Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschaffung der Arbeitslosenhilfe. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Erklärung nach § 428 Abs 1 SGB 3. Höhe des Arbeitslosengeldes II. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Bei einem Streit um höhere Leistungen nach dem SGB 2 sind alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Eine Beschränkung auf einen bestimmten rechtlichen Prüfmaßstab unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten (vgl BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R) und zwar auch dann nicht, wenn entsprechende Erklärungen zu Protokoll gegeben worden sind.
2. Nach § 41 Abs 2 SGB 2 sind Leistungen immer als volle Eurobeträge zu erbringen; danach sind alle Auszahlungen - nicht jedoch Berechnungszwischenschritte - nach entsprechender Rundung in vollen Eurobeträgen zu veranlassen.
3. Die in § 20 Abs 2 und Abs 3 SGB 2 gesetzlich festgelegte Höhe der Regelleistung verletzt nicht Verfassungsrecht (vgl BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R).
4. Der Regelungsgehalt des § 428 SGB 3 beschränkt sich allein darauf, dass auf die Anspruchsvoraussetzung der subjektiven Arbeitsbereitschaft verzichtet wird.
5. Über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 428 SGB 3 hinaus lässt sich ein besonderer Vertrauensschutz für die betroffenen älteren Arbeitslosen weder aus der Eigentumsgarantie in Art 14 Abs 1 GG noch aus den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbotes iVm dem Vertrauensschutzprinzip aus Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG herleiten (vgl zur näheren Begründung BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R und vom 29.3.2007 - B 7b AS 2/06 R, B 7b AS 4/06 R). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber außer durch die Vorlaufzeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten des ArbMDienstLG 4 und die spezielle Übergangsregelung des § 65 Abs 4 SGB 2 für die von der 58er-Regelung erfassten älteren Arbeitnehmer dem bis zum 1.1.1948 geborenen Personenkreis in Fortsetzung der bisherigen Regelung zu § 4 Abs 2 AlhiV 2002 gem § 65 Abs 5 SGB 2 auch deutlich höhere Grundfreibeträge bei der Berücksichtigung von Vermögen (§ 12 Abs 2 Nr 1 SGB 2) einräumt.
Normenkette
SGB 3 § 190 Abs. 3 S. 1 Fassung: 2003-12-24; SGB 3 § 428 Abs. 1 Fassung: 2000-06-27; SGB 2 § 12 Abs. 2 Nr. 1; SGB 2 § 20 Abs. 2-3; SGB 2 § 41 Abs. 2; SGB 2 § 65 Abs. 4-5; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; ArbMDienstLG 4 Art. 61 Abs. 1, Art. 3; AlhiV § 4 Abs. 2; AlhiV 2002 § 4 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger begehren höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.
Der 1945 geborene Kläger zu 1) bezog bis zum 28. November 2002 Arbeitslosengeld (Alg) und im Anschluss hieran Arbeitslosenhilfe (Alhi), zuletzt mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 291,41 €. Am 8. August 2003 hatte er gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BA) erklärt, Leistungen unter den erleichterten Voraussetzungen für ältere Arbeitslose nach § 428 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) beziehen zu wollen. Seine 1951 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2), übt seit 1992 eine geringfügige Beschäftigung aus, zuletzt mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 243,00 €.
Am 10. November 2004 beantragte der Kläger zu 1) für sich und die mit ihm in einer Mietwohnung lebende Klägerin zu 2) Arbeitslosengeld II (Alg II) und gab ergänzend an, mit dem 1983 geborenen Sohn bestehe ein Untermietverhältnis, aus dem er einen monatlichen Mietzins in Höhe von 160,00 € erziele. Sonstiges Einkommen oder Vermögen (oberhalb der Freibeträge) sei nicht vorhanden.
Die Beklagte bewilligte den Klägern durch Bescheid vom 13. Dezember 2004 für die Zeit vom Januar bis Mai 2005 zunächst monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 664,14 €. Hiergegen erhob der Kläger zu 1) Widerspruch und gab an, das Untermietverhältnis mit seinem Sohn sei mit dem 5. Januar 2005 aufgehoben. Der Bedarf für Unterkunft und Heizung sei nicht ausreichend berücksichtigt. Auf Grund der von ihm unterzeichneten Erklärung nach § 428 SGB III seien ihm zudem Leistungen in Höhe der bisherigen Alhi von monatlich 1262,78 € zu gewähren. Durch Bescheide vom 2. Februar 2005, vom 16. Februar 2005 und 30./31. März 2005 erhöhte die Beklagte die monatlichen Leistungen zuletzt für Januar 2005 auf 813,60 € sowie für Februar bis Mai 2005 auf jeweils 815,80 € und wies den weiter gehenden Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 7. April 2005 zurück. Höhere Leistungen des Regelbedarfs bzw eine Fortzahlung der bisherigen Alhi seien nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich auch nicht geboten.
Im anschließenden Klageverfahren hat die Beklagte nach Erhöhung der monatlichen Gesamtmiete von 475,99 € auf 544,77 € für die Zeit ab 1. Mai 2005 durch weitere Bescheide vom 17. Mai 2005 und schließlich 20. Juni 2005 die Leistungen für Februar bis April 2005 auf 867,33 € sowie für Mai 2005 auf 885,52 € angehoben. Das Sozialgericht (SG) hat die auf monatliche Leistungen in Höhe von 1262,78 € bzw 448,29 € (an die Ehefrau) gerichtete Klage (des Klägers zu 1) abgewiesen (Urteil vom 20. Juli 2005). Das Landessozialgericht (LSG) hat die auf Leistungen in Höhe der bisherigen Alhi bzw nach Regelleistungen in Höhe von je 627,00 € gerichtete Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 9. Mai 2006), nachdem der Kläger zu 1) und seine als Klägerin zu 2) am Verfahren beteiligte Ehefrau zuvor erklärt hatten, keine höheren Ansprüche wegen der Kosten der Unterkunft und Heizung geltend machen zu wollen.
In den Entscheidungsgründen ist ua ausgeführt: Höhere Leistungen stünden den Klägern nicht zu. Einwendungen gegen die festgestellte Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie des einsetzbaren Einkommens und dessen Verteilung auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien ausdrücklich nicht erhoben. Die in Ansatz gebrachten Regelleistungen entsprächen den gesetzlichen Vorgaben, welche ihrerseits angesichts des dem Gesetzgeber eingeräumten weiten Gestaltungsermessens keinen Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Menschenwürde, des Sozialstaats und des Rechtsstaats erkennen ließen. Ein Anspruch auf höheres Alg II ergäbe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines besonderen Vertrauens- oder Bestandsschutzes für Alhi-Empfänger im Anschluss an die Abgabe der Erklärung nach § 428 SGB III. Die damit ausschließlich verbundene Privilegierung des Bezugs von Leistungen trotz fehlender Arbeitsbereitschaft bleibe über § 65 Abs 4 SGB II auch dem Alg II-Empfänger erhalten. Ein weiter gehender Eigentumsschutz der steuerfinanzierten Alhi bestehe ebenso wenig wie angesichts der Prämisse ihrer jederzeitigen Änderbarkeit ein darüber hinausgehender Vertrauens- oder Bestandsschutz.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung der Art 1, 2, 14, 20 Grundgesetz (GG). Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Rentenrecht sei der Alhi die Qualität einer eigentumsrechtlichen Position beizumessen, in welche das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingegriffen habe, ohne die gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses an der Abschaffung mit dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seiner grundgesetzlich geschützten Rechte vorzunehmen. Der Verpflichtungserklärung nach § 428 SGB III sei die Zusicherung oder aber jedenfalls ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Gesetzeslage zu entnehmen. Der Verweis auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gehe ins Leere, da der Regelsatz des § 20 Abs 2 SGB II nicht in einer rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Weise zu Stande gekommen sei und in seiner Ausprägung dem durch Art 1 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsgebot verbürgten Mindestbedarf nicht genüge.
Die Kläger beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts und Sozialgerichts aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 13. Dezember 2004, 2. Februar 2005, 16. Februar 2005 und 30. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2005 und die nachfolgenden Bescheide vom 17. Mai 2005 und 20. Juni 2005 abzuändern
und
die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 dem Kläger zu 1) Leistungen in Höhe der bis zum 31. Dezember 2004 bezogenen Arbeitslosenhilfe (monatlich 1262,78 €), zumindest aber den Klägern höheres Arbeitslosengeld II unter Zugrundelegung einer Regelleistung von 627,00 € zu gewähren,
hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art 100 GG zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
Die Beklagte schließt sich den Ausführungen der Vorinstanzen an.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Revisionen der Kläger sind im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) begründet.
Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger zu 1) kein Alg II in Höhe der bisher gewährten Alhi zusteht und deren Abschaffung zu Gunsten der Grundsicherung für Arbeitsuchende ebenso wenig verfassungswidrig ist wie die im SGB II festgelegte Höhe der Regelleistung. Im Ergebnis ist aber nicht auszuschließen, dass den Klägern über die bewilligten Leistungen hinaus weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren sind. Insoweit fehlt es an ausreichenden Feststellungen des LSG.
1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.
a) Das LSG hat zutreffend ausgeführt, dass Gegenstand des Verfahrens nicht nur eine Klage des Klägers zu 1), sondern auch der Klägerin zu 2) ist. Beide Kläger machen trotz Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft (vgl § 7 Abs 3 Nr 3a SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl I 2014) ihre individuellen Ansprüche auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II geltend (hierzu BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R).
b) Die Beteiligtenfähigkeit der Beklagten ist von den Vorinstanzen zu Recht nicht in Frage gestellt worden. Auch wenn sie keine umfassende Rechtspersönlichkeit besitzt, ist die Beklagte eine nach § 44b SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes (aaO) gebildete Arbeitsgemeinschaft (Arge) und zumindest über § 70 Nr 2 SGG beteiligtenfähig (vgl BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - Rz 14).
Die durch ihre Geschäftsführerin vertretene Beklagte (§ 44b Abs 2 Satz 2 SGB II) muss sich im Revisionsverfahren nicht nach § 166 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Ein Vertretungszwang besteht nicht, da die Arge Behörde iS des § 1 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist. Dessen unbeschadet teilt der erkennende Senat nicht die im Hinblick auf das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) erhobenen Bedenken (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. November 2005 - L 8 AS 37/05 ER) gegen die nach dem Gründungsvertrag grundsätzlich vorgesehene - und wegen dieser Bedenken weisungsgemäß unterbliebene - Übernahme der Prozessführung durch Beschäftigte der hinter der Beklagten stehenden Leistungsträger (Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 R - im Anschluss an BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 1).
c) Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf höhere Leistungen beschränken sich auf die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005. Denn die Bewilligung ist im Rahmen der Vorschrift des § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II, nach der Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden "sollen", auf den eingangs genannten Zeitraum beschränkt worden, unabhängig davon, dass Folgebescheide für anschließende Leistungszeiträume - anders als im Arbeitsförderungsrecht - nicht analog § 96 SGG Gegenstand laufender Klageverfahren werden (hierzu BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R).
d) Die Leistungsansprüche für den genannten Zeitraum sind im Rahmen der erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger ausschließlich die Verletzung von Verfassungsrecht und dementsprechend in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nach Hinweis des Gerichts keine höheren Ansprüche unter den Gesichtspunkten der Kosten der Unterkunft und Heizung sowie des einsetzbaren Einkommens und dessen Verteilung geltend gemacht haben. Bei einem Streit um höhere Leistungen nach dem SGB II sind alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Die hier - anders als in dem vom 7. Senat entschiedenen Fall - B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 -im Vordergrund stehende Beschränkung auf einen bestimmten rechtlichen Prüfmaßstab unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten (näher BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R), und zwar auch dann nicht, wenn entsprechende Erklärungen zu Protokoll gegeben worden sind.
2. Auf Grund der getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob den Klägern für die Zeit von Januar bis Mai 2005 höhere Leistungen nach dem SGB II zustehen. Wenn die Kläger Leistungen in Höhe der bisher bezogenen Alhi bzw nach einem höheren Regelsatz begehren, so schließt diese Angabe den Antrag ein, zumindest höhere Leistungen zu verlangen; welcher Rechtsgrund insoweit in Betracht kommt, hat demgegenüber das Gericht zu entscheiden (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R - Rz 14)).
a) Ab 1. Januar 2005 kann Alhi nicht mehr gezahlt werden, weil die entsprechenden Vorschriften nicht mehr gelten. Diese waren im Siebten Unterabschnitt (§§ 190 ff) des SGB III enthalten. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) - im Folgenden: Gesetz vom 24. Dezember 2003 - hat diese Vorschriften mit Wirkung ab 1. Januar 2005 aufgehoben (Art 61 Abs 1 des Gesetzes). Ab dem 1. Januar 2005 wird daher nach der Entscheidung des Gesetzgebers Alhi nicht mehr gewährt.
b) Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Zumindest zur (weiter gehenden) Hilfebedürftigkeit fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen des LSG.
Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, hierin einbezogen das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält.
Der Grundsicherungsbedarf einschließlich des Unterkunftsbedarfs ist den einschlägigen Regelungen (§§ 19 ff SGB II) zu entnehmen. Nach § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Anspruch der Kläger auf Alg II setzt sich jeweils aus der Regelleistung (§ 20 SGB II) und den nach § 22 SGB II zu berücksichtigenden Leistungen für Unterkunft und Heizung zusammen.
aa) Die Regelleistung ist - in den hier allein interessierenden alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) - für allein stehende Hilfebedürftige auf monatlich 345,00 € festgelegt und beträgt, wenn zwei Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 vom Hundert dieser Regelleistung (§ 20 Abs 2 und Abs 3 SGB II idF bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. März 2006, BGBl I 558). Demzufolge beträgt die Regelleistung für den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift in § 41 Abs 2 SGB II jeweils 311,00 € (90 vH von 345,00 € = 310,50 €).
bb) Auf Grund der vom LSG getroffenen Feststellungen kann jedoch weder abschließend beurteilt werden, ob sich für die Kläger uU ein höherer Betrag hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung ergibt (§ 22 SGB II), noch in welchem Umfang Einkommen zu berücksichtigen ist (§ 11 SGB II). Das Urteil enthält keine Angaben darüber, wie sich die monatlichen Unterkunftskosten, die mindestens nach Rohmiete, Neben- und Heizkosten aufzugliedern sind (hierzu BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 R), zusammensetzen. Dementsprechend können auch die unterschiedlichen Kosten der Unterkunft für Januar 2005, Februar bis April 2005 und Mai 2005 nicht im Einzelnen nachvollzogen werden. Auch ist das monatliche Nettoerwerbseinkommen (152,54 €) der Klägerin zu 2) nicht näher nach Abzugsposten vom Bruttoerwerbseinkommen aufgegliedert, sodass anhand der Vorgaben des § 11 SGB II nicht überprüfbar ist, ob außer der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € (§ 11 Abs 2 Nr 3 SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes, aaO, iVm § 3 Abs 1 Nr 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung ≪Alg II-V≫ in der Fassung bis zum Inkrafttreten der Verordnung ≪VO≫ vom 22. August 2005, BGBl I 2499, am 1. Oktober 2005) und dem gesondert ausgeworfenen Freibetrag für Erwerbstätige in Höhe von 22,88 € nach § 11 Abs 2 Nr 6, § 30 SGB II iVm § 3 Nr 2 Alg II-V aF (aufgehoben durch VO vom 22. August 2005, aaO) auch die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (ua Fahrtkosten) nach Maßgabe des § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II iVm § 3 Nr 3 Alg II-V aF vollständig berücksichtigt worden sind. Hierzu werden nähere Feststellungen zu treffen sein.
cc) Auch wird vom LSG zu beachten sein, dass nach § 41 Abs 2 SGB II Leistungen immer als volle Eurobeträge zu erbringen sind. Nach dieser Vorschrift sind alle Auszahlungen (nicht Berechnungszwischenschritte, vgl Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 41 RdNr 15) nach entsprechender Rundung in vollen Eurobeträgen zu veranlassen.
3. Die von den Revisionsklägern geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Festlegung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts teilt der Senat nicht.
Der Senat konnte sich weder davon überzeugen, dass die Abschaffung der Alhi durch Art 3 und 61 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 und die Einführung des Alg II durch das SGB II ab 1. Januar 2005 gegen höherrangiges Recht verstößt, noch, dass die in § 20 Abs 2 und 3 SGB II gesetzlich festgelegte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts verfassungswidrig zu niedrig ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seiner Entscheidung vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - verwiesen.
4. Keine andere Beurteilung ergibt sich aus der Tatsache, dass der Kläger zu 1) unter dem 8. August 2003 eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hat. Die insoweit von der Revision vorgetragenen Bedenken bzw die Forderung nach einem besonderen Vertrauensschutz für die Betroffenen der "58-er-Regelung", die auch im Schrifttum ihren Niederschlag gefunden haben (Mayer, NZS 2005, 568, 572; O'Sullivan, SGb 2005, 369, 376), teilt der Senat nicht. Der Regelungsgehalt der so genannten "58-er-Regelung" beschränkt sich allein darauf, dass auf die Anspruchsvoraussetzung der subjektiven Arbeitsbereitschaft verzichtet wird. Über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 428 SGB III hinaus lässt sich ein besonderer Vertrauensschutz für die betroffenen älteren Arbeitslosen entgegen der Auffassung der Revision weder aus der Eigentumsgarantie in Art 14 Abs 1 GG noch aus den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots iVm dem Vertrauensschutzprinzip (Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG) herleiten. Wegen der näheren Begründung wird auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R - sowie die zeitgleichen Parallelentscheidungen - B 11b AS 3/06 R, B 11b AS 17/06 R und B 11b AS 25/06 R - Bezug genommen, denen sich der 7b-Senat angeschlossen hat (Urteile vom 29. März 2007 - B 7b AS 2/06 R und B 7b AS 4/06 R -). In den genannten Entscheidungen des erkennenden Senats noch nicht berücksichtigt ist, dass der Gesetzgeber außer durch die Vorlaufzeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 und die spezielle Übergangsregelung des § 65 Abs 4 SGB II für die von der "58-er-Regelung" erfassten älteren Arbeitnehmer dem bis zum 1. Januar 1948 geborenen Personenkreis in Fortsetzung der bisherigen Regelung zur Alhi (§ 4 Abs 2 Satz 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 (AlhiV 2002) auch deutliche höhere Grundfreibeträge bei der Berücksichtigung von Vermögen (§ 12 Abs 2 Nr 1 SGB II) einräumt (vgl BT-Drucks 15/1516 S 67).
5. Das LSG wird im Rahmen der Zurückverweisung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen