Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Überbrückungsgeld.
Der 1936 geborene Kläger, gelernter Seemann, fuhr bis 31. Dezember 1980 als - zuletzt - angestelltenversicherungspflichtiges Besatzungsmitglied zur See. Er hatte bis dahin mehr als 240 Pflichtbeitragsmonate zurückgelegt. Am 5. Januar 1981 stellte ihn das Wasser- und Schiffahrtsamt Lübeck - Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes - als nautischen Angestellten ein und beschäftigte ihn als Schiffsführer auf dem Feuerschiff "Fehmarnbelt". Das Feuerschiff liegt etwa 4,5 Seemeilen nördlich der Insel Fehmarn fest auf Position.
Am 29. März/1. April 1981 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Überbrückungsgeld auf Zeit. Mit dem streitigen Bescheid vom 11. August 1981 und dem bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 23. September 1981 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Der Kläger sei noch als Seemann in der Seefahrt an Bord eines Schiffes tätig.
Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Im angefochtenen Urteil vom 2. Juni 1983 hat das Landessozialgericht (LSG) die klageabweisende Entscheidung des Sozialgerichts (SG) vom 15. Juli 1982 bestätigt und ausgeführt: Der Kläger sei i.S. des § 9 Abs. 1 der Satzung der Seemannskasse sehr wohl noch "als Seemann" tätig. Das Feuerschiff "Fehmarnbelt" gelte i.S. von § 13 Abs. 2 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 4) als "Seeschiff", weil es fähig und dazu bestimmt sei, auf Wasser fortbewegt zu werden und Personen und Lasten zu tragen. Nicht notwendig sei, daß ein Seeschiff die Fähigkeit und Bestimmung zur Fortbewegung auch nutzen müsse. Ausschlaggebend sei, ob die Tätigkeit auf einem Schiff Kenntnisse und Fertigkeiten erfordere, über die ein Seemann nicht oder doch nur in so geringem Umfang verfüge, daß er zur vollwertigen Berufsausübung einer völlig neuen oder ergänzenden Berufsausbildung bedarf. Nur dann nämlich bestehe Anlaß, ihm dafür die dem Zweck des Übergangsgelds auf Zeit dienende finanzielle Hilfe zu gewähren. Als Besatzungsmitglied eines Schwimmkörpers, das keine neue oder ergänzende Ausbildung benötige; sei der Kläger weiterhin Seemann i.S. von § 13 Abs. 1 a.a.O. Das Feuerschiff erfülle auch den Begriff des Seeschiffes i.S. der soeben genannten Bestimmung: Es sei, wenn auch in beschränktem Umfang, zur Seefahrt bestimmt. Die "Fehmarnbelt'' liege bzw. fahre ggf. seewärts der Grenzen des Deutschen Flaggenrechtsgesetzes. Keineswegs decke sich das Ausscheiden aus der Seefahrt sachlich und zeitlich mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der See-Berufsgenossenschaft (BG).
Mit der zugelassenen Revision wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil. Er bringt vor: Nach der Satzung der Seemannskasse (Hinweis auf § 7) stünde demjenigen Versicherten das Überbrückungsgeld zu, der aus dem Geltungsbereich der See-BG ausgeschieden sei. Das "Herausfallen" aus diesem Geltungsbereich stehe nach der Satzung dem Ausscheiden aus der Seefahrt gleich. Unstreitig sei er, Kläger, nicht mehr bei der See-BG versichert. Das LSG habe übersehen, daß § 13 Abs. 1 SGB 4 ausdrücklich auf die "Reise des Schiffes" abstelle; sein Feuerschiff gehe aber nicht auf Reise. Es sei nicht im mindesten dazu bestimmt, fortbewegt zu werden, es sei im Gegenteil dazu bestimmt, auf seinem Liegeplatz fest verankert zu verbleiben. Es habe dieselbe Funktion wie ein Leuchtturm an Land und sei durch einen solchen prinzipiell ersetzbar. Die Tatsache, daß ein Feuerschiff hin und wieder zur Reparatur in den Kieler Hafen fahren müsse, stehe dem nicht entgegen. Im Grunde sei das Feuerschiff nichts anderes als ein schwimmendes Seezeichen. Das LSG verkenne auch den Sinn und Zweck des Überbrückungsgeldes. Diese Sozialleistung solle eine Kompensation für den regelmäßigen Minderverdienst nach dem Ausscheiden aus der Seefahrt darstellen. Sie solle eine Ergänzung zum Landberuf sein. Diese typische Situation liege auch bei ihm vor. Von seinen früheren Berufskollegen werde er nicht mehr als Seemann angesehen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 2. Juni 1983 sowie das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 15. Juli 1982 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 11. August 1981 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 23. September 1981 zu verurteilen, ihm ein Überbrückungsgeld auf Zeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Tatsache, daß der Kläger nicht mehr bei der See-BG gegen Unfall versichert sei, beruhe allein darauf, daß der Bund nach § 850 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) Träger der See-Unfallversicherung sei. Sinn der Leistungen der Seemannskasse sei es, nur den aus der Seefahrt ausgeschiedenen früheren Seeleuten die Eingliederung an Land zu erleichtern. Maßgebend sei allein der gesetzliche Seemannsbegriff des § 13 Abs. 1 SGB 4. Unter ihn falle der Kläger mit seiner Tätigkeit als Schiffsführer auf dem Feuerschiff "Fehmarnbelt". Es handele sich bei ihm um ein Seeschiff, weil es mit eigener Kraft den Standort wechseln könne und nach Beendigung seiner Aufgabe oder zur Überholung in den Hafen zurückkehre. Es sei daher zur Seefahrt bestimmt. Selbst bestimmungsgemäße gelegentliche Seefahrt mache ein Schiff zu einem Seeschiff i.S. des § 13 Abs. 2 a.a.O. Durch diese zumindest gelegentliche Bewegung unterscheide es sich von einem festen Leuchtturm. Es sei nicht Sinn des Überbrückungsgeldes, Minderverdienste innerhalb der Beschäftigung in der Seefahrt auszugleichen.
II
Die zugelassene Revision des Klägers ist begründet.
Die beklagte See-BG hat von der in § 891 a Abs. 1 Satz 1 RVO - eingefügt durch Art 1 § 4 Nr. 2 des Rentenreformgesetzes (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I 1965) und neu gefaßt durch das 19. Rentenanpassungsgesetz vom 3. Juni 1976 (BGBl. I 1373) - erteilten Ermächtigung Gebrauch gemacht und mit Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung "für die Gewährung eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres sowie eines Überbrückungsgeldes auf Zeit bei einem früheren Ausscheiden aus der Seefahrt an Seeleute" sowie an Küstenschiffer und Küstenfischer (§ 539 Abs. 1 Nr. 6 RVO) eine - nicht selbständige - Seemannskasse mit eigenem Haushalt eingerichtet. Die Voraussetzungen und der Umfang des Überbrückungsgeldes richten sich nach der Satzung der Seemannskasse (Satz 3 a.a.O.). Nach § 9 Abs. 1 der - vom Bundesversicherungsamt genehmigten (Satz 4 a.a.O.) - Satzung der Seemannskasse vom 21. August 1973 (HANSA 1973, 2249 und Beilage) in der - ab 1. Oktober 1980 geltenden - Fassung des 6. Nachtrags vom 10. September 1980 erhält ein Versicherter von der Seemannskasse der Beklagten allgemein nur dann Überbrückungsgeld oder Überbrückungsgeld auf Zeit, wenn er - auf Dauer als Seemann oder als nach § 539 Abs. 1 Nr. 6 RVO versicherter Küstenschiffer und Küstenfischer oder sonst als Selbständiger in der Seefahrt an Bord nicht mehr tätig ist; - die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder eines Altersruhegeldes nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliegen; - er die besondere Wartezeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung in Form einer bei der Seekasse rentenversicherungspflichtigen Seefahrtszeit von 240 Kalendermonaten zurückgelegt hat und - die in § 10 der Satzung (für das Überbrückungsgeld auf Zeit) oder § 11 der Satzung (für das Überbrückungsgeld) genannten besonderen Voraussetzungen erfüllt.
Für das Überbrückungsgeld auf Zeit, d.h. "für längstens 3 Jahre'' (§ 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung), wie es der Kläger geltend macht, kommen demnach die speziellen Leistungsvoraussetzungen hinzu, nämlich - Vollendung des 40. Lebensjahres; - Nichtvollendung des 52. (früher: des 55.) Lebensjahres; - Zurücklegung einer rentenversicherungspflichtigen Seefahrtszeit von 60 Kalendermonaten nach Vollendung des 35. Lebensjahres.
Unter den Beteiligten ist streitig, ob beim Kläger für den Anspruch auf Übergangsgeld auf Zeit die erste allgemeine Voraussetzung - dauerndes Ausscheiden aus der Seefahrt - vorliegt; daß die übrigen angeführten Voraussetzungen vorliegen, ist unstreitig.
Daß § 9 Abs. 1 der Satzung mit einem Versicherten, der "auf Dauer als Seemann … nicht mehr tätig ist", denselben Personenkreis als leistungsberechtigt anspricht, wie der Gesetzgeber in § 891 a Abs. 1 Satz 1 RVO, liegt auf der Hand: Die Vertreterversammlung der beklagten BG als durch § 891 a Abs. 1 Satz 3 und 4 RVO ermächtigte Satzungsgeberin kann keinem anderen Personenkreis Ansprüche gegen ihre Seemannskasse einräumen, als ihr der Gesetzgeber in Satz 1 a.a.O. ausdrücklich gestattet hat. A.a.O. aber ist die Gewährung eines Übergangsgeldes auf Zeit "an Seeleute … bei einem früheren Ausscheiden (als nach Vollendung des 55. Lebensjahres) aus der Seefahrt" vorgesehen. Mithin kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß "nicht mehr als Seemann tätig" i.S. des § 9 Abs. 1 der Satzung derjenige Versicherte ist, der zwischen Vollendung des 40. und des 52. Lebensjahres, also in einem mittleren Lebensabschnitt "aus der Seefahrt ausgeschieden" ist. "Seemann'' ist nach § 13 Abs. 1 SGB 4 u.a. jedes Besatzungsmitglied eines Seeschiffs; "Seeschiff" wiederum ist nach Abs. 2 a.a.O. jedes zur Seefahrt bestimmte Schiff; "Schiff" ist, wie das LSG zutreffend dargetan hat, ein Schiffskörper, der fähig und dazu bestimmt ist, auf dem Wasser fortbewegt zu werden und dabei Personen und Sachen zu tragen; "Seefahrt" schließlich ist nach § 836 Nr. 1 und 2 RVO die "Fahrt auf See" außerhalb der Grenzen des Deutschen Flaggenrechtsgesetzes vom 3. August 1951 (BGBl. II, 155) und der Dritten Durchführungsverordnung hierzu, ferner die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See. Es bedarf keiner näheren Darlegungen, daß der Kläger ab 5. Januar 1981 in seiner beruflichen Eigenschaft als Führer eines vor einer deutschen Insel fest auf Position liegenden Feuerschiffes der Deutschen Wasser- und Schiffahrtsverwaltung nicht Besatzungsmitglied eines Schiffes ist, das dazu bestimmt ist, sich außerhalb der Grenzen des Deutschen Flaggenrechtsgesetzes "auf See", deren Buchten, Haffen und Watten fortzubewegen und dabei Personen und Sachen zu tragen. Der Kläger ist daher bei seiner Tätigkeit auf dem Feuerschiff "Fehmarnbelt" auf Dauer nicht mehr als Seemann tätig.
Über die soeben angestellten begrifflichen Überlegungen hinaus rechtfertigt sich das Begehren des Klägers auch aus dem Zweck der Regelungen, die ein Überbrückungsgeld auf Zeit vorsehen:
Das Überbrückungsgeld auf Zeit ergänzt und erweitert die Regelung über das zeitlich nicht begrenzte Überbrückungsgeld; sein Zweck wird deshalb nur im Zusammenhalt der beiden Leistungen klar. Anders als in einer Reihe von bedeutenden Schiffahrtsländern gibt es in der Bundesrepublik Deutschland keine besonders niedrige Altersgrenze für Seeleute (vgl. Schewe/Schenke/Mäurer/Hermsen, Übersicht über die soziale Sicherung, Stand April 1977, 176; vgl. dazu auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des BSG vom 9. November 1983 - 7 RAr 58/82 - m.w.N.). Andererseits "erfordern … die schweren und gefährdeten Arbeits- und Lebensbedingungen der Seeleute … eine einheitliche Rentenversicherung der Seeleute … , die den der Seefahrt eigentümlichen Verhältnissen angepaßt ist" (so schon der Entwurf einer Verordnung über die Neuregelung der Rentenversicherung der Seeleute vom 11. November 1944, zitiert nach Schütte, DRV 1982,1, 5). Deshalb hat die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) bereits am 28. Juni 1946 das - am 10. Oktober 1962 in Kraft getretene - Übereinkommen 71 über die Altersrente der Schiffsleute angenommen. Nach dessen Art. 2 Abs. 1 hat jedes Mitglied der Organisation ein System von Altersrenten für "Schiffsleute, die sich vom Dienst auf See zurückziehen", einzurichten. Erst im Jahre 1972 war der deutsche Gesetzgeber bereit, dem zu entsprechen und durch das RRG ab 1. Januar 1973 den § 891 a in die RVO einzufügen und so der beklagten BG den Erlaß von Satzungsrecht zu Gunsten langgedienter älterer Seeleute zu ermöglichen. Das zeitlich nicht beschränkte Überbrückungsgeld (§ 11 der Satzung) ist eine Rentenleistung an zumindest 55 Jahre (bis 1979: 58 Jahre) alte ausgeschiedene Seeleute in der Höhe der Anwartschaft auf das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 12 a.a.O.), dazu bestimmt, die Zeit bis zum Beginn des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu überbrücken. Das - hier streitige - Überbrückungsgeld auf Zeit (§ 10 der Satzung) wird als Umstellungshilfe an Seeleute gezahlt, die schon in einem mittleren Lebensalter zwischen 40 und 52 Jahren stehen, eine bereits längere Fahrenszeit hinter sich gebracht haben und sich jetzt einer "Landbeschäftigung" zuwenden wollen. Als eine solche Landbeschäftigung hat dabei jede Beschäftigung zu gelten, in der der Versicherte nicht mehr den der Seefahrt eigentümlichen schweren und gefährdenden Arbeitsbedingungen unterliegt. Das trifft aber auf die Arbeit des Klägers auf dem Feuerschiff "Fehmarnbelt" zu: Funktionell unterscheidet sich diese Tätigkeit nicht prinzipiell von der des Mitglieds der Mannschaft eines Leuchtturms; typische Arbeiten, wie sie bei Fortbewegung eines Seeschiffes auf See zum Zwecke der Beförderung von Personen oder Gütern von den Mitgliedern der Schiffsbesatzung geleistet werden müssen, fallen schlechthin nicht an. Die besonderen sonstigen Belastungen in der Seefahrt mit Wochen oder Monaten dauernder Gebundenheit an ein Schiff auch in der arbeitsfreien Zeit, Abwesenheit und weiter Entfernung von der Landwohnung, von der Familie und vom persönlichen Lebenskreis fehlen. Sicher ist, wie der Beklagten unbedenklich eingeräumt werden kann, auch ein unweit des Festlandes auf Position liegendes Feuerschiff dem Seegang und den dadurch bewirkten Erschwerungen der Arbeit ausgesetzt. Bei den manifesten Unterschieden der Arbeitsbelastung darüber hinaus im Vergleich zu einem Seemann auf Seefahrt hätte es indessen einer besonderen Bestimmung von Gesetz- und von Satzungsgeber bedurft, um die Mitglieder der Besatzung von Feuerschiffen mit "Seeleuten" auf "Seefahrt" gleichzustellen, ähnlich wie dies in § 891 a Abs. 1 Satz 1 RVO und § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung in bezug sogar auf "Küstenschiffer und Küstenfischer" für notwendig gehalten worden ist.
Daß der Kläger bei seiner Arbeit auf dem Feuerschiff seine als Seemann gewonnenen Fähigkeiten und Kenntnisse verwerten kann und ihm so der Übergang in eine Tätigkeit außerhalb der Seefahrt erleichtert worden ist, kann seinem Anspruch aus §§ 9 und 10 der Satzung nicht hinderlich sein. Erfüllt der Kläger nach alledem die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld auf Zeit, so mußten die Urteile der Vorinstanzen sowie der ablehnende Bescheid der Beklagten in der Gestalt des bestätigenden Widerspruchsbescheides aufgehoben und diesem antragsgemäß ab 1. Mai 1981 - Monat nach Eingang seines Antrags am 1. April 1981 (§ 14 der Satzung) - zugesprochen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.1 RS 5/83
Bundessozialgericht
Verkündet am
16. Februar 1984
Fundstellen
BSGE, 157 |
Breith. 1984, 770 |