Leitsatz (redaktionell)
1. Mit der Gründung einer Anwalts-Sozietät wird diese Arbeitgeberin der bisher von den einzelnen Sozien beschäftigten Arbeitnehmer; das gilt jedenfalls für diejenigen Arbeitnehmer, die dem Arbeitgeberwechsel nicht widersprochen haben.
2. Mit dem Arbeitgeberwechsel endet für die - bisher von ihrem Ehemann beschäftigte - Ehefrau eines der Sozien die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach Art 4 § 2 des 2. KVÄG.
Normenkette
BGB §§ 705, 613a Fassung: 1972-01-15; KVÄG 2 Art. 4 § 2 Fassung 1970-12-21
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 09.12.1981; Aktenzeichen L 8 Kr 821/81) |
SG Darmstadt (Entscheidung vom 12.03.1981; Aktenzeichen S 4 Kr 69/79) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die ursprünglich
nur in der Anwaltskanzlei ihres Ehemannes, des Klägers zu
1), beschäftigt gewesene und deshalb mit Bescheid der
Beklagten vom 29. April 1971 gemäß Art 4 § 2 des Zweiten
Krankenversicherungs- änderungsgesetzes -2. KVÄG- vom
21. Dezember 1970 (BGBl I 1770) von der
Krankenversicherungspflicht befreite Beigeladene nach
Gründung der Sozietät der Kläger im Jahre 1973 in der Zeit
zwischen dem 1. Januar 1975 und dem 31. Dezember 1978
krankenversicherungspflichtig war und deshalb für diese Zeit
Beiträge zur Krankenversicherung nachzuzahlen sind.
Die Beklagte ist bei einer im November 1978 durchgeführten
Betriebsprüfung auf das Bestehen der Anwaltssozietät
zwischen den Klägern aufmerksam geworden. Mit dem als
"Bericht" über die Betriebsprüfung bezeichneten Schreiben
vom 7. September 1979 forderte die Beklagte von den Klägern
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der
Beigeladenen für die Zeit von Dezember 1974 bis Dezember
1978 im Gesamtbetrage von 7.167,60 DM nach, weil die
Befreiung der Beigeladenen von der
Krankenversicherungspflicht mit der Gründung der Sozietät
zwischen den Klägern erloschen sei. Der Widerspruch der
Kläger und ihre Klage blieben ohne Erfolg
(Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28. November 1979;
Urteil des Sozialgerichts -SG- Darmstadt vom
12. März 1981).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Hessischen
Landessozialgericht (LSG) am 9. Dezember 1981 hat die
Beklagte erklärt, sie mache die Beitragsnachforderung für
Dezember 1974 und Zinsen und Säumniszuschläge nicht mehr
geltend. Das LSG hat diese Erklärung als Verwaltungsakt
angesehen und gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in
das Verfahren einbezogen. Durch Urteil vom 9. Dezember 1981
hat es die Berufung der Kläger zurückgewiesen und die Klage
gegen den "Bescheid" vom 9. Dezember 1981 abgewiesen: Der
Prüfungsbericht der Beklagten vom 7. September 1979 sei ein
formgerechter Verwaltungsakt; dieser sei auch rechtmäßig,
weil durch die Begründung der Sozietät zwischen den Klägern
eine Gesellschaft iS des bürgerlichen Rechts entstanden sei.
Seitdem werde die Beigeladene nicht mehr vom Kläger zu 1)
allein, sondern von der Sozietät beschäftigt. Dieses
Beschäftigungsverhältnis werde durch die auf Art 4 § 2 des
2. KVÄG beruhende Befreiung der Beigeladenen nicht erfaßt.
Die von der Beklagten geltend gemachte Beitragsforderung sei
in dem zuletzt noch aufrecht erhaltenen Umfange nicht
verjährt, die Beklagte habe auch das Recht auf ihre
Einziehung nicht verwirkt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die - vom erkennenden Senat
zugelassene - Revision der Kläger und der Beigeladenen. Sie
wenden sich gegen die rechtliche Beurteilung durch das LSG.
Durch Begründung der Sozietät sei kein Arbeitgeberwechsel
erfolgt. Das LSG habe auch den Grundsatz der Verwirkung
nicht zutreffend angewendet.
