Entscheidungsstichwort (Thema)
Selbständige prozessuale Ansprüche gemäß § 45 AFG. Berufungsausschluß. Grundurteil. Zeitpunkt des Maßnahmebeginns. Eintritt in die Maßnahme
Orientierungssatz
1. Bei den in § 45 AFG aufgeführten Sachkostenansprüchen handelt es sich um selbständige prozessuale Ansprüche (vgl BSG 1975-01-30 7 RAr 87/73 = BSGE 39, 119, 120). Daher müssen bei jedem einzelnen dieser Ansprüche, die auf Erstattung solcher Kosten gerichtet sind, die Sachurteilsvoraussetzungen (Prozeßvoraussetzungen) gegeben sein. Dies ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen zu prüfen (vgl BSG 1979-07-26 8b RKg 11/78 = SozR 1500 § 150 Nr 18 mwN). Daran ändert sich auch nichts, wenn eine Verurteilung nur dem Grunde nach begehrt wird. Auch für den Erlaß eines Grundurteils müssen die Sachurteilsvoraussetzungen für jeden selbständigen Anspruch bei einer Anspruchshäufung vorliegen (vgl BSG 1978-02-14 7 RAr 65/76 = SozR 1500 § 130 Nr 2).
2. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des § 46 Abs 1 AFG läßt sich herleiten, daß der Zeitpunkt des Maßnahmebeginnes mit dem Zeitpunkt gleichzustellen ist, von dem an der Antragsteller an der Maßnahme teilgenommen hat.
Normenkette
AFG §§ 45, 46 Abs 1; SGG § 130 Fassung: 1953-09-03, § 144 Fassung: 1969-07-27, § 147 Fassung: 1958-06-25
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 24.05.1982; Aktenzeichen L 10 Ar 197/81) |
SG Darmstadt (Entscheidung vom 05.11.1980; Aktenzeichen S 5/3 Ar 177/78) |
Tatbestand
Im Streit ist, ob der Kläger einen Anspruch auf die Erstattung von Fahrkosten, Lehrgangsgebühren und Kosten für Lernmittel für die Teilnahme an einem Meistervorbereitungslehrgang in der Zeit vom 9. März 1978 bis März 1979 hat.
Der Kläger ist gelernter Werkzeugmacher. Vom 1. April 1974 bis 31. März 1976 war er Soldat auf Zeit, seit November 1974 Überwasserwaffenelektromechaniker. Nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr war er seit 5. April 1976 als Werkzeugmacher beitragspflichtig beschäftigt.
Am 28. Februar 1978 beantragte er die Förderung der Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang, der in einem Berufsförderungswerk in Heidelberg durchgeführt wurde. Der Hauptteil II des Lehrgangs begann am 9. März 1978. Der Beginn des Hauptteils I war auf den 26. August 1978 verlegt worden. Der Lehrgang sollte bis Ende Januar 1979 dauern. Der Kläger hat an ihm seit dem 6. April 1978 teilgenommen. Er hat für den Teil I im Juli und August 1978 die Lehrgangsgebühren in Raten überwiesen und für den Teil II im März 1980. Außerdem hat er von März 1978 bis Februar 1979 für Lernmittel 252,40 DM aufgewendet. Daneben sind ihm Fahrkosten für die Fahrt von seinem Wohnort Viernheim nach Heidelberg entstanden.
Mit Bescheid vom 5. Juni 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 1978 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen für die Teilnahme an dem Lehrgang ab, weil der Kläger nicht innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens zwei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt habe.
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 5. November 1980 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet, die Teilnahme des Klägers an dem Meistervorbereitungskurs "durch Förderungsleistungen nach § 45 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) antragsentsprechend zu fördern".
