ist der Auffassung, das LSG habe § 159 Absätze 1 und 4 AFG fehlerhaft ausgelegt. In dem hier vorliegenden Fall einer betrieblichen Umschulung treffe der Beginn der Umschulung mit dem Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammen. Es bestehe im Gegensatz zur institutionellen Umschulung kein Grund, auf die früher zuständig gewesene Kasse zurückzugreifen. Auch § 159 Abs. 4 AFG verlange dies nicht. Denn diese Vorschrift gelte nicht für den Fall, daß die Umschulungsmaßnahme mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung identisch sei. Sie beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen; ferner, auf die Widerklage hin festzustellen, daß die Beklagte aufgrund des am 1. August 1972 begonnenen Ausbildungsverhältnisses für die Krankenversicherung des Beigeladenen A. zuständig ist.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, das Konkurrenzverhältnis zwischen Umschulungs- und Beschäftigungsversicherung sei durch § 159 Abs. 4 AFG zugunsten der Umschulungsversicherung entschieden.
Die beigeladene BA hat von einem Antrag abgesehen.
Der Beigeladene A. ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, daß die klagende AOK und nicht die beklagte IKK für die Krankenversicherung des beigeladenen Umschülers zuständig ist.
Die Klägerin ist die Kasse, deren Mitglied der Beigeladene A. bis zum Beginn der Umschulung schon aus anderen Gründen - Beschäftigungsverhältnis - war. Nach § 159 Abs. 1 AFG bleibt für die Versicherung des Umschülers diese - die bisherige - Krankenkasse zuständig.
Der Wortlaut des § 159 Abs. 1 AFG könnte zwar zu der Auffassung führen, auch eine Mitgliedschaft, deren Voraussetzungen bei Beginn der Umschulung erstmals erfüllt werden, sei eine Versicherung "im Zeitpunkt ... des Beginns der Umschulungsmaßnahme". Diese Auffassung, die die Beklagte vertritt, widerspricht aber dem Sinn der Vorschrift, der erkennbar darin besteht, im Interesse der Kontinuität der Mitgliedschaftsverhältnisse die bisherige Krankenkasse weiterhin für zuständig zu erklären.
Dieser Sinn wird an der Gesamtregelung des § 159 AFG deutlich: Die Vorschrift ist auf der Grundlage des § 155 Abs. 2 Satz 2 AFG zu sehen, wonach, soweit es sich um die Rechte und Pflichten aus der Krankenversicherung handelt, an die Stelle der versicherungspflichtigen Beschäftigung der Bezug des Unterhaltsgelds tritt. Auch hinsichtlich der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung ist es naheliegend, daß die Beschäftigung als mitgliedschaftsbegründendes Verhältnis (bezüglich der IKK vgl. § 250 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO - ) ausgeklammert wird. Das ist durch die Vorschrift des § 159 Abs. 4 AFG ausdrücklich geschehen. Die aufgrund einer Beschäftigung während des Bezugs von Unterhaltsgeld durchzuführende Krankenversicherung (Beschäftigungsversicherung) wird von dem Krankenversicherungsträger durchgeführt, der nach den besonderen Zuständigkeitsvorschriften der Absätze 1 bis 3 dieser Vorschrift zuständig ist (Umschulungsversicherung). Das bedeutet, daß bei der Frage der Kassenzuständigkeit während des Unterhaltsgeldbezugs eine in dieser Zeit ausgeübte Beschäftigung außer Betracht zu bleiben hat. Da nicht der Beschäftigung sondern dem Unterhaltsgeldbezug die entscheidende Bedeutung beigemessen wird, ist es folgerichtig, daß - wenn nicht eine bisherige Versicherung fortgesetzt wird - die für die Arbeitsverwaltung örtlich zuständige AOK (vgl. § 159 Abs. 3 AFG) die Versicherung durchführt. Diese Folgerung ist auch in § 159 Abs. 2 AFG in Form einer Auffangzuständigkeit - die hier zufällig zu der bisherigen Kasse im Sinne des § 159 Abs. 1 AFG führt - gezogen worden. Indem nach § 159 Abs. 1 AFG die Kasse für zuständig erklärt wird, der die Umschüler "im Zeitpunkt des Beginns der Umschulungsmaßnahme angehören oder zuletzt vor diesem Zeitpunkt angehört haben", wird lediglich an eine bisherige Beschäftigungsversicherung angeknüpft. Die beiden Zeitbestimmungen ("Zeitpunkt des Beginns", "zuletzt vor") machen deutlich, daß die bisherige Versicherung nicht unmittelbar an die Umschulungsmaßnahme anknüpfen muß, daß eine solche Versicherung aber - selbstverständlich - auch dann maßgebend ist, wenn der Anschluß an die Umschulungsmaßnahme hergestellt ist. Die Erkenntnis, daß hierfür keine ausdrückliche Regelung erforderlich ist, hat in § 257 b RVO (idF des § 21 Nr. 18 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 - BGBl I 1881), der die Kassenzuständigkeit für die Bezieher von Übergangsgeld wegen beruflicher Rehabilitation regelt, dazu geführt, daß der Zeitpunkt des Beginns des Übergangsgeldes nicht ausdrücklich aufgeführt worden ist. Daß damit eine inhaltlich von § 159 Abs. 1 AFG abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein überzeugender Anhaltspunkt dafür, daß bei der beruflichen Umschulung eine Zuständigkeitsänderung bei deren Beginn sinnvoll sein könnte, bei der beruflichen Rehabilitation aber nicht. Eine solche unterschiedliche Behandlung scheidet auch deshalb aus, weil die berufliche Rehabilitation auch als berufliche Umschulung gewährt werden kann (vgl. § 58 Abs. 1 AFG).
