Leitsatz (amtlich)
Der "Betrag des Altersgeldes" iS von GAL § 44 Abs 2 umfaßt auch den Staffelungsbetrag des GAL § 4 Abs 1 S 3 (Fassung: 1973-12-19).
Normenkette
GAL § 44 Abs. 1 Fassung: 1969-07-29, Abs. 2 Fassung: 1969-07-29, Abs. 3 Fassung: 1969-07-29, § 4 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1973-12-19, S. 3 Fassung: 1973-12-19
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Mai 1977 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 28. Januar 1976 wird zurückgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger bezieht ab November 1974 eine Landabgaberente nach § 41 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL). Diese ist wegen des gleichzeitigen Bezuges eines Altersgeldes zu kürzen. Unter den Beteiligten war streitig, ob der "Betrag des Altersgeldes", um den nach § 44 Abs 2 GAL gekürzt werden muß, auch die sich aus § 4 Abs 1 Sätze 2 und 3 GAL idF vom 19. Dezember 1973 (GAL 1974) ergebenden Dynamisierungs- und Staffelungsbeträge umfaßt oder ob darunter, wie der Kläger meint, nur der im Zeitpunkt der Bewilligung der Landabgaberente in § 4 Abs 1 Satz 1 GAL bestimmte "Grundbetrag" des Altersgeldes zu verstehen ist.
Die Beklagte hat der Kürzung die erste Meinung zugrunde gelegt. Das Sozialgericht (SG) hat die auf die zweite Meinung gestützte Klage abgewiesen. Der Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) teilweise stattgegeben; es hat die Beklagte verurteilt, die Landabgaberente neu zu berechnen und dabei die Kürzung auf das nach § 4 Abs 1 Sätze 1 und 2 GAL berechnete Altersgeld zu beschränken. Nach seiner Ansicht kann es nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben, daß sich die Staffelung des Altersgeldes nach § 4 Abs 1 Satz 3 GAL in einer zunehmenden Minderung der ausgezahlten Landabgaberente auswirkt, weil sonst die mit der Staffelung erstrebte Besserstellung von Landwirten mit langer Beitragsleistung in das Gegenteil verkehrt werde.
Die Beklagte beantragt mit der vom LSG zugelassenen Revision,
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es zur Neuberechnung der Rente verurteilt hat, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Nach ihrer Ansicht ist in § 44 Abs 2 GAL das "volle" Altersgeld gemeint.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Da nur die Beklagte Revision eingelegt hat, ist im Revisionsverfahren lediglich zu prüfen, ob die Beklagte in den Kürzungsbetrag auch den Staffelungsbetrag einbeziehen darf, den der Kläger bei seinem Altersgeld nach § 4 Abs 1 Satz 3 GAL 1974 erhält. Diese Frage ist entgegen der Ansicht des LSG zu bejahen.
Nach § 44 Abs 2 GAL wird "bei Bezug eines Altersgeldes" die Landabgaberente um "den Betrag des Altersgeldes" gekürzt. Dieser Wortlaut spricht bereits dafür, daß uneingeschränkt um das Altersgeld zu kürzen ist, das der Berechtigte tatsächlich bezieht. Dazu gehört der Staffelungsbetrag, um den sich seit dem GAL 1974 das Altersgeld eines Berechtigten gem § 4 Abs 1 Satz 3 GAL erhöht. Das LSG glaubt zu Unrecht, in § 44 Abs 2 GAL sei der gleiche Betrag wie in dem vorangehenden Abs 1 in dessen Neufassung durch das GAL 1974 gemeint. Der Gesetzgeber hat an mehreren Stellen (§§ 4 Abs 2a, 44 Abs 1 und 3 GAL) deutlich zwischen dem Altersgeld nach § 4 Abs 1 Sätze 1 und 2 und dem Altersgeld nach dem gesamten § 4 Abs 1 GAL unterschieden. Dementsprechend hat der Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 20. Oktober 1977 - 11 RLw 2/77 - entschieden, daß in § 44 Abs 3 GAL unter dem "in § 4 Abs 1 bestimmten Betrag" des Altersgeldes der Betrag zu verstehen ist, der sich aus einer Anwendung des gesamten § 4 Abs 1, also unter Einschluß von dessen Satz 3 ergibt. Der Senat hat darauf verwiesen, daß die Vorschrift nicht wie § 44 Abs 1 eine Beschränkung auf das Altersgeld nach § 4 Abs 1 Sätze 1 und 2 enthält. Angesichts dieser Systematik kann dann für den "Betrag des Altersgeldes" iS von § 44 Abs 2 GAL nichts anderes gelten. Es fehlt hier zwar der Zusatz, daß der Betrag in § 4 Abs 1 GAL bestimmt sei; daraus läßt sich jedoch nichts dafür herleiten, daß der Begriff des "Betrages des Altersgeldes" in § 44 Abs 2 in einem abweichenden, dem § 44 Abs 1 entsprechenden engeren Sinne aufzufassen sei.