Die Kläger und die Beigeladene beantragen sinngemäß, das
Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember
1981, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 12. März
1981 und den Bescheid der Beklagten vom 7. September 1979 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 1979
sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 1981
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie
hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2
SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vor dem
LSG am 9. Dezember 1981 gegen einen vermeintlichen Bescheid
der Beklagten vom 9. Dezember 1981 erhobene Klage ist
entgegen der vom LSG vertretenen Auffassung nicht
unbegründet, sondern unzulässig. Die Beklagte hat mit der am
9. Dezember 1981 abgegebenen Erklärung keinen neuen
belastenden Verwaltungsakt erlassen. Nur ein solcher wäre
gemäß § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen gewesen.
Hingegen enthält eine Verminderung der Beschwer, wie sie in
der am 9. Dezember 1981 abgegebenen Erklärung der Beklagten
liegt, keine anfechtbare und deshalb nach § 96 SGG
einzubeziehende Entscheidung. Vielmehr ist diese Erklärung
nur eine Teilrücknahme des noch nicht bindend gewordenen
belastenden Bescheides vom 7. September 1979, die
uneingeschränkt zulässig war. Sie hätte insoweit zur
Erledigung der Hauptsache führen können, wenn die Kläger
eine entsprechende Prozeßerklärung abgegeben hätten. Für die
statt dessen - infolge einer fehlerhaften Beurteilung der
Rechtslage - von den Klägern erhobene und vom LSG ins
Verfahren einbezogene Anfechtungsklage bestand kein Rechtsschutzinteresse.
Das Fehlen dieser Prozeßvoraussetzung war auch noch in der
Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen; das
Urteil des LSG trifft deshalb, soweit die Klage gegen den
vermeintlichen Bescheid vom 9. Dezember 1981 abgewiesen
worden ist, nur im Ergebnis zu (vgl auch BSGE 40, 284, 287
am Ende, zur Ersetzung einer Abweisung der Klage wegen
Unbegründetheit durch eine solche wegen Unzulässigkeit).
Im übrigen hat das LSG die Klage mit Recht als unbegründet
angesehen. Da die Beigeladene bereits vor dem 1. Januar
1971 in der Anwaltspraxis ihres Ehemannes tätig war, galt
damals für sie noch die Regelung des § 175
Reichsversicherungsordnung (RVO) idF der Verordnung vom
17. März 1945. Danach begründete die Beschäftigung eines
Ehegatten durch den anderen keine Versicherungspflicht in
der Krankenversicherung. Diese Rechtslage änderte sich durch
Aufhebung des § 175 RVO aF mit Wirkung vom 1. Januar 1971
(Artikel 1 Nr 3 des 2. KVÄG); seither sind auch Ehegatten
im Falle der Beschäftigung durch den anderen Ehegatten grundsätzlich
krankenversicherungspflichtig. Die Ehegatten, die infolge
dieser gesetzlichen Änderung versicherungspflichtig wurden,
konnten sich jedoch aufgrund einer Übergangsvorschrift in
Art 4 § 2 des 2. KVÄG "für die Dauer dieser Beschäftigung
bei ihrem Ehegatten" von der Versicherungspflicht befreien
lassen. Hiervon hat die Beigeladene Gebrauch gemacht; sie
ist durch den bindend gewordenen Befreiungsbescheid der
Beklagten vom 29. April 1971 "für die Dauer des jetzigen
Beschäftigungsverhältnisses bei Ihrem Ehegatten" von der
Krankenversicherungspflicht befreit worden.
Schon aus dem Wortlaut, vor allem aber aus der Zielsetzung
des Art 4 § 2 des 2. KVÄG folgt, daß diese
Übergangsvorschrift geschaffen worden ist, um dem von ihr
erfaßten Personenkreis die bisherige versicherungsrechtliche
Stellung zu erhalten. Bei Anwendung des § 175 RVO aF und
einer früheren entsprechenden Vorschrift in § 159 RVO aF
wurde aber - ebenso wie für die vergleichbaren Regelungen in
§ 1228 Abs 1 Nr 1 RVO und § 4 Abs 1 Nr 2 des
Angestelltenversicherungsgesetzes, beide idF der
Neuregelungsgesetze vom 23. Februar 1957
(Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung bei
Beschäftigung durch den Ehegatten) - zwischen einer
Beschäftigung durch den anderen Ehegatten und einer
Tätigkeit für eine Gesellschaft, an der der Ehegatte
beteiligt ist, unterschieden. Versicherungsfreiheit des
beschäftigten Ehegatten wurde nur anerkannt, wenn die
Beschäftigung durch den anderen Ehegatten selbst erfolgte.
