Leitsatz (amtlich)
Es spricht keine Vermutung dafür, daß es Teilzeitarbeitsplätze überhaupt nicht oder nicht in der vom GrS angenommenen Zahl gibt, wenn die BA über ihr Vorkommen keine sichere Auskunft geben kann (vgl BSG 1969-12-11 GS 4/69 = BSGE 30, 167 und BSG 1969-12-11 GS 2/68 = BSGE 30, 192 jeweils LTG).
Leitsatz (redaktionell)
Ein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll einsatzfähiger Versicherter ist nicht schon deshalb berufs- oder erwerbsunfähig, weil die Arbeitsbeschaffung für ihn auf Schwierigkeiten stößt. Zur Frage der Ermittlungspflicht iS der Beschlüsse des GrS vom Dezember 1969.
Normenkette
RVO § 1246 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23, § 1247 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. September 1972 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Klägerin - geboren 1912 - ist ungelernte Arbeiterin. Ihre Erwerbsfähigkeit ist vornehmlich wegen Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, arthrotischer Veränderungen beider Hüft- und Kniegelenke und einer eingeschränkten Greiffähigkeit der Finger ihrer linken Hand herabgesetzt. Infolgedessen vermag sie nur noch leichte körperliche Arbeiten bei einem Wechsel von Stehen und Sitzen für fünf bis sechs Stunden täglich auszuüben. Einer Belastung durch zeitgebundenes Arbeiten wie im Akkord oder an Fließbändern und Automaten soll sie nicht ausgesetzt werden.
Den Antrag auf Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lehnte die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) ab. Der dagegen erhobenen Klage haben Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den der Klägerin verbliebenen Bereich von Erwerbstätigkeiten als noch zusätzlich dadurch eingeengt gesehen, daß die Klägerin für Beschäftigungen im Dienstleistungssektor ausfalle. Reinigungs- und handwerklichen Obliegenheiten könne sie nicht nachkommen, weil sie den dabei anfallenden Anstrengungen nicht gewachsen sei und weil sie sich auch nicht häufig bücken dürfe. Verwaltungs- und Bürofunktionen könne sie als gewerbliche Arbeiterin mangels entsprechender Fertigkeiten und Kenntnisse nicht ausfüllen. Für einen Einsatz in der industriellen Fertigung fehle es ihr an dem nötigen Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie an Handgeschick und körperlicher Belastbarkeit. - Aus Stellungnahmen der Bundesanstalt für Arbeit und des örtlichen Arbeitsamtes sei zu entnehmen, daß für die Klägerin unter diesen Bedingungen ein geeigneter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe. Im übrigen seien zur Zeit weder von der Bundesanstalt für Arbeit noch von anderen Stellen diejenigen Angaben zu erhalten, welche die Feststellung erlaubten, daß der für die Klägerin in Betracht kommende Teilzeitarbeitsmarkt praktisch offen oder verschlossen sei. Das vom Großen Senat (GS) des Bundessozialgerichts (BSG) für die Relation der vorhandenen Teilzeitarbeitsplätze zu den Interessenten (75:100) geforderte Zahlenmaterial sei nicht zu erhalten.
Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie beantragt, die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sie beanstandet, daß das Berufungsgericht sich mit Auskünften der Bundesanstalt für Arbeit und des örtlichen Arbeitsamtes begnügt habe, obgleich es diesen Erklärungen entnehmen mußte, daß von den genannten Stellen verwertbare statistische Unterlagen und sonstige Hinweise vorerst nicht zu bekommen seien. Das Vorgehen des LSG laufe für Fälle der vorliegenden Art auf einen völligen Verzicht jedweder Sachaufklärung hinaus. Das Berufungsgericht hätte sich - auch im Hinblick auf die Rechtsprechung anderer Senate desselben LSG - zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen. Es sei ungeklärt geblieben, wieso der Klägerin nicht noch das gesamte Gebiet gewerblicher und industrieller Fertigung und vor allem die Einstellung in größeren Kaufhäusern offen geblieben sei. Andere Urteile des LSG legten den Gedanken nahe an leichte Pack- und Sortierarbeiten, das Abzeichnen von Waren mit Preisschildern, das Stanniolieren von Schokoladenwaren und ein Wirken in verschiedenen Zweigen der Nahrungsmittelindustrie.
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Das LSG durfte sich bei der Ermittlung des Vorkommens von Teilzeitarbeitsgelegenheiten nicht mit den - für die hier in Rede stehenden Belange inhaltslosen - Erklärungen der Arbeitsverwaltung begnügen. Dies war weder rechtlich angängig noch vom Tatsächlichen her angebracht. Ein - aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll einsatzfähiger - Versicherter ist nicht schon deshalb berufsunfähig oder erwerbsunfähig (§ 1246 Abs. 2, § 1247 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO -), weil die Arbeitsbeschaffung für ihn auf Schwierigkeiten stößt. Für die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten von Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung hat der GS des BSG (BSG 30, 167, 192) - wie nicht übersehen werden darf - mit einer erheblichen Quote von Dauerarbeitslosigkeit gerechnet. Der Arbeitsmarkt gilt "praktisch" erst als "verschlossen", wenn das Verhältnis der in Betracht kommenden Teilzeitarbeitsplätze zur Zahl der Interessenten für solche Beschäftigungen ungünstiger ist als 75:100 (BSG aaO.). Damit hat der GS einen Verhältniswert genommen, der "eindeutig außerhalb des Bereichs der Arbeitslosigkeit liegt" (BSG 30, 184). Diese Voraussetzung bezieht sich auf materielles Recht. Daß das Verhältnis von Teilzeitarbeitsplätzen zu Interessenten der Bundesanstalt für Arbeit bekannt ist oder bekannt sein muß oder nur von ihr gekannt sein kann, ist jedoch nicht einem Satz des materiellen Rechts zu entnehmen. Infolgedessen spricht keine Vermutung dafür, daß es Teilzeitarbeitsplätze nicht gibt, wenn die Bundesanstalt für Arbeit darüber keine sichere Auskunft geben kann. Auch in den genannten Beschlüssen des GS ist gegenteiliges nicht ausgesprochen. Vielmehr hat dieser eigens durch Entscheidungssätze (jeweils Entscheidungssatz Nr. 6) hervorgehoben, daß es nicht allgemein zulässig ist, die Ermittlungen über das Vorhandensein von Teilzeitarbeitsplätzen auf Anfragen an die Arbeitsverwaltung zu beschränken. Von ihr kann wohl in erster Linie Sachkunde erwartet werden (BSG 30, 180), nicht aber schon jetzt bereites und ausgewertetes Zahlenmaterial der verlangten Art. Notwendig sind daher weitere Erkenntnisquellen, insbesondere Statistiken (aaO, 180, 188). Über diese verfügt am ehesten und umfassendsten das Statistische Bundesamt (so dessen ausdrückl. Mitt. vom 9.8.1973 auf Anfrage des Senats).
Der GS war sich bewußt, daß bei den Instanzgerichten die von ihm geforderten Nachforschungen über den Bestand von Teilzeitarbeitsplätzen mit erheblichen Schwierigkeiten und großem Zeitaufwand verbunden sein würden, dennoch erschienen sie ihm nicht unzumutbar oder gar unmöglich (aaO 182).
Zur Durchführung und Konkretisierung der Beschlüsse des GS hat der erkennende Senat in dem in BSG SozR Nr. 24 zu § 1247 RVO veröffentlichten Urteil (vgl. auch BSG Urteil vom 29. Februar 1972 - 4 RJ 317/71 - Breithaupt 1972, 754) Beweismittel und -methoden angeführt, mit deren Hilfe die Aufhellung des Teilzeitarbeitsmarktes versucht werden kann (dazu - zustimmend - Maier, Die Sozialgerichtsbarkeit 1973, 84). Die Erschließung und Nutzung zusätzlicher Beweisquellen ist unentbehrlich (dazu der GS des BSG 30, 205), solange die Arbeitsverwaltung nicht in der Lage ist, positive Informationen über das Vorkommen und die Eigenheiten von Teilzeitarbeitsplätzen zu liefern. Dies gilt um so mehr, als die Arbeitsverwaltung selbst auf dem Gebiet, das zu ihrer ausschließlich eigenen Aufgabe gehört (§§ 4, 6 des Arbeitsförderungsgesetzes - AFG -), nämlich der Zusammenführung von Arbeitsuchenden und Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen, nicht einmal zu rund 40 v. H. aller Fälle eingeschaltet ist (Mitteilungen aus der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (MittAB) 1970, 274). Gerade Teilzeitbeschäftigte werden außerhalb der amtlichen Vermittlung mit Erfolg angeworben (Eckert, Teilzeitarbeit - Tatbestände und Tendenzen, in: Berichte des Deutschen Industrieinstituts, Jahrgang 6 (1972) Nr. 6 S. 23; Maier aaO). Deshalb ist damit zu rechnen, daß die Arbeitsverwaltung nicht den vollen und einheitlich gleichen Überblick über alle Erscheinungsweisen von Teilzeitbeschäftigungen hat. Insbesondere ist zu erwägen, daß ältere, leistungsgeminderte Frauen - die Klägerin zählt zu ihnen - mit ihrem Angebot einer Teilzeitarbeit auf eine Nachfrage stoßen, die sich weniger der Vermittlung durch das Arbeitsamt bedient. Als Arbeitgeber kommen dafür private Personen, Organisationen ohne Erwerbscharakter, Klein- und Kleinstbetriebe ebenso wie die von der Beklagten angeführten Stellen wie Kaufhäuser, Einzelhandelsgeschäfte, in Betracht. (Dazu: Alex/Menzenwerth/Pohl, Teilzeitbeschäftigung bei männlichen Arbeitskräften, Gutachten, Köln 1971, 16; ebenso das Statistische Bundesamt gegenüber dem Senat am 9.8.1973). Auch dürfte der Dienstleistungssektor nicht mit dem Hinweis auf Reinigungs- und hauswirtschaftliche Wirkungsfelder abschließend behandelt sein. - Das Lebensalter der Klägerin steht nicht schlechthin der Annahme entgegen, daß sie noch am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Nach den Ergebnissen des Mikrozensus vom April 1966 waren Frauen im Alter von 60 bis 65 Jahren noch zu 21,1 v. H. erwerbstätig (Wirtschaft und Statistik Heft 10/1968 S. 498).
Es hätte mithin nahegelegen, weitere Ermittlungen anzustellen, so die, welche in den erwähnten Urteilen des erkennenden Senats aufgeführt sind und auch solche, auf die die Beklagte hingewiesen hat. Ferner wären Unternehmungen - und deren Verband - zu befragen, die sich speziell mit der Vergabe von Teilzeitarbeiten befassen. Zu bedenken bleibt freilich, daß es im Zusammenhang mit den Tatbeständen der Berufsunfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit für die Feststellung des offenen oder verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes regelmäßig auf Querschnittswerte ankommt. Solche Werte werden nicht bloß durch Einzelerhebung zu erhalten sein, wiewohl auch Teilergebnisse verallgemeinernde Schlüsse rechtfertigen können. Deshalb ist an ihnen nicht vorbeizugehen. Wertvolle Ansätze für die Erhebung durchschnittlicher typischer Erscheinungen versprechen nicht zuletzt die Meldungen und Daten, die nach der Datenerfassungs-Verordnung (DEVO) vom 24. November 1972 (BGBl I 2159) für die Träger der Sozialversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit zu sammeln sind und Nachweise nicht nur über Geburtsdatum, Beschäftigungszeit, Bruttoarbeitsentgelt, Rentenbezug, Mehrfachbeschäftigung sondern auch Angaben zur Tätigkeit, insbesondere zur Stellung im Beruf und zur Ausbildung, enthalten und über die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden Auskunft geben (in Gestalt von Schlüsselzahlen nach dem amtlichen Schlüsselverzeichnis der BA i. V. m. § 102 Abs. 1 AFG, unterschieden nach mehr oder weniger und bis zu 20 Wochenstunden; dazu Petersen, Daten für die Bundesanstalt für Arbeit im DEVO/DÜVO-Meldeverfahren, BArbBl. 1973, 19). Selbstverständlich ist nicht schon aus diesem Zahlenwerk allein ein - für den hier rechtlich geforderten Zusammenhang - unmittelbar verwertbares, fertiges Bild zu erwarten. Selbst die auf diesen Unterlagen aufbauenden Forschungsergebnisse werden die Wirklichkeit der Teilzeitbeschäftigungen, insbesondere im privaten Bereich, nicht voll ausschöpfen. Aber es sind konkrete und durchgängig gültige Resultate zu erhoffen. Darüber, wie zu verläßlichen generellen Daten zu gelangen ist, zB im Wege einer Reihenuntersuchung, und sei diese auch nur auf ein planmäßiges, methodisch ausgewähltes Stichprobenverfahren reduziert, wird sich der Berufungsrichter, wenn er nicht ausnahmsweise über die eigene Sachkunde verfügen sollte, des Rats von Sachverständigen - namentlich aus dem Kreis der Statistik, der Volkswirtschaft und/oder der Soziologie - bedienen müssen. Es kann also angebracht sein, bereits vor der Einleitung von entsprechenden Maßnahmen sich über Möglichkeiten und Aussichten sachverständig informieren zu lassen. Diese Information sollte sich auch darauf erstrecken, ob die bisher angewandten Ermittlungstechniken in bezug auf die aufzuhellenden Sachverhalte untauglich waren, sei es, daß die Nachforschungen nicht intensiv genug vorangetrieben oder daß irrelevante Zahlenverhältnisse miteinander verglichen wurden oder daß der Untersuchungsgegenstand von vornherein zu weit bzw. zu eng angenommen wurde, zB indem man ihn auf Betriebe bestimmter Größe oder einer Mindestzahl von Teilzeitbeschäftigten beschränkte. Ohne ein sachangepaßtes Beweisvorgehen fehlt es an der Gewähr für eine wirklichkeitsgemäße Erkenntnis der in Streitfällen wie diesem entscheidungserheblichen Tatsachen. Den Vorstellungen des GS ist mit gebräuchlichen Beweismitteln und -methoden allein nicht beizukommen. Es geht bei dem Verschlossensein des Arbeitsmarktes - so wie der GS dieses Kriterium gesehen und beschrieben hat - um generelle Tatsachen. Diese Fakten liegen im Zwischenfeld zwischen abstrakter Rechtsnorm und zu subsumierender Einzeltatsache. Die Rechtsnorm ist offen. Der Gesetzgeber hat in den Vorschriften der §§ 1246 und 1247 RVO Probleme angerührt, ohne sie zu lösen. Diese Gesetzeslage entbindet nicht von der Pflicht der Rechtsanwendung. Der Richter muß die Norm wie der Gesetzgeber erarbeiten; denn die Rechtsnorm setzt die Kenntnis komplexer, undurchsichtiger Verhältnisse voraus. Um sie anwenden zu können, muß die - den Normtatbestand ausfüllende - Wirklichkeit erst noch ergründet werden. Dabei wird die Mithilfe anderer Wissenschaften, besonders der Sozialwissenschaften, geboten sein. Dies fällt zwar aus dem Rahmen des Üblichen, ist aber nicht neu. So hat die Rechtsprechung der obersten Gerichte z. B. demoskopische Gutachten als zulässige Beweismittel längst anerkannt. (Zu Vorstehendem: Teubner, Standards und Direktiven in Generalklauseln, 1971, bes. 10, 67, 79 f.; Philippi, Tatsachenfeststellungen des Bundesverfassungsgerichts, 1971; Naucke, Über die juristische Relevanz der Sozialwissenschaften, 1972, 42 ff.; Benda, Demoskopie und Recht, JZ 1972, 497; vgl. auch BGH NJW 1966, 501, 503; Limbach in Festschrift für E. E. Hirsch, 1968, 77.) Werden die normimmanenten Lebensvorgänge nicht erforscht und nicht angemessen richtig gewertet, bleibt die von dem GS gezogene Grenze zwischen den Verantwortlichkeiten der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung eine Leerformel. Nur wenn das Gesetz und seine Anwendung mit der Lebenswirklichkeit in Einklang gebracht werden, können die mit dem Gesetz verfolgten Ziele erreicht werden.
Dem erkennenden Senat ist bekannt, daß die - vom GS vorausgesehenen, aber in Kauf genommenen (aaO, 182) - Schwierigkeiten bei der Aufhellung des Teilzeitarbeitsmarktes und bei der Erprobung neuer Beweiswege Bedenken bei einem Teil der Tatsachenrichter ausgelöst haben, insbesondere wegen des zeitlichen und finanziellen Aufwands. Dieses Unbehagen vor dem Begehen der - durch die Entscheidungen des GS vorgegebenen - neuen Wege kommt in Urteilen der Tatsachengerichte, gelegentlich auch in Veröffentlichungen zum Ausdruck. Das erscheint auf den ersten Blick verständlich; sind doch sowohl die Erkenntnisse des GS als auch die daraus unerläßlich resultierenden Überlegungen des erkennenden Senats neuartig. Die Kritiker an der Rechtsprechung des erkennenden Senats haben sich jedoch nicht die Tragweite dessen vergegenwärtigt, was der GS mit der Beschreibung des Merkmals "praktisch verschlossener Arbeitsmarkt" eingeleitet hat. Es darf auch nicht übersehen werden, daß das Revisionsgericht hinsichtlich der Sachaufklärung nur Möglichkeiten anbieten kann und es dem Tatsachengericht überlassen muß, diese - und weitere - zu erproben und auf etwaige Ergebnisse hin zu untersuchen. Dürfte oder wollte das Revisionsgericht nur das aufzeigen, was sicheren Erfolg verspricht, dann müßte es zuvor selbst Ermittlungen anstellen. Das aber ist nicht, jedenfalls nicht in erster Linie seine Aufgabe. Sollten die Tatsachengerichte belegen, daß die gegebenen Hinweise effektiv nicht zu dem Ergebnis, das der GS angestrebt hat und das es zu realisieren gilt, geführt haben oder führen können, müßten neue Erkenntnisse zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit gesucht werden.
Damit der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden kann, ist das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.
Fundstellen