Aus dieser Gesamtregelung des § 159 AFG wird klar, daß das Gesetz die Zuständigkeit grundsätzlich an den Unterhaltsgeldbezug anknüpft (Vorrang der Umschulungsversicherung), eine zwangsweise Änderung der bisherigen Zuständigkeit vermeidet (Gesichtspunkt der Kontinuität), einer in der Zeit des Unterhaltsgeldbezugs ausgeübten Beschäftigung aber nicht die Funktion einer Zuständigkeitsänderung zubilligt. Das gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem der Beginn der Umschulungsmaßnahme mit dem Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenfällt und diese Beschäftigung wesentlicher Teil der Umschulungsmaßnahme ist.
Richtig ist, daß mit dem 1. August 1972 (vgl. § 306 Abs. 1, § 250 Abs. 2 RVO) der Beigeladene A. als Mitglied der beklagten IKK zu behandeln war. Mit Bewilligung des Unterhaltsgelds rückwirkend vom 1. August 1972 an ist aber die Umschulungsversicherung an die Stelle der Beschäftigungsversicherung getreten. Diese Rückwirkung auf die Mitgliedschaftsverhältnisse ergibt sich zwar nicht aus der Mitgliedschaftsregelung des § 159 AFG unmittelbar. Sie folgt aber aus der analogen Anwendung des § 306 Abs. 3 RVO. Hiernach beginnt die Mitgliedschaft der wegen beruflicher Rehabilitation zum Übergangsgeldbezug Berechtigten (§ 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO) mit dem Beginn des Tages, von dem an Unterhaltsgeld bezogen wird. Das ist der Tag, von dem an die Bezugsberechtigung anerkannt wird (vgl. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, Bd. 3, 17. Aufl., Stand Juni 1976, Anm. 5 c zu § 306 mit Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Es besteht kein rechtlicher Grund, bei dem wegen entsprechender beruflicher Maßnahmen zum Bezug von Unterhaltsgeld Berechtigten anders zu verfahren. Es mag zwar unzweckmäßig erscheinen, die bereits durchgeführte Beschäftigungsversicherung rückwirkend durch die Umschulungsversicherung zu ersetzen. Wenn aber - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - bei rückwirkender Bewilligung von Unterhaltsgeld und Anerkennung einer Beschäftigung als Umschulungsmaßnahme § 159 AFG angewendet werden muß, dann darf Absatz 1 dieser Vorschrift nicht allein etwa wegen verwaltungstechnischer Schwierigkeiten anders ausgelegt werden, als seinem erkennbaren Sinn entspricht. Bei länger dauernder Fehlversicherung - dreimonatige unbeanstandete Beitragsannahme - kann allerdings § 315 RVO in Betracht kommen, wonach die später als zuständig erkannte Kasse nicht rückwirkend die Versicherung durchführt.
Das angefochtene Urteil - auch die aufgrund der Widerklage getroffene negative Feststellung (vgl. BSG in SozR Nr. 52 zu § 55 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) - ist somit zutreffend und war zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG. Außergerichtliche Kosten sind dem beigeladenen Umschüler im Revisionsverfahren nicht entstanden.
Fundstellen