Daß sich aus der Entstehungsgeschichte überzeugende Argumente für eine von Wortlaut und Systematik des Gesetzes abweichende Auslegung nicht entnehmen lassen, hat das LSG nicht verkannt; es hat aber zu Unrecht einen Widerspruch zu Grundgedanken des Gesetzes gesehen. Daß durch Mitberücksichtigung des Staffelungsbetrages bei der Kürzung die vom Gesetzgeber mit der Dynamisierung (§ 4 Abs 1 Satz 2 GAL) und der Staffelung des Altersgeldes (§ 4 Abs 1 Satz 3 GAL) erstrebte Wirkung in ihr Gegenteil verkehrt werde, trifft nicht zu. Der Gesamtbetrag von Altersgeld und Landabgaberente steigt vielmehr nach Maßgabe der Dynamisierung des Altersgeldes (§ 44 Abs 1 Satz 1 GAL), weil die in § 44 Abs 1 genannten Mehrbeträge zum dynamisierten Altersgeld hinzutreten. Richtig ist dagegen, daß sich die Staffelung des Altersgeldes bei der hier vorgenommenen Auslegung nicht auf den Gesamtbetrag von Altersgeld und Landabgaberente auswirkt. Das dürfte der Gesetzgeber aber auch gewollt haben. Wie sich aus § 44 Abs 1 GAL ergibt, hat er bei der Festlegung des Betrages der Landabgaberente das Ausmaß der Beitragsleistung des Berechtigten bewußt unberücksichtigt gelassen; er hat die Landabgaberente zwar an der Dynamisierung des Altersgeldes, nicht jedoch an der Staffelung des Altersgeldes teilnehmen lassen wollen. Die Auffassung des LSG führt indessen im wirtschaftlichen Ergebnis dazu, daß bei gleichzeitigem Bezug von Landabgaberente und Altersgeld mittelbar auch die Landabgaberente an der Staffelung des Altersgeldes teilnimmt; der Gesamtbetrag der Leistungen hinge nämlich davon ab, ob und welche zusätzlichen Beiträge beim Altersgeld nach § 4 Abs 1 Satz 3 GAL zu berücksichtigen sind. Das widerspricht dem Sinn des § 44 Abs 2 GAL; danach soll, wer Landabgaberente begehrt, bei gleichzeitigem Bezug von Altersgeld im Ergebnis nicht mehr erhalten, als wenn er allein Landabgaberente zu beanspruchen hätte. Durch die hier vertretene Auslegung wird im übrigen auch verhindert, daß eine strukturverbessernde Abgabe hinausgezögert wird, um durch weitere Beitragsleistungen einen höheren Gesamtanspruch zu erreichen.
Nach alledem war der Revision mit der sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergebenden Kostenfolge stattzugeben (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Dabei hat der Senat der Klarheit halber das Urteil des LSG insgesamt aufgehoben und über die Berufung des Klägers in dem Sinne neu entschieden, daß er sie uneingeschränkt zurückgewiesen hat; dementsprechend gilt die Klage in vollem Umfang als abgewiesen.
Fundstellen