Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren. Feststellung der Dauerrente
Orientierungssatz
Die Vorschrift des SGB 1 § 34 Abs 1 ist auch dann anzuwenden, wenn der Versicherungsträger beabsichtigt, die erste Dauerrente niedriger als die vorläufige Rente festzustellen oder die Gewährung einer Dauerrente abzulehnen.
Normenkette
SGB 1 § 34 Abs 1 Fassung: 1975-12-11; RVO § 622 Abs 2 S 1 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 08.06.1978; Aktenzeichen L 2 BU 9/78) |
SG Dortmund (Entscheidung vom 10.01.1978; Aktenzeichen S 25 BU 196/77) |
Fundstellen
Dokument-Index HI1657066 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen