Leitsatz (amtlich)
1. Von der besonderen Berechnung des Übergangsgeldes nach RVO § 568 Abs 3 S 1 Nr 3 darf nur mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden.
2. Eine unbillige Härte iS dieser Vorschrift ist zu bejahen, wenn der Unfallversicherungsträger die Einleitung der Berufshilfemaßnahme verzögert hat, mit dieser erst 2 1/2 Jahre nach dem Arbeitsunfall und zu einer Zeit begonnen wird, als der Verletzte die (ursprüngliche) Ausbildung bereits beendet gehabt hätte, und wenn das Übergangsgeld gegenüber dem alsdann zu erzielenden Arbeitsentgelt extrem niedrig liegt und nicht einmal die Hälfte der nach RVO § 568 Abs 4 auf das Übergangsgeld anzurechnenden Unfallrente beträgt (Abgrenzung zu BSG 1977-11-25 2 RU 71/76).
3. Das Gesetz sieht in RVO § 568 Abs 3 S 1 Nr 3 weder einen Abzug oder eine Kürzung des Übergangsgeldes wegen Eigenersparnis noch eine Berechnung des Übergangsgeldes nach billigem Ermessen vor.
Leitsatz (redaktionell)
Berechnung des Übergangsgeldes nach RVO § 568 Abs 3 S 1 Nr 3 wegen unbilliger Härte:
1. Der Anspruch auf Übergangsgeld nach RVO § 568 Abs 1 während einer Maßnahme der Berufshilfe setzt keine Arbeitsunfähigkeit iS der Krankenversicherung voraus.
2. Verwendet der Gesetzgeber Formulierungen wie "unbillig hart" oder "in erheblichem Maße unbillig", so fällt darunter nicht jeder Härtefall oder jede Unbilligkeit, sondern bedeutet vielmehr eine offensichtliche und erhebliche Benachteiligung.
3. Bei der Berechnung des Regellohnes ist eine unbillige Härte iS des RVO § 568 Abs 3 S 1 Nr 3 anzunehmen, wenn das Arbeitsentgelt im letzten Lohnabrechnungszeitraum gerade wegen der Verletzung wesentlich geringer als früher gewesen ist oder wenn der Verletzte den Unfall während der Ausbildung erlitten hat und deshalb in der Folgezeit gehindert gewesen ist, bereits erworbene Kenntnisse weiter auszubauen und alsdann ein entsprechendes Arbeitsentgelt zu erzielen.
Normenkette
RVO § 568 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Fassung: 1974-08-07, Abs. 4 Fassung: 1974-08-07
Verfahrensgang
LSG Hamburg (Entscheidung vom 16.03.1977; Aktenzeichen III UBf 41/76) |
SG Hamburg (Entscheidung vom 19.08.1976; Aktenzeichen 25 U 115/75) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 16. März 1977 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Der am 22. Oktober 1954 geborene Kläger begann am 1. August 1970 eine Ausbildung zum Radio- und Fernsehtechniker. Die Lehrzeit sollte zum 31. Januar 1974 beendet sein. Die Ausbildungsvergütung (Lehrgeld) betrug 145,- DM monatlich. Am 24. April 1972 verunglückte der Kläger auf dem Wege zur Arbeit mit seinem Moped und erlitt eine Unterschenkelfraktur links mit nachfolgender Osteomyelitis und Pseudarthrose. Bis zum 23. Oktober 1973 befand er sich - mit Unterbrechungen - in Krankenhausbehandlung; ab 2. November 1973 wurde er als arbeitsfähig beurteilt. Die Landesversicherungsanstalt (LVA) H gewährte dem Kläger eine Rente auf Zeit wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 1973. Vom 1. Dezember 1973 bis 30. August 1974 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von 19,20 DM wöchentlich. Die Gewährung von Arbeitslosenhilfe wurde im Hinblick auf die Unfallrente abgelehnt.
Mit Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 1974 wurde dem Kläger für Zeit bis zum 23. Oktober 1973 die Vollrente, vom 24. Oktober 1973 bis 30. April 1974 eine Teilrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 vH und ab 1. Mai 1974 bis auf weiteres nach einer MdE um 40 vH gewährt. Dabei ergab sich ein Monatsbetrag der Rente von 325,10 DM.
Während der Zeit vom 1. November 1974 bis 30. Juni 1976 wurde der Kläger im Berufsförderungswerk H zum Energiegeräte-Elektroniker ausgebildet. Die Kosten der Ausbildung wurden von der Beklagten getragen; die Tageskostenpauschale (mit Unterbringung und Verpflegung) betrug 60,- DM. Mit formlosem Schreiben vom 3. Dezember 1974 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß ihm für die Dauer der Umschulungsmaßnahme ein Übergangsgeld in Höhe von monatlich 141,30 DM (berechnet nach der Ausbildungsvergütung von 145,- DM monatlich) zustehe; das Übergangsgeld komme jedoch wegen der höheren Unfallrente nicht zur Auszahlung (§ 568 Abs 4 der Reichsversicherungsordnung - RVO -). Auf Antrag des Klägers erließ die Beklagte einen entsprechenden Bescheid (vom 27. Januar 1975); das Vorliegen einer unbilligen Härte bei der Berechnung des Übergangsgeldes wurde verneint. Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 1975).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage, mit der der Kläger ein höheres Übergangsgeld (ausgehend von einem Jahresarbeitsverdienst - JAV - von 14.628,85 DM) oder die Gewährung der Vollrente begehrte, durch Urteil vom 19. August 1976 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Beklagte durch Urteil vom 16. März 1977 verurteilt, das Übergangsgeld nach Maßgabe des § 568 Abs 3 Nr 3 RVO zu zahlen. Es hat ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des SG und des LSG Hamburg sei in entsprechender Anwendung des § 57 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gegeben. Der Anspruch des Klägers sei sachlich begründet, weil es unbillig hart wäre, bei der Bemessung des Übergangsgeldes lediglich die Ausbildungsvergütung zugrunde zu legen. Die Berechnung des Übergangsgeldes richte sich grundsätzlich nach § 568 Abs 2 iVm § 561 Abs 1 RVO. Die Vorschrift des § 573 RVO könne weder unmittelbar noch entsprechend angewandt werden, weil § 568 Abs 3 RVO insoweit eine Sonderregelung enthalte. Da der Kläger ohne den Arbeitsunfall das Ausbildungsverhältnis voraussichtlich zum 31. Januar 1974 beendet hätte und alsdann der Leistungsgruppe 1 der Arbeiter (mit einem JAV von 18.672,- DM zuzuordnen wäre, stehe das von der Beklagten aufgrund der Lehrvergütung berechnete Übergangsgeld (von monatlich 141,30 DM) in einem krassen Mißverhältnis zu dem nach § 568 Abs 3 RVO errechneten Übergangsgeld von 1.244,70 DM. Die Umstände des Einzelfalles rechtfertigten es nicht, dieses krasse Mißverhältnis zuungunsten des Klägers hinzunehmen. Eine Stütze für seine Ansicht sehe das LSG in § 112 Abs 5 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG); danach sei bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes für die Zeit einer Beschäftigung zur Berufsausbildung mindestens das Arbeitsentgelt nach Abs 7 (ortsübliches Arbeitsentgelt für entsprechende Tätigkeiten) zugrunde zu legen. Neben der Bemessung des Übergangsgeldes nach § 568 Abs 3 RVO stehe dem Kläger eine Erhöhung der Verletztenrente auf die Vollrente gemäß § 587 RVO schon deshalb nicht zu, weil das Übergangsgeld rechnerisch die Vollrente (812,80 DM) übersteige.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 16. März 1977 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie rügt eine Verletzung des § 568 Abs 3 Nr 3 RVO und trägt dazu ua vor, das Übergangsgeld nach den §§ 560, 561 RVO sei gegenüber dem aus § 568 Abs 3 RVO vorrangig. Für die Anwendung dieser Vorschrift sei Voraussetzung, daß die unbillige Härte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Außerdem sei zu fragen, warum ein Versicherter, der ausnahmsweise Übergangsgeld nach § 568 RVO erhalte, weil bei ihm eine berufliche, nicht aber eine medizinische Maßnahme der Rehabilitation durchgeführt werde, besser gestellt werden sollte als ein Versicherter, der sich in medizinischer Rehabilitation befinde. Eine unbillige Härte liege aber auch aus anderen Gründen nicht vor. Nach § 568 Abs 4 RVO sei die Verletztenrente des Klägers von 325,10 DM auf das Übergangsgeld anzurechnen. Wirtschaftliche Schwierigkeiten seien bei dem Kläger im Hinblick auf diese Rente nicht zu befürchten gewesen. Bei Beginn der Maßnahme sei der Kläger gerade 20 Jahre alt und ledig gewesen. Außerdem sei er während der Umschulung internatsmäßig untergebracht gewesen und habe besondere Unkosten nicht gehabt. Auch diese Umstände müßten berücksichtigt werden. Schließlich komme allenfalls eine Zuordnung des Klägers zur untersten Leistungsgruppe (3) in Frage; alsdann sei von einem Durchschnittslohn von 14.832,- DM (statt 18.672,- DM) auszugehen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist zulässig (§§ 160 Abs 1 und 2, 164, 166 SGG). Die örtliche Zuständigkeit der Sozialgerichte in Hamburg ist in entsprechender Anwendung des § 57 Abs 1 Satz 1 SGG zu bejahen. Insoweit kann auf die Ausführungen des LSG Bezug genommen werden. Einwendungen dagegen sind von den Beteiligten nicht erhoben.
Die Revision ist jedoch unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß die Bemessung des Übergangsgeldes des Klägers nach § 568 Abs 3 RVO zu erfolgen hat.
Bei dem Kläger ist in der Zeit vom 1. November 1974 bis 30. Juni 1976 eine Maßnahme der Berufshilfe (= berufsfördernde Maßnahme im Sinne des § 11 Abs 2 Nr 3 des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes (RehaAnglG) vom 7. August 1974, BGBl I S 1881) durchgeführt worden. Ihm stand daher ein Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 568 Abs 1 RVO zu. Die Auffassung der Beklagten, daß das Übergangsgeld aus den §§ 560, 561 RVO gegenüber dem aus § 568 Abs 3 RVO "vorrangig" sei, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu; sie gilt allenfalls für die Berechnung des Übergangsgeldes, denn in § 568 Abs 1 wird ausdrücklich auf §§ 560, 561 RVO verwiesen. Im übrigen aber verkennt die Beklagte, daß die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 560 RVO an die Voraussetzung geknüpft ist, daß der Verletzte infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig ist und kein Arbeitsentgelt erhält (ebenso § 13 Abs 1 Satz 1, 1. Alternative RehaAnglG). Dagegen setzt § 568 Abs 1 RVO das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit gerade nicht voraus - sie hat bei dem Kläger seit dem 2. November 1973 auch nicht mehr bestanden -, sondern geht davon aus, daß der Verletzte wegen der Teilnahme an der Maßnahme gehindert ist, eine ganztätige Erwerbstätigkeit auszuüben, also wegen der Maßnahme kein Arbeitsentgelt erzielen kann und auch dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht (vgl §§ 100, 101, 103 AFG). Ist aber die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 560 und nach § 568 RVO an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, dann war der Gesetzgeber nicht gehindert, auch die Berechnung des Übergangsgeldes unterschiedlich zu gestalten (vgl auch § 14 RehaAnglG). Zwar heißt es in der Begründung zum Regierungsentwurf des RehaAnglG (BT-Drucks. Nr 7/1237 vom 9. November 1973 zu § 13 S 58), da die Rehabilitation eine Einheit bilde, werde auch das Übergangsgeld grundsätzlich während medizinischer und berufsfördernder Maßnahmen in gleicher Weise berechnet. Abweichend davon wird jedoch die besondere Regelung des § 14 RehaAnglG - die nahezu wörtlich dem § 568 Abs 3 RVO entspricht - damit begründet, um eine ausreichende Höhe des Übergangsgeldes sicherzustellen, könne bei seiner Berechnung nicht in allen Fällen von dem vor der Rehabilitationsmaßnahme erzielten Entgelt ausgegangen werden. Die Regelung des § 14 gelte nur bei der Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen; damit solle vermieden werden, daß die soziale Stellung des Behinderten während der Rehabilitationsmaßnahme zu seinem Nachteil verändert werde (vgl BT-Drucks aaO zu § 14, S 49). Die von der Beklagten in Zweifel gezogene unterschiedliche Berechnung des Übergangsgeldes bei Maßnahmen der medizinischen und der beruflichen Rehabilitation ist also vom Gesetzgeber bewußt vorgenommen worden.
Wird das Übergangsgeld des Klägers nach § 568 Abs 1 und 2 RVO iVm § 561 und § 182 Abs 4 und 5 RVO errechnet (s. auch Urteil BSG vom 10. Mai 1977 - 11 RA 80/76) - also das von dem Kläger vor dem zur Arbeitsunfähigkeit führenden Arbeitsunfall erzielte Entgelt (die Lehrlingsvergütung) zugrunde gelegt -, dann ergibt sich nach der Feststellung des LSG ein monatlicher Betrag von 141,30 DM. Dieser Betrag ist auffällig niedrig; er erreicht bei weitem nicht die Höhe der Verletztenrente, die dem Kläger nach einer MdE um 40 vH gewährt wird und die bei einer Berechnung gemäß § 573 Abs 1 RVO 325,10 DM beträgt. Eine Anrechnung der Verletztenrente auf das Übergangsgeld, wie sie § 568 Abs 4 RVO im Grundsatz vorsieht - offenbar geht der Gesetzgeber davon aus, daß das Übergangsgeld im Regelfall höher als die Rente sein wird -, ist bei diesem Zahlenverhältnis nicht möglich. Die Beklagte ist daher zu einer "umgekehrten" Anrechnung gelangt und hat in dem angefochtenen Bescheid die Gewährung von Übergangsgeld abgelehnt, weil die Unfallrente das Übergangsgeld übersteigt. Bereits dieser Zahlenvergleich zwischen Unfallrente und Übergangsgeld legt es nahe, das Übergangsgeld in anderer Weise zu berechnen. Diese Möglichkeit eröffnet § 568 Abs 3 RVO. Danach ist das Übergangsgeld anderweitig, nämlich aufgrund eines der Leistungsfähigkeit des Verletzten entsprechenden fiktiven Arbeitsentgelts zu berechnen, wenn 1. der letzte Tag der Erwerbstätigkeit zu Beginn der Maßnahme länger als drei Jahre zurückliegt, 2. kein Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen erzielt worden ist oder 3. es unbillig hart wäre, das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen der Bemessung des Übergangsgeldes zugrunde zu legen. Das Übergangsgeld für den Kalendertag beträgt alsdann den 450. Teil des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung der Anlagen des Fremdrentengesetzes (vom 25. Februar 1960, BGBl I S 93, - FRG -) für das bei Beginn der Maßnahme zuletzt angegebene Kalenderjahr ergibt.
Die drei Alternativen des Abs 3 müssen nicht kumulativ erfüllt sein, sondern stehen, wie sich aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik ergibt, selbständig nebeneinander. Ein Anspruch auf die besondere Berechnung des Übergangsgeldes nach dieser Vorschrift besteht bereits dann, wenn eine der Alternativen gegeben ist (vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand April 1977, S 566 s; Lauterbach, Unfallversicherung 3. Aufl, § 568 Anm 5 a). Die Voraussetzungen der ersten und zweiten Alternative sind bei dem Kläger nicht erfüllt. Bei Beginn der Maßnahme (am 1. November 1974) lag der Arbeitsunfall (vom 25. April 1972) weniger als drei Jahre zurück. Der Kläger hatte damals auch Arbeitseinkommen erzielt; denn dazu gehört auch die Lehrlingsvergütung (vgl. BSG SozR RVO § 571 Nr 2). Da die Ausbildungsvergütung Arbeitslohn im Sinne des Lohnsteuerrechts und somit Entgelt nach § 160 Abs 1 RVO aF ist (vgl jetzt § 14 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976, BGBl I S 3845 - SGB IV -), muß sie auch als Arbeitseinkommen im Sinne des § 571 Abs 1 RVO und damit im Sinne des Unfallversicherungsrechts angesehen werden (vgl Brackmann aaO, Stand April 1974, S 574 b; siehe auch S 310 y; BSGE 32, 169 = SozR RVO aaO). Dagegen ist das Vorliegen der dritten Alternative zu bejahen; es wäre unbillig hart, das vor dem Arbeitsunfall bezogene Arbeitseinkommen (= die Lehrlingsvergütung) der Bemessung des Übergangsgeldes zugrunde zu legen. Bei dem Begriff der unbilligen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung objektiv nur eine richtige Lösung möglich ist (vgl Brackmann aaO S 566 s und S 238 y). Dabei läßt der Senat dahinstehen, ob die Entscheidung der Verwaltung über das Vorliegen bzw Nichtvorliegen einer unbilligen Härte in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterstellt ist (vgl Brackmann aaO, Nachtrag von April 1974, S 591/592 mit weiteren Nachweisen), oder ob der Beklagten im Einzelfall ein gewisser gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zusteht (vgl BSGE 34, 269). Auch nach der letztgenannten Ansicht enthält der Begriff der unbilligen Härte rechtliche Schranken, deren Einhaltung von den Gerichten zu überprüfen ist (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 23. Juni 1977 - 8 RU 84/76 -).
Bei der Gesetzesformulierung der Nr 3 fällt auf, daß der Gesetzgeber nicht allein von einem Härtefall gesprochen (vgl zB § 602 RVO) oder eine Unbilligkeit gefordert hat (vgl § 572 RVO), sondern daß nur eine Häufung dieser Begriffe ("unbillig hart„) die anderweitige Berechnung des Übergangsgeldes rechtfertigt. Eine ähnliche Häufung der Begriffe findet sich in § 577 RVO, wonach der JAV im Rahmen des § 575 RVO nach billigem Ermessen festzustellen ist, wenn der nach den §§ 571 bis 576 berechnete JAV "in erheblichem Maße unbillig" ist. Nicht jede Unbilligkeit rechtfertigt dort die Anwendung des § 577 RVO (vgl Brackmann aaO, Stand April 1974, S 576 f; siehe auch Urteil des Senats vom 29. Januar 1974 in SozR 2200 RVO § 571 Nr 1); vielmehr ist das nur dann der Fall, wenn der nach den allgemeinen Vorschriften ermittelte JAV in einem offensichtlichen und erheblichen Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen steht (vgl Brackmann aaO S 572 l). So können extrem niedrige ausländische Verdienste zur Folge haben, daß der danach berechnete JAV nicht mehr die geeignete Grundlage für die Rentenberechnung bildet (vgl BSG SozR RVO § 577 Nr 2; § 571 Nr 3). Ein Härtefall (im Sinne des § 602 RVO) ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn die auf den Unfall zurückzuführende Einkommenseinbuße als erheblich anzusehen ist und zu einem besonderen wirtschaftlichen Nachteil führt (vgl Urteil des Senats vom 23. Juni 1977 - 8 RU 84/76 -).
In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des BSG zur Bemessung der MdE nach § 581 Abs 2 RVO hinzuweisen. Danach kann eine angemessene Berücksichtigung des vom Verletzten erlernten bzw ausgeübten Berufes "zur Vermeidung unbilliger Härten" gerechtfertigt sein. Als bedeutsam hat das BSG dabei ua das Alter des Verletzten (BSGE 4, 294, 299), die Dauer der Ausbildung (SozR RVO § 581 Nr 7), die Dauer der Ausübung einer speziellen Tätigkeit (SozR RVO § 581 Nr. 9 und 10) sowie die Verhinderung eines beruflichen Aufstiegs angesehen (BSGE 28, 227, 230; siehe aber auch BSGE 31, 185, 188).
Werden diese Grundsätze und Auslegungskriterien auf Fälle der vorliegenden Art angewandt, dann ergibt sich daraus, daß von der Vorschrift des § 568 Abs 3 Nr 3 RVO nur mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden darf. Nicht jede Unbilligkeit rechtfertigt ihre Anwendung; vielmehr kommt eine unbillige Härte in Betracht, wenn das Arbeitsentgelt im letzten Lohnabrechnungszeitraum (nach § 568 Abs 1 iVm § 182 Abs 5 RVO) gerade wegen der Verletzung wesentlich geringer als früher gewesen ist (vgl Brackmann aaO S 566 s), oder wenn der Verletzte den Unfall während der Ausbildung erlitten hat und deshalb in der Folgezeit gehindert gewesen ist, bereits erworbene Kenntnisse weiter auszubauen und alsdann auf dem Arbeitsmarkt ein entsprechendes Arbeitsentgelt zu erzielen. Zwar gilt im Unfallversicherungsrecht der allgemeine Grundsatz, daß die (Einkommens-) Verhältnisse vor dem Arbeitsunfall maßgebend sind (vgl BSGE 31, 38, 40; 31, 185, 189; SozR 2200 RVO § 571 Nr. 1 und daß nur in Ausnahmesituationen eine davon abweichende Beurteilung Platz greifen darf. Daß jedoch bei Jugendlichen bzw. bei Personen, die sich zur Zeit des Unfalls noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befunden haben, auch die spätere Berufsentwicklung und insbesondere die Beendigung der Ausbildung zu berücksichtigen sind, wird durch die Regelung des § 573 RVO bestätigt. Danach ist bei diesen Personenkreisen der gemäß § 571 RVO berechnete JAV für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung neu zu berechnen, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist. Der neuen Berechnung ist dabei das Entgelt zugrunde zu legen, das in diesem Zeitpunkt für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich ist (siehe ferner Abs 2 und 3). Zwar kann diese Vorschrift mangels einer entsprechenden Verweisung und im Hinblick auf die besonderen Regelungen in §§ 561 und 568 RVO nicht unmittelbar oder entsprechend auf die Berechnung des Übergangsgeldes angewandt werden. Sie bestätigt jedoch die Auffassung des Senats, daß Personen, die - wie der Kläger - den Unfall während ihrer Ausbildung erlitten haben, bei der Berechnung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht unbedingt auf ihre Ausbildungsvergütung beschränkt bleiben dürfen, sondern daß auch bei der Berechnung des Übergangsgeldes eine angemessene berufliche Fortentwicklung mit einem entsprechend höheren (fiktiven) Verdienst zu berücksichtigen ist. Eine vergleichbare Regelung ist in § 112 Abs 5 Nr. 2 AFG iVm Abs 7 dieser Vorschrift für die Bemessung des Arbeitslosengeldes vorgesehen, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat.
Entgegen der Auffassung der Beklagten darf die Anwendung der Vorschrift des § 568 Abs 3 Nr 3 RVO jedoch nicht so eingeengt werden, daß sie auf einige wenige Ausnahmefälle beschränkt bleibt. Das ergibt sich bereits aus einem Vergleich mit den Regelungen in Nr 1 und 2 dieser Vorschrift. Danach ist das Übergangsgeld nach der besonderen Regelung des § 568 Abs 3 RVO zu bemessen, wenn der Verletzte bis zum Zeitpunkt des Unfalls überhaupt noch kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hatte, oder wenn der letzte Tag seiner Erwerbstätigkeit zu Beginn der Maßnahme länger als drei Jahre zurückliegt. Die letztgenannte Regelung entspringt offenbar dem Bestreben des Gesetzgebers, das Übergangsgeld zu "aktualisieren" und den geänderten Verhältnissen anzupassen. Genügt dafür aber bereits ein Zwischenzeitraum von drei Jahren - im Falle des Klägers waren es 2 1/2 Jahre -, dann kann von einer Beschränkung auf extreme Ausnahmesituationen nicht gesprochen werden. Im übrigen ist auch nicht einzusehen, warum gleichaltrige Jugendliche wie der Kläger, die bisher überhaupt kein Arbeitsentgelt bezogen haben (zB Schüler), wesentlich günstiger gestellt sein sollten als Lehrlinge. Die Gesamtregelung des § 568 Abs 3 RVO läßt daher nur den Schluß zu, daß eine unbillige Härte auch dann vorliegen kann, wenn das Übergangsgeld eines Jugendlichen, der den Unfall während seiner Ausbildung erlitten hat, nach seiner Ausbildungsvergütung bemessen wird, obwohl er bei Beginn der Rehabilitationsmaßnahme - ohne den Unfall - seine Ausbildung bereits beendet hätte und ein entsprechendes Entgelt erzielen würde.
Nach der Berechnung der Beklagten und der Feststellung des LSG beläuft sich das Übergangsgeld - berechnet nach der Ausbildungsvergütung - rechnerisch ab 1. November 1974 auf 141,30 DM monatlich, während sich bei einer Berechnung nach der Leistungsgruppe 1 der Arbeiter (Facharbeiter, zB Rundfunkmechaniker) ein Übergangsgeld von monatlich 1.244,70 DM ergibt. Die Zuordnung zur untersten Leistungsgruppe (3) der Anlage 1 zum FRG, wie sie die Beklagte vornehmen möchte, entspricht nicht dem Gesetz. Nach § 568 Abs 3 Satz 2RVO ist bei der Zuordnung zu einer Leistungsgruppe nach der Anlage 1 des FRG von der Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen, die für den Verletzten nach seinen beruflichen Fähigkeiten und seinem Lebensalter ohne die Verletzung in Betracht käme. Maßgebend ist hier also nicht der Zeitpunkt des Unfalls, sondern der Zeitpunkt der Zuordnung (vgl Lauterbach aaO § 568 Anm 5 a). Die Beklagte vermag sich für ihre Auffassung auch nicht auf das Rundschreiben des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften VB Nr 154/74 vom 26. August 1974 zu berufen. Dort wird lediglich die Zuordnung von Schülern und Studenten zur untersten Leistungsgruppe (3) vorgeschlagen, und zwar mit der Begründung, daß für diesen Personenkreis eine Zuordnung zu einer bestimmten Leistungsgruppe nach ihrer beruflichen Tätigkeit und ihrem Lebensalter nicht in Betracht komme. - Ob auch die weitere Begründung, daß die Anwendung der Fremdrententabellen ohnehin zu einer Höhe des Übergangsgeldes führe, deren Berechtigung im Einzelfall fraglich erscheinen könne, mit dem Gesetz vereinbar ist, bedarf hier keiner Entscheidung. - Das Ausbildungsverhältnis des Klägers hatte im Zeitpunkt des Unfalls auch nicht "erst wenige Wochen" (vgl Lauterbach aaO § 568 Anm 5 a mwN), sondern rund 1 3/4 Jahre gedauert. Jedenfalls hätte der Kläger - wie das LSG festgestellt hat - ohne den Unfall das Ausbildungsverhältnis voraussichtlich zum 31. Januar 1974 beendet gehabt und wäre im Zeitpunkt der Maßnahme als Radio- und Fernsehtechniker tätig gewesen. Die Anlage 1 des FRG sieht bei Arbeitern - im Gegensatz zu den Leistungsgruppen der Angestellten - eine Staffelung nach dem Lebensalter nicht vor. Ebensowenig läßt das Gesetz in § 568 Abs 3 RVO eine Zuordnung oder eine andere Art der Berechnung "nach billigem Ermessen" zu (vgl demgegenüber § 577 RVO), die in bestimmten Fällen angebracht erscheinen könnte. Daher ist hier die Zuordnung des Klägers nach Leistungsgruppe 1 der Arbeiter vorzunehmen.
Die genannten Beträge von 141,30 DM und 1.244,70 DM monatlich stehen tatsächlich in einem "krassen Mißverhältnis" zueinander (vgl LSG-Urteil S 9), denn der zweite Betrag übertrifft den ersten um fast das 9-fache. Mit dem LSG und der Beklagten ist allerdings davon auszugehen, daß eine rein wirtschaftliche (rechnerische) Betrachtungsweise mit einem Vergleich der durch den Unfall verursachten (unmittelbaren oder mittelbaren) Einkommenseinbuße nicht genügt, sondern daß bei der Beurteilung der unbilligen Härte die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (ebenso Brackmann aaO S 566 s und S 576 g; Urteil BSG vom 25. November 1977 - 2 RU 71/76 -; siehe auch BSGE 28, 227, 229; SozR RVO § 577 Nr 2; § 571 Nr 3). Die Beklagte weist deshalb zu Recht darauf hin, daß der Kläger damals unverheiratet und erst 20 Jahre alt war und daß er während der Dauer der Maßnahme internatsmäßig untergebracht und verpflegt wurde. Entgegen der Auffassung der Beklagten können jedoch die Unkosten der Rehabilitations-Maßnahme (Tagespauschale von 55,- bzw 60,- DM) nicht besonders angerechnet werden, da nach § 567 Abs 1 Satz 2 RVO zu den berufsfördernden Maßnahmen auch die Übernahme der der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung gehört, wenn die Teilnahme an der Maßnahme mit einer Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts verbunden ist. Das Gesetz sieht einen Abzug oder eine Kürzung des Übergangsgeldes wegen Eigenersparnis nicht vor (vgl Lauterbach aaO § 567 Anm 23 Nr 5; siehe auch Rundschreiben des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften VB Nr 70/75 vom 23. April 1975, S 4 Nr 5; Urteil des Senats vom 11. Oktober 1973 in SozR RVO § 587 Nr 9).
Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Kläger den Unfall während seiner Ausbildung erlitten und sich fast 1 1/2 Jahre - mit Unterbrechungen - in Krankenhausbehandlung befunden hat und daß er durch den Unfall und seine Folgen gezwungen war, den von ihm erwählten Beruf aufzugeben und sich einer Umschulung zu unterziehen. Die (berufliche) Maßnahme der Rehabilitation ist erst zu einer Zeit eingeleitet worden, nachdem der Kläger sein ursprüngliches Ausbildungsverhältnis bereits beendet gehabt hätte. Die verspätete Einleitung ist außerdem darauf zurückzuführen, daß die Beklagte Umschulungsmaßnahmen im Rahmen der Berufshilfe zunächst abgelehnt hatte (vgl Schreiben der Beklagten vom 2. Januar 1974). Entscheidend fällt ferner ins Gewicht, daß das (nach § 568 Abs 1 und 2 iVm § 561 RVO berechnete) Übergangsgeld extrem niedrig ist, in keiner Weise dem Arbeitsentgelt entspricht, das der Kläger nach (regulärer) Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses erzielt hätte (vgl demgegenüber § 573 RVO), und daß es nicht einmal die Hälfte der nach § 568 Abs 4 RVO auf das Übergangsgeld anzurechnenden Unfallrente erreicht (s. auch Urteile BSG vom 9. Dezember 1976 - 2 RU 39/76 - und vom 31. August 1977 - 1 RA 15/76 -: Anspruch auf Mehrbetrag an Krankengeld neben Übergangsgeld). Das LSG ist daher unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalles zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß es unbillig hart wäre, die Ausbildungsvergütung der Berechnung des Übergangsgeldes während der Rehabilitations-Maßnahme zugrunde zu legen. Da das Gesetz - wie bereits gesagt - eine andere Möglichkeit nicht zuläßt, ist das Übergangsgeld nach § 568 Abs 3 Satz 2 RVO zu berechnen.
Der erkennende Senat setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu dem Urteil des 2. Senats des BSG vom 25. November 1977 (2 RU 71/76). Dieser Fall war dadurch gekennzeichnet, daß die Berufshilfe-Maßnahme ohne zeitliche Verzögerung bereits während der Lehrlingsausbildung und nur 11 Monate nach dem Arbeitsunfall eingeleitet war, daß der größere Zeitabschnitt der Maßnahme in die (vorgesehene) Lehrzeit fiel, daß nur noch ein "auslaufender" Zeitraum von 8 Monaten (nach dem voraussichtlichen Lehrabschluß) im Streit war und daß die Unfallrente ungleich höher war als im vorliegenden Fall. Im übrigen hat auch der 2. Senat in seiner Entscheidung betont, daß für die Feststellung der unbilligen Härte im Rahmen des § 568 Abs 3 Nr 3 RVO alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Gerade diese Umstände des Einzelfalles führen aber im vorliegenden Fall dazu, das Vorliegen einer unbilligen Härte - wie oben dargelegt - zu bejahen.
Da somit der Hauptantrag des Klägers zum Erfolg führt, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf den Hilfsantrag (Erhöhung der Teilrente auf die Vollrente gemäß § 587 RVO). Der Senat hat zwar am 11. Oktober 1973 (SozR RVO § 587 Nr 9) entschieden, daß ein Anspruch auf Erhöhung der Verletzten-Teilrente auf die Vollrente auch während der Umschulung des Verletzten auf einen anderen Beruf gegeben sein kann (vgl Brackmann aaO, Stand April 1974, S 578 h und l; so jetzt auch Lauterbach aaO, 3. Aufl, Mai 1975, § 587 Anm 3 S 517/1). Diese Entscheidung ist jedoch noch zu dem alten Rechtszustand ergangen (vgl §§ 567, 568 Abs 1 RVO idF des UVNG) und inzwischen durch das Inkrafttreten des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes (am 1. Oktober 1974, vgl dort § 45) und die darin erfolgte Neufassung des § 568 RVO (vgl § 21 Nr 51 RehaAnglG) weitgehend überholt. Sie kann jedenfalls in den Fällen keine Anwendung finden, in denen - wie beim Kläger - das nach § 568 Abs 3 Satz 2 RVO ermittelte Übergangsgeld rechnerisch die Vollrente übersteigt, so daß bereits wegen der Anrechnungsvorschrift des § 568 Abs 4 RVO eine Erhöhung der Unfallrente gemäß § 587 RVO - weil überflüssig - ausscheidet.
Die Revision der Beklagten erweist sich daher als unbegründet und ist zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Fundstellen