Leitsatz (redaktionell)

Hinsichtlich der Berechnung von Renten, in denen Zeiten der politischen, rassischen oder religiösen Verfolgung zu berücksichtigen sind, ist für die Zeit bis 1971-01-31 die bis zu diesem Zeitpunkt seit dem 1957-01-01 geltende Regelung weiterhin anzuwenden, dh die Höhe der Rente ist in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des NVG § 4 Abs 4 und 5 idF vor Inkrafttreten des WGSVGÄndG zu berechnen.

 

Normenkette

NVG § 4 Abs. 4-5

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. November 1969 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, in welcher Weise die Zeit der politischen Verfolgung des Klägers bei Berechnung seines Altersruhegeldes aus der Angestelltenversicherung (AV) rentensteigernd zu berücksichtigen ist.

Der im Dezember 1897 geborene Kläger ist politisch Verfolgter. Für ihn ist die Zeit vom 1. September 1933 bis zum 31. August 1945 als Verfolgungszeit anerkannt. Er war vom 1. Juli 1928 an als Gemeindebeamter (Schutzmann) der Stadt E angestellt. Aus dieser Beschäftigung wurde er am 11. April 1933 aus politischen Gründen entlassen und am 15. Mai 1933 endgültig zum 31. August 1933 gekündigt. Anschließend erhielt er Wohlfahrtsunterstützung. Vom 1. Januar 1934 an bis zu seiner Einberufung zum Kriegsdienst am 3. August 1939 war er als Diamantschleifer in der Invalidenversicherung versicherungspflichtig beschäftigt. Bis zum 9. August 1945 befand er sich im Kriegsdienst und in Kriegsgefangenschaft. Seit dem 1. September 1945 war er bei der Stadt E als Verwaltungssekretär eingestellt worden. Er war zuletzt Stadtinspektor und befindet sich jetzt im Ruhestand. Die Zeit seiner politischen Verfolgung ist bei seiner beamtenrechtlichen Versorgung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Pensionsbescheid berücksichtigt. Für die Zeit von Juni 1928 bis März 1933 ist er gemäß § 18 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) früherer Fassung in der AV nachversichert worden.

Die Beklagte gewährte ihm mit Bescheid vom 16. Januar 1963 Altersruhegeld vom 1. Dezember 1962 an. Hierbei rechnete sie die Zeit der politischen Verfolgung nicht an. Das Sozialgericht (SG) Darmstadt hat die Beklagte durch Urteil vom 23. Juli 1964 verurteilt, die Zeit vom 1. April 1933 bis 8. Mai 1945 zusätzlich entweder als Ersatzzeit anzurechnen, soweit nicht bereits Pflichtbeiträge angerechnet worden seien, oder - falls dies für den Kläger günstiger sei - unter Ausfüllung der Pflichtbeitragslücken mit Beiträgen der Klasse D zur AV und Aufstockung der vorhandenen Pflichtbeiträge auf die Klasse D zur AV einen neuen Bescheid zu erteilen. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hatte durch Urteil vom 18. November 1965 - unter Zulassung der Revision - die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat durch Urteil vom 14. Dezember 1967 das Urteil des LSG aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. In diesem Urteil hat der Senat ausgeführt, entgegen der Auffassung der Vorinstanzen seien die Vorschriften der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 bis 3 und Abs. 7 des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus (NVG) nicht mehr anzuwenden, soweit die Rente - wie dies beim Kläger geschehen sei - nach den Vorschriften des AVG idF des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom 27. Februar 1957 zu berechnen sei. Bei solchen Renten seien für Zeiten nationalsozialistischer Verfolgung, die nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 AVG als Ersatzzeiten anrechenbar seien, keine Steigerungsbeträge zu gewähren; jedoch hätten die Bestimmungen in den Absätzen 4 und 5 des § 4 NVG sinngemäß weiter Geltung. Nach diesen Vorschriften seien die Verfolgungszeiten höher zu bewerten, wenn der Verfolgte glaubhaft mache, daß er während der Ersatzzeiten einen höheren Arbeitsverdienst als den sonst anzurechnenden gehabt hätte oder daß er als Verfolgter ein Arbeitsverhältnis habe eingehen müssen, durch das seine Rente geringer geworden sei, als sie beim Weiterbestehen seines letzten Arbeitsverhältnisses vor dem Wechsel gewesen wäre. Ein solcher Fall liege beim Kläger möglicherweise vor, jedoch habe das LSG hierzu keine näheren Feststellungen getroffen.

In Ausführung des früheren Urteils des Hessischen LSG vom 18. November 1965 hat die Beklagte dem Kläger die Bescheide vom 29. März 1966 und vom 24. Mai 1966 erteilt.

Das Hessische LSG hat durch Urteil vom 6. November 1969 dem Antrag der Beklagten entsprechend das Urteil des SG Darmstadt vom 23. Juli 1964 aufgehoben und die Klage auch gegen die Bescheide vom 29. März 1966 und vom 24. Mai 1966 abgewiesen.

Der Kläger hat gegen das Urteil die zugelassene Revision eingelegt, mit der er unrichtige Anwendung der Vorschriften des § 4 Abs. 4 und 5 NVG rügt. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Darmstadt vom 23. Juli 1964 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.

Die Revision ist gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, da das LSG sie zugelassen hat. Soweit von der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Revision Bedenken erhoben werden, weil die Zulassung durch das LSG gesetzwidrig erfolgt sei, sind sie unbegründet. Zwar hat das Bundessozialgericht entschieden, daß eine offenbar gesetzwidrig erfolgte Zulassung der Revision auch im Sozialgerichtsverfahren rechtsunwirksam ist und das Revisionsgericht nicht bindet und daß eine derartig gesetzwidrig erfolgte Zulassung dann vorliegt, wenn die Revision nach der Zulassungsbegründung und dem Gesamtinhalt des Berufungsurteils nur zur Überprüfung tatsächlicher Fragen zugelassen ist (BSG 10, 240). Das LSG hat in dem angefochtenen Urteil die Revision indessen nicht nur zur Überprüfung tatsächlicher Fragen zugelassen. In dem Urteil heißt es, "der Senat hat die Revision zugelassen, da über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (§ 162 Abs. 1 Ziffer 1 SGG)". Diese Revisionszulassung umfaßt auch die Entscheidung des LSG über die Rechtsfrage, ob dem Verfolgten ein Schaden in der Sozialversicherung entstanden sein kann, wenn er vor der Verfolgung Beamter gewesen ist und ohne die Verfolgung weiterhin Beamter geblieben wäre, weil die Zeit der Verfolgung bei der Berechnung seiner beamtenrechtlichen Versorgung berücksichtigt worden ist. Diese Rechtsfrage hat das LSG verneint.

In dem Urteil des Senats vom 14. Dezember 1967, durch das der Rechtsstreit an das LSG zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, hat der Senat diese Rechtsfrage allerdings in einem anderen Sinne entschieden. Denn der Senat hat dargelegt, daß nach den Vorschriften in den Absätzen 4 und 5 des § 4 NVG die Verfolgungszeiten höher zu bewerten sind, wenn der Verfolgte glaubhaft macht, daß er während der beitragslosen Ersatzzeiten einen höheren Arbeitsverdienst als den sonst anzurechnenden gehabt hätte oder daß er als Verfolgter ein Arbeitsverhältnis hat eingehen müssen, durch das seine Rente geringer geworden ist, als sie beim Weiterbestehen seines letzten Arbeitsverhältnisses vor dem Wechsel gewesen wäre. Ein solcher Fall - so hat der Senat ausgeführt - liege beim Kläger möglicherweise vor; denn das LSG sage in den Gründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich, der Kläger habe während der Verfolgungszeit unterbewertete Arbeit leisten müssen. Diese Ausführungen in dem früheren Urteil des Senats sind dahin zu verstehen, daß für die beitragslosen Ersatzzeiten der Verfolgung im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 4 AVG - anders als für die übrigen in § 28 Abs. 1 AVG aufgeführten Ersatzzeiten - bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach § 32 AVG die Bruttoarbeitsentgelte zu berücksichtigen sind, die der Verfolgte wahrscheinlich ohne die Verfolgung während der beitragslosen Verfolgungszeiten erworben hätte, für den Fall, daß diese Berücksichtigung zu einer für den Kläger günstigeren Rente führt (vgl. hierzu auch das Urteil des 12. Senats vom 20.3.1969 - 12 RJ 156/67). Soweit der Senat in seinem früheren Urteil die Auffassung vertreten hat, daß die Verfolgungszeiten auch dann höher zu bewerten sind, wenn der Verfolgte ein Arbeitsverhältnis hat eingehen müssen, durch das seine Rente geringer geworden ist, als sie beim Weiterbestehen seines letzten Arbeitsverhältnisses vor dem Wechsel gewesen wäre, so besagt sie, daß bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach § 32 AVG die Bruttoarbeitsentgelte zu berücksichtigen sind, die der Verfolgte wahrscheinlich ohne die Verfolgung während der Verfolgungszeiten erworben hätte, in denen er in der Invalidenversicherung versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist, für ihn also Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind. Auch dies hat nur für den Fall zu gelten, daß hieraus eine für den Kläger günstigere Rente folgt. Deshalb hat der Senat in seinem früheren Urteil auch hervorgehoben, das LSG habe weder ermittelt, welche Beiträge für den Kläger abgeführt worden wären, wenn sein früheres Arbeitsverhältnis - also das Beamtenverhältnis - in der Zeit nach März 1933 als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis weiterbestanden hätte. Das LSG hätte bei seiner neuen Verhandlung und Entscheidung also nicht davon ausgehen dürfen, daß der Kläger, weil er vor der Verfolgung Beamter gewesen sei, ohne die Verfolgung auch weiterhin Beamter geblieben und nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen wäre. Vielmehr hätte das LSG ermitteln müssen, welche Beiträge für den Kläger abgeführt worden wären, wenn sein früheres Beamtenverhältnis während der Zeit seiner Verfolgung, sei es während der beitragslosen Ersatzzeiten, sei es während der versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Invalidenversicherung nach März 1933, als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fortbestanden hätte. Diese Auffassung, die der Senat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1967 vertreten hat, gründet sich darauf, daß es für die Feststellung der Rente, die dem Verfolgten aus seiner Rentenversicherung zusteht, allein darauf ankommt, wie die Zeiten der Verfolgung bei der Berechnung der Höhe der Rente sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigen sind. Dazu hat der Senat entschieden, daß die Verfolgungszeiten, auch wenn sie als ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei der Beamtenversorgung angerechnet worden sind, nicht nur als beitragslose Ersatzzeiten für die Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre, sondern auch für die Bestimmung der Rentenbemessungsgrundlage in Betracht kommen und daß für die Verfolgungszeiten, für die Pflichtbeiträge entrichtet sind, ein höheres Bruttoarbeitsentgelt zu berücksichtigen ist, wenn eine unterwertige Beschäftigung des Verfolgten glaubhaft gemacht ist. Die Vermeidung einer Doppelversorgung aus der Rentenversicherung und der Beamtenversorgung ist dabei dem Recht des öffentlichen Dienstes vorbehalten (BSG 26, 251).

Ob im Rahmen der sinngemäßen Weitergeltung der Absätze 4 und 5 des § 4 NVG über den 1. Januar 1957 hinaus berücksichtigt werden kann, daß - wie der Kläger behauptet - für die als Zeit der Verfolgung anerkannte Zeit freiwillige Beiträge entrichtet worden wären, wenn der Verfolgte weiterhin Beamter geblieben wäre, bedarf für den vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung; denn ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Nach der in dem früheren Urteil des Senats vertretenen Rechtsauffassung, an die bei der erneuten Entscheidung nicht nur das LSG, sondern auch der Senat gebunden ist, findet ein den Verfolgten in der Sozialversicherung entstandener weiterer Schaden dadurch seine Berücksichtigung, daß unter Umständen Arbeitsentgelte, die der Versicherte während der beitragslosen Ersatzzeiten erworben hätte, und höhere Arbeitsverdienste, die er in der Verfolgungszeit während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung tatsächlich erlangt hätte, sowie die entsprechenden Pflichtbeiträge als entrichtet anzusehen sind.

Für die Feststellung der Ansprüche des Klägers aus der Rentenversicherung ist nicht davon auszugehen, daß er während der Zeit seiner Verfolgung weiterhin Beamter geblieben wäre, sondern von rechtserheblicher Bedeutung ist, welche Bruttoarbeitsentgelte er verdient hätte und welche Pflichtbeiträge für ihn entrichtet worden wären, wenn ohne Verfolgung sein Beamtenverhältnis als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fortbestanden hätte. Der Fall, daß er neben einer Beamtenzeit als Verfolgungszeit freiwillige Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet hätte, bleibt daher schon deshalb außer Betracht, weil für diese Zeit zur Abgeltung eines besonderen Schadens des Verfolgten in der Sozialversicherung unter Umständen Pflichtbeiträge zu berücksichtigen sind. Es bedarf deshalb bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens auch keiner Entscheidung der Rechtsfrage, ob dem Kläger ein besonderer Schaden in der Sozialversicherung dadurch entstanden sein kann, daß er während der Zeit seiner Verfolgung, in der er als Beamter weiterbeschäftigt worden wäre, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hätte.

Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits hatte das LSG seiner neuen Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen (§ 170 Abs. 4 SGG). Da das LSG dem hier angefochtenen Urteil jedoch eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die dem früheren Urteil des Senats nicht entspricht, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits notwendigen tatsächlichen Feststellungen hat das LSG in dem angefochtenen Urteil nicht getroffen. Der Rechtsstreit muß daher erneut an das LSG zurückverwiesen werden.

Nach Erlaß des angefochtenen Urteils ist am 1. Februar 1971 das Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl I 1846) - NV-ÄndG - in Kraft getreten (Art. 4 § 5 Abs. 1) und das NVG neu gefaßt worden (Art. 1 §§ 1 bis 20). Das Revisionsgericht hat das zur Zeit seiner Entscheidung geltende materielle Recht seiner Entscheidung zugrunde zu legen (BSG 8, 108, 111; 15, 239, 243). Rechtsänderungen, die vorher wirksam geworden sind und das streitige Rechtsverhältnis erfassen, sind zu berücksichtigen (BSG 16, 257, 260; 19, 260, 261). Das Revisionsgericht hat demnach in einem anhängigen Verfahren das nach Rechtshängigkeit ergangene neue Recht anzuwenden, ohne daß der Kläger auf eine vorherige Anrufung des Versicherungsträgers und eine Entscheidung im Verwaltungsverfahren zu verweisen ist.

Mit dem Inkrafttreten des NV-ÄndG am 1. Februar 1971 sind das NVG und alle sonstigen dem NV-ÄndG entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften außer Kraft getreten (Art. 4 § 5 Abs. 2 Buchst. b und c). Vom 1. Februar 1971 an richtet sich die Berechnung der Renten für Verfolgte nach dem NV-ÄndG. Renten oder höhere Renten, für die der Anspruch durch dieses Gesetz begründet wird, sind frühestens vom 1. Februar 1971 an zu zahlen (Art. 4 § 2 Abs. 2).

Das NV-ÄndG gilt mit Ausnahme der Vorschriften des Art. 1 § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Februar 1971 eingetreten sind, also auch für den hier im Dezember 1962 eingetretenen Versicherungsfall des Alters. Das NV-ÄndG sieht die Zahlung von Renten für Zeiten vor seinem Inkrafttreten nicht vor.

Hinsichtlich der Berechnung des Altersruhegeldes des Klägers für die Zeit bis zum 31. Januar 1971 ist daher die bis zu diesem Zeitpunkt seit dem 1. Januar 1957 geltende Regelung weiterhin anzuwenden, d. h. die Höhe der Rente ist in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 4 Abs. 4 und 5 NVG zu berechnen. Hierdurch wird gewährleistet, daß bis zum 31. Januar 1971 die Berechnung der Renten für Verfolgte nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes, BT-Drucks. VI/715 zu Art. 4 § 1). Für die Berechnung des Altersruhegeldes des Klägers bis zum 31. Januar 1971 haben mithin die Grundsätze zu gelten, die der Senat in seinem Urteil vom 14. September 1967 niedergelegt hat.

Für die Berechnung der Renten für Verfolgte sind für die Zeit vom 1. Februar 1971 an zwar die Vorschriften des Art. 1 §§ 11 ff NV-ÄndG anzuwenden. Für das Altersruhegeld des Klägers vom 1. Februar 1971 an können diese Vorschriften jedoch nur dann von Bedeutung sein, wenn das NV-ÄndG für den Kläger den Anspruch auf eine höhere Rente begründet. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, welche Rente dem Kläger auf Grund der bis zum 31. Januar 1971 geltenden Vorschriften zusteht. Da über die Höhe dieser Rente bis jetzt noch nicht entschieden ist, sondern das LSG nach Ermittlung der dafür notwendigen Feststellungen darüber noch zu entscheiden haben wird, muß der Rechtsstreit auch insoweit zurückverwiesen werden, als der Anspruch des Klägers auf Altersruhegeld für die Zeit vom 1. Februar 1971 an in Frage steht. Diese Zurückverweisung des Rechtsstreits ist auch deshalb tunlich, weil den Beteiligten zunächst Gelegenheit gegeben werden muß, sich dazu zu äußern, ob dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 1971 an auf Grund der Vorschriften des NV-ÄndG ein Anspruch auf eine höhere Rente zusteht.

Zur Berechnung des Altersruhegeldes des Klägers für die Zeit bis zum 31. Januar 1971 wird das LSG festzustellen haben, welchen Arbeitsverdienst der Kläger während der Verfolgungszeiten, die als beitragslose Ersatzzeiten anzurechnen sind, ohne die Verfolgung wahrscheinlich gehabt hätte. Sodann wird es festzustellen haben, ob die Berücksichtigung dieses Arbeitsverdienstes bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage gemäß § 32 AVG zu einer für den Kläger günstigeren Rente führt, als wenn bei der Rentenberechnung die in Betracht kommenden Verfolgungszeiten nur als beitragslose Ersatzzeiten angerechnet werden.

Das LSG wird außerdem festzustellen haben, welche Bruttoarbeitsentgelte der Kläger erworben hätte, wenn ohne seine Verfolgung sein früheres Dienstverhältnis bei der Stadt E als Gemeindebeamter während der Zeit seiner Verfolgung nach März 1933 als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis weiterbestanden hätte, und ob die Berücksichtigung dieser Bruttoarbeitsentgelte bei der Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage gemäß § 32 AVG für den Kläger zu einer günstigeren Rente führt, als wenn bei der Feststellung der für ihn maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage die Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt werden, die er während der Verfolgungszeit in der Zeit seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Invalidenversicherung gehabt hat.

Aus diesen Gründen ist wie geschehen zu erkennen.

Die Entscheidung darüber, inwieweit die Beteiligten außergerichtliche Kosten des Verfahrens zu erstatten haben, bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652800

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