War der Arbeitgeber hingegen eine Personengesellschaft oder
eine juristische Person, so war unbeachtlich, inwieweit der
Ehegatte an der zu einer Gesellschaft verbundenen
Personenmehrheit oder an der juristischen Person beteiligt
war (Hanow-Lehmann-Bogs, Rentenversicherung der Arbeiter,
5. Aufl, Stand: Oktober 1973, Anm B zu § 1228;
Koch-Hartmann-von Altrock-Fürst, AVG, 2./3. Aufl, Band IV,
§ 4 Anm C, S V 67g). Diesen Grundsatz hat das
Reichsversicherungsamt -RVA- (GE 5546 in AN 1944 S II 39
- zu § 159 RVO aF -) insbesondere auch für eine Gesellschaft
iS des § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vertreten
(vgl ferner BSGE 19, 265, 269 und SozR RVO § 380 Nr 1 zur
Arbeitgebereigenschaft einer Kommanditgesellschaft und einer
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts).
Der Senat teilt diese Rechtsauffassung. Sie rechtfertigt
sich aus dem besonderen familienrechtlichen Einschlag, der
einer Versicherungsfreiheit nach den Vorschriften der
§§ 159, 175, 1228 Abs 1 Nr 1 RVO aF und § 4 Abs 1 Nr 2 AVG
aF zugrundegelegen hat und der bei der Abgrenzung der
rechtlichen Nachwirkungen dieser Versicherungsfreiheit, wie
sie sich aus einem Befreiungsbescheid iS des Art 4 § 2 des
2. KVÄG ergeben, in gleicher Weise zu berücksichtigen ist.
Die auf das Ehegatten-Beschäftigungsverhältnis zwischen dem
Kläger zu 1) als Arbeitgeber und der Beigeladenen
beschränkte Wirkung des Befreiungsbescheides vom 29. April
1971 ist mit der Begründung der Anwaltssozietät zwischen den
Klägern beendet worden. Den - von den Revisionsklägern nicht
angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen des LSG ist zu
entnehmen, daß die Kläger bei ihrem 1973 erfolgten
Zusammenschluß nicht nur eine Bürogemeinschaft begründet
haben (vgl zu deren Abgrenzung Isele,
Bundesrechtsanwaltsordnung -BRAO-, Anhang zu § 43, unter
"Sozietät", hier IV, ferner die im Anhang 1 zu § 177
abgedruckten "Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts" vom
21. Juni 1973, § 28, sowie §§ 21 Nr 1, 29 Nr 5 der
Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes idF
der Sodener Beschlüsse der Bundesrechtsanwaltskammer vom
11. Mai 1957, abgedruckt bei Kalsbach,
Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 43 und Anm 7 zu § 29 der
Richtlinien). Im übrigen würde der Unterschied zwischen
einer Sozietät und einer weniger engen Bindung in Form einer
Bürogemeinschaft in versicherungsrechtlicher Hinsicht
möglicherweise nicht relevant sein, weil sich die
Bürogemeinschaft in der Regel auch auf das Büropersonal
erstreckt (Isele, aa0). Die somit zwischen den Klägern
bestehende Anwaltssozietät ist nach allgemein anerkannter
Auffassung eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts iS der
§§ 705 ff BGB (vgl statt vieler: Palandt-Thomas, BGB,
42. Aufl, § 705 Anm 9b aa; BGH in Lindenmaier-Möhring,
Nachschlagewerk des BGH, Nrn 10 und 23 zu § 705 BGB, und in
NJW 1971, 1801 mwN). Diese Gesellschaft handelt gemäß
§§ 709 ff BGB nach außen gesamthänderisch (vgl dazu BGH NJW
1971, 1801). Dem Außenverhältnis zugehörig ist auch das
Beschäftigungsverhältnis mit Büroangestellten. Deren
Arbeitgeber ist mithin in einer Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts die Gesamtheit aller Gesellschafter (RVA
aa0; vgl ferner BSGE 19, 265, 268 f; SozR RVO § 380 Nr 1;
Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 4. Aufl 1980, § 17 Abs 1).
Dies gilt entgegen der von der Revision vertretenen
Auffassung auch für die Anwaltssozietät, die entsprechend
den für die BGB-Gesellschaft geltenden Grundsätzen im
(Außen-)Verhältnis zu ihren Bediensteten verselbständigt ist
und deshalb - als Gesamtheit der Sozien - auch Arbeitgeber
der Bediensteten ist, soweit nicht ausnahmsweise ein
einzelner Gesellschafter für sich allein Vertragspartner
eines Bediensteten ist. Insoweit unterscheidet sich die
Rechtslage nicht von dem Rechtsverhältnis zwischen Mandant
und Sozietät; für dieses Verhältnis hat der BGH aber schon
entschieden, daß die Annahme des Mandats durch einen Anwalt
nicht nur diesen, sondern im allgemeinen die Sozietät
insgesamt verpflichtet (BGH NJW 1971, 1802f).
Die Beigeladene ist mit der Gründung der Anwaltssozietät der
Kläger deren Arbeitnehmerin geworden. Die Gründung einer
Sozietät hat im Regelfall zur Folge, daß eine bis dahin als
ein Einzelunternehmen im versicherungsrechtlichen Sinne
geführte Anwaltspraxis auf einen anderen Inhaber - die
Gesamtheit der Sozien - übergeht (wie umgekehrt bei
Auflösung einer Sozietät die bisherige Gesamtpraxis einem
der Sozien übertragen werden kann, vgl Kalsbach aa0, § 22
der Richtlinien, Anm 1 unter II b). In einem solchen
Inhaberwechsel liegt ein Betriebsübergang iS des § 613a
Abs 1 Satz 1 BGB, der hier zur Folge gehabt hat, daß an die
Stelle des Klägers zu 1) als des bisherigen Arbeitgebers der
Beigeladenen kraft Gesetzes die Sozietät der beiden Kläger
in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des
Überganges bestehenden Arbeitsverhältnissen eingetreten ist
(vgl Schaub in Münchner Kommentar zum BGB, § 613a Randziffer
19). Eine förmliche Umstellung des zwischen dem Kläger zu 1)
und der Beigeladenen bestehenden Arbeitsverhältnisses war
nicht erforderlich (vgl Palandt-Putzo aa0, Anm 3 zu § 613a).
Ob der Arbeitgeberwechsel durch einen Widerspruch der
Beigeladenen hätte ausgeschlossen werden können (vgl dazu
Schaub aa0 Randziffer 41), kann dahinstehen, da ein solcher
Widerspruch weder vom LSG festgestellt noch von einem
Beteiligten behauptet worden ist. Der Arbeitgeberwechsel hat
bewirkt, daß die in dem Bescheid der Beklagten vom
29. April 1971 enthaltene auflösende Bedingung eingetreten
ist. Infolgedessen hat dieser Bescheid seine Wirkung
verloren, ohne daß es seiner ausdrücklichen Rücknahme oder
einer anderweitigen förmlichen Entscheidung der Beklagten
bedurfte (vgl entsprechend zu § 8 AVG Urteil des erkennenden
Senats vom 30. Januar 1980, SozR 2200 § 1231 Nr 2).
Nicht gerechtfertigt ist schließlich der Einwand der
Revision, die Beklagte habe das Recht zur Geltendmachung der
Beitragsforderung verwirkt. Hierzu hat das LSG in Anlehnung
an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSGE 47, 194,
196 ff) zutreffend ausgeführt, daß die Verwirkung einer
Beitragsforderung nicht durch bloßen Zeitablauf eintritt,
sondern einen besonderen Vertrauenstatbestand voraussetzt,
der nicht bereits dadurch entsteht, daß der
Versicherungsträger Betriebsprüfungen durchführt, bei denen
der rechtliche Mangel nicht erkannt wird. An dieser in BSGE
47, 194, 198f mwN ausführlich begründeten rechtlichen
Beurteilung wird festgehalten.
Die Revisionskläger haben Angriffe gegen die Richtigkeit des
angefochtenen Urteils nicht erhoben, soweit das LSG die
Einrede der Verjährung als unbegründet angesehen hat. Auch
der erkennende Senat vermag insoweit Rechtsfehler des
angefochtenen Urteils nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE 55, 3-6 (LT1-2) |
BSGE, 3 |
RegNr, 11707 |
Das Beitragsrecht Meuer, 454 A 17 a 8 (LT1-2) |
KVRS, A-1200/2 (LT1-2) |
USK, 8313 (LT1-2) |
Die Beiträge 1983, 277-280 (LT1-2) |
MDR 1983, 875 (LT1-2) |
SozR 5486 Art 4 § 2, Nr 3 (LT1-2) |