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 24. Mai 1982 das erstinstanzliche Urteil abgeändert, soweit die Erstattung von Lehrgangsgebühren, Lernmitteln und Fahrkosten im Streit steht, und die Klage insoweit abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Berufung sei zulässig, da es sich bei den im Streit befindlichen Leistungen jeweils um wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum von mehr als 13 Wochen oder 3 Monaten handele. In der Sache sei die Berufung begründet. Die Förderungsvoraussetzungen des § 46 Abs 1 Satz 1 AFG seien nicht erfüllt. Hiernach würden Leistungen nach § 45 AFG Antragstellern nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren vor Beginn der Maßnahme mindestens zwei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt oder Arbeitslosengeld (Alg) aufgrund eines Anspruches von mindestens 156 Tagen oder im Anschluß daran Arbeitslosenhilfe (Alhi) bezogen hätten. Der Kläger sei vom 1. April 1974 bis 31. März 1976 Soldat auf Zeit gewesen und habe damit nicht in einem die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden. Eine beitragspflichtige Beschäftigung habe er ab 5. April 1976 aufgenommen, so daß die zweijährige Anwartschaft erst am 4. April 1978 erfüllt gewesen sei. Dieser Zeitpunkt liege aber nach dem Beginn der Maßnahme. Der Kläger sei zwar erst am 6. April 1978 in die Maßnahme eingetreten, objektiv habe diese jedoch bereits am 9. März 1978 mit dem Unterricht begonnen. Maßnahmebeginn iS von § 46 Abs 1 Satz 1 AFG sei nicht der Zeitpunkt des individuellen Eintritts des Teilnehmers in die Maßnahme (subjektiver Maßnahmebeginn), sondern der von dem Maßnahmeträger organisatorisch festgesetzte Beginn der Veranstaltung (objektiver Maßnahmebeginn). Dies sei hier der 9. März 1978. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger noch nicht die Voraussetzung der zweijährigen beitragspflichtigen Vorbeschäftigung erfüllt gehabt. Er habe diese Voraussetzung auch nicht dadurch schaffen können, daß er erst am 6. April 1978 in die Maßnahme eingetreten sei.
Schließlich könne der Kläger seinen Anspruch nicht aus einer Förderungszusage oder einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen falscher Beratung herleiten. Falls die Beklagte ihm eine Zusage erteilt haben sollte, so wäre diese rechtswidrig gewesen. An rechtswidrige Zusagen sei sie jedoch nicht stärker gebunden als an einen entsprechenden rechtswidrigen Verwaltungsakt. Einen solchen hätte sie jederzeit nach § 151 Abs 1 AFG aF aufheben können, so daß sie aufgrund einer fehlerhaften Zusage nicht tätig zu werden brauchte. Auch wenn sie verpflichtet gewesen wäre, den Kläger, als er am 9. März 1978 den vollständigen Antrag mit Unterlagen eingereicht hatte, sofort darauf hinzuweisen, daß eine Förderung zur Zeit nicht in Betracht komme, könne der Kläger hieraus keinen Anspruch auf Förderung herleiten. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch sei auf die Herstellung eines versicherungsrechtlichen Zustandes gerichtet. Der Kläger könne aber allenfalls verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er an der Maßnahme nicht teilgenommen, wenn ihn die Beklagte sofort belehrt hätte. Dabei handele es sich jedoch um einen auf eine Geldleistung gerichteten Schadenersatzanspruch, für den nicht der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, sondern der zu den Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit gegeben sei.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 46 AFG und des § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch das LSG. Er trägt vor, die Auslegung des LSG hinsichtlich des Maßnahmebeginnes erscheine nicht sinnvoll. Es sei weder wirtschaftlich noch mit den Motiven des Gesetzgebers vereinbar, Bildungswillige von einem vom Maßnahmeträger bestimmten organisatorischen Zeitpunkt an zu fördern, obgleich sie tatsächlich zu diesem Zeitpunkt noch nicht in die Maßnahme eingetreten seien. Ein Sachverhalt, der vom Auseinanderfallen der Zeitpunkte organisatorischer Beginn und tatsächlicher Eintritt in die Maßnahme gekennzeichnet werde, möge zwar selten sein. Jedoch habe auch die Beklagte diese Möglichkeit gesehen und in ihrer Durchführungsanweisung zur Anordnung Fortbildung und Umschulung vom 23. März 1976 (AFuU) geregelt. Auch der erkennende Senat habe diese Möglichkeit des Auseinanderfallens der Zeitpunkte erkannt und es für zulässig erachtet, daß der Antragsteller mit dem Eintritt in die Maßnahme die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Satz 1 AFG schaffe, wenn die übrigen Voraussetzungen vorlägen. Es erscheine deshalb sinnvoller, das Merkmal "Beginn der Maßnahme" als den individuellen Beginn der Maßnahme zu interpretieren.
Die Entscheidung des LSG beruhe außerdem auf einem nur unvollständig aufgeklärten Sachverhalt. Das LSG habe nicht geprüft, ob der Kläger aufgrund seiner berufsnahen Verwendung als Überwasserwaffenelektromechaniker bei der Bundeswehr besondere Fachkenntnisse erlangt habe, die ihn in den Stand setzten, abweichend von dem übrigen Teilnehmerkreis des Meistervorbereitungskurses später in die Maßnahme einzutreten. Zu dieser Prüfung habe Anlaß bestanden, da die Beklagte in ihrer Durchführungsanweisung zur AFuU bestimmt habe, daß Beginn der Maßnahme grundsätzlich der erste Unterrichtstag der Bildungsveranstaltung sei; der Zeitpunkt eines tatsächlichen späteren Eintritts sei nur dann Beginn der Maßnahme, wenn dieser aufgrund besonderer Vorkenntnisse im Vergleich zu dem übrigen Teilnehmerkreis erfolgte. Es sei nicht auszuschließen, daß das LSG, wenn es den Sachverhalt in dem vorgetragenen Sinne ausreichend aufgeklärt hätte, erkennen konnte, daß der Kläger über besondere Vorkenntnisse verfügte, die es für ihn angezeigt erscheinen ließen, erst später in die Maßnahme einzutreten. Die Entscheidung des LSG wäre dann für den Kläger günstiger ausgefallen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 1982 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 5. November 1980 zurückzuweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger macht lediglich Sachkostenansprüche gemäß § 45 AFG geltend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei den in dieser Vorschrift aufgeführten Kosten um selbständige prozessuale Ansprüche (BSGE 39, 119, 120 = SozR 4100 § 45 Nr 4). Daher müssen bei jedem einzelnen dieser Ansprüche, die auf Erstattung solcher Kosten gerichtet sind, die Sachurteilsvoraussetzungen (Prozeßvoraussetzungen) gegeben sein. Dies ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen zu prüfen (vgl BSG SozR 1500 § 150 Nr 18 mwN). Daran ändert sich auch nichts, wenn, wie hier, eine Verurteilung nur dem Grunde nach begehrt wird. Auch für den Erlaß eines Grundurteils müssen die Sachurteilsvoraussetzungen für jeden selbständigen Anspruch bei einer Anspruchshäufung vorliegen (vgl BSG SozR 1500 § 130 Nr 2, § 144 Nr 16). Da das Sozialgericht (SG) die Berufung nicht zugelassen hat, konnte das LSG in der Sache nur entscheiden, soweit dieses Rechtsmittel nicht nach den §§ 144 ff SGG ausgeschlossen war. Das war, soweit es die von der Beklagten in der Berufungsinstanz angegriffene Entscheidung betrifft, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht der Fall.
Ein Ausschluß der Berufung nach § 147 SGG kommt nicht in Betracht. Dieser tritt hiernach nur dann ein, wenn die Berufung den Beginn oder die Höhe der Leistung betrifft. Hier wird jedoch über den Grund der einzelnen Ansprüche gestritten.
Auch nach § 144 Abs 1 SGG ist die Berufung nicht ausgeschlossen. Die geltend gemachten Ansprüche betreffen wiederkehrende Leistungen. Die jeweilige Kostenerstattung erfolgt in verschiedenen Teilleistungen zu verschiedenen Zeiten. Hierbei ist im vorliegenden Falle unerheblich, daß die jeweiligen Zeitabschnitte abgelaufen sind und die rückständigen Leistungen in einem Betrag zu zahlen wären (BSG SozR Nr 28 zu § 144 SGG = Nr 12 zu § 381 RVO). Die Leistungen übersteigen schon im Hinblick auf den Anspruchszeitraum, der vom LSG unangegriffen auf die Zeit vom 9. März 1978 bis März 1979 festgelegt worden ist, den den Berufungsausschluß nach § 144 Abs 1 Nr 2 SGG begründenden Zeitraum von 13 Wochen oder 3 Monaten.
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Förderungsvoraussetzungen des § 46 Abs 1 Satz 1 AFG nicht erfüllt sind. Danach werden ua Leistungen nach § 45 AFG (Erstattung notwendiger Sachkosten) Antragstellern nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren vor Beginn der Maßnahme mindestens zwei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt oder, was hier nicht einschlägig ist, Alg aufgrund eines Anspruchs von einer Dauer von mindestens 156 Tagen oder im Anschluß daran Alhi bezogen haben; § 107 AFG gilt entsprechend. Diese versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er war von April 1974 bis Ende März 1976 nach den bindenden Feststellungen des LSG Soldat auf Zeit. Er hat damit nicht in einem die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden. Dies hat der Senat, wie das LSG ausgeführt hat, bereits mehrfach entschieden. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Erst ab 5. April 1976 hat hiernach der Kläger eine beitragspflichtige Beschäftigung aufgenommen, so daß die zweijährige Anwartschaft erst am 4. April 1978 erfüllt war. Dieser Zeitpunkt liegt aber nach dem Beginn der Maßnahme.
Nach den Feststellungen des LSG, die nicht angegriffen sind und daher den Senat gemäß § 163 SGG binden, hat der Meisterlehrgang, an dem der Kläger teilgenommen hat, mit seinem Hauptteil II am 9. März 1978 begonnen. Der Kläger hat zwar erst ab 6. April 1978 am Unterricht teilgenommen. Dies ändert indes nichts daran, daß der Beginn der Maßnahme iS von § 46 Abs 1 Satz 1 AFG der 9. März 1978 war.
Entgegen der Auffassung der Revision kann sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des § 46 Abs 1 AFG herleiten lassen, daß der Zeitpunkt des Maßnahmebeginnes mit dem Zeitpunkt gleichzustellen ist, von dem an der Antragsteller an der Maßnahme teilgenommen hat. Der Wortlaut des § 46 Abs 1 AFG spricht für die vom LSG vorgenommene Auslegung. Wäre als Maßnahmebeginn der Eintritt des Teilnehmers in die Maßnahme zu verstehen, hätte es nahegelegen, daß der Gesetzgeber dann, wie sonst üblich (vgl §§ 41, 43, 44, 45 AFG), auf die Teilnahme an der Maßnahme abgestellt hätte und nicht ausdrücklich auf den Beginn der Maßnahme (vgl Urteil des Senats vom 15. Februar 1979 - 7 RAr 68/78 und vom 10. Mai 1979 - 7 RAr 104/78). Auch die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung bietet, wie das LSG zutreffend unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 21. Juli 1981 - 7 RAr 46/78 - ausgeführt hat, keinen Anhalt dafür, daß die Anwartschaftszeit erst bei Eintritt in eine bereits begonnene Maßnahme erfüllt zu sein braucht.
Eine Gestaltungsmöglichkeit, die es dem Förderungswilligen gestattet, durch einen späteren Beginn der Teilnahme die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, hätte hiernach, wenn sie gewollt gewesen wäre, einer gesetzlichen Regelung bedurft, wie dies zB für das Alg durch die §§ 104 Abs 2 und 100 Abs 1 AFG geschehen ist.
Der Senat kann aus den vorstehenden Gründen der gegenteiligen Auffassung von Hoppe-Berlinger (Förderung der beruflichen Bildung, § 46 Anm 3) nicht folgen. Abgesehen davon stützt die Bestimmung des § 10 Abs 1 der AFuU in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. Juni 1979, auf die sich die dort vertretene Auffassung beruft, diese Meinung nicht. Die Anordnung enthält insoweit nur eine Ausgestaltung des § 44 Abs 2 AFG, der die Voraussetzungen für die Gewährung des höheren Unterhaltsgeldes (Uhg) regelt. Die Gewährung von Uhg hängt aber immer von der Teilnahme an der Maßnahme ab, dh, für den Beginn dieser Leistung ist der subjektive Maßnahmebeginn (Eintritt in die Maßnahme) entscheidend.
Der Hinweis der Revision auf die Durchführungsanweisung (DA) zu § 7 AFuU geht gleichfalls fehl. Wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, regelt die DA 7.01 Abs 2 nur eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß Maßnahmebeginn der erste Unterrichtstag der Bildungsveranstaltung ist. Hiernach ist der Zeitpunkt eines tatsächlichen späteren Eintritts nur dann Beginn der Maßnahme, wenn dieser aufgrund besonderer Vorkenntnisse im Vergleich zu dem übrigen Teilnehmerkreis erfolgte. Diese Ausnahme kann aber nur gelten, wenn es sich im Vergleich zu den übrigen Teilnehmern für den Antragsteller um die Förderung einer eigenständigen Bildungsmaßnahme handelt. Dies richtet sich, wie der Senat in seinem Urteil vom 17. Februar 1981 - 7 RAr 105/79 - entschieden hat, danach, ob eine in sich geschlossene Maßnahme vorliegt, die für den Bildungszweck geeignet ist. Im vorliegenden Falle ist der Kläger aber ab 6. April 1978 nicht in eine für ihn eigenständige Maßnahme eingetreten, sondern in eine bereits laufende. Bereits aus diesem Grunde können die Grundsätze, die der Senat in seinem Urteil vom 17. Februar 1981 - 7 RAr 105/79 - aufgestellt hat, nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen. Deshalb brauchte sich das LSG nicht verpflichtet zu fühlen, aufzuklären, ob der Kläger über besondere Vorkenntnisse verfügt, die es angezeigt erscheinen ließen, später in die Maßnahme einzutreten. Nur wenn der Kläger tatsächlich wegen der Vorkenntnisse später in die Maßnahme eingetreten wäre, könnte es sich überhaupt um eine für ihn eigenständige Maßnahme handeln, sofern man trotz der Tatsache, daß er nur die Unterrichtsveranstaltungen am 9. und 16. März 1978 nicht wahrgenommen hat, eine entsprechende Abgrenzungsmöglichkeit sieht. Hier behauptet aber der Kläger selbst nicht, daß er wegen seiner Vorkenntnisse nicht an den ersten beiden Unterrichtsveranstaltungen der Maßnahme teilgenommen hat.
Soweit sich der Kläger auf die in SozR 4460 § 21 Nr 1 abgedruckte Entscheidung des Senats vom 29. August 1974 beruft, verkennt er, daß diese Entscheidung zu einem Zeitpunkt ergangen ist, als es die hier maßgebliche Fassung von § 46 AFG noch nicht gab. Außerdem betraf diese Entscheidung das Erfordernis eines Antrages nach § 21 Abs 1 AFuU idF vom 18. Dezember 1969. Die Frage, welche Wirkungen der Antrag auf Förderung einer Bildungsmaßnahme hat, stellt sich hier aber nicht.
Die Ausführungen des LSG zur Frage einer Förderungszusage und eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches wegen falscher Beratung lassen keine Rechtsfehler erkennen. Der Kläger hat auch die diesen Entscheidungsgründen zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht angegriffen.
Die Revision kann nach allem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dr. Brocke Sattler König
Fundstellen