Leitsatz (amtlich)
Hat ein Versicherter die Voraussetzungen des AnVNG Art 2 § 41 (Beitragsentrichtung für mindestens 9 Monate) deshalb nicht erfüllt, weil er im Jahre 1957 nur 8 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist (Januar bis Juni und November bis Dezember), so kann der fehlende Monatsbeitrag nicht als dadurch entrichtet angesehen werden, daß freiwillige Wochenbeiträge, die der Versicherte im ersten Halbjahr 1957 für 1956 nachentrichtet hat (Wochenbeitragsmarken mit Aufdruck "57", die handschriftlich für 1956 entwertet worden sind), in einem Monatsbeitrag für 1957 umgewandelt werden.
Normenkette
AnVNG Art. 2 § 41 Fassung: 1957-02-23; ArVNG Art. 2 § 42 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Auf die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 15. Juni 1962 und das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 16. März 1961 aufgehoben; die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten um die Rentenberechnung. Die Klägerin, geboren ... 1902, wurde erstmals im Juni 1953 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Bis zum 31. Dezember 1956 waren für sie neben 5 freiwilligen Wochenbeiträgen für 1954 insgesamt 30 Monate Pflichtversicherungszeit in der Invalidenversicherung (JV) nachgewiesen, darunter 7 Wochen für das Jahr 1956 (Quittungskarten Nr. 1 und Nr. 2). Im gleichen Jahr bezog die Klägerin während 27 Wochen versicherungsmäßige Unterstützung nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG). Im Jahre 1957 war die Klägerin insgesamt 8 Monate lang, nämlich vom 1. Januar bis zum 30. Juni und dann wieder vom 1. November bis 31. Dezember, angestelltenversicherungspflichtig beschäftigt (Versicherungskarte Nr. 1). Im ersten Halbjahr 1957 entrichtete sie insgesamt 32 JV-Wochenbeiträge der Klasse VII zu je 6,60 DM freiwillig; diese 32 Beitragsmarken mit Aufdruck "57" wurden in die Quittungskarte Nr. 2 eingeklebt und handschriftlich für die Zeit vom 14. Januar 1956 bis zum 18. August 1956 entwertet, während der die Klägerin überwiegend Unterstützung nach dem AVAVG bezog. Im Jahre 1958 war die Klägerin durchgehend und im Jahre 1959 in der Zeit vom 1. Januar bis zum 10. März angestelltenversicherungspflichtig beschäftigt (Versicherungskarten Nr. 1 und Nr. 2). Im Mai 1959 beantragte sie Rente. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 4. September 1959 ab 1. Mai 1959 Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 17,20 DM monatlich.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Gewährung einer höheren Rente unter Anwendung der für sie günstigeren Vorschriften des alten Rechts (Art. 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - AnVNG -). Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hob den Bescheid vom 4. September 1959 auf und verurteilte die Beklagte, die Vergleichsberechnung vorzunehmen und der Klägerin die höhere Rente zu gewähren (Urteil vom 16. März 1961). Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen wies nach Beiladung der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover die Berufung der Beklagten am 15. Juni 1962 zurück: Die Klägerin habe Anspruch auf die nach altem Recht berechnete höhere Rente; die Voraussetzungen des Art. 2 § 41 AnVNG seien gegeben. Die Anwartschaft aus den vor dem 1. Januar 1957 entrichteten Beiträgen sei zu diesem Zeitpunkt erhalten gewesen und es seien ab 1. Januar 1957 für jedes Kalenderjahr vor dem Kalenderjahr des Versicherungsfalles für mindestens 9 Monate Beiträge von der Klägerin entrichtet worden. Im Jahre 1957 sei die Klägerin zwar nur 8 Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, durch Verschiebung von 5 der 32 freiwilligen JV-Wochenbeiträge, die die Klägerin im Jahre 1957 für 1956 entrichtet habe, auf das Jahr 1957 seien jedoch auch für dieses Jahr insgesamt 9 Beitragsmonate nachgewiesen. Einer Anrechnung dieser Beiträge auf das Jahr 1957 stehe nicht entgegen, daß die 32 JV-Wochenmarken handschriftlich für die Zeit vom 14. Januar 1956 bis zum 18. August 1956 entwertet worden sind; ein solcher Entwertungsvermerk durch den Versicherten sei nicht von entscheidender Bedeutung. Wenn eine andere zeitliche Verteilung der Beiträge für den Versicherten günstiger sei, er nicht ausdrücklich die von ihm angegebenen Entwertungsdaten für maßgebend erkläre und das Gesetz eine "Beitragsverschiebung" nicht ausschließe, könnten freiwillige Beiträge anderweitig angerechnet werden. So sei es auch hier. Es entspreche offenbar dem Willen der Klägerin, 5 dieser 32 JV-Wochenbeiträge auf das Jahr 1957 zu übertragen, weil die Klägerin nur so in den Genuß einer nach altem Recht berechneten höheren Rente kommen könne. Gesetzliche Hindernisse stünden einer solchen Beitragsverschiebung nicht entgegen; durch die Neuregelung der Beitragsklassen in § 1388 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nF, durch die an die Stelle von Wochenbeiträgen ab 1. Januar 1957 Monatsbeiträge vorgesehen seien, seien die Wochenbeiträge mit dem Aufdruck "57", die die Klägerin verwendet habe, nicht ungültig geworden; dazu hätte es einer formellen Ungültigkeitserklärung durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) bedurft, die bisher nicht ergangen sei (§ 1410 Abs. 4 RVO nF). Im übrigen lasse Art. 2 § 41 AnVNG ausdrücklich die Entrichtung von Beiträgen "für 9 Monate" genügen, verlange also nicht 9 Monatsbeiträge im Sinne der neuen Beitragsklassen.
Das LSG ließ die Revision zu.
Das Urteil des LSG wurde der Beklagten am 2. Juli 1962, der Beigeladenen am 29. Juni 1962 zugestellt. Die Beklagte legte am 19. Juli 1962, die Beigeladene am 27. Juli 1962 Revision ein; sie beantragten,
das Urteil des LSG vom 15. Juni 1962 und das Urteil des SG Hildesheim vom 16. März 1961 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte begründete die Revision - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist - am 18. September 1962, die Beigeladene am 6. September 1962. Beide Revisionskläger trugen im wesentlichen übereinstimmend vor: Das LSG habe die Vorschrift des Art. 2 § 41 AnVNG unrichtig angewandt; für das Jahr 1957 habe die Klägerin nicht, wie es diese Vorschrift erfordere, mindestens 9 Monatsbeiträge entrichtet. Entgegen der Ansicht des LSG sei die Verschiebung von 5 der 32 freiwilligen JV-Wochenbeiträge, die die Klägerin im Jahre 1957 für 1956 entrichtet hat, auf das Jahr 1957 hier nicht zulässig. Es könne nicht unterstellt werden, daß die Klägerin nach ihrem mutmaßlichen Willen einen Teil dieser 32 JV-Beitragsmarken für das Jahr 1957 habe verwenden wollen; für eine derartige Auslegung sei hier kein Raum, denn alle Umstände sprächen eindeutig dafür, daß der Wille der Klägerin dahin gerichtet gewesen sei, mit diesen freiwilligen Beiträgen Beitragslücken aus dem Jahr 1956 zu füllen. Im übrigen scheitere eine solche Beitragsverschiebung auch daran, daß seit dem 1. Januar 1957 eine freiwillige Weiterversicherung nur noch durch Verwendung von Monatsbeiträgen möglich sei.
Die Klägerin beantragte, die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen.
II
Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen sind zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), sie sind auch begründet.
Entgegen der Ansicht des LSG ist der Bescheid der Beklagten vom 4. September 1959 rechtmäßig; die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, daß ihre Rente nach den vor dem 1. Januar 1957 geltenden - für sie günstigeren - Vorschriften berechnet wird; die Voraussetzungen des Art. 2 § 41 AnVNG sind nicht erfüllt. Die Anwendung dieser Vorschrift scheitert daran, daß die Klägerin für das Jahr 1957 nicht, wie es Art. 2 § 41 AnVNG erfordert, für mindestens 9 Monate Beiträge entrichtet hat; für sie sind im Jahre 1957 mit der Pflichtversicherungszeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni und vom 1. November bis 31. Dezember nur 8 Beitragsmonate nachgewiesen. Die Auffassung des LSG, diese Beitragslücke könne dadurch geschlossen werden, daß von den 32 freiwilligen Wochenbeiträgen der Klasse VII, die die Klägerin im Jahre 1957 für 1956 entrichtet hat, fünf Beiträge für das Jahr 1957 angerechnet werden, trifft nicht zu. Diese 32 Wochenbeiträge der Klasse VII im Werte von je 6,60 DM, die den Aufdruck "57" tragen, hat die Klägerin im ersten Halbjahr 1957 für das Jahr 1956 freiwillig entrichtet; diese Marken sind in der Quittungskarte Nr. 2, die am 11. Juni 1957 aufgerechnet worden ist, für die Zeit vom 14. Januar 1956 bis zum 18. August 1956 entwertet, in der die Klägerin überwiegend Unterstützung nach dem AVAVG bezogen hat. Im Zeitpunkt der Entrichtung dieser freiwilligen Wochenbeiträge hatte die Klägerin die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten noch nicht erfüllt; bis zum 31. Dezember 1956 waren für die Klägerin (neben 5 freiwilligen Wochenbeiträgen für 1954) erst insgesamt 30 Monate Pflichtversicherungszeit nachgewiesen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es bei diesem Sachverhalt überhaupt gerechtfertigt ist, davon auszugehen, daß der mutmaßliche Wille der Klägerin bei Entrichtung dieser Beiträge dahin gerichtet gewesen ist, einen Teil dieser 32 Wochenbeiträge - wie das LSG angenommen hat - für das Jahr 1957 zu verwerten, obwohl die Klägerin damals noch gar nicht übersehen konnte, daß sie im Jahre 1957 keine 9 Pflichtbeiträge werde leisten können (vgl. dazu die Urteile des BSG vom 26.4.1963, SozR Nr. 15 zu Art. 2 § 42 ArVNG, und vom 12.9.1963, SozR Nr. 18 zu Art. 2 § 42 ArVNG); denn auch durch eine Verschiebung von fünf dieser 32 für 1956 entrichteten Wochenbeiträge auf das Jahr 1957 könnte nicht erreicht werden, daß die Klägerin - wie es Art. 2 § 41 AnVNG erfordert - im Jahre 1957 für mindestens 9 Monate Beiträge entrichtet hat. Die von der Klägerin verwendeten 32 Wochenbeitragsmarken der Klasse VII im Werte von je 6,60 DM, die den Aufdruck "57" tragen, sind zwar nicht ungültig gewesen, mit ihnen konnten im Jahre 1957 innerhalb der Fristen des § 1418 RVO nF noch Beiträge für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 entrichtet werden (vgl. Art. 2 § 51 ArVNG = Art. 2 § 49 AnVNG); eine wirksame freiwillige Beitragsleistung für das Jahr 1957 - auf die es hier ankommt - konnte aber durch sie nicht erbracht werden, denn seit dem 1. Januar 1957 sind nach den Vorschriften der §§ 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) nF bzw. 1388 RVO nF, die am 1. Januar 1957 in Kraft getreten sind (Art. 3 § 7 AnVNG bzw. Art. 3 § 8 ArVNG), für die Weiterversicherung sowohl in der Rentenversicherung der Angestellten als auch der Arbeiter nur mehr Monats beiträge der in diesen Vorschriften aufgeführten Beitragsklassen A ff verwertbar.
Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen würde, daß - weil die Neuregelungsgesetze erst am 23. Februar 1957 verkündet worden sind - jedenfalls noch für die Monate Januar und Februar des Jahres 1957 eine wirksame freiwillige Beitragsentrichtung durch die von der Klägerin verwendeten Wochenbeitragsmarken der Klasse VII möglich sein müsse, könnte der für die Vergleichsberechnung nach Art. 2 § 41 AnVNG fehlende eine Monatsbeitrag für das Jahr 1957 nicht dadurch als entrichtet angesehen werden, daß, wie das LSG meint, fünf dieser 32 Wochenbeitragsmarken auf das Jahr 1957 verschoben werden; die Klägerin war nach § 1233 RVO nF (= § 10 AVG nF) nicht berechtigt, für die Monate Januar und Februar des Jahres 1957 freiwillige Beiträge zu entrichten, denn sie war während dieser Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Ein Recht zur Leistung freiwilliger Beiträge bestand für die Klägerin insoweit nur für die Monate Juli bis einschließlich Oktober 1957. Die Annahme einer wirksamen Beitragsentrichtung durch Verschiebung von fünf der 32 Wochenbeiträge der Klasse VII auf den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 1957 scheitert aber daran, daß die von der Klägerin verwendeten Beiträge in diesem Zeitraum, der nach dem 1. März 1957 liegt, keinesfalls mehr gegolten haben (vgl. auch Urteil des BSG vom 25.4.1963, 4 RJ 237/62); die Wirksamkeit von Beiträgen richtet sich nach dem Recht zur Zeit ihrer Entrichtung (BSG 10, 156, 158).
In der Verwendung dieser 32 Wochenbeitragsmarken der Klasse VII in der Quittungskarte Nr. 2 für das Jahr 1956 kann auch keine Bereiterklärung zur Entrichtung des einen, für die Vergleichsberechnung nach Art. 2 § 41 AnVNG noch fehlenden Monatsbeitrags für 1957 gesehen werden; aus einer etwaigen Bereiterklärung als einer empfangsbedürftigen Willenserklärung von erheblicher Bedeutung muß für den Empfänger vor allem ersichtlich sein, für wen und für welchen Zeitraum Beiträge entrichtet werden sollen (vgl. BSG 15, 267 270). Da hier die 32 Beitragsmarken der Klasse VII mit Aufdruck "57" in der Quittungskarte Nr. 2 für das Jahr 1956 - zulässigerweise - entwertet worden sind, diese Beitragsleistung in der darüber ausgestellten Aufrechnungsbescheinigung, die am 11. Juni 1957 erteilt worden ist, dementsprechend auch für das Jahr 1956 - richtig - eingetragen ist, ohne daß die Klägerin dagegen Einwendungen erhoben hat, ist weder für die Beigeladene noch für die Beklagte zu erkennen gewesen, daß mit dieser Beitragsleistung eine Bereiterklärung zum Ausdruck gebracht werden solle (vgl. Urteil des BSG vom 25.4.1963, 4 RJ 237/62).
Auch das nach früherem Recht bei der Verwendung zu niedriger Beiträge in der freiwilligen Versicherung angewandte Berichtigungsverfahren ist hier nicht möglich; die Zulassung einer solchen Möglichkeit scheitert schon daran, daß die Klägerin die 32 Wochenmarken der Klasse VII bei der Entrichtung in zulässiger Weise ausdrücklich für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 bestimmt hat, und zwar ersichtlich zu dem Zweck, durch Ausfüllung der Beitragslücke im Jahre 1956 möglichst bald die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten zu erreichen, die Voraussetzung für den Rentenanspruch ist (vgl. auch dazu das o. a. Urteil des BSG vom 25.4.1963).
Da nach Art. 2 § 41 AnVNG ab 1. Januar 1957 für jedes Kalenderjahr vor dem Kalenderjahr des Versicherungsfalles die Entrichtung von Beiträgen für mindestens 9 Monate erforderlich ist, kann der fehlende eine Monatsbeitrag für 1957 auch nicht - wie der Klägerin offenbar vorschwebt - durch einen Beitragsmonat aus den Jahren 1958 oder 1959 ersetzt werden. Fehl geht auch die Auffassung der Klägerin, die Beklagte habe die Pflicht gehabt, die Klägerin darauf hinzuweisen, daß mit nur 8 Monatsbeiträgen für 1957 die Voraussetzungen zur Anwendung des Art. 2 § 41 AnVNG nicht erfüllt sind und daß deshalb - falls dieser fehlende Beitrag nicht durch Beitragsverschiebung als entrichtet angesehen werden kann - trotz § 141 AVG nF (= § 1419 RVO nF) noch eine Nachentrichtung des fehlenden einen Monatsbeitrags zulässig sei; zu Unrecht beruft sich die Klägerin dafür auf das Urteil des 4. Senats des BSG vom 14. Juni 1962, 4 RJ 75/60 (SozR Nr. 3 zu § 1233 RVO nF); soweit in diesem Urteil eine derartige Hinweispflicht festgestellt worden ist, ergab sie sich "aus der speziellen Gestaltung des Sachverhalts"; dort hatte sich der Versicherungsträger bereits in zwei vorausgegangenen Rentenverfahren einen genauen Überblick über die Einzelheiten des Beitragsaufkommens der Versicherten, das in mehreren Übersichten klar zusammengestellt war, verschaffen können; auch war der Rentenantrag auf Altersruhegeld bereits drei Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Versicherten gestellt worden. Im vorliegenden Fall dagegen hat die Beklagte überhaupt erst nach Stellung des Rentenantrags der Klägerin im Mai 1959 erkennen können, daß zur Durchführung der Vergleichsberechnung nach Art. 2 § 41 AnVNG ein Monatsbeitrag für 1957 fehlt. Daß in einem solchen Falle auch nach der Ansicht des 4. Senats des BSG der Versicherungsträger nicht verpflichtet ist, den Versicherten auf Beitragslücken hinzuweisen, ist in dem o. a. Urteil vom 14. Juni 1962 deutlich zum Ausdruck gebracht, wenn es dort heißt: "Er (der Versicherungsträger) ist freilich nicht ohne konkreten Anlaß, d. h. ohne einen vorausgegangenen Antrag oder eine an ihn gerichtete Anfrage, zu Belehrungen und Ratschlägen verpflichtet".
Da somit von der Klägerin für 1957 nicht für mindestens 9 Monate Beiträge entrichtet sind, hat die Beklagte zu Recht die Rente der Klägerin nur nach den Vorschriften des neuen ab 1. Januar 1957 geltenden Rechts berechnet. Das SG hat zu Unrecht den Rentenbescheid der Beklagten vom 4. September 1959 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Vergleichsberechnung nach Art. 2 § 41 AnVNG vorzunehmen und der Klägerin die höhere Rente zu zahlen; die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das LSG zu Unrecht zurückgewiesen. Die Urteile des SG und des LSG sind daher aufzuheben, die Klage ist abzuweisen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen