Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Anzeige über das Verweilen in Schul- oder Berufsausbildung über das 18. Lebensjahr hinaus gelten nach BKGG § 17 Abs 3 S 2 nicht nur die verfahrensmäßigen Vorschriften für den Antrag (BKGG § 17 Abs 1 und 2), sondern sie hat kraft ausdrücklicher Bezugnahme auf BKGG § 9 Abs 2 auch hinsichtlich des Leistungsbeginns die gleiche materiell-rechtliche Bedeutung wie der Antrag. Wird daher bei Vollendung des 18. Lebensjahres das Vorliegen einer der besonderen zusätzlichen Voraussetzungen des BKGG § 2 Abs 2 für dieses Kind nicht angezeigt, so hat das die gleiche Wirkung wie das Unterlassen der Antragstellung bei Eintritt der Kindergeldberechtigung. Wegen der materiell-rechtlichen Bedeutung von Antrag und Anzeige kommt bei ihrer Versäumung oder Verspätung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in entsprechender Anwendung des für Verfahrensfristen geltenden SGG § 67 nicht in Betracht.

2. Der sachlich-rechtlich begründete Wegfall des Kindergeldes wird dem Berechtigten gegenüber auch durch formlose Einstellung der Leistung wirksam.

3. Kindergeld ist nicht von Amts wegen, sondern stets nur auf Antrag zu zahlen. Wird der Antrag verspätet gestellt, so kann das Kindergeld höchstens 6 Monate rückwirkend gezahlt werden.

 

Normenkette

BKGG § 17 Abs. 3 S. 2 Fassung: 1964-04-14, § 9 Abs. 2 Fassung: 1967-12-21, § 17 Abs. 1 Fassung: 1964-04-14, Abs. 2 Fassung: 1964-04-14, § 2 Abs. 2 Fassung: 1964-04-14; SGG § 67 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03; BKGG § 25 Abs. 2 Nr. 2 Fassung: 1964-04-14

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 17. September 1971 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Kindergeld (KG) unter Berücksichtigung seines - zweiten - Kindes Renate auch für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 1968 zusteht. Der Kläger, der KG für vier Kinder bezog, hatte zuletzt im Mai 1967 in einem Fragebogen der Beklagten bei der am 5. Mai 1950 geborenen Renate "Schul- oder Berufsausbildung" vom 1. April 1966 bis 31. März 1968 angegeben. Nach einer von ihm beigefügten Bescheinigung des O Diakonissenhauses besuchte das Kind die Fachklasse für Schwesternvorschülerinnen in einer Pflegevorschule und endete dieser Schulbesuch voraussichtlich am 31. März 1968. Mit Änderungsverfügung der Kindergeldkasse vom 20. März 1968 wurde der Wegfall des KG für Renate von Juni 1968 an - wegen Vollendung des 18. Lebensjahres am 5. Mai 1968 - vermerkt und die Zahlung an den Kläger insoweit eingestellt. Weil das KG auf ein Sparkonto gezahlt wurde, bemerkte der Kläger die Änderung nach seiner Behauptung nicht. Mit Schreiben vom 29. Mai 1969 wies die Kindergeldkasse den Kläger darauf hin, daß er von Juli 1969 an nur noch zwei Kinder i. S. des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) haben werde, weil sein - erstes - Kind Erika nach den vorliegenden Unterlagen im Juni 1969 die Berufsausbildung beenden werde; da nunmehr die Zahlung von KG von seinem Jahreseinkommen abhängig sei, möge er die erforderlichen Angaben machen. Der Kläger gab daraufhin im Fragebogen u. a. an, daß sich Renate bis 1971 in "Schul- oder Berufsausbildung" befinde; nach einer beigefügten Bescheinigung besuchte sie seit dem 1. April 1968 eine Krankenpflegeschule. Mit Bescheid vom 26. Juni 1969 bewilligte ihm die Beklagte alsdann für Renate KG von Dezember 1968 an; sie wies unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 2 BKGG darauf hin, daß KG rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor dem Beginn des Antragsmonats gewährt werde. Mit seinem am 14. Juli 1969 hiergegen erhobenen Widerspruch wandte sich der Kläger gegen diese Begrenzung der Nachzahlung mit folgender Begründung: Er habe von Anfang an Antrag auf KG für vier Kinder gestellt und daher keinen Anlaß gehabt, von sich aus einen neuen Antrag zu stellen. Während er wegen seines Kindes Erika vorher aufgefordert worden sei, einen neuen Antrag einzureichen, seien die Zahlungen für Renate stillschweigend eingestellt worden. Mit Bescheid vom 26. August 1969 wurde der Widerspruch unter Hinweis auf § 17 Abs. 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 BKGG als unbegründet zurückgewiesen.

Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat durch Urteil vom 11. Juni 1970 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides und Abänderung des angefochtenen Bescheides die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter zusätzlicher Berücksichtigung der Tochter Renate KG für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 1968 zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe davon ausgehen können, seiner Anzeigepflicht genügt zu haben. Zweifel der Beklagten hätten durch Anforderung einer neuen Bescheinigung ausgeräumt werden können. Jedenfalls hätte die Beklagte aber die Einstellung der KG-Zahlungen durch förmlichen Bescheid feststellen müssen; da eine Anzeige vorgelegen habe, hätte sie nicht nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 BKGG hiervon absehen dürfen. Die Änderungsverfügung vom 20. März 1968 sei nicht bindend geworden, weil sie dem Kläger nicht bekanntgemacht worden sei.

Auf die - vom SG zugelassene - Berufung der Beklagten hin hat das Landessozialgericht (LSG) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe die nach § 17 Abs. 3 BKGG für die weitere Berücksichtigung des Kindes Renate erforderliche Anzeige der über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinausgehenden Berufsausbildung in der Krankenpflegeschule erst im Juni 1969 erstattet. Die Beklagte habe daher zu Recht nach § 9 Abs. 2 BKGG das KG insoweit rückwirkend nur für die letzten sechs Monate bewilligt. Da es sich um eine materielle Ausschlußfrist handele, scheide eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Kläger aus; es komme daher nicht darauf an, ob ihn ein Verschulden an der Säumnis treffe. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Einstellung der KG-Zahlungen durch förmlichen Bescheid festzustellen. Sie habe sich insoweit im Rahmen der ihr nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 BKGG eingeräumten Ermächtigung gehalten. Aus dem Inhalt der Bescheinigung, wonach das Kind eine "Krankenpflege vor schule" besuche und dieser Schulbesuch "voraussichtlich" am 31. März 1968 ende, hätten ihr keine Zweifel über das Ende der Ausbildung erwachsen müssen, die eine formlose Einstellung der Zahlung ohne vorherige Rückfrage verboten hätten.

Mit der Revision rügt der Kläger unrichtige Anwendung des § 17 Abs. 3, § 9 Abs. 2 und § 25 BKGG. Er habe die Beklagte, so führt er aus, bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes Renate in ausreichender Weise über die Fortdauer der Berufsausbildung benachrichtigt und damit dem Erfordernis des § 17 Abs. 3 BKGG genügt. Seine Angaben in den vorher ausgefüllten Fragebögen und der Inhalt der Schulbescheinigungen ließen eine tatsächliche Beendigung der Ausbildung schon vor Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit Sicherheit erkennen; vielmehr weise das Wort "voraussichtlich" und die Ausbildung in einer "Vorschule" auf eine weitere Fortsetzung der Berufsausbildung hin. Jedenfalls hätte es bei dieser Sachlage pflichtgemäßem Verwaltungshandeln entsprochen, die bestehenden Zweifel durch Rückfrage zu klären. Andernfalls hätte die Beklagte die Einstellung der KG-Zahlung gemäß § 25 Abs. 1 BKGG durch förmlichen Bescheid feststellen müssen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 11. Juni 1970 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden erklärt.

II

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Das LSG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Nach § 9 Abs. 1 BKGG wird KG vom Beginn des Monats an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Nach § 9 Abs. 2 BKGG wird aber KG rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gewährt, in dem der Antrag auf KG bei der zuständigen Stelle eingegangen ist; insoweit jedenfalls hat der Antrag auch materiell-rechtliche Bedeutung. Diese Einschränkung wird durch § 17 Abs. 3 BKGG dahin ergänzt, daß ein Kind, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet, nur dann weiterhin berücksichtigt wird, wenn der Berechtigte anzeigt, daß die besonderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 - hier also das Verweilen in Schul- oder Berufsausbildung - vorliegen. Für diese Anzeige gelten nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BKGG nicht nur die verfahrensmäßigen Vorschriften für den Antrag (§ 17 Abs. 1 und 2), sondern sie hat kraft ausdrücklicher Bezugnahme auf § 9 Abs. 2 auch hinsichtlich des Leistungsbeginns die gleiche materiell-rechtliche Bedeutung wie der Antrag. Wird daher bei Vollendung des 18. Lebensjahres das Vorliegen einer der besonderen zusätzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 BKGG für dieses Kind nicht angezeigt, so hat das die gleiche Wirkung wie das Unterlassen der Antragstellung bei Eintritt der KG-Berechtigung. Wegen der materiell-rechtlichen Bedeutung von Antrag und Anzeige kommt bei ihrer Versäumung oder Verspätung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in entsprechender Anwendung des für Verfahrensfristen geltenden § 67 SGG nicht in Betracht.

Demgemäß durfte die Beklagte im vorliegenden Fall die Leistung, soweit sie auf der Berücksichtigung des Kindes Renate beruhte, vom Monat Juni 1968 an einstellen, weil die nach § 17 Abs. 3 BKGG erforderliche Anzeige nicht erstattet worden war; die Anzeige der weiteren Ausbildung ist erst im Juni 1969 eingegangen und hat daher eine Leistungspflicht erst wieder von Dezember 1968 an begründet. Die Angabe des Klägers in dem am 12. Mai 1967 ausgefüllten Fragebogen, Renate befinde sich in Schul- oder Berufsausbildung vom 1. April 1966 bis zum 31. März 1968 - die gleiche Zeitangabe war auch schon früher wegen des Anspruchs auf Ausbildungszulage gemacht worden -, stellte keine Anzeige i. S. des § 17 Abs. 3 BKGG dar, weil die darin angegebene Ausbildungszeit bereits vor der Vollendung des 18. Lebensjahres (Mai 1968) endete. Sie konnte also nicht bedeuten, daß Renate sich über die Vollendung des 18. Lebensjahres noch in Ausbildung befinden werde.

Die jeweils beigefügten Bescheinigungen der Schule bestätigten die Angabe des Klägers über das Ende des Schulbesuchs. Dabei ist das dort - wie üblich - zugefügte Wort "voraussichtlich" ohne Bedeutung, weil zukünftige Ereignisse immer nur als "voraussichtlich" eintretend bescheinigt werden können; tatsächlich hat auch der dort bescheinigte Schulbesuch zu dem angegebenen Zeitpunkt geendet.

Der hiernach sachlich-rechtlich begründete Wegfall des KG, soweit es auf der Berücksichtigung des Kindes Renate beruhte, ist auch dem Kläger gegenüber durch formlose Einstellung der Leistung wirksam geworden. Eines besonderen Bescheides bedurfte es hierzu nicht. Zwar wird in § 25 Abs. 1 BKGG bei Ablehnung oder Entziehung des KG die Erteilung eines schriftlichen Bescheides mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung vorgeschrieben, jedoch kann nach Abs. 2 von der Erteilung eines Bescheides abgesehen werden, wenn der Berechtigte die Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, anzeigt (Nr. 1) oder wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne daß eine Anzeige nach § 17 Abs. 3 erstattet worden ist (Nr. 2). Da im vorliegenden Fall keine Anzeige nach § 17 Abs. 3 BKGG erstattet worden war, sind die Voraussetzungen der zweiten Alternative gegeben.

Ob es sich bei der Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 2 BKGG um eine generelle Befreiung der Kindergeldkasse von der Pflicht zur Erteilung eines Bescheides beim Vorliegen der genannten Voraussetzungen handelt oder ob sie - worauf der Gebrauch des Wortes "kann" hindeutet - die Erteilung eines Bescheides in das pflichtgemäße Ermessen der Kindergeldkasse stellt, kann hier unentschieden bleiben. Geht man mit dem LSG (s. a. Wickenhagen-Krebs, Komm. z. BKGG, Anm. 9 zu § 25) von einer Ermessensregelung aus, so hat die Beklagte mit der stillschweigenden Einstellung der Leistung weder die gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber die Ermächtigung bereits auf streng abgegrenzte Fälle beschränkt hat, in denen eine Bescheiderteilung nach der Sachlage entbehrlich erscheint (vgl. BT-Drucks. III/2648 S. 19 zu § 30 des Entwurfs zum Kindergeldkassengesetz - KGKG -). Das gilt nicht nur für den Fall, daß der Berechtigte die Beendigung eines Schul- oder Ausbildungsverhältnisses angezeigt und damit die Einstellung selbst veranlaßt hat, sondern auch für die zweite Alternative des § 25 Abs. 2 BKGG. Man kann im Regelfall davon ausgehen, daß dem Berechtigten sowohl die Tatsache der Vollendung des 18. Lebensjahres als auch deren Auswirkung auf den KG-Anspruch bewußt sind. Es kommt hinzu, daß die Möglichkeit einer Schädigung des Berechtigten durch die Rückwirkungsregelung des § 17 Abs. 3 iVm § 9 Abs. 2 BKGG weitgehend ausgeschlossen wird; er kann die Anzeige von der bestehenden Schul- oder Berufsausbildung bis zum Ende des siebenten Kalendermonats nach Einstellung der Leistung nachholen, ohne einen Verlust zu erleiden. Schließlich ist zu beachten, daß es sich bei § 25 Abs. 2 BKGG um eine verfahrenstechnische Regelung handelt, deren Zweck auf Arbeitsersparnis in einer Massenverwaltung gerichtet ist; dieser Zweckbestimmung würde es widersprechen, wollte man jeweils im Einzelfall umständliche Nachprüfungen und Ermessenserwägungen verlangen. Bei der Gesamtwürdigung dieser Gesichtspunkte kann, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 BKGG vorliegen, eine Ermessenspflicht der KG-Kasse, gleichwohl einen Bescheid zu erteilen, nur angenommen werden, wenn im Einzelfall ganz besondere, in die Augen springende Umstände dies geboten erscheinen lassen. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Insbesondere hat der Umstand, daß es sich bei dem vom Kläger angezeigten, aber schon vor Vollendung des 18. Lebensjahres endenden Ausbildungsgang nach dem Inhalt der Schulbescheinigung um den Besuch einer "Krankenpflege vor schule" handelte, eine Ermessenspflicht der KG-Kasse zur Erteilung eines Bescheides nicht begründet. Abgesehen davon, daß sich an einen solchen Schulbesuch nicht notwendig eine weitere Ausbildung i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG anzuschließen brauchte, war die KG-Kasse im Rahmen ihrer mit der Ermessensausübung verbundenen Aufklärungspflicht auch nicht gehalten, den vorliegenden Akteninhalt nach Anhaltspunkten zu durchforschen, die etwa auf die Wahrscheinlichkeit einer weiter als angezeigt gehenden Ausbildung schließen lassen könnten. Unter Berücksichtigung der gerade auf Arbeitsersparnis gerichteten Zweckbestimmung der Regelung wäre ein solches Verfahren sinnwidrig. Aus den gleichen Gründen bestand für die KG-Kasse auch kein Anlaß, wegen einer weitergehenden Schul- oder Berufsausbildung des Kindes Renate bei dem Kläger vor der Einstellung anzufragen. Sie konnte sich im vorliegenden Fall daher mit der Feststellung begnügen, daß das Kind - zweifelsfrei - im Mai 1968 das 18. Lebensjahr vollendete und daß keine über diesen Monat hinausgehende Schul- oder Berufsausbildung angezeigt worden war. Wenn sich der Kläger darauf beruft, wegen der Ausbildung seiner älteren Tochter Erika von der KG-Kasse angeschrieben worden zu sein, so übersieht er, daß es sich dabei um andere als die in § 25 Abs. 2 BKGG ausdrücklich hervorgehobenen Fälle gehandelt hat.

Die für den Kläger ungünstige Folge, daß er für die hier streitige Zeit kein KG unter Berücksichtigung des Kindes Renate erhält, beruht letztlich darauf, daß er nach seinen eigenen Angaben irrtümlich angenommen hatte, die Fortdauer der Ausbildung des Kindes bereits angezeigt zu haben, und daß er Eingang und Höhe des KG nicht überwacht hat. Diese allein in seinem Verantwortungsbereich liegenden Umstände brauchte die KG-Kasse nicht in Rechnung zu stellen.

Die Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668916

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