Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren. Feststellung der Dauerrente

 

Orientierungssatz

Die Vorschrift des SGB 1 § 34 Abs 1 ist auch dann anzuwenden, wenn der Versicherungsträger beabsichtigt, die erste Dauerrente niedriger als die vorläufige Rente festzustellen oder die Gewährung einer Dauerrente abzulehnen.

 

Normenkette

SGB 1 § 34 Abs 1 Fassung: 1975-12-11; RVO § 622 Abs 2 S 1 Fassung: 1963-04-30

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 08.06.1978; Aktenzeichen L 2 BU 9/78)

SG Dortmund (Entscheidung vom 10.01.1978; Aktenzeichen S 25 BU 196/77)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657066

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