Leitsatz (amtlich)
1. Ist der verklagte Versicherungsträger zur Zahlung einer Rente verurteilt worden, so ist der beigeladene Versicherungsträger beschwert, wenn er dem verklagten Versicherungsträger gegenüber zum Ausgleich verpflichtet ist. Bei Wanderversicherten ist gegenüber zum Ausgleich verpflichtet ist. Bei Wanderversicherten ist derjenige Versicherungsträger passiv legitimiert, der für die Rentenfeststellung bzw Rentenumstellung zuständig ist.
2. Die Zuständigkeit für die Rentenfeststellung und Rentenumstellung und damit die Passivlegitimation richtet sich, auch wenn der Feststellungs- oder Umstellungsbescheid angefochten worden ist, nach dem Recht, welches zur Zeit des Erlasses des Feststellungsbescheides bzw des Umstellungsbescheides galt, und nicht nach dem Recht, welches zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung gilt.
Leitsatz (redaktionell)
Ein Beigeladener ist durch das von ihm angefochtene Urteil nicht nur dann beschwert, wenn es zu seinen Ungunsten von seinen in der Vorinstanz gestellten Anträgen abweicht. Es muß vielmehr für die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Beigeladenen als ausreichend angesehen werden, wenn das angefochtene Urteil nach seinem Inhalt für ihn ungünstig ist, gleichgültig ob und gegebenenfalls welche Anträge er in der Vorinstanz gestellt hat.
Normenkette
SGG § 75 Fassung: 1953-09-03, § 54 Fassung: 1953-09-03, § 143 Fassung: 1953-09-03, § 160 Fassung: 1953-09-03; RVO § 1544g Fassung: 1943-02-22, § 1311 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Auf die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz vom 2. Juli 1958 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der im Jahre 1893 geborene Kläger ist sudetendeutscher Heimatvertriebener. Er hat das Schlosserhandwerk erlernt und war als Maschinenschlosser, Werkzeugschlosser, Maschinist, Werksführer und Werksleiter beschäftigt. Seit 1948 ist er arbeitslos und bezieht Arbeitslosenunterstützung bzw. Arbeitslosenhilfe. Bis zum Anschluß des Sudetenlandes an das Deutsche Reich im Jahre 1938 war er - mit Unterbrechungen - im wesentlichen bei tschechoslowakischen Versicherungsträgern bzw. deren österreichisch-ungarischen Rechtsvorgängern, nach dem Anschluß des Sudetenlandes an das Deutsche Reich bei deutschen Versicherungsträgern und nach seiner Vertreibung, vom 15. Oktober 1946 bis zum 15. Dezember 1948, bei der beigeladenen Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz versichert. Insgesamt hat er 46 Beitragsmonate in der knappschaftlichen Rentenversicherung, 26 Beitragsmonate in der Angestelltenversicherung und jedenfalls mehr als sechs Monate in der Invalidenversicherung, insgesamt also mehr als 60 Beitragsmonate zurückgelegt.
Er beantragte am 19. Januar 1953 die Gewährung der Gesamtleistung aus den zur Knappschafts-, Angestellten- und Invalidenversicherung entrichteten Beiträgen. Die Beklagte gewährte ihm mit Bescheid vom 8. April 1954 das Ruhegeld aus der Angestelltenversicherung, lehnte aber die Gewährung der Gesamtleistung ab, weil Invalidität noch nicht vorliege.
Der vom Kläger erhobene Widerspruch wurde durch Bescheid vom 14. September 1954 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht mit Urteil vom 29. September 1955 ab. Auf die Berufung des Klägers hob das Landessozialgericht durch Urteil vom 2. Juli 1958 das Urteil des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide auf und verurteilte die Beklagte, dem Kläger ab 1. Februar 1953 Gesamtleistung auch aus den Leistungsanteilen der Knappschafts- und Invalidenversicherung zu gewähren. Es ließ die Revision zu. Die Wartezeit sei erfüllt und die Anwartschaft - nach altem Recht - erhalten. Der Kläger sei berufsunfähig im Sinne des § 46 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG). Auch im Knappschaftsrecht sei der Begriff der Invalidität rückwirkend durch den neuen Begriff der Berufsunfähigkeit ersetzt. Die Gewährung der Knappschaftsvollrente hänge also davon ab, ob der Kläger berufsunfähig im Sinne dieser Vorschrift sei. Dies aber sei anzunehmen.
Gegen das ihr am 22. Juli 1958 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 31. Juli 1958, eingegangen am 4. August 1958, Revision eingelegt und diese begründet. Sie rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht seiner Entscheidung den neuen Begriff der Berufsunfähigkeit nach § 46 Abs. 2 RKG zugrunde gelegt. Es sei aber in den am 1. Januar 1957 vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit schwebenden Fällen noch der Begriff der Invalidität maßgebend. Invalidität liege jedoch nicht vor. Im übrigen sei es auch unrichtig, wenn das Berufungsgericht davon ausgehe, daß ein Handwerker nach dem neuen Berufsunfähigkeitsbegriff nicht auf andere als gelernte Handwerkertätigkeiten verwiesen werden könne.
Sie hat beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Juli 1958 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die beigeladene Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz hat gegen das ihr am 21. Juli 1958 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts mit Schriftsatz vom 19. August 1958, eingegangen am 21. August 1958, ebenfalls Revision eingelegt und diese begründet. Sie meint, die Knappschaftsvollrente könne erst ab 1. Januar 1957 gewährt werden.
Sie hat beantragt,
das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Revision der Beigeladenen als unzulässig zu verwerfen,
2. die Revision der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen,
3. die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Beklagten aufzuerlegen.
Die Revision der Beigeladenen sei unzulässig, da diese durch das angefochtene Urteil nicht beschwert sei. Das angefochtene Urteil sei zutreffend. Das Berufungsgericht habe den Begriff der Berufsunfähigkeit richtig angewandt. Wenn aber der neue Berufsunfähigkeitsbegriff noch nicht anzuwenden sei, müsse die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Entscheidungsgründe
Gegen die Zulässigkeit der eingelegten Revisionen bestehen keine Bedenken. Sie sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Ansicht des Klägers, die Revision der Beigeladenen sei unzulässig, weil diese durch das angefochtene Urteil nicht beschwert sei, ist nicht zutreffend. Es wäre rechtsirrig, annehmen zu wollen, daß ein Beigeladener nur dann beschwert sei, wenn das angefochtene Urteil zu seinen Ungunsten von seinen in der Vorinstanz gestellten Anträgen abweicht. Dieser Grundsatz gilt zwar unzweifelhaft für den Kläger. Zweifelhaft aber ist schon, ob er auch für den Beklagten gilt (vgl. dazu BGH. JZ. 1953, S. 276, 1955, S. 423 mit kritischen Anmerkungen von Lent; Stein-Jonas, Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., Anm. II A, 2; Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 25. Aufl., Grundz. 3 zu § 511; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl., § 134 II 2 a). Keinesfalls aber kann er für den Beigeladenen gelten. Dieser hat nicht die Stellung einer Partei; es steht ihm frei, entweder den Kläger oder den Beklagten zu unterstützen oder eine eigene, von der der beiden Parteien abweichende Stellung einzunehmen oder auch von jeder Stellungnahme, insbesondere auch von der Stellung eines Antrags, abzusehen, wie dies vorliegend der Fall ist. Mit dieser Stellung des Beigeladenen im Prozeß wäre es unvereinbar, wenn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels davon abhinge, ob eine Beschwer in diesem engeren Sinne vorliegt. Es muß vielmehr als ausreichend angesehen werden, wenn das angefochtene Urteil nach seinem Inhalt für ihn ungünstig ist, gleichgültig ob und ggfs. welche Anträge er gestellt hat (vgl. dazu Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, 3. Aufl., Anm. F 2 a zu § 41; BSG. 6 S. 160). Der Kläger meint zwar, daß dies nicht der Fall sei, da in dem angefochtenen Urteil gerade entschieden worden sei, daß der klägerische Anspruch gegen die Beklagte, damit also nicht gegen die Beigeladene bestehe. Er übersieht jedoch, daß das Urteil für die Beigeladene deshalb ungünstig in diesem Sinne ist, weil sie nach § 104 RKG der Beklagten gegenüber, soweit Beiträge an sie entrichtet worden sind, zum Ausgleich verpflichtet ist und sie nach Rechtskraft des Urteils - da diese nach § 141 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auch für und gegen sie wirkt - der Beklagten gegenüber nicht mehr geltend machen könnte, daß dem Kläger dieser Anspruch nicht zustehe. Unter diesem Gesichtspunkt ist sie also beschwert. Da das Landessozialgericht die Revision zugelassen hat, ist sie statthaft. Es konnte ihr auch der Erfolg nicht versagt bleiben.
Es war zunächst zu prüfen, ob die Beklagte zur Feststellung der Leistung zuständig und passiv legitimiert ist. Der Anspruch richtet sich nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FremdRG), da sich der Kläger ständig im Bundesgebiet aufhält, Beiträge zu stillgelegten bzw. nicht mehr bestehenden oder außerhalb der Bundesrepublik und des Landes Berlin befindlichen Versicherungsträgern entrichtet worden sind und der Kläger von diesen keine Leistungen erhält und auch auf Antrag nicht erhalten würde (§ 1 FremdRG). Die Zuständigkeit richtet sich daher nach § 7 FremdRG. In dieser Vorschrift hat allerdings die Frage, welcher Versicherungszweig bei Wanderversicherung zuständig ist, keine Regelung gefunden. Der erkennende Senat hatte jedoch keine Bedenken, die allgemeinen Wanderversicherungsvorschriften entsprechend anzuwenden, da auch bei Fremdrenten diese Frage einer Regelung bedarf. Da die Zuständigkeitsvorschriften bei Wanderversicherung durch das Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetz (KnVNG) geändert worden sind, war zu prüfen, ob insoweit altes oder neues Recht anzuwenden ist (§ 42 RKG a.F. i. Vbdg. mit § 1544 g Abs. 3 RVO und § 2 Nr. 2 und 3 des Wanderversicherungsabkommens vom 12. Juni 1944 - AN. 1944 S. 246 - bezw. § 102 RKG). In diesen Vorschriften sind die Fragen der Zuständigkeit zum Erlaß des Feststellungsbescheides und die der Passivlegitimation gekoppelt geregelt, so daß eine unterschiedliche Beantwortung dieser Fragen nicht möglich ist. Da nach dem Gesetzeswortlaut die Rentenfeststellung im Vordergrund steht, kommt es auf die Zuständigkeit zum Erlaß des Feststellungsbescheides an. Insoweit aber gilt das Recht, welches zur Zeit des Erlasses des Bescheides gegolten hat, auch wenn dieser Bescheid angefochten ist und die Zuständigkeitsvorschriften sich inzwischen geändert haben. Für die Rentenumstellung nach dem KnVNG gilt dagegen, da der Umstellungsbescheid erst unter der Herrschaft des neuen Rechts ergeht, neues Recht, wie es in § 26 Abs. 1 KnVNG auch ausdrücklich vorgeschrieben ist. Für den Erlaß des Feststellungsbescheides gilt also § 42 RKG a.F. in Verbindung mit § 1544 g Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 1 Nr. 2 und 3 des Wanderversicherungsabkommens vom 12. Juni 1944 (AN. 1944 S. 246). Danach besteht die knappschaftliche Zuständigkeit, da zur knappschaftlichen Rentenversicherung mindestens für sechs Monate Beiträge entrichtet worden sind. Für die Rentenumstellung dagegen ist nach § 26 Abs. 1 KnVNG § 102 RKG maßgebend. Nach dieser Vorschrift ist, da die Wartezeit für die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 RKG nicht erfüllt ist, derjenige Versicherungsträger zuständig, an den der letzte Beitrag entrichtet ist, d.h. die Beigeladene. Die Passivlegitimation richtet sich, wie bereits ausgeführt, jeweils nach der Zuständigkeit zum Erlaß des Feststellungs- oder Umstellungsbescheides. Soweit die knappschaftliche Versicherung zuständig ist, ist hier nach § 7 FremdRG die Ruhrknappschaft für die Rentenfeststellung zuständig, während die Beigeladene für die Rentenumstellung zuständig ist. Daraus ergibt sich, daß die Ruhrknappschaft für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 und die Beigeladene für die Zeit nach dem 31. Dezember 1956 passiv legitimiert ist.
Es war weiter zu prüfen, ob die Wartezeit erfüllt ist. Maßgebend ist nach allgemeinen Grundsätzen das Recht, welches z.Zt. des Eintritts des Versicherungsfalls gilt, bei Wanderversicherungen also § 42 RKG a.F. in Verbindung mit § 1544 a Abs. 1 RVO. Danach sind grundsätzlich die zu allen Versicherungszweigen entrichteten Beiträge zusammenzurechnen, soweit sie überhaupt zu berücksichtigen sind. Nach §§ 50 Abs. 1 RKG, 1249 RVO sind im vorliegenden Fall alle entrichteten Beiträge zu berücksichtigen, da nach dem 31. Dezember 1923 Beiträge entrichtet worden sind. Mit diesen Versicherungszeiten ist die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten zweifellos erfüllt.
Die Anwartschaft war bis zum 31. Dezember 1948 nach § 4 Abs. 3 FremdRG erhalten. Da der Versicherte anschließend arbeitslos war und Arbeitslosenunterstützung bzw. Arbeitslosenhilfe erhalten hat, ist sie nach § 1267 RVO a.F. auch darüber hinaus erhalten.
Da in allen drei Versicherungszweigen je mehr als sechs Beitragsmonate zurückgelegt sind, können Leistungen aus allen drei Versicherungszweigen gewährt werden (§ 1544 b RVO).
Es war weiter zu prüfen, ob der Versicherungsfall eingetreten ist. Da das Ruhegeld aus der Angestelltenversicherung bindend gewährt ist, bedurfte es nur einer Untersuchung, ob der Versicherungsfall nach der RVO und dem RKG eingetreten ist. Das Berufungsgericht irrt, wenn es meint, es sei schon der neue Berufsunfähigkeitsbegriff anzuwenden. Nach Art. 2 § 4 KnVNG und Art. 2 § 6 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) ist zwar auch bei alten Versicherungsfällen grundsätzlich der neue Berufsunfähigkeitsbegriff des § 46 Abs. 2 RKG und des § 1246 Abs. 2 RVO maßgebend. Nach Art. 2 § 32 KnVNG und Art. 2 § 44 ArVNG sind jedoch Art. 2 § 4 KnVNG und Art. 2 § 6 ArVNG in den Fällen, die am 1. Januar 1957 vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit schwebten, nicht anzuwenden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - 5 RKn 26/58 -). Insoweit hat das Berufungsgericht das Gesetz rechtsirrig angewandt, so daß die Revision begründet ist und das angefochtene Urteil aufgehoben werden mußte. Eine eigene Sachentscheidung konnte der Senat nicht treffen, da es an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlt. Aus dem Vorliegen der Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Invalidität geschlossen werden, da der Begriff der Berufsunfähigkeit z.T. von dem der Invalidität abweichende Tatsachenfeststellungen erfordert. Es konnte auch nicht etwa lediglich für die Zeit nach dem 31. Dezember 1956 eine Entscheidung getroffen werden; denn wenn Invalidität seit Antragstellung vorliegen sollte - worüber erst das Berufungsgericht zu entscheiden haben wird -, kann lediglich zur Gewährung von Invalidenrente verurteilt werden; diese muß dann ab 1. Januar 1957 umgestellt werden. Dann kommt die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 1246 RVO also überhaupt nicht, also auch nicht für die Zeit nach dem 31. Dezember 1956 in Frage. Diese Rente könnte bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen allenfalls dann gewährt werden, wenn das Vorliegen von Invalidität verneint würde, da dann zu entscheiden wäre, ob der Kläger ab 1. Januar 1957 berufsunfähig nach § 1246 RVO ist.
Die Sache mußte aus diesen Gründen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen werden. Das Landessozialgericht wird, wenn es wiederum zur Verurteilung der Beklagten bzw. - für die Zeit nach dem 31. Dezember 1956 - der Beigeladenen kommt, zu beachten haben, daß nicht, wie in dem angefochtenen Urteil geschehen, neben der Verurteilung zur Gewährung von Ruhegeld zusätzlich noch zur Gewährung der Gesamtleistung verurteilt werden kann, sondern nur zur Gesamtleistung schlechthin.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen