Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherungspflichtige Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers
Orientierungssatz
1. § 12 ZVALG muß im Zusammenhang mit § 2 Abs 2 ZVALG gelesen werden.
2. Unter dem Begriff der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung ist in der Rechtsprechung stets eine mit Pflichtbeiträgen belegte Zeit verstanden worden. Es muß davon ausgegangen werden, daß ihm auch im ZVALG keine andere Bedeutung beigemessen wurde.
3. Bei den von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreiten landwirtschaftlichen Arbeitnehmern verstößt der dadurch bewirkte Ausschluß eines Anspruchs auf Ausgleichsleistung nach dem ZVALG nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.
Normenkette
ZVALG § 12 Abs. 1 Fassung: 1980-08-18, § 2 Abs. 2; AnVNG Art. 2 § 1 Abs. 1 Fassung: 1967-12-21; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger eine Ausgleichsleistung nach dem Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG) vom 31. Juli 1974 (BGBl I 1660) zusteht.
Der am 3. Juni 1922 geborene Kläger, Diplom-Landwirt, war im Zeitraum von 1946 bis 1953 vorwiegend in der Landwirtschaft und von Mai 1954 bis August 1957 als wissenschaftlicher Angestellter in einer Tierfutterfabrik beschäftigt. Bis August 1955 entrichtete er Pflichtbeiträge, danach - zeitweise auch während seiner Hochschulausbildung - freiwillige Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Ab Juli 1959 war er beim V A R (VAR), der einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb von etwa 70 ha unterhält, zunächst als Leiter der Prüfstation, ab 1962 als Geschäftsführer tätig. Während dieser Zeit lag er über der Jahresarbeitsverdienstgrenze und leistete freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung (AV). Als am 1. Januar 1968 die Jahresarbeitsverdienstgrenze entfiel, ließ er sich von der Versicherungspflicht in der AV aufgrund des Abschlusses bzw der Umwandlung eines Lebensversicherungsvertrages befreien, entrichtete aber weiterhin freiwillige Beiträge in der höchsten Beitragsklasse an die BfA. Von diesem Versicherungsträger bezog er ab März 1984 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; seit Juli 1984 erhält er Altersruhegeld.
Den im Januar 1985 gestellten Antrag des Klägers auf Ausgleichsleistung nach dem ZVALG lehnte die Beklagte ab, weil der Kläger in den 25 Jahren vor Rentenbeginn keine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben von mindestens 180 Kalendermonaten zurückgelegt habe; es könne hierfür nur die Zeit von März 1959 bis Dezember 1967 berücksichtigt werden (Bescheid vom 15. Februar 1985; Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1985).
Das Sozialgericht Kiel (SG) hat die Beklagte durch Urteil vom 8. April 1986 unter Aufhebung ihrer Bescheide verpflichtet, die ab 1. Januar 1968 bis zum Versicherungsfall gezahlten freiwilligen Beiträge Pflichtbeiträgen gleichzustellen. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen und in der angefochtenen Entscheidung vom 26. März 1987 im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger, der unstreitig die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 Buchst a und c ZVALG erfülle, habe auch in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Erwerbsunfähigkeitsrente mindestens 180 Kalendermonate eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt (Buchst b der Vorschrift). Allerdings müsse die Beschäftigung nach § 2 Abs 2 ZVALG rentenversicherungspflichtig gewesen sein. Daran fehle es. Der Kläger sei auch seit 1968 nicht nur von der Beitragspflicht, sondern von der Versicherungspflicht befreit gewesen. Art 2 § 54a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) helfe nicht, weil er die dort genannten freiwilligen Beiträge nur hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten den Pflichtbeiträgen gleichstelle. Das dem Wortlaut der §§ 12 Abs 1 und 2 Abs 2 ZVALG entsprechende Ergebnis werde aber dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen nicht gerecht. Da landwirtschaftliche Arbeitnehmer im Alter unterversorgt gewesen und zudem Sachleistungen wie Deputat und freie Wohnung weggefallen seien, hätten die Tarifparteien 1972 einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über eine Zusatzversorgung geschlossen, zu dessen Ergänzung das ZVALG diene. Dieses Gesetz habe aber nicht landwirtschaftlichen Arbeitnehmern bei Bedürftigkeit im Einzelfall helfen, sondern den gesamten Berufsstand aufwerten und die Landwirtschaft fördern sollen. Deshalb seien die Leistungen nach dem ZVALG nicht von Einkommensgrenzen abhängig gemacht worden. Hiernach erfülle der Kläger die Leistungsvoraussetzungen einer langjährigen abhängigen Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb. Außerdem sei der in Art II § 54a AnVNG ausgedrückte Wille des Gesetzgebers auf das ZVALG übertragbar. Da somit die wörtliche und die am Sinn orientierte Auslegung zu unterschiedlichen Ergebnissen führten, sei einer verfassungskonformen Auslegung der Vorrang einzuräumen. Der Kläger dürfe nicht für die Zeit ab 1968 schlechter gestellt werden, als wenn er sich nicht von der Versicherungspflicht hätte befreien lassen. Es sei zu berücksichtigen, daß er freiwillige Beiträge zur AV entrichtet und außerdem an die befreiende Lebensversicherung Beiträge in Höhe von Pflichtbeiträgen zur AV geleistet habe.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Der Begriff der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung sei eindeutig und könne nicht gegenteilig ausgelegt werden; auch der Sinn und Zweck des Gesetzes führe zu keinem anderen Ergebnis. Mit verfassungskonformer Auslegung könne der geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht begründet werden, zumal es der Kläger 1968 selbst in der Hand gehabt habe, es bei der Versicherungspflicht zu lassen und keinen Befreiungsantrag zu stellen. Im übrigen bestehe ein enger Zusammenhang zwischen tarifvertraglicher und gesetzlicher Zusatzversorgung, die beide im Grundsatz nach gleichen Kriterien ausgerichtet seien. Im Arbeitsgerichtsprozeß sei durch Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 28. April 1986 rechtskräftig über die Rentenversicherungspflicht des Klägers entschieden worden, was materiell von Bedeutung sei und sogar präjudizielle Wirkung für das anhängige Verfahren habe.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26. März 1987 sowie des Sozialgerichts Kiel vom 8. April 1986 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 1985 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, daß auch in Art 2 § 7a AnVNG einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung Zeiten einer mit freiwilligen Beiträgen belegten Beschäftigung gleichgestellt seien. Es dürfe nicht zu Lasten des Versicherten gehen, wenn er für Zeiten ab 1968 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Bei der verfassungskonformen Auslegung sei zu beachten, daß er - Kläger - für seine Altersversorgung denselben Betrag aufgewendet habe, als wenn er sich nicht hätte von der Versicherungspflicht befreien lassen. Aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil könne nichts für die Revision hergeleitet werden, zumal dort auf den Unterschied zum sozialgerichtlichen Verfahren hingewiesen worden sei. Im übrigen habe das Landesarbeitsgericht die Berufung, da nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt, als unzulässig verworfen.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben. Die Klage, die das LSG dem Eingangssatz und der Begründung des Urteils zufolge nicht als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, sondern zutreffend als verbundene Anfechtungs- und (unechte) Leistungsklage im Sinn von § 54 Abs 4 SGG aufgefaßt hat, ist abzuweisen. Die Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig.
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 12 ZVALG. Nach Abs 1 dieser Vorschrift (idF von Art II § 34 Nr 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980, BGBl I 1469) erhält eine Ausgleichsleistung, wer a) aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Altersruhegeld oder eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält, b) in den letzten 25 Jahren vor Beginn des Altersruhegeldes oder der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mindestens 180 Kalendermonate eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt hat und c) am 1. Juli 1972 das 50. Lebensjahr vollendet hatte.
Während der Kläger die Voraussetzungen der Buchstaben a und c aaO erfüllt, hat er nicht in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Erwerbsunfähigkeitsrente, also seit März 1959, mindestens 180 Kalendermonate eine Beschäftigung als "landwirtschaftlicher Arbeitnehmer" ausgeübt (Buchst b aaO). Denn § 12 ZVALG, der unter dem zweiten Abschnitt mit der Überschrift "Ausgleichsleistungen an Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft" steht, muß, wie bereits die Vorinstanzen und die Beklagte ausgeführt haben, im Zusammenhang mit § 2 Abs 2 ZVALG gelesen werden. Danach sind "land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer (landwirtschaftliche Arbeitnehmer) ... Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ... ständig rentenversicherungspflichtig beschäftigt werden." Es handelt sich hierbei also um eine Legaldefinition des in den Folgebestimmungen des ZVALG verwendeten Begriffs der "landwirtschaftlichen Arbeitnehmer" (so ausdrücklich bereits der Entwurf der Bundesregierung zum ZVALG, BT-Drucks 7/1342, Begründung zu § 2 unter B S 9). Daß § 2 Abs 2 und § 12 ZVALG korrespondieren, ist auch im Erfahrungsbericht der Bundesregierung zur Ausführung des ZVALG vom 4. Juli 1977 (BT-Drucks 8/712) zum Ausdruck gebracht worden, wo "Arbeitnehmerzeiten" iS des § 12 ZVALG ua als Zeiten bezeichnet werden, in denen der Anspruchsberechtigte eine "Beschäftigung als Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft ausgeübt hat und in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen dieser Beschäftigung pflichtversichert war" (aaO unter 5.2.); darüber hinaus wird als Konkretisierung des in § 2 Abs 2 ZVALG im Zusammenhang mit "rentenversicherungspflichtig beschäftigt" gebrauchten Begriffes "ständig" das in § 12 Abs 1 ZVALG enthaltene Erfordernis verstanden, daß der Versicherte in den dem Rentenbeginn vorangegangenen 25 Jahren mindestens 15 Jahre landwirtschaftlicher Arbeitnehmer gewesen sein muß (aaO unter 8.1.).
Der Kläger ist nicht in dem erforderlichen Zeitumfang als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Unerheblich für die Entscheidung ist dabei, daß die Beklagte in ihrem Bescheid vom 15. Februar 1980 und im Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1985 für die Berechnung der Wartezeit iS von § 1 Abs 1 ZVALG die von März 1959 bis Dezember 1967 zur AV entrichteten freiwilligen Beiträge Pflichtbeiträgen gleichgestellt und ausgeführt hat, (nur) diese Beschäftigungszeit von 106 Kalendermonaten könne berücksichtigt werden, während das LSG darauf abhebt, daß der Kläger ab dem 1.Juli 1959 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nach § 4 Abs 1 Nr 1 AVG damaliger Fassung versicherungsfrei gewesen und daher diese Zeit nicht gleichzustellen sei. Es kommt vielmehr darauf an, ob er in der 194 Kalendermonate umfassenden Folgezeit von Januar 1968 bis Februar 1984 als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt war.
Zwar hat der Kläger, der sich nach Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze ab dem 1. Januar 1968 gemäß Art 2 § 1 Abs 1 Buchst b AnVNG idF des Art 2 § 2 Nr 1 des Finanzänderungsgesetzes 1967 (FinÄndG 1967) vom 21. Dezember 1967 (BGBl I S 1259) auf seinen Antrag bei der BfA aufgrund des Abschlusses bzw der Umwandlung eines Lebensversicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreien ließ, auch danach noch eine "an sich" oder - mit seinen Worten - "ihrer Art nach" rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Indessen bewirkte die Befreiung zum einen, worauf insoweit bereits das LSG zutreffend hingewiesen hat, Versicherungsfreiheit schlechthin; vor allem aber ist unter dem Begriff der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung auf dem Gebiet, von dem ihn das ZVALG augenscheinlich übernimmt, also auf dem Gebiet der Rentenversicherung, stets eine mit Pflichtbeiträgen belegte Zeit verstanden worden (vgl zB BSG SozR Nr 6 zu § 1251 RVO; BSGE 31, 11 = SozR Nr 29 zu § 1259 RVO; BSGE 32, 229, 231). In Übereinstimmung damit hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts im Urteil vom 14. Februar 1973 - 1 RA 7/72 (SozR Nr 52 zu § 1259 RVO) entschieden, daß Angestellte, die zuletzt wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig waren, auch dann keine Ausfallzeiten nach § 36 Abs 1 Nr 1 und 3 AVG erwerben können, wenn sie für die Dauer ihrer Versicherungsfreiheit freiwillige Beiträge der höchsten zulässigen Beitragsklasse entrichtet haben. Alle vorgenannten höchstrichterlichen Urteile stammen aus der Zeit, bevor die Bundesregierung den Entwurf zum ZVALG vorlegte. Es existierte also schon damals eine ständige Rechtsprechung und Rechtsanwendung zum Begriff der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung. Wenn aber dieser technische Begriff des Rentenrechts in das ZVALG übernommen wurde, so muß davon ausgegangen werden, daß ihm auch dort keine andere Bedeutung beigemessen wurde. Gegen die vom Kläger angestrebte weite Auslegung des Begriffs spricht auch, daß den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach § 12 Abs 1 ZVALG durch Abs 2 aaO bereits in der Urfassung bestimmte andere Zeiten gleichgestellt waren und später noch weitere Zeiten gleichgestellt wurden, darunter ua Zeiten, für die aus anderen Gründen als der Art der Beschäftigung Versicherungspflicht bestand, aber auch Zeiten, in denen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet zu werden brauchten. Der Gesetzgeber hat also insoweit nicht nur keinen Bedarf für die Ausweitung der Zeiten gesehen, sondern auch die Notwendigkeit, für die Einbeziehung vom Begriff nicht unmittelbar erfaßter Zeiten eine besondere gesetzliche Regelung zu schaffen.
Aus Art 2 § 54a AnVNG ergibt sich nichts Gegenteiliges, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat. Abs 2 der Vorschrift stellt bei Versicherten, die aufgrund des Art 2 § 1 AnVNG ua idF des FinÄndG 1967 von der Versicherungspflicht befreit worden sind, bei Anwendung des § 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c), § 32a Abs 4, § 36 Abs 3 und des § 37 Abs 1 AVG die für Zeiten vom 1. Januar 1968 an entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich, wenn sie in einer bestimmten, näher angegebenen Mindesthöhe geleistet sind. Es handelt sich hierbei jedoch um eine nur punktuelle, lediglich die sog Halbbelegung oder die Bewertung der Beiträge betreffende Gleichstellung (zB in § 28 AVG keine Gleichstellung zu Abs 2 Buchst a und b, in § 36 AVG keine Gleichstellung, soweit der Begriff der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in Abs 1 vorkommt). Der vom Kläger in der Revisionserwiderung erwähnte Art 2 § 7a AnVNG hilft ebenfalls nicht weiter; er betrifft zudem beim Frauen-Altersruhegeld des § 25 Abs 3 AVG nur die Gleichstellung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit bis 1967, nicht für die Zeit danach (Abs 1 aaO in der seit dem 1. Januar 1984 geltenden Fassung, früher Abs 1 Satz 2 aaO).
Soweit das LSG meint, das dem Wortlaut der §§ 12 Abs 1 und 2 Abs 2 ZVALG entsprechende Ergebnis werde dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen nicht gerecht, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Abgesehen davon, daß Wortlaut und Systematik des Gesetzes ineinandergreifen und zweifelhaft erscheint, ob im Hinblick auf den erklärten Willen des Gesetzes noch Raum für eine gegenteilige Sinn- und Zweckauslegung bleibt, sind dafür auch keine Anhaltspunkte und überzeugenden Gründe ersichtlich. Im Gegenteil, die Begründung zum Entwurf des ZVALG (BT-Drucks 7/1342), die in ihrem allgemeinen Teil unter I wiederholt einengend von "Landarbeitern" spricht und darlegt, daß - aus damaliger Sicht - die den ehemaligen Landarbeitern aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Renten noch auf Jahre hinaus unter denen vergleichbarer Arbeitnehmer der übrigen Wirtschaftszweige lägen und zudem Einkommenseinbußen durch Wegfall von Naturalleistungen einträten, verdeutlicht, daß der Kläger als Geschäftsführer eines Verbandes nicht von vornherein zur Zielgruppe des Gesetzgebers gehörte, zumal die vorgesehenen Leistungen des Bundes einen Ausgleich für Arbeitnehmer schaffen sollten, die trotz ihrer langjährigen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft nur geringe Renten erhalten (aaO unter II S 9). Zwar ist dem Erfahrungsbericht der Bundesregierung vom 4. Juli 1977 zur Ausführung des ZVALG (BT-Drucks 8/712) zufolge der Anregung des Bundesrechnungshofes, das Gesetz mit einer "Sozialklausel" zu versehen und die Empfänger höherer Renten der gesetzlichen Rentenversicherung von der Ausgleichsleistung auszuschließen, nicht gefolgt worden (Erfahrungsbericht unter 8.2. S 12 aaO), so daß es, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, nicht auf die Bedürftigkeit im Einzelfall ankommt; indessen ist es weder zwingend noch geboten, daraus mit dem LSG den Schluß zu ziehen, der Kläger erfülle mit seiner langjährigen abhängigen Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb die Voraussetzungen der §§ 2 Abs 2, 12 Abs 1 ZVALG. Im übrigen hat die Bundesregierung ihren Standpunkt gegenüber dem Bundesrechnungshof mit dem Hinweis verteidigt, es handele sich bei den Empfängern höherer Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur um wenige Einzelfälle, so daß der erforderliche Verwaltungsaufwand, diese Personen von der Ausgleichsleistung auszuschließen, in einem sehr ungünstigen Verhältnis zu einer möglichen Einsparung von Bundesmitteln stünde. Des weiteren ist ins Feld geführt worden, diese Personen unterlägen dem Tarifvertrag über eine Zusatzversorgung vom 20. November 1973 (der dem Erfahrungsbericht zum ZVALG als Anhang 10.1. beigefügt ist), und der Gesetzgeber habe ihnen den Anspruch auf Ausgleichsleistung zugebilligt (aaO S 12). Aber weder der verwaltungspraktische Gesichtspunkt noch der Hinweis auf den Tarifvertrag vermag die vom LSG vertretene Auffassung zu stützen. Es ist zwar richtig, daß es sich bei den Ausgleichsleistungen nach dem ZVALG um ergänzende Leistungen zur tarifvertraglich vereinbarten Zusatzversorgung handelt (Erfahrungsbericht unter 5.1. aaO S 6); auch der Tarifvertrag, der für die Gewährung von Beihilfe die Erfüllung der Wartezeit von 180 Kalendermonaten voraussetzt, läßt jedoch hierfür, von bestimmten anderen Zeiten abgesehen, nur "Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" gelten (vgl § 9 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 Nr 1 und 2 des Tarifvertrags über eine Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 20. November 1973). Daß dem Kläger hiernach kein Anspruch auf Beihilfe zusteht, hat bereits das Arbeitsgericht Kassel entschieden. Ob diesem Urteil neben seiner indiziellen Bedeutung auch - wie die Beklagte meint- eine präjudizielle Wirkung auf den anhängigen Rechtsstreit beizumessen ist, bedarf keiner Erörterung. Jedenfalls steht dem Kläger bereits aus den dargelegten Gründen auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Normen des ZVALG kein Anspruch auf Ausgleichsleistung zu.
Schließlich widerspricht die gefundene Lösung auch nicht dem Grundgesetz, wenn man den Kläger mit einem Versicherten vergleicht, der sich bei sonst gleicher Fallgestaltung nicht hat von der Versicherungspflicht befreien lassen. In Betracht kommt lediglich die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG). Danach darf der Gesetzgeber wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich behandeln. Dabei steht ihm aber gerade im Bereich der - wie hier - gewährenden Staatstätigkeit eine weitreichende Gestaltungsfreiheit bei der Abgrenzung des begünstigten Personenkreises zu; es müssen nur vernünftige Gründe bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden (vgl BVerfGE 51, 295, 300 f mwN). Die Rechtsprechung hat nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die denkbar gerechteste und zweckmäßigste Regelung geschaffen hat (BVerfGE 38, 154, 166 mwN).
Hiernach kann es nicht beanstandet werden, daß der Gesetzgeber des ZVALG in Anlehnung an Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung die Grenze zwischen rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung und nicht versicherungspflichtiger bzw versicherungsfreier Beschäftigung gezogen hat. Hinzu kommt, daß sich der Kläger frei entscheiden konnte, ob er ab 1968 versicherungspflichtig werden oder sich von der Versicherungspflicht befreien lassen wollte. Er hätte darüber hinaus nach seiner Befreiung von der Versicherungspflicht bis zum 31. Dezember 1973 erklären können, daß diese Befreiung enden solle (Art 2 § 1 Abs 4 Satz 1 AnVNG). Wenn er sich nach Abwägung der Vor- und Nachteile, etwa unter Berücksichtigung auch arbeitsrechtlicher und/oder steuerrechtlicher Gesichtspunkte dazu entschlossen hat, in der gesetzlichen Rentenversicherung (Angestelltenversicherung) pflichtversicherungsfrei zu bleiben, so verstößt der dadurch bewirkte Ausschluß eines Anspruchs auf Ausgleichsleistung nach dem ZVALG nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob auch "per saldo", also unter Einbeziehung der arbeitsrechtlichen und/oder steuerrechtlichen Gegebenheiten des Klägers ebenfalls eine Einkommensminderung eingetreten ist.
Nach alledem mußte die Revision der Beklagten Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen